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Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161 (EnG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die För­de­rung der Pro­duk­ti­on von Elek­tri­zi­tät aus er­neu­er­ba­ren Ener­gi­en, die aus dem Netz­zu­schlag nach Ar­ti­kel 35 EnG fi­nan­ziert wird.

Art. 2 Begriffe  

In die­ser Ver­ord­nung be­deu­ten:

a.
Hy­brid­an­lage: An­la­ge, die meh­re­re er­neu­er­ba­re Ener­gie­trä­ger zur Elek­tri­zi­täts­pro­duk­ti­on nutzt;
b.
Bio­mas­se: sämt­li­ches durch Pho­to­syn­the­se di­rekt oder in­di­rekt er­zeug­tes or­ga­ni­sches Ma­te­ri­al, das nicht über geo­lo­gi­sche Pro­zes­se ver­än­dert wur­de; da­zu ge­hö­ren auch sämt­li­che Fol­ge- und Ne­ben­pro­duk­te, Rück­stän­de und Ab­fäl­le, de­ren Ener­gie­ge­halt aus der Bio­mas­se stammt;
c.
bio­ge­nes Gas: aus Bio­mas­se her­ge­stell­tes Gas;
d.
Net­to­pro­duk­ti­on: Elek­tri­zi­täts­men­ge nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 2 der Ener­gie­ver­ord­nung vom 1. No­vem­ber 20172 (EnV);
e.
Ab­wär­me: nach dem Stand der Tech­nik nicht ver­meid­ba­re Wär­me­ver­lus­te, die aus Ener­gieum­wand­lungs­pro­zes­sen oder aus che­mi­schen Pro­zes­sen, bei­spiels­wei­se in Keh­richt­ver­bren­nungs­an­la­gen (KVA), ent­ste­hen, aus­ge­nom­men Heiz­wär­me aus An­la­gen, wel­che die ge­kop­pel­te Pro­duk­ti­on von elek­tri­scher und ther­mi­scher Ener­gie als pri­märe und gleich­ran­gi­ge Zie­le ha­ben;
f.
Wär­me-Kraft-Kopp­lung (WKK): gleich­zei­ti­ge Be­reit­stel­lung von Kraft und Wär­me aus dem Um­wand­lungs­pro­zess von Brenn­stoff in Ga­stur­bi­nen, Dampf­tur­bi­nen, Ver­bren­nungs­mo­to­ren, an­de­ren ther­mi­schen An­la­gen und Brenn­stoff­zel­len.
Art. 3 Neuanlagen  

1 Als Neu­an­la­gen gel­ten:

a.
bei Was­ser­kraft­an­la­gen: An­la­gen, die ein hy­drau­li­sches Po­ten­zi­al erst­mals nut­zen;
b.
bei den üb­ri­gen Tech­no­lo­gi­en: An­la­gen, die erst­mals an ei­nem Stand­ort er­stellt wer­den.

2 Als Neu­an­la­ge gilt eben­falls ei­ne An­la­ge, die ei­ne be­ste­hen­de An­la­ge kom­plett er­setzt.

3 Den Ent­scheid dar­über, ob ei­ne Neu­an­la­ge vor­liegt oder nicht, trifft die Voll­zugs­stel­le in Ab­spra­che mit dem Bun­des­amt für Ener­gie (BFE).

Art. 4 Anlagenleistung  

Die Leis­tung ei­ner An­la­ge be­stimmt sich nach Ar­ti­kel 13 EnV3.

Art. 5 Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person  

Än­dert sich nach Ge­such­sein­rei­chung die be­rech­tig­te Per­son, so ist dies von der bis­her be­rech­tig­ten Per­son um­ge­hend der Be­hör­de zu mel­den, die für die Be­ur­tei­lung des Ge­suchs zu­stän­dig ist. Oh­ne Mel­dung wird die Ein­spei­se­prä­mie, die Ver­gü­tung, der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag oder die Markt­prä­mie an die bis­her be­rech­tig­te Per­son aus­be­zahlt.

Art. 6 Kategorien von Photovoltaikanlagen  

1 Die Pho­to­vol­taik­an­la­gen wer­den in fol­gen­de Ka­te­go­ri­en un­ter­teilt:

a.
in­te­grier­te An­la­gen;
b.
an­ge­bau­te oder frei­ste­hen­de An­la­gen.

2 In­te­grier­te An­la­gen sind An­la­gen, die in ein Ge­bäu­de in­te­griert sind und ne­ben der Elek­tri­zi­täts­pro­duk­ti­on zu­sätz­lich dem Wet­ter­schutz, dem Wär­me­schutz oder der Ab­sturz­si­che­rung die­nen.

Art. 7 Grosse und kleine Photovoltaikanlagen  

1 Als gros­se Pho­to­vol­taik­an­la­gen gel­ten An­la­gen mit ei­ner Leis­tung ab 100 kW.

2 Als klei­ne Pho­to­vol­taik­an­la­gen gel­ten:

a.
An­la­gen mit ei­ner Leis­tung von we­ni­ger als 100 kW;
b.
An­la­gen, die um we­ni­ger als 100 kW Leis­tung er­wei­tert oder er­neu­ert wer­den, auch wenn de­ren Ge­samt­leis­tung nach der Er­wei­te­rung oder Er­neue­rung 100 kW oder mehr be­trägt.

3 Ver­zich­tet der Be­trei­ber ei­ner An­la­ge nach Ab­satz 1 auf die Ver­gü­tung des Leis­tungs­bei­trags (An­hang 2.1 Ziff. 2) für die Leis­tung ab 100 kW, so gilt die An­la­ge eben­falls als klei­ne An­la­ge.

Art. 8 Wahlrecht bei Photovoltaikanlagen  

1 Be­trei­ber von gros­sen Pho­to­vol­taik­an­la­gen mit ei­ner Leis­tung von bis 50 MW kön­nen wäh­len, ob sie ei­ne Ein­spei­se­ver­gü­tung oder ei­ne Ein­mal­ver­gü­tung be­an­tra­gen wol­len.

2 Sie üben die­ses Wahl­recht mit Ein­rei­chung des Ge­suchs für die ei­ne oder an­de­re Art der För­de­rung end­gül­tig aus. Vor­be­hal­ten bleibt ein Ge­such um Ein­mal­ver­gü­tung für klei­ne Pho­to­vol­taik­an­la­gen nach In­be­trieb­nah­me der An­la­ge (Art. 41).

Art. 9 Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen  

Nebst den Was­ser­kraft­an­la­gen, die mit Trink­was­ser­ver­sor­gungs- oder Ab­was­ser­an­la­gen ver­bun­den sind, sind fol­gen­de Was­ser­kraft­an­la­gen von der Un­ter­gren­ze nach den Ar­ti­keln 19 Ab­satz 4 Buch­sta­be a und 24 Ab­satz 1 Buch­sta­be b Zif­fer 2 EnG aus­ge­nom­men:

a.
Do­tier­kraft­wer­ke;
b.
An­la­gen an künst­lich ge­schaf­fe­nen Hoch­was­ser­ent­las­tungs­kanä­len, In­dus­trie­kanä­len und be­ste­hen­den Aus­leit- und Un­ter­was­ser­kanä­len, so­fern kei­ne neu­en Ein­grif­fe in na­tür­li­che oder öko­lo­gisch wert­vol­le Ge­wäs­ser be­wirkt wer­den;
c.
Ne­ben­nut­zungs­an­la­gen wie Wäs­ser­was­ser­kraft­an­la­gen, Kraft­wer­ke im Zu­sam­men­hang mit Be­schnei­ungs­an­la­gen oder der Nut­zung von Tun­nel­was­ser.
Art. 10 Eigenverbrauch  

Für den Ei­gen­ver­brauch und den Zu­sam­menschluss zum Ei­gen­ver­brauch gel­ten die Be­stim­mun­gen des 4. Ka­pi­tels 2. Ab­schnitt der EnV4.

2. Kapitel: Einspeisevergütungssystem

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Allgemeine Anforderungen  

Die An­schluss­be­din­gun­gen nach Ar­ti­kel 10 EnV5 so­wie die Be­stim­mung der zu ver­gü­ten­den Elek­tri­zi­täts­men­ge nach Ar­ti­kel 11 EnV gel­ten sinn­ge­mä­ss auch für Be­trei­ber von An­la­gen im Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem.

Art. 12 Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert  

1 Be­trei­ber von An­la­gen im Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem ha­ben der Voll­zugs­stel­le die er­fass­ten Her­kunfts­nach­wei­se zu über­tra­gen.

2 Der öko­lo­gi­sche Mehr­wert ist mit der de­fi­ni­ti­ven Teil­nah­me am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem (Art. 24) ab­ge­gol­ten.

Art. 13 Teilnahme von Photovoltaikanlagen  

Am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem kön­nen nur gros­se Pho­to­vol­taik­an­la­gen teil­neh­men.

2. Abschnitt: Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis

Art. 14 Direktvermarktung  

1 Von der Pflicht zur Di­rekt­ver­mark­tung (Art. 21 EnG) aus­ge­nom­men sind Be­trei­ber von An­la­gen mit ei­ner Leis­tung von we­ni­ger als 100 kW.

2 Be­trei­ber von An­la­gen mit ei­ner Leis­tung ab 500 kW, die be­reits ei­ne Ver­gü­tung nach bis­he­ri­gem Recht er­hal­ten, müs­sen in die Di­rekt­ver­mark­tung wech­seln.

3 Sämt­li­che Be­trei­ber kön­nen je­der­zeit un­ter Ein­hal­tung ei­ner Mel­de­frist von ei­nem Mo­nat auf ein Quar­tal­sen­de hin in die Di­rekt­ver­mark­tung wech­seln. Die Rück­kehr zur Ein­spei­sung zum Re­fe­renz-Markt­preis ist aus­ge­schlos­sen.6

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20206129).

Art. 15 Referenz-Marktpreis  

1 Der Re­fe­renz-Markt­preis für Elek­tri­zi­tät aus Pho­to­vol­taik­an­la­gen ent­spricht dem Durch­schnitt der Prei­se, die an der Strom­bör­se in ei­nem Vier­tel­jahr je­weils für den Fol­ge­tag für das Markt­ge­biet Schweiz fest­ge­setzt wer­den, ge­wich­tet nach der tat­säch­li­chen vier­tel­stünd­li­chen Ein­spei­sung der last­gang­ge­mes­se­nen Pho­to­vol­taik­an­la­gen.

2 Der Re­fe­renz-Markt­preis für Elek­tri­zi­tät aus den üb­ri­gen Tech­no­lo­gi­en ent­spricht dem Durch­schnitt der Prei­se, die an der Strom­bör­se in ei­nem Vier­tel­jahr je­weils für den Fol­ge­tag für das Markt­ge­biet Schweiz fest­ge­setzt wer­den.

3 Das BFE be­rech­net und ver­öf­fent­licht die Re­fe­renz-Markt­prei­se vier­tel­jähr­lich.

Art. 16 Vergütungssätze und deren Anpassung  

1 Die Ver­gü­tungs­sät­ze je Er­zeu­gungs­tech­no­lo­gie, Ka­te­go­rie und Leis­tungs­klas­se sind in den An­hän­gen 1.1–1.5 fest­ge­legt.

2 Der Ver­gü­tungs­satz für Hy­brid­an­lagen be­rech­net sich nach den Ver­gü­tungs­sät­zen der ein­ge­setz­ten Ener­gie­trä­ger, ge­wich­tet nach de­ren an­teils­mäs­si­gen Ener­gi­ein­hal­ten. Zur Be­stim­mung der äqui­va­len­ten Leis­tun­gen wird die ge­sam­te Pro­duk­ti­on ver­wen­det.

3 Die Ver­gü­tungs­sät­ze wer­den re­gel­mäs­sig über­prüft und bei ei­ner we­sent­li­chen Ver­än­de­rung der Ver­hält­nis­se an­ge­passt.

4 Die Ein­spei­se­prä­mie re­du­ziert sich bei Be­trei­bern, die nach den Ar­ti­keln 10–13 des Mehr­wert­steu­er­ge­set­zes vom 12. Ju­ni 20097 (MWSTG) steu­er­pflich­tig sind, um 7,1495 Pro­zent.8

7 SR 641.20

8 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 17 Vergütungsdauer und Mindestanforderungen  

1 Die Ver­gü­tungs­dau­er und die Min­dest­an­for­de­run­gen sind in den An­hän­gen 1.1–1.5 fest­ge­legt.

2 Die Ver­gü­tungs­dau­er be­ginnt mit der tat­säch­li­chen In­be­trieb­nah­me der An­la­ge und kann nicht un­ter­bro­chen wer­den. Sie be­ginnt auch dann zu lau­fen, wenn der Be­trei­ber für die An­la­ge noch kei­ne Ver­gü­tung er­hält.

3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 18 Reihenfolge der Berücksichtigung  

1 Mass­ge­bend für die Be­rück­sich­ti­gung ei­nes Ge­suchs um Teil­nah­me am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem ist das Ein­rei­che­da­tum.

2 Kön­nen nicht al­le am glei­chen Tag ein­ge­reich­ten Ge­su­che be­rück­sich­tigt wer­den, so wer­den die Pro­jek­te mit der gröss­ten Leis­tung zu­erst be­rück­sich­tigt.

Art. 19 Warteliste  

1 Rei­chen die Mit­tel nicht für ei­ne so­for­ti­ge Be­rück­sich­ti­gung al­ler Ge­su­che aus, so wer­den die Pro­jek­te in ei­ne War­te­lis­te auf­ge­nom­men, es sei denn, sie er­fül­len die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen of­fen­sicht­lich nicht.

2 Die Voll­zugs­stel­le teilt der ge­such­stel­len­den Per­son mit, dass ihr Pro­jekt in die War­te­lis­te auf­ge­nom­men wird.

3 Sie führt je ei­ne War­te­lis­te für Pho­to­vol­taik­an­la­gen und für die üb­ri­gen Er­zeu­gungs­tech­no­lo­gi­en.

Art. 20 Abbau der Warteliste  

1 Ste­hen wie­der Mit­tel zur Ver­fü­gung, so legt das BFE Kon­tin­gen­te fest, in de­ren Um­fang An­la­gen auf den War­te­lis­ten be­rück­sich­tigt wer­den kön­nen.

2 Die An­la­gen auf der War­te­lis­te für Pho­to­vol­taik­an­la­gen wer­den ent­spre­chend dem Ein­rei­che­da­tum des Ge­suchs be­rück­sich­tigt.

3 Die An­la­gen auf der War­te­lis­te für die üb­ri­gen Er­zeu­gungs­tech­no­lo­gi­en wer­den in fol­gen­der Rei­hen­fol­ge be­rück­sich­tigt:

a.
An­la­gen, für die die In­be­trieb­nah­me­mel­dung oder die Pro­jekt­fort­schritts­mel­dung be­zie­hungs­wei­se, bei Klein­was­ser­kraft- und Win­d­ener­gie­an­la­gen, die zwei­te Pro­jekt­fort­schritts­mel­dung voll­stän­dig bei der Voll­zugs­stel­le ein­ge­reicht wur­de: ent­spre­chend dem Ein­rei­che­da­tum die­ser Mel­dung;
b.
die üb­ri­gen Pro­jek­te: ent­spre­chend dem Ein­rei­che­da­tum des Ge­suchs.

4. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 21 Gesuch  

1 Das Ge­such um Teil­nah­me am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem ist bei der Voll­zugs­stel­le ein­zu­rei­chen.

2 Es hat sämt­li­che An­ga­ben und Un­ter­la­gen nach den An­hän­gen 1.1–1.5 zu ent­hal­ten.

Art. 22 Zusicherung dem Grundsatz nach  

1 Sind die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen vor­aus­sicht­lich er­füllt und ste­hen ge­nü­gend Mit­tel zur Ver­fü­gung, so si­chert die Voll­zugs­stel­le die Teil­nah­me der An­la­ge am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem mit ei­ner Ver­fü­gung dem Grund­satz nach zu.

2 Die­se Ver­fü­gung hat für die für das Pro­jekt er­for­der­li­chen Be­wil­li­gungs- und Kon­zes­sio­nie­rungs­ver­fah­ren kei­ne prä­ju­di­zi­el­le Wir­kung.

Art. 23 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten  

1 Die ge­such­stel­len­de Per­son muss nach Er­halt der Ver­fü­gung nach Ar­ti­kel 22 frist­ge­recht Pro­jekt­fort­schrit­te er­zie­len so­wie die An­la­ge in Be­trieb neh­men.

2 Die Pro­jekt­fort­schrit­te und die In­be­trieb­nah­me so­wie die je da­für gel­ten­den Fris­ten sind in den An­hän­gen 1.1–1.5 fest­ge­legt.

2bis Die Fris­ten für die Pro­jekt­fort­schrit­te und die In­be­trieb­nah­me ste­hen für die Dau­er von pla­nungs-, kon­zes­si­ons- oder bau­recht­li­chen Rechts­mit­tel­ver­fah­ren still.9

3 Kann die ge­such­stel­len­de Per­son die Fris­ten für die Pro­jekt­fort­schrit­te und die In­be­trieb­nah­me aus an­de­ren Grün­den, für die sie nicht ein­zu­ste­hen hat, nicht ein­hal­ten, so kann die Voll­zugs­stel­le die­se auf Ge­such hin um ma­xi­mal die Dau­er der vor­ge­se­he­nen Frist ver­län­gern. Das Ge­such ist vor Ab­lauf der je­wei­li­gen Frist schrift­lich ein­zu­rei­chen.10

4 Die ge­such­stel­len­de Per­son hat die er­reich­ten Pro­jekt­fort­schrit­te je­weils in­nert zwei Wo­chen schrift­lich zu mel­den.

5 Sie muss die voll­stän­di­ge In­be­trieb­nah­me­mel­dung spä­tes­tens einen Mo­nat nach der In­be­trieb­nah­me ein­rei­chen. Hält sie die­se Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nach­rei­chen der Mel­dung kei­nen An­spruch auf Ent­rich­tung der Ein­spei­se­prä­mie.

9 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 24 Entscheid  

1 Er­füllt die An­la­ge auch nach der In­be­trieb­nah­me die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen, so ver­fügt die Voll­zugs­stel­le na­ment­lich:

a.
den Ein­tritt ins Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem;
b.
ob die An­la­ge in der Di­rekt­ver­mark­tung ist oder mit dem Re­fe­renz-Markt­preis ver­gü­tet wird; und
c.
die Hö­he des Ver­gü­tungs­sat­zes.

2 Hat ei­ne ge­such­stel­len­de Per­son ih­re An­la­ge, für die Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen, in Be­trieb ge­nom­men, be­vor ihr die Teil­nah­me am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem dem Grund­satz nach zu­ge­si­chert wur­de, so er­lässt die Voll­zugs­stel­le di­rekt ei­ne Ver­fü­gung nach Ab­satz 1, wenn die be­tref­fen­de Per­son die voll­stän­di­ge In­be­trieb­nah­me­mel­dung ein­ge­reicht hat.

3 Die Voll­zugs­stel­le wi­der­ruft die Zu­si­che­rung nach Ar­ti­kel 22 und weist das Ge­such um Teil­nah­me am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem ab, wenn:

a.
die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt sind;
b.
die ge­such­stel­len­de Per­son die Fris­ten für die Pro­jekt­fort­schrit­te oder die In­be­trieb­nah­me nicht ein­hält;
c.
der Stand­ort der An­la­ge nicht dem im Ge­such an­ge­ge­be­nen ent­spricht.

5. Abschnitt: Laufender Betrieb, Ausschluss und Austritt

Art. 25 Auszahlung der Vergütung  

1 Die Voll­zugs­stel­le zahlt vier­tel­jähr­lich aus:

a.
Be­trei­bern von An­la­gen in der Di­rekt­ver­mark­tung: die Ein­spei­se­prä­mie;
b.
Be­trei­bern, die die Elek­tri­zi­tät zum Re­fe­renz-Markt­preis ein­spei­sen: die Ein­spei­se­prä­mie und den Re­fe­renz-Markt­preis.

2 Ste­hen für die Zah­lun­gen nach Ab­satz 1 nicht ge­nü­gend Mit­tel zur Ver­fü­gung, so nimmt sie die Aus­zah­lun­gen im lau­fen­den Jahr an­teils­mäs­sig vor. Den Dif­fe­renz­be­trag be­zahlt sie im fol­gen­den Jahr aus.

3 Die Voll­zugs­stel­le for­dert vom Be­trei­ber im Ver­hält­nis zur ef­fek­ti­ven Pro­duk­ti­on zu viel aus­be­zahl­te Be­trä­ge oh­ne Zins zu­rück. Sie kann sie auch in der fol­gen­den Zah­lungs­pe­ri­ode ver­rech­nen.

4 Über­steigt der Re­fe­renz-Markt­preis den Ver­gü­tungs­satz, so stellt die Voll­zugs­stel­le den Be­trei­bern den über­stei­gen­den Teil vier­tel­jähr­lich in Rech­nung.

5 Die Ver­gü­tung wird bis und mit dem vol­len Mo­nat aus­be­zahlt, in dem die Ver­gü­tungs­dau­er aus­läuft.

6 Reicht der Be­trei­ber die für die Aus­zah­lun­gen nach Ab­satz 1 not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen nicht voll­stän­dig und frist­ge­recht ein oder an­er­kennt er die vom BFE ge­neh­mig­ten Richt­li­ni­en der Bi­lanz­grup­pe für er­neu­er­ba­re Ener­gi­en nicht, so ent­fällt der An­spruch auf Ver­gü­tung, bis die­se In­for­ma­tio­nen oder die An­er­ken­nung vor­lie­gen.11

7 Be­zieht ei­ne An­la­ge mehr Elek­tri­zi­tät aus dem Netz, als sie ein­speist, so stellt die Voll­zugs­stel­le in Rech­nung:

a.
Be­trei­bern von An­la­gen in der Di­rekt­ver­mark­tung: die Ein­spei­se­prä­mie;
b.
Be­trei­bern, die die Elek­tri­zi­tät zum Re­fe­renz-Markt­preis ein­spei­sen: die Ein­spei­se­prä­mie und den Re­fe­renz-Markt­preis.12

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

12 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 26 Bewirtschaftungsentgelt  

Pro­du­zen­ten in der Di­rekt­ver­mark­tung er­hal­ten von der Voll­zugs­stel­le pro kWh vier­tel­jähr­lich ein Be­wirt­schaf­tungs­ent­gelt in der Hö­he von:

a.
0,55 Rap­pen bei Pho­to­vol­taik- und Win­d­ener­gie­an­la­gen;
b.
0,28 Rap­pen bei Was­ser­kraft­an­la­gen;
c.
0,16 Rap­pen bei KVA;
d.
0,28 Rap­pen bei den üb­ri­gen Bio­mas­se­an­la­gen.
Art. 27 Pflichten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und der Netzbetreiber  

1 Die Bi­lanz­grup­pe für er­neu­er­ba­re Ener­gi­en nimmt die Elek­tri­zi­tät von den Be­trei­bern ab, die zum Re­fe­renz-Markt­preis ein­spei­sen und über ei­ne Last­gang­mes­sung mit au­to­ma­ti­scher Da­ten­über­mitt­lung oder ein in­tel­li­gen­tes Mess­sys­tem ver­fü­gen. Sie ver­gü­tet der Voll­zugs­stel­le für die ge­mä­ss Fahr­plan ab­ge­nom­me­ne Elek­tri­zi­tät den Re­fe­renz-Markt­preis.

2 Die Netz­be­trei­ber neh­men die Elek­tri­zi­tät von den Be­trei­bern ab, die zum Re­fe­renz-Markt­preis in ihr Netz ein­spei­sen und über kei­ne Last­gang­mes­sung und kein in­tel­li­gen­tes Mess­sys­tem ver­fü­gen. Sie ver­gü­ten der Voll­zugs­stel­le für die ab­ge­nom­me­ne Elek­tri­zi­tät den Re­fe­renz-Markt­preis.

3 Die Voll­zugs­stel­le legt die so er­hal­te­nen Gel­der un­ver­züg­lich in den Netz­zu­schlags­fonds nach Ar­ti­kel 37 EnG ein.

Art. 28 Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen  

1 Der Be­trei­ber ei­ner An­la­ge, für die er ei­ne Ein­spei­se­ver­gü­tung er­hält, hat der Voll­zugs­stel­le Er­wei­te­run­gen oder Er­neue­run­gen min­des­tens einen Mo­nat vor de­ren In­be­trieb­nah­me zu mel­den. Er hat al­le Än­de­run­gen an­zu­ge­ben, die an der bis­he­ri­gen An­la­ge vor­ge­nom­men wer­den sol­len.

2 Die Ver­gü­tungs­dau­er wird durch ei­ne nach­träg­li­che Er­wei­te­rung oder Er­neue­rung nicht ver­län­gert.

3 Bei Pho­to­vol­taik­an­la­gen wird der ur­sprüng­li­che Ver­gü­tungs­satz ab der In­be­trieb­nah­me der Er­wei­te­rung oder Er­neue­rung ge­kürzt. Der neue Ver­gü­tungs­satz be­rech­net sich nach dem nach Leis­tung ge­wich­te­ten Mit­tel­wert des bei der ers­ten In­be­trieb­nah­me mass­ge­bli­chen Ver­gü­tungs­sat­zes und ei­nes Ver­gü­tungs­sat­zes von 0 Rp./kWh für die Er­wei­te­rung oder Er­neue­rung.

4 Ei­ne Pho­to­vol­taik­an­la­ge ist von die­ser Kür­zung aus­ge­nom­men, wenn si­cher­ge­stellt wird, dass die vom er­wei­ter­ten oder er­neu­er­ten An­lagen­teil pro­du­zier­te Elek­tri­zi­tät nicht in die Ab­rech­nung der von der ur­sprüng­li­chen An­la­ge pro­du­zier­ten Elek­tri­zi­tät im Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem ein­fliesst.

5 Bei Klein­was­ser­kraft- und Bio­mas­se­an­la­gen wird der ur­sprüng­li­che Ver­gü­tungs­satz ab der In­be­trieb­nah­me der Er­wei­te­rung oder Er­neue­rung an­teils­mäs­sig ge­kürzt. Die Be­rech­nung des neu­en Ver­gü­tungs­sat­zes rich­tet sich nach den An­hän­gen 1.1 und 1.5.

6 Er­folgt die Mel­dung nach Ab­satz 1 nicht oder nicht frist­ge­recht, so hat der Be­trei­ber die Dif­fe­renz zwi­schen der er­hal­te­nen Ver­gü­tung und der mit den Ver­gü­tungs­sät­zen nach den Ab­sät­zen 3 oder 5 be­rech­ne­ten Ver­gü­tung der Voll­zugs­stel­le oh­ne Zins zu­rück­zu­er­stat­ten.

Art. 29 Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen  

1 Für die Dau­er, wäh­rend der An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen oder Min­dest­an­for­de­run­gen nicht oder nicht mehr ein­ge­hal­ten wer­den, be­steht kein An­spruch auf die Ein­spei­se­prä­mie. Ist ei­ne Be­ur­tei­lungs­pe­ri­ode vor­ge­se­hen, so ent­fällt der An­spruch auf die Ein­spei­se­prä­mie rück­wir­kend für die ge­sam­te Pe­ri­ode. Die zu viel er­hal­te­ne Ver­gü­tung ist der Voll­zugs­stel­le zu­rück­zu­er­stat­ten. Sie kann mit künf­ti­gen Leis­tun­gen ver­rech­net wer­den.

2 Wer­den An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen oder Min­dest­an­for­de­run­gen wie­der ein­ge­hal­ten, so be­steht ab die­sem Zeit­punkt wie­der An­spruch auf die Ein­spei­se­prä­mie. Ist ei­ne Be­ur­tei­lungs­pe­ri­ode vor­ge­se­hen, be­steht der An­spruch rück­wir­kend für die ge­sam­te Pe­ri­ode. All­fäl­li­ge Nach­zah­lun­gen wer­den nicht ver­zinst.

3 Lie­gen für das Nicht­ein­hal­ten von An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen oder von Min­dest­an­for­de­run­gen Grün­de vor, für die der Be­trei­ber nicht ein­zu­ste­hen hat, so kann er ge­gen­über der Voll­zugs­stel­le dar­le­gen, mit wel­chen Mass­nah­men er er­rei­chen will, dass sie wie­der ein­ge­hal­ten wer­den. Die Voll­zugs­stel­le kann ihm ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist für die Um­set­zung die­ser Mass­nah­men ein­räu­men und al­len­falls Auf­la­gen ma­chen. Bis zum Ab­lauf die­ser Frist be­steht wei­ter­hin An­spruch auf die Ein­spei­se­prä­mie, so­fern all­fäl­li­ge Auf­la­gen er­füllt wer­den.

4 Wer­den die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen oder die Min­dest­an­for­de­run­gen auch nach Ab­lauf der Frist nicht ein­ge­hal­ten, gilt Ab­satz 1 sinn­ge­mä­ss.

Art. 30 Ausschluss und Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem  

1 Die Voll­zugs­stel­le ver­fügt den Aus­schluss ei­nes Be­trei­bers aus dem Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem, wenn An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen oder Min­dest­an­for­de­run­gen:

a.13
wie­der­holt nicht ein­ge­hal­ten wer­den und die Ein­spei­se­prä­mie des­we­gen in drei Ka­len­der­jah­ren in Fol­ge nicht aus­be­zahlt wur­de (Art. 29 Abs. 1);
b.
nach Ab­lauf der Frist nach Ar­ti­kel 29 Ab­satz 3 nicht wäh­rend ei­nes gan­zen Ka­len­der­jah­res ein­ge­hal­ten wor­den sind.

2 Ein Aus­tritt aus dem Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem ist un­ter Ein­hal­tung ei­ner Kün­di­gungs­frist von drei Mo­na­ten auf ein Quar­tal­sen­de je­der­zeit mög­lich.

3 Ei­ne er­neu­te Teil­nah­me am Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem ist nach ei­nem Aus­schluss oder ei­nem Aus­tritt aus­ge­schlos­sen.

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen

Art. 31 Ausschluss des Investitionsbeitrags  

1 So­lan­ge der Be­trei­ber für ei­ne An­la­ge ei­ne Mehr­kos­ten­fi­nan­zie­rung nach Ar­ti­kel 73 Ab­satz 4 EnG oder ei­ne Ein­spei­se­ver­gü­tung er­hält, kann ihm we­der ei­ne Ein­mal­ver­gü­tung noch ein In­ves­ti­ti­ons­bei­trag zu­ge­spro­chen wer­den.

2 Von die­sem Aus­schluss aus­ge­nom­men sind er­heb­li­che Er­wei­te­run­gen von Pho­to­vol­taik­an­la­gen, wenn sie nach dem 31. De­zem­ber 2017 in Be­trieb ge­nom­men wur­den und die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 28 Ab­satz 4 er­füllt sind.14

14 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20206129).

Art. 32 Bewilligung des früheren Baubeginns  

Das BFE kann den frü­he­ren Bau­be­ginn bei Was­ser­kraft- und Bio­mas­se­an­la­gen be­wil­li­gen, wenn es mit schwer­wie­gen­den Nach­tei­len ver­bun­den wä­re, die Zu­si­che­rung dem Grund­satz nach ab­zu­war­ten. Die Be­wil­li­gung gibt kei­nen An­spruch auf einen In­ves­ti­ti­ons­bei­trag.

Art. 33 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage  

1 Ei­ne An­la­ge, für die ei­ne Ein­mal­ver­gü­tung oder ein In­ves­ti­ti­ons­bei­trag aus­be­zahlt wur­de, muss ab In­be­trieb­nah­me der An­la­ge, der Er­wei­te­rung oder der Er­neue­rung wäh­rend min­des­tens der fol­gen­den Dau­er so ge­war­tet wer­den, dass ein re­gu­lä­rer Be­trieb si­cher­ge­stellt ist:

a.
15 Jah­re bei Pho­to­vol­taik­an­la­gen, KVA und Was­ser­kraft­an­la­gen;
b.
10 Jah­re bei Klär­gas­an­la­gen und Holz­kraft­wer­ken von re­gio­na­ler Be­deu­tung.

2 Pho­to­vol­taik­an­la­gen sind zu­dem wäh­rend min­des­tens 15 Jah­ren so zu be­trei­ben, dass ei­ne Min­dest­pro­duk­ti­on, wie sie auf­grund des Stand­orts und der Aus­rich­tung zu er­war­ten ist, nicht un­ter­schrit­ten wird.

Art. 34 Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge  

1 Für die Rück­for­de­rung der Ein­mal­ver­gü­tung und der In­ves­ti­ti­ons­bei­trä­ge sind die Ar­ti­kel 28–30 des Sub­ven­ti­ons­ge­set­zes vom 5. Ok­to­ber 199015 sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

2 Die Ein­mal­ver­gü­tung oder der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag wird ins­be­son­de­re ganz oder teil­wei­se zu­rück­ge­for­dert, wenn die An­for­de­run­gen an den Be­trieb und die Be­triebs­tüch­tig­keit nach Ar­ti­kel 33 nicht oder nicht mehr er­füllt sind.

3 Die Ein­mal­ver­gü­tung oder der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag wird zu­dem ganz oder teil­wei­se zu­rück­ge­for­dert, wenn die Be­din­gun­gen des Ener­gie­markts zu ei­ner über­mäs­si­gen Ren­ta­bi­li­tät füh­ren.

Art. 35 Karenzfrist 16  

Die Min­dest­dau­er, wäh­rend der ein Be­trei­ber für ei­ne An­la­ge nicht er­neut ei­ne Ein­mal­ver­gü­tung oder einen In­ves­ti­ti­ons­bei­trag in An­spruch neh­men kann, be­trägt:

a.
15 Jah­re bei KVA;
b.
10 Jah­re bei Klär­gas­an­la­gen und Holz­kraft­wer­ken von re­gio­na­ler Be­deu­tung.

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

4. Kapitel: Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 36 Mindestgrösse und Leistungsobergrenze für die Ausrichtung einer Einmalvergütung  

Ei­ne Ein­mal­ver­gü­tung wird für Pho­to­vol­taik­an­la­gen mit ei­ner Leis­tung von min­des­tens 2 kW bis höchs­tens 50 MW aus­ge­rich­tet.

Art. 37 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage  

Die Er­wei­te­rung oder Er­neue­rung ei­ner An­la­ge ist er­heb­lich, wenn die Leis­tung der An­la­ge durch die Er­wei­te­rung oder die Er­neue­rung um min­des­tens 2 kW ge­stei­gert wird.

Art. 38 Berechnung der Einmalvergütung und Anpassung der Ansätze  

1 Die Ein­mal­ver­gü­tung setzt sich aus ei­nem Grund- und ei­nem Leis­tungs­bei­trag zu­sam­men.

2 Die An­sät­ze sind im An­hang 2.1 fest­ge­legt. Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on (UVEK) über­prüft sie jähr­lich. Bei ei­ner we­sent­li­chen Ver­än­de­rung der Ver­hält­nis­se stellt es dem Bun­des­rat An­trag auf de­ren An­pas­sung.

3 Für gros­se Pho­to­vol­taik­an­la­gen, die ab dem 1. Ja­nu­ar 2013 in Be­trieb ge­nom­men wur­den, gel­ten die An­sät­ze für die an­ge­bau­ten und frei­ste­hen­den An­la­gen, auch wenn sie der Ka­te­go­rie der in­te­grier­ten An­la­gen an­ge­hö­ren.

4 Für er­heb­li­che Er­wei­te­run­gen oder Er­neue­run­gen wird nur ein Leis­tungs­bei­trag im Um­fang der Leis­tungs­stei­ge­rung ent­rich­tet, die mit der Er­wei­te­rung oder Er­neue­rung er­reicht wird. Es wird kein Grund­bei­trag ent­rich­tet.

5 Wird ei­ne An­la­ge be­reits vor Er­halt der Ein­mal­ver­gü­tung er­wei­tert, so wer­den der Grund­bei­trag für den zu­erst in Be­trieb ge­nom­me­nen An­lagen­teil und der Leis­tungs­bei­trag ent­spre­chend dem In­be­trieb­nah­me­da­tum der ein­zel­nen An­lagen­tei­le aus­be­zahlt.

6 Be­steht ei­ne An­la­ge aus meh­re­ren Mo­dul­fel­dern, die ver­schie­de­nen Ka­te­go­ri­en nach Ar­ti­kel 6 an­ge­hö­ren, so be­rech­net sich der Grund­bei­trag nach dem nach Leis­tung ge­wich­te­ten Mit­tel­wert der An­sät­ze und der Leis­tungs­bei­trag ent­spre­chend den An­tei­len der Leis­tung pro Ka­te­go­rie.

2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 39 Reihenfolge der Berücksichtigung  

1 Mass­ge­bend für die Be­rück­sich­ti­gung ei­nes Pro­jekts ist das Ein­rei­che­da­tum des Ge­suchs.

2 Kön­nen nicht al­le am glei­chen Tag ein­ge­reich­ten Ge­su­che be­rück­sich­tigt wer­den, so wer­den die Pro­jek­te mit der gröss­ten zu­sätz­li­chen Leis­tung zu­erst be­rück­sich­tigt.

Art. 40 Warteliste  

1 Rei­chen die Mit­tel nicht für ei­ne so­for­ti­ge Be­rück­sich­ti­gung aus, so wer­den die Pro­jek­te ent­spre­chend dem Ein­rei­che­da­tum des Ge­suchs in ei­ne War­te­lis­te auf­ge­nom­men, es sei denn, sie er­fül­len die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen of­fen­sicht­lich nicht.

2 Die Voll­zugs­stel­le teilt der ge­such­stel­len­den Per­son mit, dass ihr Pro­jekt in die War­te­lis­te auf­ge­nom­men wur­de.

3 Sie führt je ei­ne War­te­lis­te für die klei­nen und ei­ne für die gros­sen Pho­to­vol­taik­an­la­gen.

4 Ste­hen wie­der Mit­tel zur Ver­fü­gung, so legt das BFE je ein Kon­tin­gent fest, in des­sen Um­fang Pro­jek­te auf der War­te­lis­te der klei­nen und der gros­sen Pho­to­vol­taik­an­la­gen be­rück­sich­tigt wer­den kön­nen.

3. Abschnitt: Gesuchsverfahren für kleine Photovoltaikanlagen

Art. 41 Gesuch  

1 Das Ge­such um Ein­mal­ver­gü­tung für klei­ne Pho­to­vol­taik­an­la­gen ist nach In­be­trieb­nah­me der An­la­ge bei der Voll­zugs­stel­le ein­zu­rei­chen.

2 Es hat sämt­li­che An­ga­ben und Un­ter­la­gen ge­mä­ss An­hang 2.1 Zif­fer 3 zu ent­hal­ten.

3 Be­trei­ber von An­la­gen nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 3 ha­ben der Voll­zugs­stel­le im Ge­such mit­zu­tei­len, dass sie auf die Ver­gü­tung des Leis­tungs­bei­trags (An­hang 2.1 Ziff. 2) für die Leis­tung ab 100 kW ver­zich­ten.

4 Hat der Be­trei­ber für die­sel­be An­la­ge be­reits ein Ge­such nach Ar­ti­kel 21 oder 43 ge­stellt, so gilt die­ses Ge­such mit dem Ge­such nach Ab­satz 1 als zu­rück­ge­zo­gen.

Art. 42 Festsetzung der Einmalvergütung  

Er­füllt die An­la­ge die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen und ste­hen Mit­tel zur Be­rück­sich­ti­gung zur Ver­fü­gung, so setzt die Voll­zugs­stel­le die Hö­he der Ein­mal­ver­gü­tung ge­stützt auf die An­sät­ze in An­hang 2.1 fest.

4. Abschnitt: Gesuchsverfahren für grosse Photovoltaikanlagen

Art. 43 Gesuch  

1 Das Ge­such um Ein­mal­ver­gü­tung für gros­se Pho­to­vol­taik­an­la­gen ist bei der Voll­zugs­stel­le ein­zu­rei­chen.

2 Es hat sämt­li­che An­ga­ben und Un­ter­la­gen nach An­hang 2.1 Zif­fer 4.1 zu ent­hal­ten.

3 Än­dert sich nach Ge­such­sein­rei­chung die Ka­te­go­rie oder die Leis­tung der pro­jek­tier­ten An­la­ge, so hat die ge­such­stel­len­de Per­son dies der Voll­zugs­stel­le um­ge­hend mit­zu­tei­len.

Art. 44 Zusicherung dem Grundsatz nach 17  

Sind die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen vor­aus­sicht­lich er­füllt und ste­hen ge­nü­gend Mit­tel zur Ver­fü­gung, so si­chert die Voll­zugs­stel­le die Ein­mal­ver­gü­tung mit ei­ner Ver­fü­gung dem Grund­satz nach zu.

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20206129).

Art. 45 Inbetriebnahmefrist und Inbetriebnahmemeldung  

1 Die An­la­ge ist spä­tes­tens in Be­trieb zu neh­men:

a.
12 Mo­na­te nach der Zu­si­che­rung nach Ar­ti­kel 44;
b.
6 Jah­re nach der Zu­si­che­rung nach Ar­ti­kel 44, wenn für die Er­stel­lung der An­la­ge die raum­pla­ne­ri­schen Grund­la­gen ge­än­dert wer­den müs­sen.18

2 Die In­be­trieb­nah­me ist der Voll­zugs­stel­le spä­tes­tens drei Mo­na­te ab der In­be­trieb­nah­me zu mel­den.

3 Die In­be­trieb­nah­me­mel­dung hat die An­ga­ben und Un­ter­la­gen nach An­hang 2.1 Zif­fer 4.2 zu ent­hal­ten.

4 Kann die Frist für die In­be­trieb­nah­me aus Grün­den, für die der An­trag­stel­ler nicht ein­zu­ste­hen hat, nicht ein­ge­hal­ten wer­den, so kann die Voll­zugs­stel­le die­se auf Ge­such hin er­stre­cken. Das Ge­such ist vor Ab­lauf der Frist ein­zu­rei­chen.

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 46 Entscheid  

1 Er­füllt die An­la­ge auch nach der In­be­trieb­nah­me die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen, so setzt die Voll­zugs­stel­le nach Er­halt der voll­stän­di­gen In­be­trieb­nah­me­mel­dung an­hand der im Rah­men des Her­kunfts­nach­weis­we­sens be­glau­big­ten An­la­ge­da­ten die Hö­he der Ein­mal­ver­gü­tung fest.19

2 Hat ei­ne ge­such­stel­len­de Per­son ih­re An­la­ge, für die Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen, in Be­trieb ge­nom­men, be­vor ihr die Ein­mal­ver­gü­tung dem Grund­satz nach zu­ge­si­chert wur­de, so er­lässt die Voll­zugs­stel­le di­rekt ei­ne Ver­fü­gung nach Ab­satz 1, wenn die be­tref­fen­de Per­son die voll­stän­di­ge In­be­trieb­nah­me­mel­dung ein­ge­reicht hat.

3 Die Voll­zugs­stel­le wi­der­ruft die Zu­si­che­rung nach Ar­ti­kel 44 und weist das Ge­such um Ein­mal­ver­gü­tung ab, wenn:

a.
die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt sind;
b.
die In­be­trieb­nah­me nicht frist­ge­recht er­folgt;
c.
der Stand­ort der An­la­ge nicht dem im Ge­such an­ge­ge­be­nen ent­spricht.

4 Sie kann die Zu­si­che­rung nach Ar­ti­kel 44 auch wi­der­ru­fen, wenn ihr die In­be­trieb­nah­me nicht spä­tes­tens drei Mo­na­te ab der In­be­trieb­nah­me ge­mel­det wird.

19 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20206129).

5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 47 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung  

1 Die Er­wei­te­rung ei­ner An­la­ge ist er­heb­lich, wenn durch bau­li­che Mass­nah­men:

a.20
die Aus­bau­was­ser­men­ge aus dem be­reits ge­nutz­ten Ge­wäs­ser um min­des­tens 20 Pro­zent er­höht wird und die er­wei­ter­te An­la­ge über einen Spei­cher ver­fügt, mit des­sen In­halt wäh­rend sechs Voll­last­stun­den Elek­tri­zi­tät pro­du­ziert wer­den kann;
b.
die mitt­le­re Brut­to­fall­hö­he um min­des­tens 10 Pro­zent er­höht wird;
c.
zu­sätz­li­ches Was­ser im Um­fang von min­des­tens 10 Pro­zent des Durch­schnitts der in den letz­ten fünf vol­len Be­triebs­jah­ren vor der In­be­trieb­nah­me der Er­wei­te­rung ge­nutz­ten Jah­res­was­ser­men­ge ge­nutzt wird;
d.21
das nutz­ba­re Spei­cher­vo­lu­men so­wohl um min­des­tens 15 Pro­zent als auch um 150 000 Ku­bik­me­ter ver­grös­sert wird; oder
e.
die durch­schnitt­li­che jähr­li­che Net­to­pro­duk­ti­on ge­gen­über dem Durch­schnitt der letz­ten fünf vol­len Be­triebs­jah­re vor der Ein­rei­chung des Ge­suchs um einen In­ves­ti­ti­ons­bei­trag um min­des­tens 20 Pro­zent oder 30 GWh ge­stei­gert wird.

2 Die Er­neue­rung ei­ner An­la­ge ist er­heb­lich, wenn:

a.
min­des­tens ei­ne Haupt­kom­po­nen­te wie Was­ser­fas­sung, Zu­brin­ger­pum­pen, Wehr, Spei­cher, Druck­lei­tung, Ma­schi­nen oder elek­tro­me­cha­ni­sche Aus­rüs­tung der An­la­ge er­setzt oder to­tal­sa­niert wird; und
b.
die In­ves­ti­ti­on im Ver­hält­nis zur durch­schnitt­lich in ei­nem Jahr der letz­ten fünf vol­len Be­triebs­jah­re er­ziel­ten Net­to­pro­duk­ti­on min­des­tens 7 Rp./kWh be­trägt.

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20206129).

21 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 48 Ansätze  

1 Das BFE setzt den In­ves­ti­ti­ons­bei­trag für je­de An­la­ge in­di­vi­du­ell nach Ar­ti­kel 29 Ab­satz 2 EnG fest.

2 Bei An­la­gen mit ei­ner Leis­tung von höchs­tens 10 MW be­trägt der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag höchs­tens:

a.
60 Pro­zent der an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten für er­heb­li­che Er­wei­te­run­gen;
b.
40 Pro­zent der an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten für er­heb­li­che Er­neue­run­gen.

3 Bei An­la­gen mit ei­ner Leis­tung von mehr als 10 MW be­trägt der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag höchs­tens:

a.
35 Pro­zent der an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten für Neu­an­la­gen und er­heb­li­che Er­wei­te­run­gen;
b.
20 Pro­zent der an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten für er­heb­li­che Er­neue­run­gen;
c.22
40 Pro­zent der an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten für Neu­an­la­gen und er­heb­li­che Er­wei­te­run­gen, die auf­grund bau­li­cher Mass­nah­men zur Spei­che­rung ei­ner zu­sätz­li­chen Ener­gie­men­ge von min­des­tens 10 GWh füh­ren kön­nen.

4 Das UVEK über­prüft die An­sät­ze min­des­tens al­le fünf Jah­re. Bei ei­ner we­sent­li­chen Ver­än­de­rung der Ver­hält­nis­se stellt es dem Bun­des­rat An­trag auf An­pas­sung der An­sät­ze.

5 Bei Grenz­was­ser­kraft­an­la­gen wird der be­rech­ne­te In­ves­ti­ti­ons­bei­trag um den nicht-schwei­ze­ri­schen Ho­heits­an­teil ge­kürzt.

22 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).

2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW und Warteliste

Art. 49 Reihenfolge der Berücksichtigung  

1 Mass­ge­bend für die Be­rück­sich­ti­gung ei­nes Pro­jekts, mit dem ei­ne Was­ser­kraft­an­la­ge mit ei­ner Leis­tung von höchs­tens 10 MW er­heb­lich er­wei­tert oder er­neu­ert wer­den soll, ist das Ein­rei­che­da­tum des Ge­suchs.

2 Kön­nen nicht al­le am glei­chen Tag ein­ge­reich­ten Ge­su­che be­rück­sich­tigt wer­den, so wer­den die Pro­jek­te zu­erst be­rück­sich­tigt, die die gröss­te Mehr­pro­duk­ti­on im Ver­hält­nis zum In­ves­ti­ti­ons­bei­trag auf­wei­sen.

Art. 50 Warteliste  

1 Rei­chen die Mit­tel nicht für ei­ne so­for­ti­ge Be­rück­sich­ti­gung aus, so wer­den die Pro­jek­te in ei­ne War­te­lis­te auf­ge­nom­men, es sei denn, sie er­fül­len die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen of­fen­sicht­lich nicht.

2 Das BFE teilt der ge­such­stel­len­den Per­son mit, dass ihr Pro­jekt in die War­te­lis­te auf­ge­nom­men wur­de.

3 Ste­hen wie­der Mit­tel zur Ver­fü­gung, so wer­den die Pro­jek­te ent­spre­chend dem Ein­rei­che­da­tum des Ge­suchs be­rück­sich­tigt.

3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW

Art. 51 Zur Verfügung stehende Mittel  

1 Die Mit­tel, die für In­ves­ti­ti­ons­bei­trä­ge für Was­ser­kraft­an­la­gen mit ei­ner Leis­tung von mehr als 10 MW ver­wen­det wer­den kön­nen (Art. 36 Abs. 2 EnV23), wer­den im Zwei­jah­res­rhyth­mus zu­ge­teilt.

2 Die Zwei­jah­res­pe­ri­ode be­ginnt am 1. Ja­nu­ar des Jah­res, in das ein Stich­tag fällt. Die Stich­ta­ge sind der 30. Ju­ni 2018, der 31. Au­gust 2020, der 31. Au­gust 2022, der 30. Ju­ni 2024, der 30. Ju­ni 2026, der 30. Ju­ni 2028 und der 30. Ju­ni 2030.24

3 Kön­nen al­le bis zu ei­nem Stich­tag ein­ge­reich­ten Ge­su­che be­rück­sich­tigt wer­den und ste­hen da­nach noch Mit­tel zur Ver­fü­gung, so kön­nen auch spä­ter ein­ge­reich­te Ge­su­che lau­fend be­rück­sich­tigt wer­den, bis die Mit­tel für die­se zwei Jah­re aus­ge­schöpft sind.

23 SR 730.01

24 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).

Art. 52 Reihenfolge der Berücksichtigung  

1 Kön­nen nicht al­le bis zu ei­nem Stich­tag ein­ge­reich­ten Ge­su­che be­rück­sich­tigt wer­den, so wer­den die Pro­jek­te zur Rea­li­sie­rung ei­ner Neu­an­la­ge oder ei­ner Er­wei­te­rung zu­erst be­rück­sich­tigt, die die gröss­te Mehr­pro­duk­ti­on im Ver­hält­nis zum In­ves­ti­ti­ons­bei­trag auf­wei­sen. Bei Pro­jek­ten, die durch bau­li­che Mass­nah­men zur Spei­che­rung ei­ner zu­sätz­li­chen Men­ge Ener­gie füh­ren kön­nen, wird die­se Ener­gie­men­ge zur Mehr­pro­duk­ti­on da­zu­ge­rech­net.25

2 Be­rück­sich­tigt wer­den al­le Ge­su­che, die voll­stän­dig mit den für die Zwei­jah­res­pe­ri­ode zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­teln fi­nan­ziert wer­den kön­nen.

3 Blei­ben da­nach noch Mit­tel üb­rig und ma­chen sie min­des­tens 50 Pro­zent des In­ves­ti­ti­ons­bei­trags für das in der Rei­hen­fol­ge der Be­rück­sich­ti­gung nächs­te Pro­jekt zur Rea­li­sie­rung ei­ner Neu­an­la­ge oder ei­ner Er­wei­te­rung aus, so wird zu­dem die­ses Pro­jekt be­rück­sich­tigt. Die am nächs­ten Stich­tag zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­tel re­du­zie­ren sich um den Be­trag, der für die­ses Pro­jekt be­nö­tigt wird.

4 Ma­chen die üb­rig blei­ben­den Mit­tel we­ni­ger als 50 Pro­zent aus, so wird kein wei­te­res Ge­such be­rück­sich­tigt und die üb­rig blei­ben­den Mit­tel wer­den den für die nächs­te Zwei­jah­res­pe­ri­ode zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­teln zu­ge­rech­net.

5 Kön­nen al­le bis zu ei­nem Stich­tag ein­ge­reich­ten Ge­su­che um In­ves­ti­ti­ons­bei­trä­ge für Neu­an­la­gen und Er­wei­te­run­gen be­rück­sich­tigt wer­den und ste­hen da­nach noch Mit­tel zur Ver­fü­gung, so wer­den Pro­jek­te zur Rea­li­sie­rung von Er­neue­run­gen be­rück­sich­tigt. Da­bei wer­den die­je­ni­gen Pro­jek­te zu­erst be­rück­sich­tigt, die die gröss­te Mehr­pro­duk­ti­on im Ver­hält­nis zum In­ves­ti­ti­ons­bei­trag auf­wei­sen.

6 Ge­su­che für An­la­gen, die nicht be­rück­sich­tigt wer­den kön­nen, wer­den je­weils an den fol­gen­den Stich­ta­gen mit den neu hin­zu­ge­kom­me­nen Ge­su­chen nach den Ab­sät­zen 1–5 er­neut be­ur­teilt.

7 Wer­den für ein Pro­jekt re­ser­vier­te Mit­tel nicht ver­wen­det, so wer­den sie lau­fend für die Be­rück­sich­ti­gung von Pro­jek­ten in der Rei­hen­fol­ge nach den Ab­sät­zen 1–5 ver­wen­det.

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).

4. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 53 Gesuch  

1 Das Ge­such um einen In­ves­ti­ti­ons­bei­trag ist beim BFE ein­zu­rei­chen.

2 Es kann erst ge­stellt wer­den, wenn ei­ne rechts­kräf­ti­ge Bau­be­wil­li­gung vor­liegt oder, so­fern für ein Pro­jekt kei­ne Bau­be­wil­li­gung er­for­der­lich ist, die Bau­rei­fe des Pro­jekts nach­ge­wie­sen ist.

3 Es hat sämt­li­che An­ga­ben und Un­ter­la­gen nach An­hang 2.2 zu ent­hal­ten.

Art. 54 Zusicherung dem Grundsatz nach  

Er­gibt die Prü­fung des Ge­suchs, dass die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind, und ste­hen Mit­tel zur Be­rück­sich­ti­gung des Ge­suchs zur Ver­fü­gung, so si­chert das BFE den In­ves­ti­ti­ons­bei­trag dem Grund­satz nach zu und setzt Fol­gen­des fest:

a.
die Hö­he des In­ves­ti­ti­ons­bei­trags in Pro­zent der an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten un­ter Be­rück­sich­ti­gung der zu er­war­ten­den nicht amor­ti­sier­ba­ren Mehr­kos­ten;
b.
den Höchst­be­trag, den der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag nicht über­schrei­ten darf;
c.
bis wann spä­tes­tens mit dem Bau zu be­gin­nen ist;
d.
den Zah­lungs­plan ge­mä­ss Ar­ti­kel 60;
e.
die Frist, in­ner­halb der die An­la­ge in Be­trieb zu neh­men ist.
Art. 55 Inbetriebnahmemeldung  

1 Nach der In­be­trieb­nah­me ist dem BFE ei­ne In­be­trieb­nah­me­mel­dung ein­zu­rei­chen.

2 Die­se muss min­des­tens fol­gen­de An­ga­ben und Un­ter­la­gen ent­hal­ten:

a.
das In­be­trieb­nah­me­da­tum;
b.
das Ab­nah­me­pro­to­koll;
c.
all­fäl­li­ge Än­de­run­gen ge­gen­über den im Ge­such ge­mach­ten An­ga­ben.
Art. 56 Bauabschlussmeldung  

1 Spä­tes­tens ein Jahr nach der In­be­trieb­nah­me ist dem BFE ei­ne Bau­ab­schluss­mel­dung ein­zu­rei­chen.

2 Die­se muss fol­gen­de An­ga­ben und Un­ter­la­gen ent­hal­ten:

a.
ei­ne de­tail­lier­te Bau­kos­ten­ab­rech­nung;
b.
ei­ne Auf­lis­tung der an­re­chen­ba­ren und der nicht an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten.
Art. 57 Erstrecken von Fristen  

Das BFE kann die Fris­ten für die In­be­trieb­nah­me und für das Ein­rei­chen der Bau­ab­schluss­mel­dung auf Ge­such des An­trag­stel­lers er­stre­cken, wenn:

a.
die Frist aus Grün­den, für die der An­trag­stel­ler nicht ein­zu­ste­hen hat, nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann; und
b.
das Ge­such vor Ab­lauf der Frist ein­ge­reicht wird.
Art. 58 Meldung der Nettoproduktion  

Nach dem fünf­ten vol­len Be­triebs­jahr ist dem BFE die jähr­li­che Net­to­pro­duk­ti­on seit der In­be­trieb­nah­me zu mel­den.

Art. 59 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags  

1 So­bald die Bau­ab­schluss­mel­dung und die Mel­dung der Net­to­pro­duk­ti­on vor­lie­gen, prüft das BFE, ob auch zu die­sem Zeit­punkt noch sämt­li­che An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind.

2 Die nicht amor­ti­sier­ba­ren Mehr­kos­ten wer­den auf­grund der de­fi­ni­ti­ven an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten, der ak­tu­el­len Kos­ten für Wass­er­zin­sen und der ge­mel­de­ten durch­schnitt­li­chen jähr­li­chen Net­to­pro­duk­ti­on neu be­rech­net.

3 Ge­stützt auf das Er­geb­nis der Prü­fung nach Ab­satz 1 und die Be­rech­nung nach Ab­satz 2 wird die de­fi­ni­ti­ve Hö­he des In­ves­ti­ti­ons­bei­trags fest­ge­setzt.

4 Ist die durch­schnitt­li­che jähr­li­che Net­to­pro­duk­ti­on klei­ner als die im Ge­such aus­ge­wie­se­ne Pro­duk­ti­on be­zie­hungs­wei­se Mehr­pro­duk­ti­on, so kann der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag an­ge­mes­sen ge­kürzt wer­den.

Art. 60 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags  

1 Der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag wird in meh­re­ren Tran­chen aus­be­zahlt.

2 Das BFE setzt den Zeit­punkt für die Aus­zah­lung der ein­zel­nen Tran­chen und die Hö­he der pro Tran­che aus­zu­zah­len­den Be­trä­ge ein­zel­fall­wei­se in der Zu­si­che­rung nach Ar­ti­kel 54 fest (Zah­lungs­plan).

3 Da­bei darf die ers­te Tran­che frü­he­s­tens bei Bau­be­ginn aus­be­zahlt wer­den. Wur­de nach Ar­ti­kel 32 ein frü­he­rer Bau­be­ginn be­wil­ligt, so er­folgt die ers­te Aus­zah­lung frü­he­s­tens, wenn ei­ne Zu­si­che­rung nach Ar­ti­kel 54 vor­liegt.

4 Die letz­te Tran­che darf erst nach der de­fi­ni­ti­ven Fest­set­zung des In­ves­ti­ti­ons­bei­trags aus­be­zahlt wer­den. Bis da­hin dür­fen ma­xi­mal 80 Pro­zent des in der Zu­si­che­rung nach Ar­ti­kel 54 fest­ge­setz­ten Höchst­be­trags aus­be­zahlt wer­den.

5. Abschnitt: Bemessungskriterien

Art. 61 Anrechenbare Investitionskosten  

1 Für die Be­rech­nung des In­ves­ti­ti­ons­bei­trags sind ins­be­son­de­re die Er­stel­lungs-, die Pla­nungs- und die Bau­lei­tungs­kos­ten so­wie die Ei­gen­leis­tun­gen des Be­trei­bers an­re­chen­bar, so­fern sie:

a.
in di­rek­tem Zu­sam­men­hang mit den für die Elek­tri­zi­täts­pro­duk­ti­on not­wen­di­gen Tei­len der An­la­ge an­fal­len und aus­ge­wie­sen wer­den;
b.
für die Stei­ge­rung oder Auf­recht­er­hal­tung der Elek­tri­zi­täts­pro­duk­ti­on di­rekt not­wen­dig sind;
c.
an­ge­mes­sen sind; und
d.
ef­fi­zi­ent aus­ge­führt wer­den.

2 Pla­nungs- und Bau­lei­tungs­kos­ten wer­den höchs­tens bis zu ei­ner Hö­he von 15 Pro­zent der an­re­chen­ba­ren Er­stel­lungs­kos­ten an­ge­rech­net.

3 Ei­gen­leis­tun­gen des Be­trei­bers wie ei­ge­ne Pla­nungs- oder Bau­leis­tun­gen sind nur an­re­chen­bar, wenn sie üb­lich sind und mit­tels de­tail­lier­tem Ar­beits­rap­port nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen.

Art. 62 Nicht anrechenbare Kosten 26  

1Nicht an­re­chen­bar sind ins­be­son­de­re Kos­ten:

a.
die im Zu­sam­men­hang mit An­lagen­tei­len ent­ste­hen, die dem Um­wälz­be­trieb die­nen;
b.
die an­der­wei­tig ver­gü­tet wer­den, na­ment­lich die Kos­ten für Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 83a des Ge­wäs­ser­schutz­ge­set­zes vom 24. Ja­nu­ar 199127 (GSchG) und Ar­ti­kel 10 des Bun­des­ge­set­zes vom 21. Ju­ni 199128 über die Fi­sche­rei (BGF).

2 Dient ein An­lagen­teil nicht aus­sch­liess­lich dem Um­wälz­be­trieb, so kön­nen nur die Kos­ten nicht an­ge­rech­net wer­den, die auf den Um­wälz­be­trieb ent­fal­len.

26 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

27 SR 814.20

28 SR 923.0

Art. 63 Nicht amortisierbare Mehrkosten  

1 Die nicht amor­ti­sier­ba­ren Mehr­kos­ten ge­mä­ss Ar­ti­kel 29 Ab­satz 2 EnG ent­spre­chen dem Net­to­bar­wert al­ler an­re­chen­ba­ren Geld­ab­flüs­se und al­ler an­zu­rech­nen­den Geld­zu­flüs­se.

2 Die an­re­chen­ba­ren Geld­ab­flüs­se und an­zu­rech­nen­den Geld­zu­flüs­se sind mit dem kal­ku­la­to­ri­schen Zins­satz ge­mä­ss Ar­ti­kel 66 zu dis­kon­tie­ren.

3 Bei Er­wei­te­run­gen sind die aus der Er­wei­te­rung re­sul­tie­ren­den Geld­zu­flüs­se mass­ge­bend, die in- und aus­ser­halb der An­la­ge er­zielt wer­den kön­nen.29

4 Bei Er­neue­run­gen sind die Geld­zu­flüs­se aus der ge­sam­ten Net­to­pro­duk­ti­on der er­neu­er­ten An­la­ge so­wie die wei­te­ren Geld­zu­flüs­se, die auf­grund der Er­neue­rung aus­ser­halb der An­la­ge er­zielt wer­den kön­nen, mass­ge­bend.30

4bis Bei An­la­gen mit ei­nem An­teil Um­wälz­be­trieb sind die Geldab- und die Geld­zu­flüs­se aus dem Um­wälz­be­trieb nicht zu be­rück­sich­ti­gen.31

5 Das BFE stellt die nö­ti­gen Grund­la­gen und For­mu­la­re für die Be­rech­nung der nicht amor­ti­sier­ba­ren Mehr­kos­ten zur Ver­fü­gung. Dar­un­ter ins­be­son­de­re ein auf stünd­li­cher Ba­sis er­stell­tes und jähr­lich ak­tua­li­sier­tes Preiss­ze­na­rio.

29 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

30 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

31 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 64 Anrechenbare Geldabflüsse  

1 Die an­re­chen­ba­ren Geld­ab­flüs­se set­zen sich zu­sam­men aus den:

a.
an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten;
b.
Kos­ten für den An­la­gen­be­trieb, den Un­ter­halt so­wie den üb­ri­gen Be­triebs­kos­ten;
c.
Er­sat­zin­ves­ti­tio­nen;
d.
wei­te­ren Kos­ten, ins­be­son­de­re den Kos­ten für die Ener­gie, die all­fäl­li­ge Zu­brin­ger­pum­pen be­nö­ti­gen, zu Markt­prei­sen und den Kos­ten für den Ein­stau­er­satz;
e.
Kos­ten für Wass­er­zin­sen ent­spre­chend den je­weils gel­ten­den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen;
f.
di­rek­ten Steu­ern.

2 Sie sind über die ver­blei­ben­de Kon­zes­si­ons­dau­er zu be­rück­sich­ti­gen.

3 Die Kos­ten nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b wer­den ma­xi­mal mit jähr­lich 2 Pro­zent der In­ves­ti­ti­ons­kos­ten an­ge­rech­net.32

32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).

Art. 65 Anzurechnende Geldzuflüsse  

1 Die an­zu­rech­nen­den Geld­zu­flüs­se be­rech­nen sich ge­stützt auf ein wirt­schaft­lich op­ti­mier­tes stünd­li­ches Pro­fil für die Net­to­pro­duk­ti­on über die ver­blei­ben­de Kon­zes­si­ons­dau­er und das vom BFE er­stell­te Preiss­ze­na­rio. In­ves­ti­tio­nen wer­den über die Nut­zungs­dau­ern ge­mä­ss An­hang 2.2 li­ne­ar ab­ge­schrie­ben und all­fäl­li­ge Rest­wer­te wer­den am En­de der Kon­zes­si­ons­dau­er als Geld­zu­flüs­se be­rück­sich­tigt.

2 Für An­la­gen mit ei­ner Leis­tung von höchs­tens 10 MW kön­nen Stan­dard­pro­duk­ti­ons­pro­fi­le ver­wen­det wer­den.

Art. 66 Kalkulatorischer Zinssatz  

Der kal­ku­la­to­ri­sche Zins­satz ent­spricht dem durch­schnitt­li­chen Ka­pi­tal­kos­ten­satz. Die Be­rech­nung und die Be­kannt­ga­be rich­ten sich un­ter Vor­be­halt der in An­hang 3 ge­nann­ten Ab­wei­chun­gen nach Ar­ti­kel 13 Ab­sät­ze 3 Buch­sta­be b und 3bis in Ver­bin­dung mit An­hang 1 der Strom­ver­sor­gungs­ver­ord­nung vom 14. März 200833 (StromVV).

6. Kapitel: Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen

Art. 67 Begriffe  

1 Als KVA ge­mä­ss Ar­ti­kel 24 Ab­satz 1 Buch­sta­be c EnG gel­ten An­la­gen zur ther­mi­schen Be­hand­lung von Sied­lungs­ab­fäl­len nach den Ar­ti­keln 31 und 32 der Ab­fall­ver­ord­nung vom 4. De­zem­ber 201534.35

2 Als Klär­gas­an­la­gen ge­mä­ss Ar­ti­kel 24 Ab­satz 1 Buch­sta­be c EnG gel­ten An­la­gen zur Nut­zung von Klär­gas aus kom­mu­na­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen, un­ab­hän­gig da­von, ob in die­sen An­la­gen auch an­ge­lie­fer­te Co-Sub­stra­te ver­gärt wer­den.

3 Als Holz­kraft­wer­ke von re­gio­na­ler Be­deu­tung ge­mä­ss Ar­ti­kel 24 Ab­satz 1 Buch­sta­be c EnG gel­ten An­la­gen zur Pro­duk­ti­on von Elek­tri­zi­tät aus Holz, die den re­gio­na­len Ener­gie­be­darf an Elek­tri­zi­tät und Wär­me nicht über­stei­gen.

34 SR 814.600

35 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 68 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung  

1 Die Er­wei­te­rung ei­ner An­la­ge ist er­heb­lich, wenn durch bau­li­che Mass­nah­men die jähr­li­che Elek­tri­zi­täts­pro­duk­ti­on ge­gen­über dem Durch­schnitt der letz­ten drei vol­len Be­triebs­jah­re vor der In­be­trieb­nah­me der Er­wei­te­rung um min­des­tens 25 Pro­zent ge­stei­gert wird.

2 Die Er­neue­rung ei­ner An­la­ge ist er­heb­lich, wenn die an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten der Er­neue­rung min­des­tens fol­gen­de Be­trä­ge er­rei­chen:

a.
15 Mil­lio­nen Fran­ken bei KVA;
b.
250 000 Fran­ken bei Klär­gas­an­la­gen mit ei­nem Ein­woh­ner­wert ab 50 000;
c.
100 000 Fran­ken bei Klär­gas­an­la­gen mit ei­nem Ein­woh­ner­wert von we­ni­ger als 50 000;
d.
600 000 Fran­ken bei Holz­kraft­wer­ken von re­gio­na­ler Be­deu­tung.
Art. 69 Energetische Mindestanforderungen  

1 Die ener­ge­ti­schen Min­dest­an­for­de­run­gen sind in An­hang 2.3 fest­ge­legt.

2 Bei er­heb­li­chen Er­neue­run­gen muss die An­la­ge nach der Er­neue­rung min­des­tens gleich viel Elek­tri­zi­tät pro­du­zie­ren wie vor­her.

2. Abschnitt: Ansätze

Art. 70 Ansätze für die Investitionsbeiträge  

1 Das BFE setzt den In­ves­ti­ti­ons­bei­trag für je­de An­la­ge in­di­vi­du­ell nach Ar­ti­kel 29 Ab­satz 2 EnG fest.

2 Der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag be­trägt höchs­tens 20 Pro­zent der an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten.

3 Das UVEK über­prüft die­sen An­satz min­des­tens al­le fünf Jah­re. Bei ei­ner we­sent­li­chen Ver­än­de­rung der Ver­hält­nis­se stellt es dem Bun­des­rat An­trag auf An­pas­sung.

Art. 71 Höchstbeitrag  

Der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag darf die fol­gen­den Be­trä­ge nicht über­schrei­ten:

a.
6 Mil­lio­nen Fran­ken bei KVA;
b.
1,5 Mil­lio­nen Fran­ken bei Klär­gas­an­la­gen;
c.
3,75 Mil­lio­nen Fran­ken bei Holz­kraft­wer­ken von re­gio­na­ler Be­deu­tung.

3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 72 Reihenfolge der Berücksichtigung  

1 Mass­ge­bend für die Be­rück­sich­ti­gung ei­nes Ge­suchs ist das Ein­rei­che­da­tum.

2 Kön­nen nicht al­le am glei­chen Tag ein­ge­reich­ten Ge­su­che be­rück­sich­tigt wer­den, so wer­den die Pro­jek­te zu­erst be­rück­sich­tigt, die die gröss­te Mehr­pro­duk­ti­on an Elek­tri­zi­tät im Ver­hält­nis zum In­ves­ti­ti­ons­bei­trag auf­wei­sen.

Art. 73 Warteliste  

1 Rei­chen die Mit­tel nicht für ei­ne so­for­ti­ge Be­rück­sich­ti­gung aus, so wer­den die Pro­jek­te in ei­ne War­te­lis­te auf­ge­nom­men, es sei denn, sie er­fül­len die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen of­fen­sicht­lich nicht.

2 Das BFE teilt der ge­such­stel­len­den Per­son mit, dass ihr Pro­jekt in die War­te­lis­te auf­ge­nom­men wur­de.

3 Ste­hen wie­der Mit­tel zur Ver­fü­gung, so wer­den die Pro­jek­te ent­spre­chend dem Ein­rei­che­da­tum des Ge­suchs be­rück­sich­tigt.

4. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 74 Gesuch  

1 Das Ge­such um einen In­ves­ti­ti­ons­bei­trag ist beim BFE ein­zu­rei­chen.

2 Es kann erst ge­stellt wer­den, wenn ei­ne rechts­kräf­ti­ge Bau­be­wil­li­gung vor­liegt oder, so­fern für ein Pro­jekt kei­ne Bau­be­wil­li­gung er­for­der­lich ist, die Bau­rei­fe des Pro­jekts nach­ge­wie­sen ist.

3 Es hat sämt­li­che An­ga­ben und Un­ter­la­gen nach An­hang 2.3 zu ent­hal­ten.

Art. 75 Zusicherung dem Grundsatz nach  

Er­gibt die Prü­fung des Ge­suchs, dass die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind, und ste­hen Mit­tel zur Be­rück­sich­ti­gung des Ge­suchs zur Ver­fü­gung, so si­chert das BFE den In­ves­ti­ti­ons­bei­trag dem Grund­satz nach zu und setzt Fol­gen­des fest:

a.
die Hö­he des In­ves­ti­ti­ons­bei­trags in Pro­zent der an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten un­ter Be­rück­sich­ti­gung der zu er­war­ten­den nicht amor­ti­sier­ba­ren Mehr­kos­ten;
b.
den Höchst­be­trag, den der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag nicht über­schrei­ten darf;
c.
bis wann spä­tes­tens mit dem Bau zu be­gin­nen ist;
d.
den Zah­lungs­plan ge­mä­ss Ar­ti­kel 80;
e.
die Frist, in­ner­halb der die An­la­ge in Be­trieb zu neh­men ist.
Art. 76 Inbetriebnahmemeldung  

Die Pflicht zur Ein­rei­chung der In­be­trieb­nah­me­mel­dung rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach Ar­ti­kel 55.

Art. 77 Bauabschlussmeldung  

1 Spä­tes­tens zwei Jah­re nach der In­be­trieb­nah­me ist dem BFE ei­ne Bau­ab­schluss­mel­dung ein­zu­rei­chen.

2 Die­se muss fol­gen­de An­ga­ben und Un­ter­la­gen ent­hal­ten:

a.
ei­ne de­tail­lier­te Bau­kos­ten­ab­rech­nung;
b.
ei­ne Auf­lis­tung der an­re­chen­ba­ren und der nicht an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten;
c.
die Mel­dung der Net­to­pro­duk­ti­on des ers­ten vol­len Be­triebs­jah­res.
Art. 78 Erstrecken von Fristen  

Die Er­stre­ckung der Fris­ten für die In­be­trieb­nah­me und das Ein­rei­chen der Bau­ab­schluss­mel­dung rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach Ar­ti­kel57.

Art. 79 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags  

1 So­bald die Bau­ab­schluss­mel­dung vor­liegt, prüft das BFE, ob auch zu die­sem Zeit­punkt noch sämt­li­che An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind.

2 Die nicht amor­ti­sier­ba­ren Mehr­kos­ten wer­den auf­grund der de­fi­ni­ti­ven an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten und der ge­mel­de­ten Net­to­pro­duk­ti­on neu be­rech­net.

3 Ge­stützt auf das Er­geb­nis der Prü­fung nach Ab­satz 1 und die Be­rech­nung nach Ab­satz 2 wird die de­fi­ni­ti­ve Hö­he des In­ves­ti­ti­ons­bei­trags fest­ge­setzt.

4 Ist die Net­to­pro­duk­ti­on klei­ner als die im Ge­such aus­ge­wie­se­ne Pro­duk­ti­on be­zie­hungs­wei­se Mehr­pro­duk­ti­on, so kann der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag an­ge­mes­sen ge­kürzt wer­den.

Art. 80 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags  

1 Der In­ves­ti­ti­ons­bei­trag wird in meh­re­ren Tran­chen aus­be­zahlt.

2 Das BFE setzt den Zeit­punkt für die Aus­zah­lung der ein­zel­nen Tran­chen und die Hö­he der pro Tran­che aus­zu­zah­len­den Be­trä­ge ein­zel­fall­wei­se in der Zu­si­che­rung nach Ar­ti­kel 75 fest (Zah­lungs­plan).

3 Da­bei darf die ers­te Tran­che frü­he­s­tens bei Bau­be­ginn aus­be­zahlt wer­den. Wur­de nach Ar­ti­kel 32 ein frü­he­rer Bau­be­ginn be­wil­ligt, er­folgt die ers­te Aus­zah­lung frü­he­s­tens, wenn ei­ne Zu­si­che­rung nach Ar­ti­kel 75 vor­liegt.

4 Die letz­te Tran­che darf erst nach der de­fi­ni­ti­ven Fest­set­zung des In­ves­ti­ti­ons­bei­trags aus­be­zahlt wer­den. Bis da­hin dür­fen ma­xi­mal 80 Pro­zent des in der Zu­si­che­rung nach Ar­ti­kel 75 fest­ge­setz­ten Höchst­be­trags aus­be­zahlt wer­den.

5. Abschnitt: Bemessungskriterien

Art. 81 Anrechenbare Investitionskosten  

An­re­chen­bar sind sinn­ge­mä­ss die In­ves­ti­ti­ons­kos­ten nach Ar­ti­kel 61.

Art. 82 Nicht anrechenbare Kosten  

Nicht an­re­chen­bar sind ins­be­son­de­re Kos­ten:

a.36
b.
für An­lagen­tei­le zur ther­mi­schen Be­hand­lung von Ab­fäl­len;
c.
für An­lagen­tei­le zur Be­hand­lung von Ab­wäs­sern;
d.
für An­lagen­tei­le zur Auf­be­rei­tung von Brenn­stof­fen oder für den Be­trieb ei­nes Fern­wär­me­net­zes.

36 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, mit Wir­kung seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 83 Nicht amortisierbare Mehrkosten  

Die Be­rech­nung der nicht amor­ti­sier­ba­ren Mehr­kos­ten ge­mä­ss Ar­ti­kel 29 Ab­satz 2 EnG rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach Ar­ti­kel 63.

Art. 84 Anrechenbare Geldabflüsse  

1 Die an­re­chen­ba­ren Geld­ab­flüs­se set­zen sich zu­sam­men aus den:

a.
an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten;
b.
Kos­ten für den An­la­gen­be­trieb, den Un­ter­halt so­wie den üb­ri­gen Be­triebs­kos­ten;
c.
Er­sat­zin­ves­ti­tio­nen.

2 Sie sind über die ver­blei­ben­de Nut­zungs­dau­er ge­mä­ss Ar­ti­kel 87 zu be­rück­sich­ti­gen.

3 Die Kos­ten nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b wer­den mit ins­ge­samt jähr­lich 2 Pro­zent der In­ves­ti­ti­ons­kos­ten an­ge­rech­net.

4 Bei Holz­kraft­wer­ken von re­gio­na­ler Be­deu­tung wer­den zu­dem die di­rek­ten Steu­ern so­wie die Ener­gie­kos­ten ab­züg­lich der Er­lö­se aus dem Wär­me­ver­kauf als wie­der­keh­ren­de Kos­ten be­rück­sich­tigt.

Art. 85 Anzurechnende Geldzuflüsse  

1 Die an­zu­rech­nen­den Geld­zu­flüs­se be­rech­nen sich ge­stützt auf die durch­schnitt­li­che Net­to­pro­duk­ti­on über die ver­blei­ben­de Nut­zungs­dau­er ge­mä­ss Ar­ti­kel 87 und auf das vom BFE er­stell­te Preiss­ze­na­rio.

2 In­ves­ti­tio­nen wer­den über die Nut­zungs­dau­ern ge­mä­ss An­hang 2.3 li­ne­ar ab­ge­schrie­ben, und all­fäl­li­ge Rest­wer­te wer­den am En­de der ver­blei­ben­den Nut­zungs­dau­er ge­mä­ss Ar­ti­kel 87 als Geld­zu­flüs­se be­rück­sich­tigt.

Art. 86 Kalkulatorischer Zinssatz  

Für die Be­rech­nung und Be­kannt­ga­be des kal­ku­la­to­ri­schen Zins­sat­zes ist Ar­ti­kel 66 sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

Art. 87 Verbleibende Nutzungsdauer  

Zur Be­stim­mung der ver­blei­ben­den Nut­zungs­dau­er wird auf die Nut­zungs­dau­er des neu ein­ge­bau­ten Be­stand­teils ab­ge­stellt, der die längs­te Nut­zungs­dau­er ge­mä­ss der Nut­zungs­dau­er­ta­bel­le in An­hang 2.3 auf­weist.

7. Kapitel: Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 88 Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung  

1 Gross­was­ser­kraft­an­la­gen von mehr als 10 MW be­rech­ti­gen nicht nur zur Markt­prä­mie, wenn sie Ein­zel­an­la­gen sind, son­dern auch wenn sie aus ei­nem An­la­gen­ver­bund be­ste­hen, wenn bei die­sem:

a.
al­le Ein­zel­an­la­gen hy­drau­lisch ver­knüpft und ge­mein­sam op­ti­miert sind; und
b.
die Ge­ste­hungs­kos­ten ins­ge­samt nicht ge­deckt sind.

2 Ge­hört zu ei­nem sol­chen An­la­gen­ver­bund ei­ne Ein­zel­an­la­ge im Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem, so be­rech­tigt er nur zur Markt­prä­mie, wenn er die Leis­tung von mehr als 10 MW auch oh­ne die­se Ein­zel­an­la­ge er­reicht.

3 Das Ri­si­ko nicht ge­deck­ter Ge­ste­hungs­kos­ten liegt nicht an­stel­le des Eig­ners beim Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men (Art. 30 Abs. 2 EnG), wenn des­sen Elek­tri­zi­täts­be­zug auf ei­nem Ver­trag be­ruht, der seit dem 1. Ja­nu­ar 2016 und auf kur­ze oder mitt­le­re Sicht ab­ge­schlos­sen wur­de. Der An­spruch auf Markt­prä­mie geht nicht auf das Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men über.

4 Für den Über­gang des Ri­si­kos und des An­spruchs auf Markt­prä­mie im Ver­hält­nis von Be­trei­ber und Eig­ner gilt Ab­satz 3 sinn­ge­mä­ss.

Art. 89 Markterlös  

1 Er­trags­sei­tig wird nur der Er­lös be­rück­sich­tigt, der aus dem Ver­kauf von Elek­tri­zi­tät am Markt stammt (Mark­t­er­lös). Nicht be­rück­sich­tigt wer­den üb­ri­ge Er­trä­ge, ins­be­son­de­re Er­lö­se aus Sys­tem­dienst­leis­tun­gen und Her­kunfts­nach­wei­sen.

2 Der Mark­t­er­lös wird auf der Ba­sis des Markt­prei­ses er­mit­telt, an­hand des mit der An­la­ge stünd­lich ge­fah­re­nen Pro­fils be­zie­hungs­wei­se mit der Sum­me die­ser Pro­fi­le bei ei­nem An­la­gen­ver­bund. Bei ei­ner Part­ne­r­an­la­ge wird das er­mit­tel­te Pro­fil an­teil­mäs­sig auf die Part­ner auf­ge­teilt.

3 Als Markt­preis gilt, auch für aus­ser­börs­li­che ge­han­del­te Elek­tri­zi­tät, der stünd­li­che Spot­preis für die Preis­zo­ne Schweiz, zu ei­nem durch­schnitt­li­chen Mo­nats­kurs.

4 Wird für ei­ne An­la­ge nebst der Markt­prä­mie auch ein In­ves­ti­ti­ons­bei­trag aus­ge­rich­tet, so ist die­ser für die Markt­prä­mie zeit­lich an­teil­mäs­sig als Er­lös an­zu­rech­nen.

5 Ge­hört zu ei­nem An­la­ge­ver­bund ei­ne Ein­zel­an­la­ge im Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem, so ist als de­ren Er­lös die Ein­spei­se­ver­gü­tung mass­ge­bend.

Art. 90 Gestehungs- und andere Kosten  

1 Als Ge­ste­hungs­kos­ten wer­den die für ei­ne ef­fi­zi­en­te Pro­duk­ti­on un­mit­tel­bar nö­ti­gen Be­triebs­kos­ten be­rück­sich­tigt, nicht aber an­de­re Kos­ten, ins­be­son­de­re nicht Auf­wen­dun­gen für ge­samt­be­trieb­li­che Leis­tun­gen. Be­rück­sich­tigt wer­den auch:

a.
der Wass­er­zins;
b.
Min­derer­lö­se auf­grund von Elek­tri­zi­tät, die dem Ge­mein­we­sen kos­ten­los oder ver­güns­tigt ab­zu­ge­ben ist;
c.
die di­rek­ten Steu­ern, die Ge­winn­steu­er je­doch nur, wenn sie ei­nem tat­säch­li­chen Ge­winn ent­spricht, nicht aber, so­weit sie zu­guns­ten des lo­ka­len Ge­mein­we­sens, auf­grund ei­ner Ab­ma­chung und ge­win­nu­n­ab­hän­gig ge­schul­det ist.

2 Als Ge­ste­hungs­kos­ten eben­falls be­rück­sich­tigt wer­den die kal­ku­la­to­ri­schen Ka­pi­tal­kos­ten. Mass­ge­bend ist der Zins­satz nach Ar­ti­kel 66. Ab­schrei­bun­gen sind grund­sätz­lich ge­mä­ss der bis­he­ri­gen Pra­xis für die je­wei­li­ge An­la­ge vor­zu­neh­men.

3 Das BFE legt in ei­ner Richt­li­nie die an­re­chen­ba­ren Be­triebs- und Ka­pi­tal­kos­ten fest.

2. Abschnitt: Marktprämie und Grundversorgung

Art. 91 Grundversorgungsabzug  

1 Die Markt­prä­mi­en­be­rech­tig­ten, die mit der Grund­ver­sor­gung be­traut sind, müs­sen für die Be­rech­nung des rech­ne­ri­schen Grund­ver­sor­gungs­ab­zugs (Art. 31 Abs. 1 EnG) ihr ge­sam­tes Ab­satz­po­ten­zi­al in der Grund­ver­sor­gung ein­be­zie­hen.

2 Statt die­ses Ab­zugs kön­nen sie einen be­rei­nig­ten Grund­ver­sor­gungs­ab­zug zur An­wen­dung brin­gen (Art. 31 Abs. 2 EnG). Die­sen bil­den sie, in­dem sie den ers­ten Ab­zug (Abs. 1) um an­de­re Elek­tri­zi­tät aus er­neu­er­ba­ren Ener­gi­en in der Grund­ver­sor­gung, die we­der im Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem noch an­der­wei­tig un­ter­stützt wird, re­du­zie­ren. Elek­tri­zi­tät aus frem­den An­la­gen darf nur in die Men­ge, um die re­du­ziert wird, ein­be­zo­gen wer­den, wenn:37

a.
der Be­zug auf mit­tel- oder lang­fris­ti­gen Ver­trä­gen be­ruht und der Her­kunfts­nach­weis zu die­sem Be­zug bei­ge­bracht wird; oder
b.
die Elek­tri­zi­tät ge­mä­ss Ar­ti­kel 15 EnG ab­ge­nom­men wur­de.

37 Die Be­rich­ti­gung vom 28. Dez. 2017 be­trifft nur den fran­zö­si­schen Text (AS 2017 7783).

Art. 92 Portfolioaufteilung zwischen Marktprämie und Grundversorgung  

1 Ent­hält das Port­fo­lio ei­nes Markt­prä­mi­en­be­rech­tig­ten Elek­tri­zi­tät, die aus meh­re­ren Gross­was­ser­kraft­an­la­gen stammt und de­ren Ge­ste­hungs­kos­ten nicht ge­deckt sind, so ist da­von aus­zu­ge­hen, dass er die Elek­tri­zi­tät je­der An­la­ge zu für das gan­ze Port­fo­lio ein­heit­li­chen An­tei­len am Markt und in der Grund­ver­sor­gung ver­kauft. Die Markt­prä­mie steht ihm pro An­la­ge im Um­fang die­ses An­teils am Markt (Markt­prä­mi­en­quo­te) zu.

2 Die Markt­prä­mi­en­quo­te er­mit­telt sich als Quo­ti­ent aus den fol­gen­den bei­den Grös­sen:

a.
Dif­fe­renz aus der im Port­fo­lio ent­hal­te­nen Elek­tri­zi­tät, die aus Gross­was­ser­kraft­an­la­gen stammt und de­ren Ge­ste­hungs­kos­ten nicht ge­deckt sind, und dem an­ge­wand­ten Grund­ver­sor­gungs­ab­zug; und
b.
im Port­fo­lio ent­hal­te­ne Elek­tri­zi­tät, die aus Gross­was­ser­kraft­an­la­gen stammt und de­ren Ge­ste­hungs­kos­ten nicht ge­deckt sind.
3 Wür­de der Markt­prä­mi­en­be­rech­tig­te mit der Markt­prä­mie und den Ver­käu­fen in der Grund­ver­sor­gung über das ge­sam­te Port­fo­lio mehr ein­neh­men, als zur De­ckung der Ge­ste­hungs­kos­ten nö­tig ist, so re­du­ziert sich die Markt­prä­mie ent­spre­chend.
Art. 93 Unternehmensbetrachtung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen  

1 Bei ei­nem Elek­tri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men mit meh­re­ren recht­lich ei­gen­stän­di­gen Ein­hei­ten, die für Be­rei­che wie Pro­duk­ti­on, Netz­be­trieb und Grund­ver­sor­gung zu­stän­dig sind, muss sich die­je­ni­ge Ein­heit, die markt­prä­mi­en­be­rech­tigt ist, das Grund­ver­sor­gungs­po­ten­zi­al der an­de­ren Ein­hei­ten an­rech­nen las­sen.

2 Ei­ne sol­che recht­lich ei­gen­stän­di­ge Ein­heit darf die Elek­tri­zi­tät aus Gross­was­ser­kraft­an­la­gen auch dann zu Ge­ste­hungs­kos­ten in der Grund­ver­sor­gung ver­kau­fen (Art. 31 Abs. 3 EnG), wenn ei­ne an­de­re Ein­heit und nicht sie selbst markt­prä­mi­en­be­rech­tigt ist. Wer mit ei­nem Markt­prä­mi­en­be­rech­tig­ten nicht auf die­se Wei­se, son­dern nur über ei­ne Be­tei­li­gung ver­bun­den ist, hat die­ses Recht nicht.

3. Abschnitt: Gesuchsverfahren und Rückforderung

Art. 94 Gesuch  

1 Die Markt­prä­mi­en­be­rech­tig­ten rei­chen ihr Ge­such beim BFE ein bis zum 31. Mai des Jah­res, das auf das­je­ni­ge folgt, für das sie um die Markt­prä­mie er­su­chen.

2 Das Ge­such muss die ge­sam­te Elek­tri­zi­tät im Port­fo­lio, für die um Markt­prä­mie er­sucht wird, um­fas­sen und min­des­tens aus­wei­sen:

a.
wie viel der Elek­tri­zi­tät aus wel­chen An­la­gen stammt und wel­chem Pro­duk­ti­ons­an­teil ei­ner An­la­ge dies ent­spricht;
b.
die stünd­lich ge­fah­re­nen Pro­fi­le pro An­la­ge;
c.
die an­re­chen­ba­ren Kos­ten pro An­la­ge, ge­stützt auf einen Jah­res­ab­schluss für das hy­dro­lo­gi­sche Jahr oder das Ka­len­der­jahr;
d.
die Ab­schrei­bungs­pra­xis der letz­ten fünf Jah­re;
e.
bei ei­ner Ein­zel­an­la­ge im Ein­spei­se­ver­gü­tungs­sys­tem: An­teil Pro­duk­ti­on am An­la­gen­ver­bund und Ein­spei­se­ver­gü­tung;
f.
An­ga­ben zu Mass­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Kos­ten­si­tua­ti­on.

3 In den Fäl­len mit Grund­ver­sor­gung ist aus­ser­dem min­des­tens aus­zu­wei­sen:

a.
das Grund­ver­sor­gungs­po­ten­zi­al;
b.
der an­ge­wand­te Grund­ver­sor­gungs­ab­zug;
c.
die Men­ge Elek­tri­zi­tät, um die ge­mä­ss Ar­ti­kel 91 Ab­satz 2 re­du­ziert wird;
d.
der tat­säch­li­che Ab­satz in der Grund­ver­sor­gung pro Gross­was­ser­kraft­an­la­ge;
e.
der durch­schnitt­li­che Preis für die­sen Ab­satz.

4 Die An­la­gen­be­trei­ber, Eig­ner und ver­bun­de­nen Un­ter­neh­mens­ein­hei­ten un­ter­stüt­zen die Ge­such­stel­ler mit den nö­ti­gen Aus­künf­ten und Un­ter­la­gen. Das BFE kann sich für Aus­künf­te und Un­ter­la­gen nö­ti­gen­falls di­rekt an sie hal­ten.

Art. 95 Verfahren beim BFE und Beizug der Elektrizitätskommission  

1 Das BFE kann in der Ver­fü­gung, in der es die Markt­prä­mie fest­legt, einen Vor­be­halt für ei­ne nach­träg­li­che Kor­rek­tur ma­chen.

2 Rei­chen die Mit­tel für ein Jahr ins­ge­samt nicht aus (Art. 36 Abs. 2 EnV38), so kürzt das BFE die Markt­prä­mie je­des Markt­prä­mi­enemp­fän­gers um den glei­chen Pro­zent­satz.

3 Es zahlt die Markt­prä­mi­en mög­lichst im Jahr des Ge­suchs aus, nö­ti­gen­falls mit ei­nem einst­wei­li­gen teil­wei­sen Rück­be­halt des Gel­des.

4 Es kann die Elek­tri­zi­täts­kom­mis­si­on (El­Com) zur Un­ter­stüt­zung beim Voll­zug bei­zie­hen. Die El­Com macht auf An­fra­ge des BFE Ab­glei­che zu den tat­säch­li­chen Ab­sät­zen in der Grund­ver­sor­gung, wo­bei sie die vom BFE ge­lie­fer­ten Da­ten mit ih­ren ei­ge­nen ver­gleicht.

Art. 96 Rückforderung  

Er­gibt sich aus ei­ner Über­prü­fung oder Kon­trol­le, dass je­mand ins­be­son­de­re we­gen falscher An­ga­ben zu Un­recht ei­ne Markt­prä­mie oder ei­ne zu ho­he Markt­prä­mie er­hal­ten hat, so for­dert das BFE bis fünf Jah­re ab der letz­ten Aus­zah­lung die zu viel er­hal­te­ne Markt­prä­mie al­ler Jah­re zu­rück (Art. 30 Abs. 3 Sub­ven­ti­ons­ge­setz vom 5. Okt. 199039).

