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Art. 150 Vollzug
1 Die kantonalen Behörden sind in der formalen Gestaltung der in den Anhängen 2–4 enthaltenen Formulare frei.404 2 Das ASTRA regelt die Anforderungen an die schriftliche oder elektronische Form, an Inhalt, Gestaltung sowie gegebenenfalls Material und Druck für die:405 - a.
- Lernfahrausweise;
- b.406
- Führerausweise;
- c.
- Fahrzeugausweise inkl. Motorfahrradfahrzeugausweise;
- d.407
- Fahrlehrerbewilligungen;
- e.408
- Ausbildungsbewilligungen für Ausbilder von Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»;
- f.
- Sonderbewilligungen.409
3 Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur von Behörden oder von ihnen schriftlich Ermächtigten vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift der zuständigen Behörde zu versehen. 4 Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das die Behörde als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Behörde innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.410 5 Das ASTRA kann:411 - a.412
- …
- b.413
- eine zum amtlichen Gebrauch bestimmte Anleitung für die Ärzte über die Durchführung der verkehrsmedizinischen Untersuchungen herausgeben;
- c.414
- für die Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 9, 11b Absatz 1 und 27 einheitliche Methoden empfehlen;
- d.
- die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen;
- e.415
- die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt nach Artikel 44 Absatz 1 und die Theorieprüfung nach Artikel 44 Absatz 2 verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen;
- f.416
- …
6 Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen, Einzelheiten in Verordnungen regeln und namentlich zur Vermeidung von Härtefällen generelle, abstrakte Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und mit Fachleuten.417 6bis Die Kantone können zur Vermeidung von Härtefällen individuelle, konkrete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.418 7 Das ASTRA anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Das ASTRA regelt die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung der Traktorfahrkurse.419 8 Das BAZG kann in begründeten Fällen in Abweichung von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe d Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen, sofern die Erhebung der geschuldeten Abgaben sichergestellt ist.420 404 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072183). 405 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). 406 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). 407 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075013). 408 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). 409Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352). 410 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). 411 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). 412 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). 413 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). 414 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). 415Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). 416 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20075013). 417 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). 418 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). 419 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). 420 Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1170).
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Art. 151 Übergangsbestimmungen
1 Die Lernfahr- und Führerausweise nach Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Juli 1977 erteilt werden. Die nach altem Recht ausgestellten Ausweise berechtigen zum Führen von Fahrzeugen im bisherigen Umfang; sie sind gegen Ausweise nach Anhang 10 auszutauschen, wenn die Behörde den Inhaber dazu auffordert; die Kantone sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 1995 alle nach altem Recht ausgestellten Ausweise ausgetauscht sind.421 Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten: - a.
- Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprüfung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der Führerausweis nach Anhang 10 für die entsprechenden neuen Fahrzeugkategorien erteilt.
- b.
- Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Berechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat.
- c.
- Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inhabern altrechtlicher Führerausweise zugute.
- d.
- Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken.
- e.
- Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich innerhalb fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.
2 Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollenden und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt. 3 Die Betriebs- und Bundesfahrlehrern nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Fahrlehrerausweis gelten weiterhin. 4 Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben b und c werden ab 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb dreier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen. 5 Kontrollschilder früherer Formate sind zu ersetzen, wenn die zuständige Behörde den Fahrzeughalter dazu auffordert.422 6 Die ab 1. Januar 1978 importierten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen sein.423 Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Kantone können diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis stets mitzuführen.424 7 Das UVEK kann aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in andern Fällen Übergangsregelungen treffen. 8 Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung. 421Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628). 422Fassung gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628). 423Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1753). 424Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1753).
