Stauanlagenverordnung
(StAV)
vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. April 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4, 5 Absatz 3, 12 Absatz 2, 22 Absatz 3, 31 Absatz 3 und 33 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20101 (StAG),
verordnet:
1 SR 721.101
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
(Art. 3 StAG)
1 Eine Stauanlage besteht aus:
- a.
- dem Absperrbauwerk;
- b.
- dem zugehörigen Stauraum;
- c.
- den Nebenanlagen.
2 Als Absperrbauwerke gelten:
- a.
- Beton- oder Natursteinmauern;
- b.
- Schüttdämme;
- c.
- Wehre einer Flussstauhaltung mit zugehörigen Seitendämmen.
3 Als Stauraum gelten künstlich angelegte Speicher, die durch Absperrbauwerke gebildet werden.
4 Als Nebenanlagen gelten die für den sicheren Betrieb einer Stauanlage notwendigen Bauten und Einrichtungen beim Stauraum und beim Absperrbauwerk, insbesondere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.
5 Als Betreiberin gilt die Inhaberin der Inbetriebnahmebewilligung.
Art. 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial
(Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG)
1 Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können.
2 Die betroffenen Kantone melden der Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für Energie, BFE) Stauanlagen, die aufgrund ihrer Grösse nicht dem StAG unterstehen, aber voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.
3 Die Betreiberinnen dieser Stauanlagen müssen dem BFE sämtliche zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
4 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der weiteren betroffenen Kantone ein.
Art. 3 Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial
(Art. 2 Abs. 2 Bst. b StAG)
1 Die Betreiberin muss dem Antrag, ihre Stauanlage vom Geltungsbereich des StAG auszunehmen, sämtliche zur Prüfung des Gefährdungspotenzials notwendigen Unterlagen beilegen.
2 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.
Art. 4 Stauanlagen an Grenzgewässern
(Art. 4 StAG)
1 Das BFE legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Stauanlagen an Grenzgewässern im Einzelfall in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden fest.
2 Es hält sich soweit möglich an die schweizerische Stauanlagengesetzgebung und sorgt in jedem Fall für ein mit dieser gleichwertiges Sicherheitsniveau.
2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen
1. Abschnitt: Bau
Art. 5 Verzicht auf Ablassvorrichtungen
(Art. 5 Abs. 3 StAG)
Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden.
Art. 6 Plangenehmigung
(Art. 6 Abs. 5 StAG)
1 In der Plangenehmigung wird festgelegt, welche Unterlagen die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung sowie nach Abschluss der Bauarbeiten zustellen muss.
2 Während der Bauausführung können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden:
- a.
- die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Kontrolluntersuchungen;
- b.
- die Ergebnisse der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind;
- c.
- die Bauberichte;
- d.
- die Ergebnisse der Materialproben;
- e.
- die Ergebnisse der Überwachung;
- f.
- die Berichte zu besonderen Ereignissen.
3 Nach Abschluss der Bauarbeiten können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden:
- a.
- eine Zusammenfassung und Bewertung der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen;
- b.
- eine Zusammenfassung und Bewertung der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind;
- c.
- eine Zusammenstellung der beim Bau verwendeten Materialien und eine Bewertung der Materialproben;
- d.
- die Änderungen gegenüber dem Bauprojekt;
- e.
- die Pläne des ausgeführten Bauwerks;
- f.
- die Typen und die Standorte der Überwachungsinstrumente.
Art. 7 Bauausführung
(Art. 6 Abs. 8 und 25 Bst. a StAG)
1 Die Aufsichtsbehörde begleitet die Bauausführung. Sie kontrolliert insbesondere, ob diese den genehmigten Plänen entspricht.
2 Die Inhaberin der Plangenehmigung muss der Aufsichtsbehörde während der Bauausführung die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen zustellen (Art. 6 Abs.1 und 2).
Art. 8 Projektänderungen
Projektänderungen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet und von dieser im Sinne von Artikel6 StAG genehmigt werden.
Art. 9 Abschluss der Bauarbeiten
(Art. 6 Abs. 8 und 25 Bst. a StAG)
1 Nach Abschluss der Bauarbeiten muss die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde einen Bauabschlussbericht zustellen.
