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Art. 20 Organe 36
1 Die Organe der Fonds sind: - a.
- die Kommission;
- b.
- die Geschäftsstelle;
- c.
- die Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 3 Das Mandat von Kommissionsmitgliedern oder der Revisionsstelle, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf. 4 Für Kommissionsmitglieder gilt sinngemäss die Amtszeitbeschränkung nach Artikel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199837 (RVOV).
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Art. 21 Kommission 38
1 Der Kommission gehören höchstens elf Mitglieder an. 2 Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Kommissionssitze. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kostenstudien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Ausschüsse wählbar. 4 Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbis Absatz 1 RVOV39 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden. 5 Die Kommission kann Fachleute beiziehen.
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Art. 21a Unabhängigkeit 40
1 Kommissionsmitglieder, die nicht die Eigentümer vertreten, dürfen zu den Eigentümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann. 2 Will ein solches Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung der Kommission ein. In Zweifelsfällen ersucht die Kommission das UVEK um eine Beurteilung. 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 20142231).
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Art. 21b Verschwiegenheit 41
1 Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind nicht öffentlich. Die Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen. 2 Die Kommissionsmitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht. 3 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches42 ist das UVEK. 4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Kommissionsmitglieder bestehen. 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154043). 42 SR 311.0
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Art. 21c Entschädigung der Kommissionsmitglieder 43
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entschädigung sinngemäss nach den Artikeln 8l–8t RVOV44 für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/A. Bei Teilzeitpensen legt das UVEK den Beschäftigungsgrad fest. 2 Für Vorsitzende von Ausschüssen gelten die Ansätze für eine Präsidentin oder einen Präsidenten. 3 Für unabhängige Mitglieder kann das UVEK die Ansätze höchstens um 50 Prozent erhöhen.
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Art. 22 Ausschüsse und Fachgruppen 45
1 Die Kommission kann aus Kommissionsmitgliedern und beigezogenen Fachleuten zusammengesetzte Ausschüsse und Fachgruppen bilden.46 1bis Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze im jeweiligen Ausschuss oder der jeweiligen Fachgruppe.47 2 Den Vorsitz der Ausschüsse führt ein Kommissionsmitglied. 3 Die Ausschüsse und Fachgruppen erarbeiten Entscheidungsunterlagen für die Kommission. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 20142231). 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 20142231). 47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 20142231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
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Art. 23 Aufgaben
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: - a.48
- Sie beantragt dem UVEK die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie.
- abis.49
- Sie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie.
- ater.50
- Sie beantragt dem UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.
- b.
- Sie legt das finanzmathematische Modell zur Berechnung der Beiträge, den Finanzplan und das Budget für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.
- c.
- Sie legt die Beiträge der Eigentümer an die Fonds fest.
- d.
- Sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien.
- e.
- Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen und Überschüssen.
- f.
- Sie gewährt Vorschüsse der Fonds unter sich.
- g.
- Sie beantragt dem UVEK51 zuhanden des Bundesrates Vorschüsse des Bundes.
- h.
- Sie stellt fest, dass ein Eigentümer seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
- i.52
- Sie genehmigt den Rückstellungsplan für die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten.
- j.
- Sie prüft die angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und belastet sie den Fonds.
- k.
- Sie bewilligt die Zahlung von Entsorgungskosten, die bisher nicht Teil der Kostenschätzung waren.
- l.
- Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt von Rückerstattungen gemäss Artikel 78 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.
- m.
- Sie legt das Fondsvermögen an.
- n.53
- Sie erlässt die Anlagerichtlinien.
- o.
- Sie ernennt die Geschäftsstelle.
- p.
- Sie bestimmt die Depotstellen und ernennt die Vermögensverwalter.
- q.
- Sie wählt die Mitglieder der Ausschüsse.
- r.
- Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle und der von ihr eingesetzten Ausschüsse und Fachleute.
- s.54
- Sie erteilt dem Bundesamt für Energie (BFE) alle für den Vollzug der Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
- t.55
- Sie erstellt die Jahresberichte und Jahresrechnungen und unterbreitet die Jahresberichte dem Bundesrat zur Genehmigung.
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154043). 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154043). 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154043). 51 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 20142231). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154043). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154043). 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154043). 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154043).
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Art. 24 Zeichnungsberechtigung
1 Für die Fonds zeichnet die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Kommissionsmitglied. 2 Die Kommission kann weitere Zeichnungsberechtigungen erteilen.
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Art. 25 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
1 Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. 2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg mit dem einfachen Mehr gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der angesetzten Frist ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung des Gegenstands verlangt. Solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung festzuhalten. 4 Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
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Art. 26 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: - a.
- Sie führt die Rechnungen und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Kommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt.
- b.
- Sie bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse.
- c.
- Sie verfasst die Protokolle.
2 Die Kommission kann der Geschäftsstelle weitere Aufgaben zuweisen.
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Art. 27 Revisionsstelle 56
1 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar. 2 Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem UVEK zuhanden des Bundesrats über das Ergebnis der Prüfung Bericht. 3 Sie bestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der Beitragsveranlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funktionsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kostenstudien. 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213).
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Art. 28 Kosten
Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten der Geschäftsstelle, der Revisionsstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten der Fonds.
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