1. Abschnitt: Herkunftsnachweis |
Art. 1 Herkunftsnachweis
1 Der massgebende Produktionszeitraum für die Erfassung der produzierten Elektrizität beträgt für Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung2 von mehr als 30 kVA einen Kalendermonat, für die übrigen Anlagen nach Wahl einen Kalendermonat, ein Kalenderquartal oder ein Kalenderjahr. 2 Der Herkunftsnachweis umfasst insbesondere:
3 In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a kann bei fossil betriebenen Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 300 kVA, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und einen Eigenverbrauch einschliesslich Hilfsspeisung von höchstens 20 Prozent der produzierten Elektrizitätsmenge aufweisen, die eingespeiste Energie (Überschussproduktion) im Herkunftsnachweis erfasst werden.3 4 Ein Herkunftsnachweis, der nicht bis zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Produktionszeitraums entwertet wird, verliert seine Gültigkeit und kann nicht mehr verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis, dessen Produktionszeitraum entweder der Monat Januar, Februar, März oder April oder das ganze erste Quartal ist, verliert seine Gültigkeit erst Ende Mai des Folgejahres. 5 Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 20164 (EnG) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; vorher gibt sie den interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme. 6 Die Betreiberin hat ab Inbetriebnahme einer neuen Produktionsanlage Anspruch auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen, wenn sie der Vollzugsstelle innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme die vollständig beglaubigten Anlagedaten zustellt. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen.5 2 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). 4 SR 730.0 5 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). |
Art. 2 Registrierung der Produktionsanlage
1 Grundlage für die Registrierung der Anlage bilden die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–g. 2 Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditorin) beglaubigt werden. Bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von höchstens 30 kVA und bei Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4 EnG6 reicht eine Beglaubigung durch:
3 Die Vollzugsstelle überprüft regelmässig die Daten der registrierten Anlage und die erfassten Produktionsdaten. Sie kann zu diesem Zweck Kontrollen vor Ort durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung nach Absatz 2 verlangen. 4 Der Produzent muss der Vollzugsstelle jede Änderung der Anlagedaten der betreffenden Produktionsanlage unverzüglich melden. 6 SR 730.0 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). |
Art. 4 Erfassung der Produktionsdaten
1 Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden. 2 Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Verbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). 3 Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss. 4 Bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von höchstens 30 kVA kann anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussproduktion) erfasst werden. |
Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten
1 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20089.10 2 Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden.11 3 Bei Anlagen, in denen zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger eingesetzt werden (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden. 4 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden:
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). |
Art. 6 Bestimmung der produzierten Elektrizitätsmenge beim Einsatz von Pumpen
1 Setzt eine Wasserkraftanlage Pumpen ein, um Wasser für die spätere Elektrizitätserzeugung zur Verfügung zu stellen, so ist bei der Berechnung der produzierten Elektrizitätsmenge die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge mit einem Wirkungsgrad von 83 Prozent zu multiplizieren und das Ergebnis von der eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen. Allfällige negative Resultate aus der Vorperiode müssen zusätzlich abgezogen werden. 2 Ist der Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt geringer als 83 Prozent, so kann der Produzent bei der Vollzugsstelle die Verwendung eines tieferen Wirkungsgrades beantragen. Dazu muss er den tieferen Wert mit einer von unabhängiger Stelle durchgeführten Studie nachweisen. Der Wert muss so hoch angesetzt sein, dass bei der Erfassung der Herkunftsnachweise in jedem Fall nur die Elektrizitätsmenge berücksichtigt wird, die auf die natürlichen Zuflüsse zurückzuführen ist. |
Art. 7 Aufgaben der Vollzugsstelle
1 Die Vollzugsstelle erfasst die für die Registrierung der Anlagen sowie für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen Daten und führt eine entsprechende Datenbank. 2 Sie stellt auf Verlangen eine überprüfbare Bestätigung für die Entwertung eines Herkunftsnachweises in schriftlicher oder elektronischer Form aus. 3 Sie überwacht die Weitergabe der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der Schweiz sowie den Export und Import von Herkunftsnachweisen. 4 Sie stellt sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis bescheinigte Elektrizitätsmenge keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden. 5 Sie erhebt Gebühren namentlich für die Registrierung der Anlagen sowie für die Erfassung, Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise und andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung und stellt diese den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern in Rechnung. 6 Sie führt alle Tätigkeiten kostengünstig und transparent durch. Das BFE überwacht und kontrolliert diese Tätigkeiten. Die Vollzugsstelle stellt dem BFE alle dafür notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. 7 Die Vollzugsstelle vertritt die Schweiz in der Association of Issuing Bodies und weiteren internationalen Gremien im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen. |
2. Abschnitt: Stromkennzeichnung |
Art. 8
1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG12 muss mindestens einmal pro Kalenderjahr auf der Elektrizitätsrechnung oder zusammen mit dieser erfolgen und folgende Angaben enthalten:
2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucherinnen und Endverbraucher verantwortlich, wenn die Elektrizitätsrechnung von einem anderen Unternehmen zugestellt wird. 3 Im Übrigen ist die Stromkennzeichnung gemäss Anhang 1 vorzunehmen. 12 SR 730.0 |
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 9a Übergangsbestimmung 13
Die Vorgaben in Anhang 1 gelten erstmals für das Lieferjahr 2019. 13 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). Berichtigung vom 2. April 2019 (AS 2019 1081). |
Anhang 1 14
14 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). |
(Art. 1 und 8) |
Anforderungen an die Stromkennzeichnung |
1 Energieträger und Zuordnung |
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1.1 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:
1.2 Sind in den Hauptkategorien «übrige erneuerbare Energien» und «fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, so müssen diejenigen dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden, bei denen der Wert grösser als Null ist. 1.3 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der Herkunftsnachweis nach Artikel 1 oder ein europäischer Herkunftsnachweis nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG15. Werden für die Stromproduktion aus nicht erneuerbare Energien in einem europäischen Land keine europäischen Herkunftsnachweise ausgestellt, so kann die Vollzugsstelle entsprechende Ersatznachweise erfassen. Dazu muss bei der Vollzugsstelle eine Bestätigung des Produzenten eingereicht werden, wonach die Herkunft der entsprechenden Elektrizitätsmenge niemand anderem zugeteilt wird. 1.4 Die nach Artikel 19 EnG16 ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der Hauptkategorie «geförderter Strom» in der Hauptkategorie «erneuerbare Energien» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden. 1.5 Jede Kategorie enthält die Angabe der Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. 1.6 Nicht direkt an die eigenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferanten- oder des Produktemixes nach Artikel 4 Absatz 2 EnV in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Lieferungen von Elektrizität einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucherinnen und Endverbraucher. 15 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. 16 SR 730.0 |
Anhang 2 |
(Art. 9) |
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse |
I 1Die Herkunftsnachweis-Verordnung vom 24. November 200617 wird aufgehoben. 2 Die Verordnung des UVEK vom 15. April 200318 über das energietechnische Prüfverfahren für Wasserwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher wird aufgehoben. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …19 17 [AS 2006 5361, 2008 1221, 2011 4103, 2012 5825, 2013 3657] 18 [AS 2003 769] 19 Die Änderungen können unter AS 2017 6939konsultiert werden. |