Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 17e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19851 verordnet: |
1. Abschnitt: Anforderungen an Agglomerationsprogramme |
Art. 1 Aufbau eines Agglomerationsprogramms
Ein Agglomerationsprogramm muss mindestens die folgenden Teile enthalten:
|
Art. 2 Hauptteil
1 Der Hauptteil muss mindestens die folgenden Bausteine enthalten:
2 Die Bausteine nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sind mit kartografischen Darstellungen zu ergänzen. |
Art. 3 Massnahmenteil
Der Massnahmenteil muss mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:
|
Art. 4 Massnahmen
1 Das Agglomerationsprogramm muss Massnahmen in den folgenden Kategorien enthalten:
2 Bei allen Massnahmenkategorien nach Absatz 1 muss das Agglomerationsprogramm A- und B-Massnahmen enthalten. 3 Für jede Verkehrsinfrastrukturmassnahme sind Angaben zu den folgenden Kriterien erforderlich:
4 Handelt es sich um eine Verkehrsinfrastrukturmassnahme im Ausland, so ist überdies anzugeben, ob ein massgeblicher Nutzen in der Schweiz zu erwarten ist. |
Art. 5 Vorprojekt
1 Betragen die Investitionskosten einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme mehr als 50 Millionen Franken, so ist für eine A-Massnahme ein Vorprojekt gemäss SIA-Norm 103 2014, überarbeitete 2. Auflage, Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieurinnen und Bauingenieure3 einzureichen. 2 Das Vorprojekt ist spätestens neun Monate nach dem Termin nach Artikel 9 Absatz 1 einzureichen. 3 Die SIA-Norm 103 kann im Internet beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein kostenlos abgerufen werden unter www.shop.sia.ch > Normenwerk > Ingenieur. |
Art. 6 Kohärenz
Das Agglomerationsprogramm und die darin enthaltenen Massnahmen müssen gewährleisten:
|
Art. 7 Grundanforderungen
Das Agglomerationsprogramm muss die folgenden Grundanforderungen erfüllen:
|
Art. 9 Einreichung
1 Das ARE gibt den Trägerschaften den Termin für die Einreichung der Agglomerationsprogramme bekannt. Verspätet eingereichte Agglomerationsprogramme werden vom Bund nicht geprüft. 2 Die Trägerschaft teilt dem ARE spätestens ein Jahr vor dem Termin mit, ob sie ein Agglomerationsprogramm einreichen wird. Hält sie diese Frist nicht ein, so kann der Bund von der Prüfung dieses Agglomerationsprogramms absehen. |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 20174 über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr wird aufgehoben. 4 [AS 2018 73] |