1 Jeder Angehörige der Betriebswache ist für den Einsatz seiner Waffe persönlich verantwortlich.
2 Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn:
- a.
- die Betriebswache oder andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden; oder
- b.
- Einrichtungen gefährdet werden, welche bei deren Beschädigung oder Ausfall die Sicherheit der Kernanlage ernsthaft beeinträchtigen.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
4 Mit einem gezielten Schuss darf nur die Angriffsunfähigkeit angestrebt werden.
5 Bei unverhältnismässiger Gefährdung unbeteiligter Dritter ist auf den Schusswaffengebrauch zu verzichten.
6 Dem durch Waffengebrauch Verletzten ist der nötige Beistand zu leisten.
7 Jeder Fall von Waffengebrauch ist den Polizeibehörden und dem Eidgenössischem Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) unverzüglich zu melden.2
8 Die eingesetzten Waffen sind für die Untersuchung sicherzustellen. Dem Spurenschutz ist die nötige Beachtung zu schenken.
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21).