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Art. 3 Anforderungsprofil
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest, welche Anforderungen die Mitglieder des ENSI-Rats erfüllen müssen.
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Art. 4 Unabhängigkeit 4
1 Die Mitglieder des ENSI-Rats handeln weisungsungebunden. 2 Sie dürfen in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann. 3 Will ein Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung des ENSI-Rats ein. In Zweifelsfällen bittet der ENSI-Rat das UVEK um eine Beurteilung. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4571).
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Art. 4a Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und Halten von Beteiligungen 5
1 Die Mitglieder des ENSI-Rats dürfen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Sie dürfen insbesondere nicht: - a.
- bei einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder bei einer Organisation, die zum gleichen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisation, angestellt sein;
- b.
- von einer der folgenden Stellen Aufträge oder Unteraufträge annehmen:
- 1.
- einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder von einer Organisation, die zum gleichen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisation,
- 2.
- einer Verwaltungseinheit, die an einem Verfahren nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20036 (KEG) beteiligt ist;
- c.
- eine leitende Funktion in einer Organisation übernehmen, die in einer wirtschaftlich engen Beziehung zu einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation steht;
- d.
- bei einer Organisation, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt ist, angestellt sein oder von dieser Aufträge annehmen.
2 Zulässig sind: - a.
- die Anstellung bei einer Hochschule in einem Fachbereich, der keine vom ENSI beaufsichtigten Kernanlagen betreibt;
- b.
- die Annahme von Forschungsaufträgen von Hochschulen und von Verwaltungseinheiten, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt sind, sofern der Gegenstand des Auftrages keinen Bereich betrifft, der der Aufsicht des ENSI untersteht.
3 Die Mitglieder des ENSI-Rates dürfen keine Beteiligung halten, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Insbesondere dürfen sie keine Beteiligung an einer vom ENSI beaufsichtigten Organisation oder an einer Organisation, die zum gleichen Konzern gehört wie die beaufsichtigte Organisation, halten. 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4571). 6 SR 732.1
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Art. 4b Ausübung eines Amtes 7
Die Mitglieder des ENSI-Rats dürfen kein Amt ausüben, das mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Sie dürfen insbesondere nicht: - a.
- Mitglied sein in der Legislative oder Exekutive eines Standortkantons oder einer Standortgemeinde einer Kernanlage, die vom ENSI beaufsichtigt wird;
- b.
- Mitglied sein in der Legislative oder Exekutive eines Kantons oder einer Gemeinde, wo ein Rahmenbewilligungsgesuch nach Artikel 12 KEG8 eingereicht wurde;
- c.
- eine leitende Funktion in einer Verwaltungseinheit übernehmen, die für die Energieversorgung oder für die Wirtschaftsförderung zuständig ist;
- d.
- bei einer Verwaltungseinheit angestellt sein, die an einem Verfahren nach dem KEG beteiligt ist.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4571). 8 SR 732.1
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Art. 5 Honorare und Nebenleistungen
1 Der Bundesrat legt die Honorare und Nebenleistungen für die Mitglieder des ENSI-Rates fest. 2 Die Honorare und Nebenleistungen gehen zulasten des ENSI.
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Art. 6 Sitzungen
1 Der ENSI-Rat tagt mindestens viermal jährlich; an den Sitzungen berät er den Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung. 2 Weitere Sitzungen können einberufen werden: - a.
- von der Präsidentin oder vom Präsidenten;
- b.
- auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern des ENSI-Rats.
3 Die Sitzungen auf Begehren von Ratsmitgliedern müssen spätestens 30 Tage nach Einreichen des Begehrens durchgeführt werden. 4 Die Direktorin oder der Direktor des ENSI nimmt an den Sitzungen des ENSI-Rats mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI beiziehen. 5 Der ENSI-Rat kann ausnahmsweise unter Ausschluss der Direktorin oder des Direktors tagen.
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Art. 7 Beschlussfähigkeit
1 Der ENSI-Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschliesst mit einfachem Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat den Stichentscheid.
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Art. 8 Berichterstattung
1 Der Tätigkeits- und der Geschäftsbericht an den Bundesrat umfassen die Berichterstattung über Wirkungen und Leistungen des ENSI im Rahmen seiner Aufsicht über die Kernanlagen, die Erreichung der strategischen Ziele sowie Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und Prüfungsbericht der Revisionsstelle. 2 Der ENSI-Rat beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten über den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht und legt diese beiden Berichte dem Bundesrat zur Genehmigung vor. 3 Der Tätigkeitsbericht und der Geschäftsbericht werden nach Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlicht.
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Art. 9 Ausstand
1 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des ENSI-Rats richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren. 2 Die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden begründet allein keine Ausstandspflicht. 3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der ENSI-Rat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
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