Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 der Energieverordnung vom 1. November 20171 (EnV),2 verordnet: 2 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). |
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Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
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Art. 2 Anrechenbare Kosten
1 Haben die Sanierungsmassnahmen Auswirkungen auf den Betrieb eines Wasserkraftwerks und führen sie zu einer Minderung oder zu einer zeitlichen Verschiebung der Energieproduktion, so gelten die dadurch entstandenen Erlöseinbussen als anrechenbare Kosten im Sinne von Anhang 3 Ziffer 3.1 Buchstaben c und e EnV.5 2 Die Kosten sind während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen anrechenbar. 5 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). |
Art. 3 Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion
1 Die Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion, die als anrechenbare Kosten gelten, werden jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet:
2 Bei Wasserkraftwerken, deren Inhaber Vergütungen nach den Artikeln 15, 72 Absatz 1 oder 73 Absatz 4 des Energiegesetzes vom 30. September 20166 (EnG) erhalten, sind anstelle der Swissix-Preise die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichteten Vergütungen massgebend.7 6 SR 730.0 7 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). |
Art. 4 Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion
1 Die Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion, die als anrechenbare Kosten gelten, werden jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet:
2 Für Inhaber von Wasserkraftwerken, die Vergütungen nach Artikel 15 EnG8 erhalten, sind bei der Berechnung der Erlöseinbussen nach Absatz 1 anstelle der Swissix-Preise die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichteten Vergütungen massgebend.9 3 Inhaber von Wasserkraftwerken, die Vergütungen nach den Artikeln 72 Absatz 1 oder 73 Absatz 4 EnG erhalten, dürfen keine Erlöseinbussen wegen zeitlicher Verschiebungen der Energieproduktion geltend machen.10 8 SR 730.0 9 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). 10 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). |
Art. 5 Zusicherung der Entschädigung
1 Das Verfahren zur Zusicherung der Entschädigung richtet sich nach den Artikeln 28–31 EnV. Der Inhaber eines Wasserkraftwerks reicht mit dem Gesuch um Entschädigung ein:11
2 Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU können weitere Unterlagen verlangen, wenn dies für die Nachvollziehbarkeit des Gesuchs erforderlich ist. 3 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) definiert in der Verfügung gemäss Artikel 30 Absatz 2 EnV die Parameter für die Berechnung der Produktion des Wasserkraftwerks mit und ohne Sanierungsmassnahmen und legt darin die voraussichtlich zu erwartenden kleinsten, mittleren und grössten jährlichen anrechenbaren Kosten fest.13 4 Es kann die definierten Parameter neu definieren, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.14 Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen die dafür nötigen Unterlagen liefern. 11 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). 12 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). 13 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). 14 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). |
Art. 6 Auszahlung der Entschädigung
1 Das Verfahren zur Auszahlung der Entschädigung richtet sich nach den Artikeln 32 und 33 EnV.15 2 Betragen die in der Verfügung gemäss Artikel 30 Absatz 2 EnV16 festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten mindestens 100 000 Franken, so übermitteln die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde jährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der im vorangehenden Geschäftsjahr entstandenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 1. Gestützt darauf bezahlt das BAFU17 die Entschädigungen jährlich aus. 3 Betragen die in der Verfügung gemäss Artikel 30 Absatz 2 EnV festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten weniger als 100 000 Franken, so gilt für die Auszahlung Folgendes:
4 Für die Zeitspannen, in denen Wasserkraftwerke ganz oder teilweise ausser Betrieb stehen, werden die dadurch verursachten Produktionsausfälle bei der Berechnung der Erlöseinbussen nicht berücksichtigt. Die Inhaber der Wasserkraftwerke berücksichtigen diese Zeitspannen bei ihrer Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 2 und 3. 5 Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU können von den Inhabern von Wasserkraftwerken alle für die Nachvollziehbarkeit der Kostenzusammenstellung erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Inhaber von Wasserkraftwerken reichen mit der Kostenzusammenstellung ausserdem Angaben über die Erfüllung der Sanierungsmassnahmen ein. 15 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). 16 Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 17 Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6939). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |