1 Bei der Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf eines Geräts untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 2 Eine Baumusterprüfung erfolgt durch die Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Geräts anhand einer Prüfung der in Ziffer 3 genannten technischen Unterlagen, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster). Sie kann sich auf einige Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung beschränken, die von der Herstellerin oder ihrer bevollmächtigte Person anzugeben sind. 3 Antrag auf Baumusterprüfung 3.1 Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl einzureichen. 3.2 Der Antrag enthält Angaben zu den Aspekten der grundlegenden Anforderungen, für die eine Prüfung beantragt wird, sowie: - a.
- Name und Adresse der Herstellerin und, wenn der Antrag von der bevollmächtigten Person eingereicht wird, auch deren Namen und Adresse;
- b.
- eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist;
- c.
- die technischen Unterlagen nach Artikel 10.
4 Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Geräts hinsichtlich der Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, für die eine Prüfung beantragt wird, angemessen ist. 5 Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Prüfungsbericht über die nach Ziffer 4 durchgeführten Aktivitäten und die dabei erzielten Ergebnisse. Ungeachtet ihrer Pflichten gegenüber dem BAKOM veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung der Herstellerin. 6 Baumusterprüfungsbescheinigung 6.1 Entspricht das Baumuster den auf das betreffende Gerät anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle der Herstellerin eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Adresse der Herstellerin, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, auf die sich die Prüfung bezieht, allfällige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Der Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden. 6.2 Die Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Konformität der hergestellten Geräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. 6.3 Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet. 7 Verfolgungspflichten 7.1 Die Konformitätsbewertungsstelle informiert sich laufend über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik; deuten diese darauf hin, dass das genehmigte Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die Konformitätsbewertungsstelle die Herstellerin davon in Kenntnis. 7.2 Die Herstellerin unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem genehmigten Baumuster, die die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung. 8 Informationspflichten 8.1 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihm in regelmässigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. 8.2 Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Verlangen alle derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit. 8.3 Wenn sie dies verlangen, erhalten das BAKOM und die anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Das BAKOM erhält auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschliesslich der von der Herstellerin eingereichten Unterlagen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf. 9 Die Herstellerin hält eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen während zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Geräts für das BAKOM bereit. 10 Die von der Herstellerin bevollmächtigte Person kann den in Ziffer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Ziffern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
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