1 Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für die Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien in seiner Anlage verursacht werden.
2 Er haftet ebenfalls für Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien verursacht werden, die aus seiner Anlage stammen und zur Zeit der Schadensverursachung noch nicht vom Inhaber einer andern Kernanlage übernommen waren. Das Kernmaterial gilt zu jenem Zeitpunkt als übernommen, da es die Grenze des Areals der andern Kernanlage oder eine vertraglich vereinbarte Stelle ausserhalb der Schweiz überschreitet.
3 Bezieht der Inhaber einer Kernanlage Kernmaterialien aus dem Ausland, so haftet er für Nuklearschäden in der Schweiz, die durch diese Materialien auf dem Transport zu seiner Anlage verursacht werden. Vorbehalten bleibt ihm ein Rückgriff auf den ausländischen Absender.
4 Ist der Inhaber nicht gleichzeitig Eigentümer der Anlage, so haften beide solidarisch.
5 Verursachen Kernmaterialien im Transit durch die Schweiz einen Nuklearschaden, so haftet der Inhaber der Transportbewilligung. Hat er in der Schweiz keinen Wohnsitz, muss er sich durch schriftliche Erklärung der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterstellen und ein Domizil in der Schweiz bezeichnen, wo er für Klagen nach diesem Gesetz belangt werden kann.
6 Andere als die in den Absätzen 1–5 genannten Personen haften dem Geschädigten nicht für Nuklearschäden. Wer aufgrund von internationalen Abkommen haftet, hat den Rückgriff auf den nach diesem Gesetz Haftpflichtigen.