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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
2 Sie gilt für Verbindungsleitungen, einschliesslich der zur Übertragung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen, des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes:
3 …4 2 SR 734.7 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1391). 4 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1391). |
Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang
1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn:
2 Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. 3 Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. 5 SR 734.7 |
Art. 4 Gesuchsunterlagen
Die zur Gesuchstellung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, welche für die Beurteilung notwendig sind, namentlich:
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Art. 6 Inhalt der Ausnahmeregelung
1 Die ElCom verfügt insbesondere:
2 Sie achtet dabei auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Risiko und der Rentabilität der Investition. 3 Sind die Inhalte der Ausnahmeregelung so festgelegt, dass sich dadurch Abweichungen zu den im Ausland geltenden Bestimmungen ergeben, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft die Auswirkungen, insbesondere bei der Aufteilung der Auktionserlöse, gemäss den von ihr abgeschlossenen Verträgen mit den ausländischen Netzbetreibern. |
Art. 7 Vom Netzzugang ausgenommene Kapazität
1 Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität entspricht der durch die Verbindungsleitung erzielten Erhöhung der Transportfähigkeit. 2 Sie setzt sich aus einem garantierten und einem nicht garantierten Teil zusammen. 3 Der garantierte Teil beträgt mindestens die Hälfte der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität. 4 Der nicht garantierte Teil steht dem Gesuchsteller nur zu, wenn es die betrieblichen Umstände erlauben. 5 Hält der Betreiber die zwischen ihm und der nationalen Netzgesellschaft vereinbarte Mindestverfügbarkeit ein, so steht ihm die Kapazität auch zur Verfügung, wenn die Verbindungsleitung nicht in Betrieb ist. |
Art. 8 Abgeltung im Rahmen der grenzüberschreitenden Netznutzung
1 Der Betreiber hat für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität keinen Anspruch auf Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV. 2 Ist die Voraussetzung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e nicht mehr erfüllt, so kann die ElCom dem Betreiber die Differenz zwischen den Mindererlösen und dem Mehrerlös in Rechnung stellen. Dieser Betrag wird für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes verwendet (Art. 14 Abs. 2 StromVV). |
Art. 9 Netzbetrieb und Systemdienstleistungen
1 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten. 2 Sie vereinbaren zudem die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. 3 Vorbehalten bleibt das Verfahren, welches die ElCom nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG7 regeln kann. 7 SR 734.7 |
Art. 10 Verfahren im Rahmen des Bilanzmanagements
Der Betreiber errichtet für die Nutzung der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität eine Bilanzgruppe oder schliesst sich einer bestehenden Bilanzgruppe an und meldet täglich die genutzte Kapazität bei der nationalen Netzgesellschaft an. |
Art. 12 Ablauf der Ausnahmereglung
1 Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. 2 Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so findet das Verfahren nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG8 sinngemäss Anwendung. 8 SR 734.7 |
Art. 13 Übergangsbestimmungen
Die ElCom kann Erleichterungen von den Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 5 und 7 gewähren für Verbindungsleitungen, insbesondere für Wechselstrom-Verbindungsleitungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:
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