2 Der Bauabschlussbericht muss die in der Plangenehmigung festgelegten Unterlagen enthalten (Art.6 Abs.1 und 3).
3 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Bauarbeiten nach den genehmigten Plänen und den angeordneten Auflagen ausgeführt worden sind. Sie hält das Resultat ihrer Prüfung in einem Abnahmeprotokoll fest.
Art. 10 Rückbau
(Art. 6 Abs. 1 StAG)
Der Rückbau von Stauanlagen ist einer Änderung gleichgesetzt.
2. Abschnitt: Inbetriebnahme und Betrieb
Art. 11 Voraussetzung für die Inbetriebnahme
(Art. 7, 8, 10 und 25 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin muss vor der Inbetriebnahme die folgenden Reglemente erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten:
- a.
- ein Reglement zur Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen, die für die Bewältigung eines Hochwassers nötig sind (Wehrreglement);
- b.
- ein Reglement zur Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung im Notfall und zu dessen Bewältigung (Notfallreglement).
2 Sie muss die Reglemente laufend überprüfen und allfällige Nachführungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Nachführungen von nicht sicherheitsrelevanten Einzelheiten wie den Adressen der Kontaktpersonen oder Änderungen betreffend die Bedienung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen im normalen Betrieb müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, bedürfen aber keiner Genehmigung.
Art. 12 Inbetriebnahme
(Art. 7 StAG)
1 Bei Anlagen, bei denen der Ersteinstau kontrolliert erfolgen kann, muss die Betreiberin das Verhalten und den Zustand der Stauanlage insbesondere mit Hilfe von Messungen, visuellen Kontrollen und Prüfungen der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen überwachen. Sie teilt der Aufsichtsbehörde das Resultat ihrer Beobachtungen mit.
2 Die Aufsichtsbehörde begleitet den Ablauf der Inbetriebnahme und kontrolliert, ob diese gemäss Bewilligung durchgeführt wird.
3 Eine Stauerhöhung nach einem Umbau und der Wiedereinstau nach einer sicherheitsrelevanten Instandsetzung sind dem Ersteinstau gleichgesetzt.
Art. 13 Abschluss der Inbetriebnahme
(Art. 7, 8 und 25 Bst. a StAG)
1 Nach Abschluss des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus muss die Betreiberin der Aufsichtsbehörde einen Inbetriebnahmebericht zustellen.
2 Dieser muss insbesondere enthalten:
- a.
- eine Übersicht über den Ablauf des Ersteinstaus oder Wiedereinstaus;
- b.
- eine Analyse des Verhaltens der Stauanlage während der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme;
- c.
- die Ergebnisse der Funktionskontrollen der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.
Art. 14 Voraussetzungen für den Betrieb
1 Eine Stauanlage darf nur betrieben werden, wenn das Resultat des Ersteinstaus oder des Wiedereinstaus auf einen sicheren Betrieb schliessen lässt.
2 Die Betreiberin muss ein Reglement für die Überwachung der Stauanlage im normalen Betrieb sowie bei ausserordentlichen Ereignissen erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten (Überwachungsreglement).
3 Sie muss das Reglement laufend überprüfen und allfällige Nachführungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreiten. Nachführungen von nicht sicherheitsrelevanten Einzelheiten wie den Adressen der für die Überwachung verantwortlichen Personen müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, bedürfen aber keiner Genehmigung.
Art. 15 Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen
(Art. 8 Abs. 2 StAG)
1 Die Betreiberin muss jedes Jahr die Betriebstüchtigkeit der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen mit beweglichen Verschlüssen prüfen. Der Ablauf und die Resultate der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
2 Die Prüfung muss bei hohem Stauspiegel und mit Wasserablass erfolgen (Nassprobe).
3 Die Entlastungsvorrichtungen können auch trocken oder auf andere Weise geprüft werden, wenn der normale Stauspiegel unter dem für eine Öffnung notwendigen Wasserspiegel liegt.