8. Kapitel: Auswertung, Publikation, Auskünfte, Weitergabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung, Kontrolle und Massnahmen

Art. 97 Auswertung  

1 Das BFE wer­tet Da­ten über Pro­jek­te und An­la­gen aus, für die ei­ne För­de­rung nach die­ser Ver­ord­nung be­an­tragt wur­de, zur Pla­nung der aus dem Netz­zu­schlags­fonds zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­tel und zur Über­prü­fung der Wirk­sam­keit der För­der­in­stru­men­te.

2 Da­zu kann es sämt­li­che im Ge­such, in all­fäl­li­gen Pro­jekt­fort­schritts­mel­dun­gen und in der In­be­trieb­nah­me­mel­dung ge­mach­ten An­ga­ben ver­wen­den.

3 Es kann zu­dem die Men­ge der pro­du­zier­ten Elek­tri­zi­tät, die Hö­he der be­zahl­ten För­der­bei­trä­ge so­wie die Hö­he der Voll­zugs­kos­ten für sei­ne Aus­wer­tun­gen ver­wen­den.

4 Es kann die Er­geb­nis­se der Aus­wer­tun­gen pu­bli­zie­ren.

5 Die Voll­zugs­stel­le stellt dem BFE die für die Aus­wer­tun­gen not­wen­di­gen Da­ten mo­nat­lich oder auf An­fra­ge zur Ver­fü­gung.

Art. 98 Publikation  

1 Zur Ein­spei­se­ver­gü­tung pu­bli­ziert das BFE bei An­la­gen mit ei­ner Leis­tung ab 30 kW fol­gen­de An­ga­ben:

a.
den Na­men oder die Fir­ma des Be­trei­bers so­wie den Stand­ort der An­la­ge;
b.
den ver­wen­de­ten Ener­gie­trä­ger;
c.
die An­la­gen­ka­te­go­rie und den An­lagen­typ;
d.40
die Hö­he der Ver­gü­tung;
e.
das Ge­suchs­da­tum;
f.
das In­be­trieb­nah­me­da­tum;
g.
die Men­ge der ver­gü­te­ten Elek­tri­zi­tät;
h.
die Ver­gü­tungs­dau­er.

2 Bei An­la­gen von we­ni­ger als 30 kW er­folgt die Pu­bli­ka­ti­on zur Ein­spei­se­ver­gü­tung nach Ab­satz 1 an­ony­mi­siert.

3 Zu den Ein­mal­ver­gü­tun­gen und den In­ves­ti­ti­ons­bei­trä­gen pu­bli­ziert es je Er­zeu­gungs­tech­no­lo­gie:

a.
die An­zahl der In­ves­ti­ti­ons­bei­trags­emp­fän­ger;
b.
das To­tal der In­ves­ti­ti­ons­bei­trä­ge;
c.
die durch­schnitt­li­che Hö­he der In­ves­ti­ti­ons­bei­trä­ge im Ver­hält­nis zu den durch­schnitt­lich an­re­chen­ba­ren In­ves­ti­ti­ons­kos­ten;
d.
die durch­schnitt­li­che Hö­he der In­ves­ti­ti­ons­bei­trä­ge im Ver­hält­nis zur durch­schnitt­li­chen Mehr­pro­duk­ti­on.

4 Zur Markt­prä­mie für Gross­was­ser­kraft­an­la­gen pu­bli­ziert es:

a.
die An­zahl der Markt­prä­mi­enemp­fän­ger;
b.
das To­tal der Markt­prä­mi­en;
c.
die An­zahl der An­la­gen und die ge­sam­te Elek­tri­zi­täts­men­ge, für die die Markt­prä­mie ent­rich­tet wird;
d.
die ge­sam­te Men­ge und den Durch­schnitts­preis der im Zu­sam­men­hang mit der Markt­prä­mie in der Grund­ver­sor­gung ver­kauf­ten Elek­tri­zi­tät aus Gross­was­ser­kraft­an­la­gen.

40 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 99 Auskünfte  

1 Die Voll­zugs­stel­le oder das BFE er­teilt Aus­kunft:

a.
der ge­such­stel­len­den Per­son: über den Platz ih­res Pro­jekts auf der War­te­lis­te;
b.
dem Kan­ton: über sämt­li­che Pro­jek­te und An­la­gen auf sei­nem Ho­heits­ge­biet;
c.
der Ge­mein­de: über sämt­li­che auf ih­rem Ho­heits­ge­biet in Be­trieb ste­hen­den An­la­gen.

2 Die Kan­to­ne und Ge­mein­den be­han­deln die er­hal­te­nen Da­ten ver­trau­lich. Sie dür­fen sie ins­be­son­de­re nicht ver­wen­den zur Pla­nung von An­la­gen, die rea­li­siert wer­den sol­len von:

a.
ih­nen sel­ber;
b.
ei­ner ih­rer An­stal­ten; oder
c.
ei­ner Ge­sell­schaft, an der sie be­tei­ligt sind.

3 Für in­di­vi­du­el­le Aus­künf­te sind die Be­stim­mun­gen über das Öf­fent­lich­keits­prin­zip und die Da­ten­schutz­be­stim­mun­gen für Bun­des­or­ga­ne an­wend­bar.

Art. 100 Weitergabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung  

Das BFE gibt für den Voll­zug des Mi­ne­ral­öl­steu­er­ge­set­zes vom 21. Ju­ni 199641 die nach­ste­hen­den Da­ten von An­la­gen­be­trei­bern, die Elek­tri­zi­tät aus Bio­mas­se pro­du­zie­ren, an die Eid­ge­nös­si­sche Zoll­ver­wal­tung wei­ter:

a.
Na­me und Adres­se von na­tür­li­chen Per­so­nen und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen oder Fir­ma und Sitz von ju­ris­ti­schen Per­so­nen;
b.
An­ga­ben über die Art, Men­ge und Her­kunft der bio­ge­nen Roh­stof­fe;
c.
An­ga­ben über die Art, Men­ge und Her­kunft der aus den bio­ge­nen Roh­stof­fen her­ge­stell­ten Treib- und Brenn­stof­fe;
d.
An­ga­ben über die Elek­tri­zi­tät und die Wär­me, die aus Treib- und Brenn­stof­fen pro­du­ziert wer­den;
e.
An­ga­ben zur An­la­ge, ins­be­son­de­re Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se, Ka­pa­zi­tät, Leis­tung, Wir­kungs­grad und Da­tum der In­be­trieb­nah­me.
Art. 101 Kontrolle und Massnahmen  

1 Das BFE kon­trol­liert, ob die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Es kann zu die­sem Zweck, auch nach Ab­schluss ei­nes Ver­fah­rens, die er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen und In­for­ma­tio­nen ver­lan­gen so­wie Prü­fun­gen und Stich­pro­ben durch­füh­ren oder ver­an­las­sen. Es ver­folgt be­grün­de­te Hin­wei­se auf Un­re­gel­mäs­sig­kei­ten.

2 Der Be­trei­ber ei­ner An­la­ge, für die er für die Ein­spei­sung von Elek­tri­zi­tät ei­ne Ver­gü­tung aus dem Netz­zu­schlag­fonds nach gel­ten­dem Recht oder ei­nem frü­he­ren Recht er­hält oder für die er ei­ne Ein­mal­ver­gü­tung oder einen In­ves­ti­ti­ons­bei­trag nach gel­ten­dem oder ei­nem frü­he­ren Recht er­hal­ten hat, oder wenn für Elek­tri­zi­tät aus der An­la­ge die Markt­prä­mie ent­rich­tet wird, hat auf Ver­lan­gen dem BFE und, so­weit sie für den Voll­zug zu­stän­dig ist, der Voll­zugs­stel­le Ein­sicht in die Be­triebs­da­ten der An­la­ge zu ge­wäh­ren.

3 Er­gibt die Kon­trol­le oder die Über­prü­fung, dass die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ver­letzt sind, so ver­fügt das BFE oder die Voll­zugs­stel­le je in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich die ge­eig­ne­ten Mass­nah­men.

4 Das BFE ist wei­ter be­fugt, die für die Fest­stel­lung ei­ner über­mäs­si­gen Ren­ta­bi­li­tät er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen und In­for­ma­tio­nen zu ver­lan­gen und Prü­fun­gen zu ver­an­las­sen.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 102 Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer nach bisherigem Recht  

Bei An­la­gen, die ei­ne Ein­spei­se­ver­gü­tung nach bis­he­ri­gem Recht er­hal­ten, wird die Ver­gü­tung bis zum 31. De­zem­ber des Jah­res, in dem die Ver­gü­tungs­dau­er aus­läuft, aus­ge­rich­tet.

Art. 103 Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien  

Pro­jek­te, die bis zum 31. Ok­to­ber 2016 nach Ar­ti­kel 3gbis Ab­satz 4 Buch­sta­be b Zif­fer 1 der Ener­gie­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 1998 in der Fas­sung vom 2. De­zem­ber 201642 auf­grund der voll­stän­di­gen In­be­trieb­nah­me­mel­dung oder der Pro­jekt­fort­schritts­mel­dung be­zie­hungs­wei­se, bei Klein­was­ser­kraft­an­la­gen und Win­d­ener­gie­an­la­gen, der zwei­ten Pro­jekt­fort­schritts­mel­dung auf der War­te­lis­te vor­ge­rückt sind, gilt fol­gen­de Be­rück­sich­ti­gungs­rei­hen­fol­ge:

a.
Pro­jek­te, die bis zum 31. Ok­to­ber 2015 vor­ge­rückt sind: ent­spre­chend dem An­mel­de­da­tum;
b.
Pro­jek­te, die bis zum 31. Ok­to­ber 2016 vor­ge­rückt sind: ent­spre­chend dem An­mel­de­da­tum.
Art. 104 Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen  

1 Für Pho­to­vol­taik­an­la­gen, für die ein Be­trei­ber be­reits vor dem 1. Ja­nu­ar 2018 ei­ne Ein­mal­ver­gü­tung be­an­tragt oder er­hal­ten hat und de­ren Ge­samt­leis­tung eben­falls vor die­sem Da­tum 30 kW oder mehr be­trägt, be­steht kein An­spruch auf ei­ne Ein­mal­ver­gü­tung für die Leis­tung ab 30 kW.

2 Pho­to­vol­taik­an­la­gen mit ei­ner Leis­tung von 30 bis we­ni­ger als 100 kW, die be­reits für die kos­ten­de­cken­de Ein­spei­se­ver­gü­tung nach bis­he­ri­gem Recht an­ge­mel­det wor­den sind, neu aber nur noch An­spruch auf ei­ne Ein­mal­ver­gü­tung für klei­ne Pho­to­vol­taik­an­la­gen ha­ben, wer­den nach dem Ein­rei­che­da­tum der In­be­trieb­nah­me­mel­dung be­rück­sich­tigt.

3 Für gros­se Pho­to­vol­taik­an­la­gen, die be­reits für die kos­ten­de­cken­de Ein­spei­se­ver­gü­tung nach bis­he­ri­gem Recht an­ge­mel­det wor­den sind, ist das Wahl­recht nach Ar­ti­kel 8 bis zum 30. Ju­ni 2018 aus­zuü­ben. Wird das Wahl­recht in­ner­halb die­ser Frist nicht aus­ge­übt, so gilt die An­mel­dung als Ge­such um Ein­mal­ver­gü­tung. Wird das Wahl­recht zu­guns­ten der Ein­spei­se­ver­gü­tung aus­ge­übt, so ist ein spä­te­rer Wech­sel zur Ein­mal­ver­gü­tung je­der­zeit mög­lich.

4 Für An­la­gen, die mit ei­ner Leis­tung von 30 bis we­ni­ger als 100 kW für die kos­ten­de­cken­de Ein­spei­se­ver­gü­tung nach bis­he­ri­gem Recht an­ge­mel­det wor­den sind, ist der Voll­zugs­stel­le bis zum 30. Ju­ni 2018 mit­zu­tei­len, falls die Leis­tung auf­grund ei­ner Pro­jek­tän­de­rung 100 kW vor­aus­sicht­lich er­reicht oder über­schrei­tet. Er­folgt die­se Mit­tei­lung nicht, so gilt die An­la­ge als klei­ne An­la­ge und der Leis­tungs­bei­trag wird höchs­tens bis zur Leis­tung von 99,9 kW aus­be­zahlt.

5 Für An­la­gen, für die bis zum 31. De­zem­ber 2012 ein Ge­such um kos­ten­de­cken­de Ein­spei­se­ver­gü­tung ein­ge­reicht wur­de und die bis zum 31. De­zem­ber 2017 ge­baut wur­den, gilt die Be­stim­mung zur Min­dest­grös­se nach Ar­ti­kel 36 nicht.

Art. 105 Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis  

1 Be­trei­ber, die ih­re Elek­tri­zi­tät sel­ber ver­mark­ten müs­sen (Art. 14), müs­sen bis spä­tes­tens zwei Jah­re nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung in die Di­rekt­ver­mark­tung wech­seln.

2 Ar­ti­kel 16 Ab­satz 4 gilt für die ab dem 1. Ja­nu­ar 2019 pro­du­zier­te Elek­tri­zi­tät.43

43 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).

Art. 106 Übergangsbestimmung zur nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung von Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen  

Die Kür­zung des Ver­gü­tungs­sat­zes nach Ar­ti­kel 28 Ab­satz 5 gilt nicht für Be­trei­ber, die be­reits vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung mit ei­ner nach­träg­li­chen Er­wei­te­rung oder Er­neue­rung be­gon­nen ha­ben, so­fern sie die­se Er­wei­te­rung oder Er­neue­rung bis zum 30. Ju­ni 2018 in Be­trieb neh­men und die In­be­trieb­nah­me der Voll­zugs­stel­le bis zum 31. Ju­li 2018 mel­den.

Art. 107 Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen  

Pro­jek­te und An­la­gen, die be­reits für die kos­ten­de­cken­de Ein­spei­se­ver­gü­tung nach bis­he­ri­gem Recht an­ge­mel­det wor­den sind und für die bis zum 31. De­zem­ber 2017 die In­be­trieb­nah­me­mel­dung oder die Pro­jekt­fort­schritts­mel­dung, be­zie­hungs­wei­se bei Klein­was­ser­kraft­an­la­gen, die zwei­te Pro­jekt­fort­schritts­mel­dung voll­stän­dig ein­ge­reicht wur­de, wer­den ent­spre­chend dem Ein­rei­che­da­tum die­ser Mel­dung be­rück­sich­tigt, so­fern für die­se Pro­jek­te bis zum 31. März 2018 ein Ge­such um In­ves­ti­ti­ons­bei­trag beim BFE ein­ge­reicht wird.

Art. 108 Übergangsbestimmungen zur Marktprämie bei Grosswasserkraftanlagen  

1 Die Markt­prä­mie kann erst­mals im Jahr 2018 für Ge­su­che für das Jahr 2017 und letzt­mals im Jahr 2022 für Ge­su­che für das Jahr 2021 aus­ge­rich­tet wer­den.

2 Vom Recht, die in der Grund­ver­sor­gung ab­setz­ba­re Elek­tri­zi­tät auch ef­fek­tiv dort und zu Ge­ste­hungs­kos­ten zu ver­kau­fen (Art. 31 Abs. 3 EnG), dür­fen die Be­rech­tig­ten erst­mals für das Jahr 2018 und letzt­mals für das Jahr 2022 Ge­brauch ma­chen.

Art. 109 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2018 in Kraft.

Anhang 1.1 44

44 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923), 23. Okt. 2019 (AS 2019 3479) und 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6129).

(Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem

1 Anlagendefinition

1.1 Eine Wasserkraftanlage ist eine selbstständig betreibbare technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort.

1.2 Nutzen mehrere Einrichtungen nach Ziffer 1.1 denselben Netzanschlusspunkt, so kann dennoch jede dieser Einrichtungen je als eine Wasserkraftanlage gelten, wenn sie Wasser aus getrennten Einzugsbieten nutzen und unabhängig voneinander erstellt wurden.

1.3 Dotierkraftwerke sowie Kraftwerke an bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen gelten als selbstständige Anlagen.

2 Vergütungssatz

2.1 Berechnung

2.1.1 Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Wasserbau-Bonus oder einem Druckstufen-Bonus oder aus beiden Boni zusammen. Er wird jährlich neu berechnet.

2.1.2 Für die Berechnung der Sätze für die Grundvergütung und den Wasserbau-Bonus ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend.

2.1.3 Die äquivalente Leistung entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduk­tion in kWh und der Summe der Stunden des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor deren Inbetriebnahme oder nach deren Stilllegung abgezogen.

2.1.4 Der Satz für den Druckstufen-Bonus wird anteilsmässig nach den Fallhöhenklassen gemäss Ziffer 2.3 berechnet.

2.2 Grundvergütung

2.2.1 Die Sätze für die Grundvergütung werden anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss Ziffer 2.2.2 berechnet.

2.2.2 Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:

Leistungsklasse

Grundvergütung (Rp./kWh)

1.1.2013–31.12.2016

Ab. 1.1.2017

≤ 30 kW

28,4

28,4

≤100 kW

18,8

18,8

≤300 kW

14,8

12,7

≤ 1 MW

11,2

9,0

≤ 10 MW

6,9

6,6

2.3 Druckstufen-Bonus

Der Satz für den Druckstufen-Bonus beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je nach Fallhöhenklasse:

Fallhöhenklasse (m)

Bonus (Rp./kWh)

≤ 5

5,6

≤10

3,3

≤20

2,4

≤50

1,9

>50

1,2

2.4 Wasserbau-Bonus

2.4.1 Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus, einschliesslich der Druckleitungen, weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projekts, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird er gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG45 oder nach Artikel 10 BGF46 sind für den Bonus nicht anrechenbar.

2.4.2 Dotierkraftwerke haben keinen Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Nebennutzungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW haben nur bis zur äquivalenten Leistung von 100 kW Anspruch auf den Wasserbau-Bonus.

2.4.3 Der Satz für den Wasserbau-Bonus beträgt ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:

Leistungsklasse

Wasserbau-Bonus (Rp./kWh)

Inbetriebnahme:

1.1.2013–31.12.2016

Ab. 1.1.2017

≤ 30 kW

6,2

6,2

≤100 kW

4,5

4,5

≤300 kW

3,6

2,9

>300 kW

3,0

1,6

2.5 Maximaler Vergütungssatz

Der maximale Vergütungssatz inklusive Boni beträgt 32,4 Rp./kWh.

2.6 Teilzahlungen und Abrechnung

2.6.1 Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet.

2.6.2 Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.

3 Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung

Der Vergütungssatz für Anlagen, die nachträglich erweitert oder erneuert werden, berechnet sich nach der folgenden Formel:

(P0/P1) * V1 + (1-P0/P1) * (N0/N1) * V1

wobei:
P0: Anlagenleistung vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung oder, bei Anlagen, bei denen eine Erweiterung oder Erneuerung vor dem 1. Januar 2018 begonnen und bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb genommen wurde und deren Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 gemeldet wurde, die Anlagenleistung nach dieser Erweiterung oder Erneuerung;
P1:
Anlagenleistung nach der jüngsten Erweiterung oder Erneuerung;
N0:
durchschnittliche Nettoproduktion der:
letzten 5 Kalenderjahre vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung, oder
Kalenderjahre zwischen der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung und der Inbetriebnahme oder der letzten vorgängigen Erweiterung oder Erneuerung, sofern dieser Zeitraum weniger als 5 Kalenderjahre umfasst;
N1:
Nettoproduktion nach der Erweiterung;
V1:
aufgrund der gesamten erzielten Nettoproduktion nach der Erweiterung oder Erneuerung nach Ziffer 2 errechneter Vergütungssatz.

