2.1 Der jährlichen Kontrolle unterliegen die elektrischen Installationen auf Baustellen und Märkten. 2.2 Der Kontrolle alle drei Jahre unterliegen die elektrischen Installationen in Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten in den nach den Grundsätzen der SUVA) festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21 sowie die Installationen in den explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 2 und 22. 2.3 Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen: 2.3.1 die elektrischen Installationen in Bühnen von Theatern; 2.3.2 die elektrischen Installationen in Räumen, in denen sie korrosionsgefährlichen Stoffen ausgesetzt sind; 2.3.3 die elektrischen Installationen von Ladestationen für die Elektromobilität im öffentlichen Raum; 2.3.4 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppen 0 und 1, die nicht gemäss Ziffer 1.3.6. kontrolliert werden; 2.3.5 die elektrischen Installationen in Untertagbauten wie Tunneln, Kavernen; 2.3.6 die elektrischen Installationen in Betriebsräumen der Industrie und des Grossgewerbes; 2.3.7 die elektrischen Installationen in Laboratorien und Prüffeldern von Industrien, Gewerbebetrieben, Schulen usw.; 2.3.8 die elektrischen Installationen Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen wie Warenhäuser und Baumärkte mit einer Verkaufsfläche über 1200 m2, Theater, Kinos, Messehallen, Tanzlokale, Hotels und Gaststätten, Pensionen, Ferienheime, Alters- und Pflegeheime, Kinderheime, Spitäler, Kasernen, Schulhäuser, Hochschulen und dergleichen; 2.3.9 die elektrischen Installationen in Kleingastrobetrieben wie Bistros, Cafés, Take-away und dergleichen mit einer Verkaufsfläche unter 1200 m2 für höchstens 300 Personen; 2.3.10 die elektrischen Installationen auf Campingplätzen und bei Bootsanlegestellen; 2.3.11. die elektrischen Installationen oder Installationsteile nach Nullung Schema III, solange diese nicht an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. 2.4 Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen: 2.4.1 die elektrischen Installationen in nassen, gewerblich benutzten Räumen; 2.4.2 die elektrischen Installationen in feuergefährdeten, gewerblich benutzten Räumen; 2.4.3 die elektrischen Installationen in gewerblichen Werkstätten; 2.4.4 die elektrischen Installationen in Verkaufslokalen, die weder der Kontrolle nach Ziffer 2.3.8. noch derjenigen nach Ziffer 2.3.9. unterliegen; 2.4.5 die elektrischen Installationen in Bürogebäuden; 2.4.6 die elektrischen Installationen in Kirchen; 2.4.7 die elektrischen Installationen in Zeughäusern; 2.4.8 die elektrischen Installationen in landwirtschaftlichen Betrieben; 2.4.9 die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche nicht der Kontrolle nach Ziffer 1.4.1. unterliegen; 2.4.10 die elektrischen Installationen auf Vergnügungsschiffen; 2.4.11 ... 2.4.12 die elektrischen Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse, die nicht gemäss Ziffer 1.3.1. kontrolliert werden; 2.4.13 die elektrischen Installationen von Mobilfunkanlagen auf Gebäuden, die aus der allgemeinen Stromversorgung gespeist werden. 2.5 Der Kontrolle alle 20 Jahre unterliegen alle übrigen elektrischen Installationen.
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