4 Die Ablassvorrichtungen von Rückhaltebecken und von Bauwerken zur Sohlenstabilisierung können trocken geprüft werden.
Art. 16 Laufende Kontrolle
(Art. 8 Abs. 2 StAG)
1 Die Betreiberin muss Messungen und visuelle Kontrollen gemäss dem Überwachungsreglement (Art. 14 Abs. 2) durchführen.
2 Sie muss in der Periode, in der eine grosse Anlage eingestaut ist, fernübertragene Messdaten mindestens einmal monatlich mit Handmessungen vor Ort nachprüfen.
3 Bei den übrigen Anlagen muss sie die fernübertragenen Messdaten mindestens einmal jährlich mit Handmessungen vor Ort nachprüfen.
Art. 17 Jahreskontrolle
(Art. 8 Abs. 2 und 25 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass eine erfahrene Fachperson die Messresultate fortlaufend beurteilt, einmal pro Jahr eine visuelle Kontrolle der Stauanlage durchführt und die Ergebnisse in einem jährlichen Mess- und Kontrollbericht festhält (Jahresbericht).
2 Sie muss der Aufsichtsbehörde spätestens sechs Monate nach Abschluss der Berichtsperiode den Jahresbericht einschliesslich der Resultate der Prüfungen der beweglichen Verschlüsse, der visuellen Kontrollen und der Messungen zustellen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen vom Jahresrhythmus (Abs.1) und der Frist zur Einreichung des Jahresberichts (Abs.2) gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.
Art. 18 Fünfjahreskontrolle
(Art. 8 Abs. 2 und 25 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin muss dafür sorgen, dass ausgewiesene Expertinnen oder Experten für Bau und Geologie alle fünf Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung durchführen, wenn die betreffende Stauanlage:
- a.
- eine Stauhöhe von mindestens 40 m aufweist; oder
- b.
- eine Stauhöhe von mindestens 10 m und einen Stauraum von mehr als 1 Million m3 aufweist.
2 Sie muss der Aufsichtsbehörde spätestens neun Monate nach Abschluss der Berichtsperiode die Berichte der Sicherheitsüberprüfungen zustellen (Fünfjahresberichte).
3 Die Aufsichtsbehörde kann auf eine regelmässige umfassende Sicherheitsüberprüfung (Abs.1) verzichten und Ausnahmen von der Frist zur Einreichung der Fünfjahresberichte (Abs.2) gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.
4 Sie kann ausserordentliche Überprüfungen sowie die Fünfjahreskontrolle von Stauanlagen mit geringeren Ausmassen anordnen.
Art. 19 Fachperson sowie Expertinnen und Experten
(Art. 8 Abs. 2 und 25 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde die Wahl ihrer Fachperson (Art.17) melden. Die Aufsichtsbehörde kann sie ablehnen, falls begründete Zweifel an der Eignung der Fachperson bestehen.
2 Die Betreiberin unterbreitet der Aufsichtsbehörde die Wahl ihrer Expertinnen und Experten (Art.18) zur Genehmigung.
3 Die Expertinnen und Experten müssen von der Fachperson, der Betreiberin und der Eigentümerin der Anlage unabhängig sein.
Art. 20 Revision
(Art. 8 Abs. 3 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde Revisionsarbeiten rechtzeitig melden, diese bedürfen aber keiner Genehmigung.
2 Sie muss während Arbeiten an Entlastungs- und Ablassvorrichtungen:
- a.
- eine ausreichende Hochwassersicherheit gewährleisten; und
- b.
- die Absenkung des Stausees bei drohender Gefahr innerhalb kurzer Frist wieder ermöglichen.
Art. 21 Meldepflicht
(Art. 8 und 25 Bst. a StAG)
Die Betreiberin muss der Aufsichtsbehörde rechtzeitig die Termine melden für:
- a.
- die Prüfung der Entlastungs- und Ablassvorrichtungen;
- b.
- die Begehung der Stauanlage im Rahmen der Jahres- und der Fünfjahreskontrollen;
- c.
- die Entleerung der Anlage.
Art. 22 Aktensammlung über die Stauanlage
(Art. 25 Bst. a StAG)
1 Die Betreiberin muss über die Stauanlage eine Aktensammlung anlegen und diese laufend nachführen. Sie muss der Aufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Aktensammlung gewähren.