4 Vergütungsdauer

Die Vergütungsdauer beträgt 15 Jahre.

5 Gesuchsverfahren

5.1 Gesuch

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;
b.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
c.
mittlere mechanische Bruttoleistung;
d.
erwartete Stromproduktion in kWh pro Kalenderjahr;
e.
Brutto-Fallhöhe in m;
f.
Art des genutzten Gewässers (Fliessgewässer/übrige Gewässer) und Anlagentyp;
g.
Gesamtinvestitionskosten des Projekts mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau einschliesslich der Druckleitungen;
h.
Produzentenkategorie;
i.
Nachweis, dass es sich um eine Neuanlage handelt.

5.2 Projektfortschrittsmeldungen

5.2.1 Spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat das bei der zuständigen Behörde eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten.

5.2.2 Spätestens zehn Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a.
rechtskräftige Baubewilligung;
b.
Konzession;
c.
die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
d.
allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
e.
geplantes Inbetriebnahmedatum.

5.3 Inbetriebnahme

5.3.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.

5.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.

5.4 Inbetriebnahmemeldung

Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a.
Inbetriebnahmedatum;
b.
Belege für die effektiven Investitionskosten mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau einschliesslich der Druckleitungen;
c.
allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch oder der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben.

6 Übergangsbestimmungen

6.1 Für Betreiber, die für ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2017 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige erste Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Projektfortschrittsmeldung massgebenden Bestimmungen. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezem­ber 2017 galten, sind nicht anwendbar.

6.2 Für Betreiber, die für ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2013 einen positiven Bescheid erhalten haben und den ersten Projektfortschritt tatsächlich erfüllt haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die im Zeitpunkt der Erreichung dieses Fortschritts massgebenden Bestimmungen. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.

6.3 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 201647 aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:

a.
spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b.
spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber den positiven Bescheid zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erhalten hat.

6.4 Eine Produktionseinschränkung aufgrund einer allfälligen behördlichen Auf­lage führt bei einer Anlage, die aufgrund von Artikel 3a der Energieverordnung vom 7. Dezember 199848 eine kostendeckende Einspeisevergütung zugesprochen oder einen positiven Bescheid erhalten hat, nicht zum Ausschluss aus dem Einspeisevergütungssystem.

6.5 Bei Anlagen, aufgrund von Artikel 3a der Energieverordnung vom 7. De­zember 1998 eine kostendeckende Einspeisevergütung zugesprochen oder einen positiven Bescheid erhalten haben und die die Mindestanforderungen aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, nicht einhalten können, wird die Vergütung für eine Dauer von höchstens einem Drittel der Vergütungsdauer weiterhin ausbezahlt, wenn keine Massnahmen zur Behebung möglich sind. Halten sie die Mindestanforderungen danach erneut nicht ein, so werden sie aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch für das Jahr 2018.

Anhang 1.2 49

49 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923), 23. Okt. 2019 (AS 2019 3479) und 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6129).

(Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem

1 Anlagendefinition

Eine Photovoltaikanlage besteht aus einem oder mehreren Modulfeldern und einem oder mehreren Wechselrichtern. Befinden sich vor einem Netzanschlusspunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und den dazugehörigen Wechselrichtern auf verschiedenen Grundstücken, so kann jede dieser Einheiten als eine Anlage gelten, insbesondere wenn sie unabhängig voneinander erstellt werden und die von ihnen produzierte Elektrizität je separat gemessen wird.

2 Vergütungssatz

2.1 Berechnung des Vergütungssatzes

Der Vergütungssatz wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss Ziffer 2.2 berechnet.

2.2 Vergütungssätze

Der Vergütungssatz beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:

Leistungsklasse

Vergütungssatz (Rp./kWh)

Inbetriebnahme

1.1.2013–31.12.2013

1.1.2014–31.3.2015

1.4.2015–30.9.2015

1.10.2015–31.3.2016

1.4.2016–30.9.2016

1.10.2016–31.3.2017

1.4.2017–31.12.2017

1.1.2018–31.3.2019

1.4.2019–31.3.2020

ab 1.4.2020

≤ 100 kW

21,2

18,7

16,0

14,8

14,0

13,3

12,1

11,0

10,0

9,0

≤1000 kW

18,5

17,0

15,0

14,1

13,1

12,2

11,5

11,0

10,0

9,0

>1000 kW

17,3

15,3

14,8

14,1

13,2

12,2

11,7

11,0

10,0

9,0

3 Vergütungsdauer

Die Vergütungsdauer beträgt:

a.
bei einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2013: 25 Jahre;
b.
bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017: 20 Jahre;
c.
bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2018: 15 Jahre.

4 Gesuchsverfahren

4.1 Gesuch

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b.
Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;
c.
Kategorie der Anlage;
d.
geplante Leistung;
e.
erwartete jährliche Produktion;
f.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
g.
Produzentenkategorie.

4.2 Inbetriebnahme

Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen:

a.
12 Monate nach Zusicherung dem Grundsatz nach;
b.
6 Jahre nach Zusicherung dem Grundsatz nach, wenn für die Erstellung der Anlage eine Änderung der raumplanerischen Grundlagen notwendig ist.

4.3 Inbetriebnahmemeldung

Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unter­lagen zu enthalten:

a.
Inbetriebnahmedatum;
b.
Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 der Niederspannungsinstallationsverordnung vom 7. November 200150 (NIV) inklusive Mess- und Prüfprotokollen;
c.
allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
d.
Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 201751 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV).

5 Übergangsbestimmungen für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden

5.1 Bei Anlagen, die bis zum 31 Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde (Art. 72 Abs. 4 EnG), gelten für die Anlagendefinition, die Anlagenkategorien und für die Berechnung der Vergütung Anhang 1.2 Ziffern 1, 2, 3.1.1, 3.2 und 3.4a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung52. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.

5.2 Für integrierte Anlagen müssen mit der Inbetriebnahmemeldung Fotos eingereicht werden, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage vorliegt.

52 [AS 20108096125Ziff. II,20114067 Ziff. I und II,2012607 4555,20133631Ziff. I und II,2014611 Ziff. I und II 3683 Ziff. I und II,20154781 Ziff. I und II,2016 4617 Ziff. I und II]

Anhang 1.3 53

53 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923) und 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6129).

(Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem

1 Anlagendefinition

Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage.

2 Kategorien

2.1 Kleinwindanlagen

Windenergieanlagen mit einer Leistung von bis und mit 10 kW.

2.2 Grosswindanlagen

Windenergieanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kW.

3 Vergütungssatz

3.1 Kleinwindanlagen

Der Vergütungssatz beträgt bei Kleinwindanlagen während der gesamten Vergütungsdauer:

Inbetriebnahme

ab 1.1.2013

Vergütungssatz (Rp./kWh)

23,0

3.2 Grosswindanlagen

3.2.1 Grundvergütung

Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei Grosswindanlagen während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:

Inbetriebnahme

ab 1.1.2013

Vergütungssatz (Rp./kWh)

23,0

3.2.2 Höhenbonus

Der Satz für die Grundvergütung wird Grosswindanlagen an Standorten auf 1700 m über Meer und höher um 2,5 Rp./kWh erhöht (Höhenbonus).

Massgebend für die Bestimmung der Höhe über Meer einer Anlage ist deren Fundamentoberkante.

3.2.3 Anpassung des Vergütungssatzes nach fünf Jahren

3.2.3.1 Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage der effektive Ertrag festgestellt. Dieser entspricht dem arithmetischen Jahresmittel der an der Übergabestelle zum Netzbetreiber gemessenen Elektrizitätsproduktion der ersten fünf Betriebsjahre. Der effektive Ertrag wird mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.2.4 verglichen:

a.
Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt;
b.
Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Grundvergütung pro D Prozent, die der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, um C Monate verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.

3.2.3.2 Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:

Inbetriebnahme

ab 1.1.2013

A (Prozent)

130

B (Rp./kWh)

13,0

C (Monate)

1

D (Prozent)

0,3

3.2.4 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merk­malen des Referenzstandorts nach den Ziffern 3.2.5 und 3.2.6 berechnet.

3.2.5 Der Referenzstandort für Standorte unter 1700 m über Meer weist folgende vier Merkmale auf:

Inbetriebnahme

ab 1.1.2013

Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund

5,0 m/s

Höhenprofil

logarithmisch

Weibull-Verteilung mit

k = 2,0

Rauigkeitslänge

l = 0,1 m

3.2.6
Der Referenzstandort für Standorte auf 1700 m über Meer und höher weist folgende vier Merkmale auf:

Inbetriebnahme

ab 1.1.2013

Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund

5,5 m/s

Höhenprofil

logarithmisch

Weibull-Verteilung mit

k = 2,0

Rauigkeitslänge

l = 0,03 m

3.2.7 Der Referenzertrag von Anlagen mit einem Standort auf 1700 m über Meer und höher, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, wird auf der Basis der Merkmale des Referenzstandorts nach Ziffer 3.2.5 errechnet.

3.2.8 Die Vollzugsstelle legt die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in einer Richtlinie fest.

4 Vergütungsdauer

Die Vergütungsdauer beträgt 15 Jahre.

5 Gesuchsverfahren

5.1 Gesuch

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage einschliesslich der Höhe über Meer;
b.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
c.
geplante Leistung;
d.
erwartete jährliche Produktion;
e.
Produzentenkategorie.

5.2 Übertragung der Zusicherung dem Grundsatz nach

5.2.1 Ein Betreiber einer Windkraftanlage, die aufgrund einer Planänderung über keine Grundlage in der kantonalen Planung mehr verfügt, darf eine Zusicherung dem Grundsatz nach oder einen positiven Bescheid nach bisherigem Recht auf eine andere Windkraftanlage übertragen, wenn diese andere Windkraftanlage:

a.
b.
die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt;
c.
für das Einspeisevergütungssystem angemeldet worden ist; und
d.
der Betreiber dem übernehmenden Betreiber für die Übertragung maximal die Hälfte der ihm tatsächlich entstandenen Kosten für Windmessungen, Umweltstudien und technische Abklärungen in Rechnung stellt.

5.2.2 Das BFE entscheidet auf Gesuch des übertragenden Betreibers und nach Anhörung des Standortkantons über die Übertragung. Die Modalitäten der Übertragung sind dem BFE offenzulegen.

5.2.3 Die Fristen für Projektfortschrittsmeldungen (Ziff. 5.3) und die Inbetriebnahme (Ziff. 5.4) beginnen mit dem Datum der neuen Zusicherung dem Grundsatz nach neu zu laufen.

5.3 Projektfortschrittsmeldungen

5.3.1 Bei Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat das vom Standortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht zu enthalten.

5.3.2 Spätestens zehn Jahre nach Eröffnung der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a.
rechtskräftige Baubewilligung;
b.
die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
c.
allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
d.
geplantes Inbetriebnahmedatum.

5.4 Inbetriebnahme

5.4.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.

5.4.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.

5.5 Inbetriebnahmemeldung

Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a.
Typenbezeichnung der Anlage;
b.
Leistung;
c.
Nabenhöhe;
d.
Extraausrüstungen, z. B. Rotorblattheizung;
e.
Inbetriebnahmedatum;
f.
allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch und in der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben.

6 Übergangsbestimmungen

6.1 Für Betreiber, die für ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2017 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige erste Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Projektfortschrittsmeldung massgebenden Bestimmungen. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.

6.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 201654 aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:

a.
spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b.
spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber den positiven Bescheid zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erhalten hat.

54 [AS 2016 4617Ziff. I und II]

Anhang 1.4 55

55 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923) und vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).

(Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Geothermieanlagen im Einspeisevergütungssystem

1 Anlagendefinition

Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil, namentlich aus einer oder mehreren Bohrungen, einem Reservoir und Pumpen, und einem oberirdischen Teil, namentlich einem Wärmetauscher, einer Konversionseinrichtung und dazu gehörenden Anlageteilen, und dienen der Produktion von Elektrizität und Wärme.

2 Kategorien

2.1 Hydrothermale Geothermie

Hydrothermale Geothermieanlagen nutzen für die Produktion von Elektrizität und Wärme hauptsächlich natürlich vorkommendes Heisswasser aus Geothermie-Reservoiren.

2.2 Petrothermale Geothermieanlagen

Petrothermale Geothermieanlagen müssen für die Produktion von Elektrizität und Wärme das Geothermie-Reservoir vorgängig hydraulisch stimulieren.

3 Mindestanforderungen

3.1 Geothermieanlagen müssen spätestens ab Beginn des dritten vollen Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme einen minimalen Gesamtnutzungsgrad respektive Elektrizitätsnutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm aufweisen:

3.2 Die für die Bestimmung des Gesamtnutzungsgrads relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr; der Gesamtnutzungsgrad bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf mit:

Nutzungsgrad Wärme = genutzte Wärme dividiert durch Energie am Bohrlochkopf

Nutzungsgrad Elektrizität = produzierte Elektrizität dividiert durch Energie am Bohrlochkopf

4 Vergütungssatz

4.1 Berechnung

Der Vergütungssatz wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 4.2 und 4.3 berechnet.

4.2 Der Vergütungssatz beträgt bei hydrothermalen Geothermieanlagen:

Leistungsklasse

Vergütung (Rp./kWh)

≤ 5 MW

46,5

≤10 MW

42,5

≤20 MW

34,5

>20 MW

29,2

4.3 Der Vergütungssatz beträgt bei petrothermalen Geothermieanlagen:

Leistungsklasse

Vergütung (Rp./kWh)

≤ 5 MW

54,0

≤10 MW

50,0

≤20 MW

42,0

>20 MW

36,7

5 Vergütungsdauer

Die Vergütungsdauer beträgt 15 Jahre.

6 Gesuchsverfahren

6.1 Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
c.
elektrische und thermische Nennleistung;
d.
projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion von Elektrizität und Wärme;
e.
projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und Wärmeabnehmer;
f.
Rückkühlmedium;
g.
Produzentenkategorie.

6.2 Projektfortschrittsmeldung

6.2.1 Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) einzureichen.

6.2.2 Sie hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a.
rechtskräftige Baubewilligung;
b.
die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
c.
Anschlussmöglichkeiten für thermische Energie;
d.
allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
e.
geplantes Inbetriebnahmedatum.

6.3 Inbetriebnahme

6.3.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.

6.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens sechs Jahre nach Eröffnung der Verfügung zur provisorischen Teilnahme in Betrieb zu nehmen.

6.4 Inbetriebnahmemeldung

Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a.
Inbetriebnahmedatum;
b.
allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch oder der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben;
c.
Bestätigung des Bundesamtes für Landestopographie, dass ihr die Projektantin oder der Projektant sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200756 zur Verfügung gestellt hat.

7 Übergangsbestimmungen

7.1 Für Betreiber, die für ihre Anlage vor dem 1. Januar 2018 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, gilt eine Vergütungsdauer von 20 Jahren.

7.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 201657 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens bis zum 31. Dezember 2029 einzureichen.

57 AS 2016 4617Ziff. I und II

Anhang 1.5 58

58 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).

(Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem

1 Anlagendefinition

Eine Biomasseanlage ist jede selbstständige technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Biomasse. In Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse laufen in der Regel mehrstufige Prozesse ab. Dazu gehören insbesondere:

a.
Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und -Vorbehandlung;
b.
Umwandlung der Biomasse mittels thermo-chemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Verfahren zu einem Zwischenprodukt (erste Konversionsstufe);
c.
Umwandlung des Zwischenprodukts mittels Wärme-Kraft-Kopplungs­anlage zu Elektrizität und Wärme (zweite Konversionsstufe);
d.
Nachbehandlung der Reststoffe und Nebenprodukte.

2 Mindestanforderungen

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Zugelassene Biomasse:

Biomasse gemäss Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung, sofern nicht Stoffe nach Ziffer 2.1.2 verwendet werden.

2.1.2 Nicht zugelassene Biomasse:

a.
Biomasse, die mit fossilen Energien getrocknet wurde;
b
Torf;
c.
gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, Gewerbe und Industrie sowie ähnliche Abfälle, die in KVA verwertet werden;
d.
Gewässerschlämme und -sedimente;
e.
Textilien;
f.
Deponiegas;
g.
Klärgas, Rohschlamm aus ARA;
h.
biogene Treib- und Brennstoffe, für die bereits der ökologische Mehrwert mit Bescheinigungen nach der CO2-Gesetzgebung abgegolten wurde, mit Ausnahme von in Blockheizkraftwerken verwendetem biogenem Zündöl.
2.1.3
Die Beurteilungsperiode für die allgemeinen Anforderungen beträgt drei Monate.

2.2 Energetische Mindestanforderungen

2.2.1 Die energetischen Mindestanforderungen sind spätestens ab Beginn des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einzuhalten.

2.2.2 Die Beurteilungsperiode für die energetischen Mindestanforderungen ist das ganze Kalenderjahr.

2.2.3 Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren müssen einen minimalen Gesamtenergienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

Für die Berechnung des Gesamtnutzungsgrades wird der un­tere Heizwert Hu des eingesetzten Brennstoffs verwendet.

Berechnung:

Nutzungsgrad Elektrizität = Produzierte Elektrizität dividiert durch Energieinput in die Feuerung.

Berechnung Wärmenutzungsgrad = Genutzte Wärme dividiert durch den Energieinput in die Feuerung.

2.2.4 Übrige WKK-Anlagen, insbesondere Blockheizkraftwerke, Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren müssen die folgenden energetischen Mindestanforderungen erfüllen:

a.
elektrischer Wirkungsgrad:
Das WKK-Modul muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

b.
Wärmenutzung:
1.
Anlagen, die den Landwirtschaftsbonus nach Ziffer 3.4 beanspruchen können, müssen nur den Wärmebedarf der Energieanlage (z. B. Fermenterheizung) durch Wärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien decken.
2.
Bei den übrigen Anlagen muss der Anteil der extern, d. h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage, genutzten Wärme mindestens 40 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen.

2.3 Ökologische Mindestanforderungen

2.3.1 Die Beurteilungsperiode für die ökologischen Mindestanforderungen beträgt drei Monate.

2.3.2 Biogene Treibstoffe haben die Anforderungen zu erfüllen, die zu einer Steuererleichterung für biogene Treibstoffe gemäss Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199659 berechtigen würden.

2.3.3 Wird ein biogener Treibstoff hergestellt und direkt vor Ort zur Elektrizitätsproduktion eingesetzt, so muss bei der Inbetriebnahme der Anlage eine Bewilligung als Produktionsbetrieb mit Anrecht auf Steuererleichterung von der Oberzolldirektion vorliegen.

