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Art. 1 Zuständigkeiten 2
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK):
2 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3103). |
Art. 2 Behandlungsfristen bei Konzessionsverfahren des Bundes
1 Das BFE3 überprüft die Gesuchsunterlagen innert Monatsfrist auf ihre Vollständigkeit und lässt sie nötigenfalls ergänzen. 2 Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, so legt sie das BFE innert Monatsfrist öffentlich auf. Einsprachen sind innert sechs Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist in Einspracheverhandlungen zu erörtern. 3 Das UVEK4 entscheidet innert vier Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens über das Wasserkraftvorhaben. 4 Diese Fristen können vom BFE verlängert werden, wenn dies zur Koordination mit dem Verfahren eines beteiligten Nachbarstaates oder aus anderen wichtigen Gründen nötig ist. 3 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3103). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3103). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
Art. 3 Erleichterungen für kleinere Wasserkraftwerke
1 Die Kantone können bestimmen, dass die Baupläne von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW nicht öffentlich bekannt gemacht werden müssen (Art. 21 Abs. 2 WRG), wenn die im Konzessionsverfahren aufgelegten Pläne unverändert ausgeführt werden. 2 Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die Artikel 10 und 18 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19305 über die Enteignung.6 5 SR 711 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3103). |
Art. 4 Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung vom 26. Dezember 19177 betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft. 7 [BS 4 747; AS 1996 2243Ziff. I 62] |