2 Die Aktensammlung enthält insbesondere:
- a.
- die wichtigsten Pläne des ausgeführten Bauwerks und Angaben über die Bauausführung;
- b.
- die Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und den Projektverfassenden über die geplante Nutzung (Nutzungsvereinbarung);
- c.
- die Darstellung der technischen Umsetzung der Nutzungsvereinbarung (Projektbasis);
- d.
- die statischen, hydrologischen und hydraulischen Berechnungen und Berichte;
- e.
- die geologischen Gutachten;
- f.
- den Inbetriebnahmebericht;
- g.
- die Jahresberichte und die Berichte über die geodätischen Deformationsmessungen;
- h.
- die Fünfjahresberichte;
- i.
- die Berichte über Störfälle und Betriebsanomalien;
- j.
- das Überwachungs-, das Wehr- und das Notfallreglement.
Art. 23 Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 8 Abs. 4 StAG)
1 Die Aufsichtsbehörde nimmt an den Fünfjahreskontrollen (Art. 18) teil und inspiziert die betreffenden Anlagen zusätzlich mindestens einmal in fünf Jahren.
2 Sie inspiziert die grossen, nicht den Fünfjahreskontrollen unterliegenden Stauanlagen mindestens einmal alle drei Jahre.
3 Sie inspiziert die weiteren Stauanlagen mindestens einmal alle fünf Jahre.
Art. 24 Massnahmen der Aufsichtsbehörde
(Art. 8 Abs. 3 und 5 StAG)
Ist die Betreiberin mit einer Unterhalts- oder Sanierungsmassnahme im Verzug, so ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen und, nach erfolgloser Mahnung, die Entleerung der Stauanlage an.
3. Abschnitt: Notfallkonzept
Art. 25 Vorkehrungen für den Notfall
(Art. 10 StAG)
1 Das Notfallreglement gemäss Artikel11 Absatz 1 Buchstabe b muss insbesondere die folgenden Unterlagen enthalten:
- a.
- eine Karte mit denjenigen Gebieten, die beim plötzlichen totalen Bruch eines Absperrbauwerks voraussichtlich überflutet werden (Überflutungskarte);
- b.
- eine Analyse derjenigen Faktoren, welche die Notfallbewältigung stark beeinträchtigen oder verhindern können (Gefahrenanalyse);
- c.
- eine Notfallstrategie mit Festlegung der Massnahmen, die bei einer Gefahrensituation zu treffen sind;
- d.
- ein Dokument, in dem die Funktionen der verantwortlichen Personen sowie der Alarmierungsablauf festgelegt sind (Notfallorganisation);
- e.
- ein Dossier für den Einsatz im Notfall (Einsatzdossier).
2 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist.
3 Sie übermittelt eine Kopie der Überflutungskarten und der Einsatzdossiers an die betroffenen Kantone und an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Nationale Alarmzentrale).
Art. 26 Wasseralarmsystem
(Art. 11 StAG)
1 Das BFE bestimmt nach Anhörung der Betreiberin, der betroffenen Kantone und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS), welche Stauanlagen mit weniger als 2Millionen m3 Stauraum mit einem Wasseralarmsystem ausgerüstet sein müssen.
2 Eine hohe Gefahr gemäss Artikel 11 Absatz 2 StAG besteht, wenn im Falle eines plötzlichen totalen Bruches des Absperrbauwerkes mindestens 1000 Personen gefährdet wären, die sich regelmässig während längerer Zeit in der Nahzone aufhalten.
3 Die Konzeption und die technischen Systeme des Wasseralarmsystems müssen durch das BABS genehmigt werden.
Art. 27 Evakuierungspläne für die Bevölkerung
(Art. 12 Abs. 1 StAG)
1 Basierend auf den Überflutungskarten erstellen die betroffenen Kantone die für die Evakuierung der Bevölkerung notwendigen Pläne (Evakuierungspläne).
2 Sie gewähren der Bevölkerung jederzeit Einsicht in die Evakuierungspläne und sorgen für eine zweckdienliche Information.
