Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)
vom 1. November 2017 (Stand am 1. September 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161 (EnG),
auf Artikel 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002
und auf die Artikel 39 Absatz 1 und 40 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19833,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse,5
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden.
2 Sie gilt für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen und in der Schweiz in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;
- b.
- Abgeben: das weitere gewerbsmässige Verkaufen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässiges Verkaufen;
- c.6
- Anbieten: jede auf das Inverkehrbringen oder Abgeben gerichtete Tätigkeit wie das Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, das Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder durch andere derartige Tätigkeiten.
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte und deren serienmässig hergestellte Bestandteile
Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen
Die in den Anhängen 1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie:
- a.
- die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen;
- b.
- das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben; und
- c.
- mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekennzeichnet sind.
Art. 4 Mindestanforderungen
1 Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.13festgelegt.7
2 Die Mindestanforderungen gelten auch für Anlagen und Geräte, die für den gewerblichen Eigengebrauch beschafft werden.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren
1 Der spezifische Energieverbrauch, die Energieeffizienz sowie die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–3.2geregelt.8
2 Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nach einem der in Artikel 8 Ziffer 2 der Richtlinie 2009/125/EG9 vorgesehenen Verfahren durchzuführen.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
9 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
Art. 6 Kennzeichnung
1 Wer die in den Anhängen 1.1–1.2210, 3.111 und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.12
2 Die Energieetikette muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten; die Einzelheiten sind in den Anhängen nach Absatz 1 geregelt.
3 Wer Anlagen und Geräte nach Absatz 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette:
- a.
- an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit diesen mitgeliefert werden, erscheint;
- b.
- in den Verkaufsunterlagen, namentlich in Prospekten und im Werbematerial, und in der verkaufsbezogenen Werbung gut lesbar abgebildet ist.
4 In den Verkaufsunterlagen nach Absatz 3 Buchstabe b kann alternativ die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Energieetikette; es ist die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe zu verwenden.
10 Anhang 1.21 tritt am 1. März 2021 in Kraft, Anhang 1.22 tritt am 1. September 2021 in Kraft (AS 2020 14391442).
11 Anhang 3.1 wird am 1. September 2021 aufgehoben.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Art. 7 Konformitätserklärung
1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
- a.
- den Namen und die Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
- b.
- eine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes;
- c.
- eine Erklärung, dass die Anlage oder das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
- d.
- die Fundstelle der technischen Normen oder andere Spezifikationen, mit denen die Anlage oder das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung erklärt werden;
- e.
- den Namen und die Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
3 Fällt eine Anlage oder ein Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.
4 Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.
Art. 8 Technische Unterlagen
1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
2 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a.
- alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung der Anlage oder des Gerätes erforderlich sind;
- b.
- eine allgemeine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes und dessen vorgesehene Verwendung;
- c.
- Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;
- d.
- die Gebrauchsanleitung;
- e.
- eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösung, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;
- f.
- die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen, die innerhalb des Konformitätsbewertungsverfahrens gemacht wurden;
- g.
- die Prüfberichte des Herstellers oder die durch eine Prüfstelle erstellten Prüfberichte.
3 Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
4 Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.
Art. 9 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:
- a.
- nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199613 akkreditiert sein;
- b.
- von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
- c.
- durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
13 SR 946.512
2. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Personenwagen, Lieferwagen, leichte Sattelschlepper und deren serienmässig hergestellte Bestandteile 1414 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
Art. 10 Kennzeichnung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 15
1 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, e oder i der Verordnung vom 19. Juni 199516 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen, neuer Lieferwagen oder neuer leichter Sattelschlepper), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit dem Energieverbrauch und weiteren Eigenschaften gemäss Anhang 4.1 kennzeichnen.
2 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen gemäss Anhang 4.1 kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
16 SR 741.41
Art. 11 Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang
4.1
1 Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen sowie über weitere Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber.
2 Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.
3 Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffern 1–3 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach den Kriterien des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG17.18
4 Es stellt die Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.
17 Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18. Januar 2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
Art. 12 Ausführungsbestimmungen zu Anhang
4.1
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:19
- a.
- Es legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest.
- b.20
- Es legt den Durchschnitt der CO2-Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen fest.
- c.
- Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.
- d.21
- ...
2 Es passt die Festlegungen nach Absatz 1 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.
3 Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS22) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.23
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
22 SR 741.41
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
Art. 12a Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas 24
1 Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, gelten die CO2-Emissionen, die aus der Verwendung des anerkannten biogenen Anteils dieses Treibstoffgemischs stammen, als nicht klimarelevant.
2 Der anerkannte biogene Anteil beträgt 20 Prozent.
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
Art. 13 Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen 25
Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EU) 2020/74026 in die Schweiz importiert oder in der Schweiz in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2020 6125).
26 Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1.
