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Art. 2 Gesuchsunterlagen
1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über: - a.23
- Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen;
- b.
- die Begründung des Projektes;
- c.
- alle sicherheitsrelevanten Aspekte;
- d.
- mögliche Einflüsse auf oder durch andere Anlagen oder Objekte;
- e.
- die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft;
- f.
- die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richt- und Nutzungsplänen der Kantone;
- g.24
- das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens.
1bis Bei Vorhaben, die den erstmaligen oder einen leistungsfähigeren Anschluss von Liegenschaften oder Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz zum Gegenstand haben, ist den Unterlagen ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons beizulegen, wonach der Anschluss zulässig ist.25 1ter Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193026 zu ergänzen.27 2 Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen. 3 Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 4 Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. 5 Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal genehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plangenehmigung verwiesen werden. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509). 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507). 25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367). 26 SR 711 27 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).
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Art. 3 Schwachstromanlagen im Einflussbereich von Starkstromanlagen
1 Schwachstromanlagen, die im Einflussbereich einer geplanten Starkstromanlage liegen, sind in den Planunterlagen für diese Starkstromanlage einzutragen. 2 Bedarf eine bestehende Schwachstromanlage als Folge der Erstellung einer Starkstromanlage der Genehmigung nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 199428, so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstromanlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstromanlage vorgesehen sind. 3 Die Betreiberinnen von Schwachstromanlagen sind verpflichtet, die Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der Planunterlagen erforderlich sind.
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Art. 4 Aussteckung
Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung.
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Art. 5 Verfahren durch das Inspektorat
1 Das Inspektorat veranlasst die Publikation des Gesuches, führt das Einspracheverfahren durch und holt die Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden ein. 2 Es würdigt die eingegangenen Stellungnahmen, erhebt die notwendigen Beweise und ordnet nötigenfalls Begehungen an. Es vermittelt zwischen den Parteien. 3 Es kann auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen verzichten, wenn eine Vermittlung zwischen den Parteien aussichtslos erscheint.29 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
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Art. 6 Verfahren durch das BFE 3031
1 Kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Einsprachen und der Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspektorat die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem BFE32 zum Entscheid. 2 Das BFE kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern. 3 Es legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorats zur Stellungnahme vor. 4 Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einspracheverhandlungen durchführen. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509). 32 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 6a33
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
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Art. 7 Projektänderungen während des Verfahrens
Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
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Art. 8 Behandlungsfristen für das Inspektorat 34
1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Inspektorat in der Regel die folgenden Fristen: - a.
- zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermittlung an die Kantone und betroffenen Bundesbehörden;
- b.
- 30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.
2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für: - a.
- die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;
- b.
- die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.35
3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten. 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509). 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
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Art. 8a Behandlungsfristen für das BFE 36
1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen: - a.
- einen Monat für den Versand des Berichts über den Stand des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1;
- b.
- drei Monate ab Eingang des Berichts über den Stand des Verfahrens bis zur Durchführung einer Einspracheverhandlung;
- c.
- acht Monate für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlung und Eingang der Stellungnahmen der Behörden.
2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für: - a.
- die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;
- b.
- die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
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Art. 8b Sistierung 37
Benötigt die Gesuchstellerin für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder Verhandlungen mit Behörden und Einsprechern mehr als drei Monate, so wird das Verfahren sistiert, bis die Wiederaufnahme verlangt wird. 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
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Art. 9 Teilgenehmigung 38
1 ...39 2 Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird. 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367). 39 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).
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Art. 9a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht 40
1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. 2 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere: - a.
- der gleichwertige Ersatz von Anlageteilen;
- b.
- Reparaturen, Korrosions- und Fäulnisschutz- sowie Sanierungsmassnahmen; und
- c.
- die Erneuerung der Aussenanstriche von Anlageteilen im gleichen Farbton.
3 Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird: - a.
- der Ersatz von Erdseilen durch Erdseile mit integrierten Lichtwellenleitern sowie deren Verwendung zur Durchleitung von Daten der Betriebsinhaberin oder Dritter;
- b.
- Massnahmen zur Phasen-, Verlust- und Lärmoptimierung von Leitungen, sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV41 nicht dauerhaft erhöht wird;
- c.
- der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart;
- d.
- der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel anderer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV dauerhaft erhöht wird; und
- e.
- der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit höherer Leistung.
4 Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht. 5 Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. 6 Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen. 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 (AS 2013 3509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367). 41 SR 814.710
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Art. 9b Projektierungszonen und Baulinien 42
1 Dieser Abschnitt gilt sinngemäss für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien. 2 Für die Festlegung der Projektierungszonen ist das BFE zuständig. 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).
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Art. 9c Verfahrenserleichterungen 43
Betrifft ein Vorhaben eine Anlage mit einer Nennspannung von 36 kV oder weniger, die sich nicht in einem Schutzgebiet nach Bundesrecht oder nach einem internationalen Übereinkommen befindet noch eine umweltrechtliche Ausnahmebewilligung bedingt, so verzichtet die Genehmigungsbehörde grundsätzlich auf die Anhörung der Fachbehörden des Bundes, sofern sie das Vorhaben anhand der kantonalen Stellungnahme beurteilen kann. 43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).
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Art. 9d Erwerb und Erneuerung von Dienstbarkeiten und anderen Rechten 44
Müssen für eine bestehende, rechtskräftig bewilligte Anlage Rechte erneuert oder zusätzlich erworben werden, ohne dass die Anlage baulich geändert wird, so bestimmt sich das Verfahren ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193045 über die Enteignung und es bedarf keiner Plangenehmigung. 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367). 45 SR 711
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