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Art. 151a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 1995 425
1 Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Eintrag im Ausweis zu. 2 Fahrzeugführer, die lediglich den Führerausweis der Kategorie F besitzen, können von der Behörde den Eintrag der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h verlangen. 3 Für vor dem 1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge, die nach neuem Recht als Leicht‑, Klein- oder dreirädrige Motorfahrzeuge bezeichnet werden, können die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden. 425Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
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Art. 151b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2001 426
1 Inhaber des Führerausweises der Kategorie B, der auf Kleinfahrzeuge eingeschränkt ist, können für Fahrten im internationalen Verkehr die Löschung des Codes 05 verlangen. Die Beschränkung entfällt im Binnenverkehr auch ohne Löschung. 2 Kontrollschilder, die mit dem Buchstaben «V» gekennzeichnet sind, müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des geänderten Artikels 82 Absatz 2 durch Kontrollschilder der ordentlichen Serie ersetzt werden. Der Halter kann die Löschung des Eintrages «Mietfahrzeug» verlangen. 426 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).
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Art. 151c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2001 427
1 Der nach Artikel 11 Absatz 5 des bisherigen Rechts auf eine bestimmte Strecke beschränkte Führerausweis der Kategorie D berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen im bisherigen Umfang. 2 Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn bei einer praktischen Führerprüfung mit einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D (Anhang 12 Ziffer V) die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen festgestellt wird. Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer ein solches Fahrzeug während eines Jahres im regionalen Linienverkehr geführt hat oder sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweisen kann.428 427 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1821). 428 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
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Art. 151d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2002 429
1 Die bisherigen Berechtigungen bestehen in ihrem bisherigen Umfang weiter, ausser für Inhaber des Führerausweises der bisherigen Kategorie C zur nichtberufsmässigen Beförderung von Personen in Gesellschaftswagen. 2 Ein neuer Führerausweis wird ausgestellt: - a.
- wenn Änderungen von Tatsachen im Sinne von Artikel 26 festgestellt werden;
- b.
- nach Ablauf der Entzugsdauer, wenn ein Führerausweis nach bisherigem Recht entzogen worden ist.
3 Wird gegenüber dem Inhaber eines Lernfahr- oder Führerausweises nach bisherigem Recht der Entzug der Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen einer Kategorie oder Unterkategorie nach neuem Recht verfügt, ohne dass gleichzeitig das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien verboten wird, besteht die Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F nur für die in Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnungsänderung erwähnten Motorfahrzeuge. 4 Für die Erteilung des Führerausweises an Inhaber des Lernfahrausweises nach bisherigem Recht gilt das Verfahren nach bisherigem Recht. Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 müssen die praktische Grundschulung nach Artikel 19 absolvieren. 5 Die Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1, können mit einer Bewilligung der Zulassungsbehörde: - a.
- Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg durchführen;
- b.
- Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg durchführen, wenn sie das 25. Altersjahr vollendet haben.
6 Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C, D und CE, die den Anforderungen nach bisherigem Recht entsprechen, müssen spätestens ab dem 1.1.2006 den neuen Anforderungen entsprechen. 7 …430 8 Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg. 9 Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.431 10 Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.432 11 Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h. 12 Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b besteht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind. 13 …433 14 Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führerausweis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist. 429 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). 430 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2016 (AS 2016 405). 431 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719). 432 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719). 433 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).
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Art. 151e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2003 434
1 Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie I vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen Bewerber um den Führerausweis der Unterkategorie D1 auf Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg ausbilden. 2 Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie IV vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen die praktische Grundschulung nach Artikel 19 erst erteilen, wenn sie die vom ASTRA vorgeschriebene Weiterbildung besucht haben. 434 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).