2.3.4 Werden biogene Treibstoffe für den Antrieb einer Elektrizitätsproduktionsanlage eingesetzt, so muss im Zeitpunkt der Treibstoffannahme für jeden einzusetzenden Treibstoff eine Nachweisnummer der Oberzolldirektion vorliegen.

2.3.5 Wird biogenes Gas aus dem Erdgasnetz bezogen, so gelten die ökologischen Mindestanforderungen als erfüllt, wenn der Gaslieferant nachweist, dass die bezogene Gasmenge aus dem Erdgasnetz entnommen und vollumfänglich als Biogas aus der von der Gasbranche eingesetzten Clearingstelle ausgebucht worden ist.

3 Vergütungssatz

3.1 Berechnung des Vergütungssatzes

3.1.1 Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Bonus nach Ziffer 3.3 oder Ziffer 3.4 zusammen. Der Vergütungssatz wird jährlich neu berechnet.

3.1.2 Für die Berechnung der Sätze für die Grundvergütung und die Boni ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor der Inbetriebnahme oder nach der Stilllegung der Anlage abgezogen.

3.1.3 Die Sätze der Grundvergütung und der Boni werden anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2–3.4 berechnet.

3.1.4 Werden in einem Holzkraftwerk auch problematische Holzabfälle verwendet, die gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 22. Juni 200560 über den Verkehr mit Abfällen als Sonderabfälle bezeichnet sind, wird der Anteil der Elektrizität, der aufgrund der Verwendung dieser problematischen Holzabfälle erzielt wurde, mit dem halben Vergütungssatz vergütet. Der Anteil berechnet sich aufgrund der verwendeten Energieinhalte.

3.2 Grundvergütung

Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:

Leistungsklasse

Grundvergütung (Rp./kWh)

≤ 50 kW

28

≤100 kW

25

≤500 kW

22

≤ 5 MW

18,5

> 5 MW

17,5

3.3 Bonus für Holzkraftwerke

Der Satz für den Bonus für Holzkraftwerke beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:

Leistungsklasse

Grundvergütung (Rp./kWh)

≤ 50 kW

8

≤100 kW

7

≤500 kW

6

≤ 5 MW

4

> 5 MW

3,5

3.4 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse

3.4.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird gewährt, wenn:

a.
Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und
b.
der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤20 Prozent, bezogen auf Frischmasse, beträgt.

3.4.2 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse beträgt:

Leistungsklasse

Landwirtschaftsbonus (Rp./kWh)

≤ 50 kW

18

≤100 kW

16

≤500 kW

13

≤ 5 MW

4,5

> 5 MW

0

4 Vergütungssatz und Mindestanforderungen bei Verstromung von biogenem Gas aus dem Erdgasnetz

4.1 Vergütungssatz

4.1.1 Der Vergütungssatz für biogenes Gas, das ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gasproduktion zur Elektrizitätsproduktion verwendet wird, beträgt 52 x-0.17 Rp./kWh, wobei x der äquivalenten Leistung gemäss Ziffer 3.1.2 entspricht.

4.1.2 Der Vergütungssatz beträgt maximal 26,5 Rp./kWh.

4.2 Mindestanforderungen

Die folgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten:

a.
Anforderung an den elektrischen Wirkungsgrad:
Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 2.2.2.
b.
Anforderung an die Wärmenutzung:
Der Anteil der extern genutzten Wärme muss mindestens 60 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen.
c.
Ökologische Mindestanforderungen:
Für die ökologischen Mindestanforderungen gilt Ziffer 2.3.

5 Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung

Der Vergütungssatz für Anlagen, die nachträglich erweitert oder erneuert werden, berechnet sich nach der folgenden Formel:

(P0/P1) * V1 + (1-P0/P1) * (N0/N1) * V1

wobei: P0: Anlagenleistung vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung oder, bei Anlagen, bei denen eine Erweiterung oder Erneuerung vor dem 1. Januar 2018 begonnen und bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb genommen wurde und deren Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 gemeldet wurde, die Anlagenleistung nach dieser Erweiterung oder Erneuerung;

P1: Anlagenleistung nach der jüngsten Erweiterung oder Erneuerung;

N0: durchschnittliche Nettoproduktion der:

letzten 2 Kalenderjahre vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung,
Zeit zwischen der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung und der Inbetriebnahme oder der letzten vorgängigen Erweiterung oder Erneuerung, sofern dieser Zeitraum weniger als 2 Kalenderjahre umfasst;

N1: Nettoproduktion nach der Erweiterung;

V1: aufgrund der gesamten erzielten Nettoproduktion nach der Erweiterung oder Erneuerung nach den Ziffern 3 beziehungsweise 4 errechneter Vergütungssatz.

6 Teilzahlungen und Abrechnung

Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 8.1.

7 Vergütungsdauer

Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

8 Gesuchsverfahren

8.1 Gesuch

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b.
Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden;
c.
Nennleistung elektrisch und thermisch;
d.
erwartete Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto-Elektrizitätsproduktion sowie erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr;
e.
Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen;
f.
Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischen­produktes;
g.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;

8.2 Projektfortschrittsmeldung

8.2.1 Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) einzureichen.

8.2.2 Sie hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a.
rechtskräftige Baubewilligung;
b.
die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
c.
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 8.1;
d.
geplantes Inbetriebnahmedatum.

8.3 Inbetriebnahme

8.3.1 Die Anlage ist spätestens sechs Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.

8.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.

8.4 Inbetriebnahmemeldung

Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a.
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 8.1;
b.
Inbetriebnahmedatum.

9 Übergangsbestimmungen

9.1 Betreiber, die für ihre Anlage vor dem 1. Januar 2018 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, haben Anspruch auf den Bonus für externe Wärmenutzung (WKK-Bonus) von 2,5 Rp./kWh gemäss bisherigem Recht.

9.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 201661 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:

a.
spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b.
spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber den positiven Bescheid zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erhalten hat.

9.3 Für KVA und Schlammverbrennungsanlagen sowie Klärgas- und Deponiegasanlagen, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, gilt für die Anspruchsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen und den laufenden Betrieb das bisherige Recht.

61 [AS 2016 4617Ziff. I und II]

Anhang 2.1 62

62 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923), 23. Okt. 2019 (AS 2019 3479) und 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6129).

(Art. 36, 38 und 41–45)

Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

1 Anlagendefinition

Die Definition einer Photovoltaikanlage richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 1.

2 Ansätze für die Einmalvergütung

2.1 Für integrierte Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze:

Leistungsklasse

Inbetriebnahme

1.1.2013–31.12.2013

1.1.2014–31.3.2015

1.4.2015–30.9.2015

1.10.2015–30.9.2016

1.10.2016–31.3.2017

1.4.2017–31.3.2018

1.4.2018–31.3.2019

1.4.2019–31.3.2020

1.4.2020–31.3.2021

ab 1.4.2021

Grundbeitrag (Fr.)

2000

1800

1800

1800

1800

1600

1600

1550

1100

770

Leistungs­beitrag (Fr./kW)

<30 kW

1200

1050

830

610

610

520

460

380

380

420

<100 kW

850

750

630

510

460

400

340

330

330

320

2.2 Für integrierte Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze:

Leistungsklasse

Inbetriebnahme

bis 31.12.2010

1.1.2011–31.12.2011

1.1.2012–31.12.2012

Grundbeitrag (Fr.)

3300

2650

2200

Leistungsbeitrag (Fr./kW)

< 30 kW

2100

1700

1400

<100 kW

1700

1400

1100

≥100 kW

1500

1200

980

2.3 Für die angebauten und freistehenden Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze:

Leistungsklasse

Inbetriebnahme

1.1.2013–31.12.2013

1.1.2014–31.3.2015

1.4.2015–30.9.2015

1.10.2015–30.9.2016

1.10.2016–31.3.2017

1.4.2017–31.3.2018

1.4.2018–31.3.2019

1.4.2019–31.3.2020

1.4.2020–31.3.2021

ab 1.4.2021

Grundbeitrag (Fr.)

1500

1400

1400

1400

1400

1400

1400

1400

1000

700

Leistungs­beitrag (Fr./kW)

< 30 kW

1000

850

680

500

500

450

400

340

340

380

<100 kW

750

650

530

450

400

350

300

300

300

290

≥100 kW

700

600

530

450

400

350

300

300

300

290

2.4 Für die angebauten und freistehenden Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze:

Leistungsklasse

Inbetriebnahme

bis 31.12.2010

1.1.2011–31.12.2011

1.1.2012–31.12.2012

Grundbeitrag (Fr.)

2450

1900

1600

Leistungsbeitrag (Fr./kW)

< 30 kW

1850

1450

1200

<100 kW

1500

1200

950

≥100 kW

1300

1000

850

2.5 Für Anlagen mit einer Leistung von ≥30 kW wird der Leistungsbeitrag anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet. Für integrierte Anlagen mit einer Leistung von ≥100 kW, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, wird in allen Leistungsklassen ausschliesslich auf die Ansätze für angebaute und freistehende Anlagen abgestellt.

2.6 Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3 erhalten die Ansätze für integrierte Anlagen, sofern sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören.

3 Gesuch für kleine Anlagen

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Anlage;
b.
Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;
c.
die Kategorie der Anlage;
d.
die Leistung;
e.
die erwartete jährliche Produktion;
f.
die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
g.
die Produzentenkategorie;
h.
das Inbetriebnahmedatum;
i.
das Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder der Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 NIV63 inklusive Mess- und Prüfproto­kolle;
j.
die Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV64;
k.
für integrierte Anlagen: Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Artikel 6 vorliegt;
l.
für Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3: die Erklärung, dass der Betreiber auf die Vergütung des Leistungsbeitrags für die Leistung ab 100 kW verzichtet.

4 Gesuch und Inbetriebnahmemeldung für grosse Anlagen

4.1 Das Gesuch für grosse Anlagen hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Anlage;
b.
Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;
c.
Kategorie der Anlage;
d.
geplante Leistung;
e.
erwartete jährliche Produktion;
f.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
g.
Produzentenkategorie.

4.2 Inbetriebnahmemeldung

Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unter­lagen zu enthalten:

a.
Inbetriebnahmedatum;
b.
Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder Sicherheitsnach­weis nach Artikel 37 NIV inklusive Mess- und Prüfprotokolle;
c.
allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
d.
Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV;
e.
für integrierte Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden: Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Artikel 6 vorliegt.

Anhang 2.2

(Art. 47, 53 und 65)

Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

1 Anlagendefinition

Die Definition einer Wasserkraftanlage richtet sich nach Anhang 1.1 Ziffer 1.

2 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;
b.
Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
c.
den Nachweis über die Gültigkeit des Wassernutzungsrechts;
d.
mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers;
e.
installierte Leistung vor und nach der Investition;
f.
erwartete Elektrizitätsproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
g.
erwartetes stündliches Produktionsprofil eines über die Nutzungsdauer der Anlage durchschnittlichen Jahres;
h.
mittlere Brutto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;
i.
mittlere Netto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition;
j.
Ausbauwassermenge vor und nach der Investition;
k.
nutzbares Speichervolumen vor und nach der Investition;
l.
geplantes Inbetriebnahmedatum;
m.
für Erweiterungen oder Erneuerungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Erweiterung oder Erneuerung erheblich ist;
n.
technische Beschreibung der Anlage;
o.
detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
p.
eine Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten.

3 Nutzungsdauertabelle

Für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten wird von der folgenden Nutzungsdauer der einzelnen Anlagenbestandteile ausgegangen:

Anlagenbestandteil

Jahre

Staumauern, Staudämme

80

Wehranlagen, Fassungen, Entsanderanlagen, Freispiegelstollen

80

Rechen inkl. Rechenreinigung

40

Triebwasserweg, Druckstollen, Wasserschlösser, Druckschächte

80

Stollen, Kavernen, Ober- und Unterwasserkanäle, Ausgleichsbecken

80

Absperrorgane (Schützen und Schieber, Drosselklappen und Kugelschieber)

40

Turbinen, Pumpen

40

Hebezeuge und Hilfseinrichtungen

30

Generatoren, Transformatoren

40

Kraftwerksleittechnik

15

Eigenbedarfs- und Notstromanlagen

30

Hochspannungsausrüstung, Schaltanlagen

30

Batterien, Schutzeinrichtungen

20

Hoch- und Mittelspannungsleitungen

50

Schleusen

80

Fischauf- und Abstiegsanlagen

40

Bauten für Transportwege und Erschliessung (Strassen, Brücken, Stützmauern, etc.)

60

Seilbahnen

20

Betriebsgebäude

40

Verwaltungsgebäude

50

Anhang 2.3

(Art. 69, 74 und 87)

Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

1 Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA)

1.1 Energetische Mindestanforderung

Ein Investitionsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Anlage eine energetische Nettoeffizienz (ENE) von mindestens 0,65 aufweist.

1.2 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
b
Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
c.
detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
d.
installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition;
e.
Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr vor und nach der Investition,
f.
Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
g.
Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten;
h.
geplantes Inbetriebnahmedatum;
i.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

1.3 Nutzungsdauertabelle

Für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten wird von der folgenden Nutzungsdauer der einzelnen Anlagenbestandteile ausgegangen:

Anlagenbestandteil

Jahre

Strahlungszüge, Kesseltrommel, Verdampfer, Eco, Konvektionsteil

15

Überhitzer

10

Turbine, Generator, Hydraulikanlage, Transformator, Kühlkreislauf (Turbine, Generator), Speisewasserpumpen (2 elektrisch, 1 Dampf), Speisewasserbehälter, Luftkondensator, Ejektoren, Kesselablassentspanner, Rohrleitungen und Armaturen, Druckreduzierstation, Kondensatsystem und Speisewasservorwärmung, Turbinenhauskran, Starkstromanschluss, Notstromaggregrat

25

Leittechnik (EMSR)

15

2 Klärgasanlagen

2.1 Energetische Mindestanforderungen

Der Faulturm muss mit Abwärme geheizt werden und das WKK-Modul muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss dem Diagramm in Anhang 1.5 Ziffer 2.2.4 Buchstabe a erreichen.

2.2 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort);
b.
Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
c.
detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
d.
installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition;
e.
erwartete Elektrizitätsproduktion pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
f.
eine Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten;
g.
geplantes Inbetriebnahmedatum;
h.
Einwohnerwerte der Kläranlage;
i.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2.3 Nutzungsdauertabelle

Für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten wird von der folgenden Nutzungsdauer der einzelnen Anlagenbestandteile ausgegangen:

Anlagenbestandteil

Jahre

Gebäude Gasometer, Gebäudeanteil für BHKW, Gasmessraum, Leitungen

25

BHKW inkl. Notkühlung

10

Gasometer, Armaturen, Kiesfilter, Gasdruckerhöhungsgebläse, Gaskühlung, Gasreinigung, Siloxanentfernung

15

Leittechnik (EMSR)

15

3 Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung

3.1 Energetische Mindestanforderungen

Für Blockheizkraftwerks-Anlagen gelten die energetischen Mindestanforderungen nach Anhang 1.5 Ziffer 2.2.4 und für Dampfprozesse diejenigen nach Anhang 1.5 Ziffer 2.2.3.

3.2 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
b.
Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;
c.
detaillierte Auflistung der Investitionskosten aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
d.
installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition;
e.
Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
f.
Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
g.
eine Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten;
h.
geplantes Inbetriebnahmedatum;
i.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

3.3 Nutzungsdauertabelle

Für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten wird von der folgenden Nutzungsdauer der einzelnen Anlagenbestandteile ausgegangen:

Anlagenbestandteil

Jahre

Gebäudeteile, Silo, Krananlagen

25

Feuerung, Brennstofftransport, Entaschung, Luftventilatoren, Luftkanäle, Rauchgasventilator, Ascheförderung, Strahlungszüge, Kesseltrommel, Verdampfer, Eco, Rauchgasreinigung, ORC, Holzvergaser

15

Überhitzer

10

Turbine, Generator, Hydraulikanlage, Transformator, Kühlkreislauf (Turbine, Generator), Speisewasserpumpen, Speisewasserbehälter, Luftkondensator, Rohrleitungen und Armaturen, Druckreduzierstation, Kondensatsystem, Speisewasservorwärmung, Starkstromanschluss

25

Leittechnik (EMSR)

15

Anhang 3

(Art. 66)

Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes

1 Abweichung von Ziffer 1.1 Anhang 1 StromVV 65

Der Eigenkapitalkostensatz und der Fremdkapitalkostensatz werden je mit 50 Prozent gewichtet.

2 Abweichung von Ziffer 2.4 Anhang 1 StromVV

Die Festlegung erfolgt jeweils bis Ende März und gilt:

a.
bei den Investitionsbeiträgen für das laufende Jahr;
b.
bei der Marktprämie für das Vorjahr.

3 Abweichungen von Ziffer 5 Anhang 1 StromVV

3.1 Der Leveragefaktor ergibt sich aus dem Eigenkapitalanteil von 50 Prozent beziehungsweise dem Fremdkapitalanteil von 50 Prozent am Gesamtkapital.

3.2 Das unlevered Beta wird mit Hilfe einer Peer Group aus vergleichbaren europäischen Energieversorgungsunternehmen ermittelt. Die Beta-Werte der Peer-Group-Unternehmen werden auf wöchentlicher Basis über einen Zeitraum von zwei Jahren ermittelt. Die Peer Group wird jährlich überprüft und wenn möglich verbessert. Kann bei gewissen Technologien aufgrund der Kapitalmarktdaten keine Peer Group gebildet werden, so wird das Beta über eine Umfrage bei mehreren Fachexperten und Fachexpertinnen zur Einschätzung der relativen Risiken von Investitionen in diese Technologie festgelegt.

3.3 Für das unlevered Beta gelten die folgenden pauschalen Werte:

a.
unter 0,250,2
b.
von 0,25 bis unter 0,350,3
c.
von 0,35 bis unter 0,450,4
d.
von 0,45 bis unter 0,550,5
e.
von 0,55 bis unter 0,650,6
f.
von 0,65 bis unter 0,750,7
g.
von 0,75 bis unter 0,850,8
h.
0,85 oder mehr0,9
3.4
Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist, liegen bei 0,25, 0,35, 0,45, 0,55, 0,65, 0,75 und 0,85.

4 Abweichungen von Ziffer 7 Anhang 1 StromVV

4.1 Für die Summe aus Bonitätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaffungskosten gelten die folgenden pauschalen Werte:

a.
unter 0,625 Prozent:0,50 Prozent
b.
von 0,625 bis unter 0,875 Prozent0,75 Prozent
c.
von 0,875 bis unter 1,125 Prozent1,00 Prozent
d.
von 1,125 bis unter 1,375 Prozent1,25 Prozent
e.
von 1,375 bis unter 1,625 Prozent1,50 Prozent
f.
von 1,625 bis unter 1,875 Prozent1,75 Prozent
g.
von 1,875 bis unter 2,125 Prozent2,00 Prozent
h.
von 2,125 bis unter 2,375 Prozent2,25 Prozent
i.
von 2,375 bis unter 2,625 Prozent2,50 Prozent
j.
2.625 Prozent oder mehr2,75 Prozent

4.2 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist, liegen bei 0,625, 0,875, 1,125, 1,375, 1,625, 1,875, 2,125, 2,375 und 2,625 Prozent.

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