3 Sie übermitteln eine Kopie der Evakuierungspläne an das BFE und an das BABS (Nationale Alarmzentrale).
4 Sie überprüfen die Evakuierungspläne laufend und übermitteln allfällige Nachführungen dem BFE und dem BABS (Nationale Alarmzentrale).
5 Das BABS beaufsichtigt den Vollzug dieser Bestimmung.
Art. 28 Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung 2
(Art. 12 Abs. 2 StAG)
Für besondere Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung ist der Bundesstab Bevölkerungsschutz nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 20183 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz zuständig.
2 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093).
3. Kapitel: Aufsicht
Art. 29 Aufsichtsbehörde des Bundes
(Art. 22 StAG)
1 Aufsichtsbehörde des Bundes ist das BFE.
2 Das BFE hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a.
- Aufsicht über die grossen Stauanlagen;
- b.
- Oberaufsicht über die der Aufsicht der Kantone unterstehenden Stauanlagen;
- c.
- Erlass von Richtlinien und Erarbeitung von weiteren technischen Grundlagen in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Hochschulen, den Fachorganisationen und der Wirtschaft;
- d.
- Förderung der Forschung;
- e.
- Sicherung des Fachwissens in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Kantonen und Fachorganisationen;
- f.
- Sicherstellung des Informationsaustausches mit dem Ausland.
3 Es stellt den betroffenen Kantonen insbesondere die folgenden Unterlagen zu:
- a.
- die Verfügungen, mit denen es Stauanlagen dem StAG unterstellt (Art. 2) oder von dessen Geltungsbereich ausnimmt (Art. 3);
- b.
- die Liste der sich unter seiner direkten Aufsicht und in Betrieb befindlichen Stauanlagen (Art.22 Abs. 2 und 24 StAG);
- c.
- die Plangenehmigungen für den Bau und die Änderung von Anlagen, sofern keine Genehmigung nach einem anderen Gesetz erfolgt (Art. 6 StAG);
- d.
- die nach Abschluss der Bauarbeiten erstellten Abnahmeprotokolle (Art. 9 Abs. 3);
- e.
- die Inbetriebnahmebewilligungen (Art.7 StAG);
- f.
- die weiteren Verfügungen, die es zur Gewährleistung der Sicherheit erlässt (Art.24; Art. 8 StAG).
Art. 30 Aufsichtsbehörden der Kantone
(Art. 23 StAG)
Die Aufsichtsbehörden der Kantone haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a.
- Sie beaufsichtigen die Stauanlagen, die nicht der direkten Aufsicht des Bundes unterstehen.
- b.
- Sie melden dem BFE insbesondere die folgenden Angaben der unter ihrer Aufsicht stehenden Stauanlagen:
- 1.
- die Betreiberin;
- 2.
- den Zweck;
- 3.
- Standortkoordinaten, Typ und Baujahr des Absperrbauwerks;
- 4.
- das Jahr der Inbetriebnahme;
- 5.
- die geometrischen Daten.
- c.
- Sie erstellen zuhanden des BFE jährlich bis zum 31.März des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.
- d.
- Sie melden dem BFE unverzüglich alle ausserordentlichen Ereignisse, die einen Einfluss auf die Sicherheit der unter ihrer Aufsicht stehenden Stauanlagen haben könnten.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 31 Zuständige Behörde für Verwaltungsstrafverfahren
(Art. 31 StAG)
Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde gemäss Artikel31 Absatz3 StAG ist das BFE.
Art. 32 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 33 Übergangsbestimmungen
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Genehmigungen und Bewilligungen bleiben rechtsgültig.
2 Die Betreiberinnen bestehender Anlagen müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Notfallreglement den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung einreichen (Art.11 Abs.1 Bst.b).
3 Die Aufsichtsbehörde prüft innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob die Expertinnen und Experten die Anforderungen nach Artikel19 Absatz3 erfüllen.
4 Das BFE übergibt die Unterlagen der Stauanlagen, die es nach bisherigem Recht direkt beaufsichtigt hat und die neu durch die Kantone zu beaufsichtigen sind, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Aufsichtsbehörden der Kantone. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe sind die Kantone für die Aufsicht zuständig.
5 Die betroffenen Kantone erstellen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Evakuierungspläne (Art.27).
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.