3. Kapitel: Vollzug
Art. 14 Kontrolle und Massnahmen 27
1 Das BFE kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
2 Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:
- a.
- von den Herstellern, Importeuren und Händlern den Zugang zu den Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind;
- b.
- die Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Anlagen und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten;
- c.28
- für Anlagen und Geräte eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen; die Hersteller, Importeure und Händler haben dem BFE die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere:
- a.
- das Inverkehrbringen und das Abgeben einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davonverbieten;
- b.
- die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davonverfügen;
- c.
- die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
4 Ergibt die Kontrolle, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Kontrolle entstandenen Kosten.29
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 329).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 329).
Art. 1530
30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 329).
4. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 1631
Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung führen können mit:
- a.
- der in dieser Verordnung sowie den Anhängen geregelten Kennzeichnung;
- b.
- allfälligen Etiketten nach Artikel 44 Absatz 3 EnG.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 17 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt.
Art. 17a Übergangsbestimmung zu Artikel 12 32
1 Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 VTS33 gemessene Werte verfügen, kann das UVEK eigene Energieeffizienz-Kategorien und eine besondere Kennzeichnung vorsehen.
2 Die Festlegungen nach Artikel 12 Absatz 1 werden 2019 bis zum 30. November bekannt gegeben und auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2018 (AS 2018 2671). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).
33 SR 741.41
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anhang 1.1 3434 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2020 1415).
34 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 1.2 3737 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2020 1415).
37 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 1.3
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswäschetrockner
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
Anhang 1.4 4444 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 22. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2020 1415).
44 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 22. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2020 1415).
Anhang 1.5 4545 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2020 6125).
45 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020 (AS 2020 1415). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2020 6125).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 1.6 4949 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
49 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltselektrobacköfen
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
Anhang 1.7 5353 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
53 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsdunstabzugshauben
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 1.8 5757 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
57 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Staubsauger
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
Anhänge 1.9–1.11 6161 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 22. April 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2021 (AS 2020 1415).
61 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 22. April 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2021 (AS 2020 1415).
Anhang 1.12 6262 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2020 1415).
62 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von elektronischen Displays
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 1.13
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Raumklimageräte und Komfortventilatoren
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmung
Anhang 1.14 6969 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
69 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener gewerblicher Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 1.15 7474 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675) und vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
74 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675) und vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 1.16 8080 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675) und vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
80 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675) und vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 1.17 8686 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675) und vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
86 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675) und vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Lüftungsanlagen
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
Anhang 1.18 9191 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
91 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
Anhang 1.19 9696 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
96 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 1.20 101101 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
101 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1675). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoffkesseln
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 1.21 105105 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2020 1415).
105 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 1.22 108108 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2020 1415).
108 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
5 Übergangsbestimmung
Anhang 2.1 111111 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
111 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
Anhang 2.2 119119 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
119 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener externer Netzteile
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 2.3 121121 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
121 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Computern
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
Anhang 2.4
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Set-Top-Boxen
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
Anhang 2.5 129129 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
129 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltskochmulden
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
Anhang 2.6
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Ventilatoren
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
Anhang 2.7 138138 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 1415).
138 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Motoren und Frequenzumrichtern
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
5 Übergangsbestimmung
Anhang 2.8 140140 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
140 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Nassläufer-Umwälzpumpen
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
Anhang 2.9
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Wasserpumpen
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
Anhang 2.10 149149 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
149 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Leistungstransformatoren
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 2.11 155155 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1415).
155 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 2.12 157157 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
157 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Servern und Datenspeicherprodukten
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 2.13 159159 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1415).
159 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1415).
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Schweissgeräten
1 Geltungsbereich
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
3 Konformitätsbewertungsverfahren
4 Angabe des Energieverbrauchs
5 Übergangsbestimmungen
Anhang 3.1 161161 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 22. April 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2021 (AS 2020 1415).
161 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 22. April 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2021 (AS 2020 1415).
Anhang 3.2 162162 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
162 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).
Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften netzbetriebener Haushaltskaffeemaschinen
1 Geltungsbereich
2 Konformitätsbewertungsverfahren
3 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
Anhang 4.1 164164 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3469). Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
164 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3469). Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).
Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1 Bestimmungen zum Energieverbrauch
2 Bestimmungen zu den CO2-Emissionen
3 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien
4 Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen
5 Kennzeichnung in der Werbung
6 Kennzeichnung in Verkaufsinseraten
7 Kennzeichnung in Preislisten und Online-Konfiguratoren
8 Fahrzeuge mit mehreren Energieträgern
9 Übergangsbestimmung zu Ziffer 3
10 Beispiel der Darstellung der Energieetikette
11 Beispiel der Darstellung der Skala der Energieeffizienz-Kategorien
Anhang 4.2 168168 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2020 6125).
168 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2020 6125).