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Art. 1 Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien
Für Personenwagen, die über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) gemessene Werte verfügen (WLTP-Fahrzeuge), sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G für das Jahr 2021 wie folgt festgelegt:
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Art. 3 Berechnung der Benzinäquivalente 3
Die Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:
3 Berechnungsgrundlagen gemäss Angaben der Eidg. Materialprüfungsanstalt Empa für das Bundesamt für Energie 2019 und CO2-Emissionsfaktoren des schweizerischen Treibhausgasinventars des BAFU 2019. |
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Art. 4 Berechnung der Primärenergie-Benzinäquivalente 4
Die Primärenergie-Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:
4 Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand ecoinvent v2.2, nachgeführt im Datenbestand UVEK DQRv2:2018); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch. |
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Art. 5 CO 2 -Emissionen aus der Treibstoff- oder der Strombereitstellung 5
Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- oder der Strombereitstellung in g/km berechnen sich wie folgt:
5 Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand ecoinvent v2.2, nachgeführt im Datenbestand UVEK DQRv2:2018); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch. |
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Art. 6 Besondere Bestimmungen für NEFZ-Fahrzeuge
1 Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 VTS6 gemessene Werte verfügen (NEFZ-Fahrzeuge), sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G für das Jahr 2021 wie folgt festgelegt:
2 Die Energieetikette für NEFZ-Fahrzeuge enthält:
3 Bei allen übrigen Anwendungsbereichen ist ein gut sichtbarer und lesbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Werte handelt, die nach dem alten Messverfahren (NEFZ) gemessen wurden. 4 In Preislisten und Online-Konfiguratoren ist anzugeben:
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Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 7. November 20197 über Angaben zur Energieeffizienz neuer Personenwagen wird aufgehoben. 7 [AS 2019 3567] |
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