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Art. 151f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Oktober 2004 435
1 Personen, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A oder B vor dem 1. Dezember 2005 gestellt haben und die vor dem 1. Dezember 1987 geboren sind, wird der Führerausweis nicht auf Probe erteilt. 2 Die Zulassungsbehörden erteilen Unternehmen, die Weiterausbildungskurse durchführen wollen, eine provisorische Bewilligung, wenn sie bisher in der Aus- oder Weiterbildung von Motorfahrzeugführern tätig sind und glaubhaft machen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 27e erfüllen. Die provisorische Bewilligung gilt bis zur ordentlichen Zulassung als Kursveranstalter, längstens aber für zwei Jahre. Ab dem 1. Dezember 2007 dürfen keine provisorischen Bewilligungen mehr erteilt werden. 435 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
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Art. 151g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Februar 2005 436
Fahrlehrer des Bundes haben sich spätestens bis zum 30. Juni 2005 bei der Zulassungsbehörde ihres Wohnsitzkantons unter Vorlage des Fahrlehrerausweises des Bundes anzumelden. 436 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167).
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Art. 151h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007 437
1 Personen unter 18 Jahren, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben oder zu diesem Zeitpunkt den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen. 2 Bei Erteilung des Führerausweises der Spezialkategorie F an Personen, die den Lernfahrausweis nach Absatz 1 erworben haben, bestätigen die Zulassungsbehörden schriftlich, dass der Inhaber berechtigt ist, auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F zu führen. 437 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 20072183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075013).
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Art. 151i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2012 438
Kontrollschilder im Format des bisherigen Rechts (Länge von 18 cm und Höhe von 14 cm) für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger dürfen noch bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden. Die bisherigen Schilder dürfen unbefristet weiterverwendet werden. 438 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20127149).
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Art. 151j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2015 439
1 Die kantonale Behörde kann Personen, die erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport stellen, und die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erteilen, wenn sie die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllen, und das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt haben. 2 Die kantonale Behörde kann bei Inhabern eines Führerausweises, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, auf den Entzug des Führerausweises nach Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe a SVG verzichten, sofern der Ausweisinhaber die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt und keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die auf die nicht erfüllten neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind. 3 Die kantonale Behörde kann Inhabern einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport oder eines Führerausweises gemäss den bisherigen medizinischen Gruppen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach bisherigem, aber nicht nach neuem Recht erfüllen: - a.
- Bewilligungen oder Führerausweise für weitere Kategorien derselben oder einer tieferen bisherigen medizinischen Gruppe erteilen;
- b.
- Bewilligungen oder Führerausweise für weitere Kategorien einer höheren bisherigen medizinischen Gruppe erteilen, wenn das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt wurde.
4 Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten nach bisherigem Recht sind in allen Kantonen bis zum 31. Dezember 2018 anzuerkennen, wenn sie nach Artikel 11c Absatz 3 des bisherigen Rechts von einer von der kantonalen Behörde bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind. 5 Die Module 4–6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM, die ab dem 1. Juli 2010 besucht wurden, werden bei der Anerkennung nach Artikel 5b berücksichtigt. 6 Ärzte der Stufe 1 dürfen Untersuchungen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin nach bisherigem Recht ohne Anerkennung der kantonalen Behörde nach Artikel 5abis Absatz 1 Buchstabe a durchführen. 7 Die kantonalen Behörden können verkehrsmedizinische Untersuchungen, die von einem Arzt nach Artikel 5abis Absatz 1 durchgeführt werden müssen, bis zum 31. Dezember 2019 auch durch Personen ohne entsprechende Anerkennung durchführen lassen oder entsprechende Untersuchungsergebnisse anerkennen, wenn: - a.
- die Person auch bisher entsprechende Untersuchungen durchgeführt hat; und
- b.
- die zu untersuchende Person wegen personellen Kapazitätsengpässen bei Ärzten mit einer entsprechenden Anerkennung unverhältnismässig lange auf die Durchführung der Untersuchung warten müsste.
8 Ergebnisse von Untersuchungen, die gestützt auf Absatz 7 von Ärzten ohne Anerkennung nach Artikel 5abisAbsatz 1 durchgeführt wurden, müssen von anderen kantonalen Behörden als derjenigen des Wohnsitzkantons des Führerausweisinhabers nicht anerkannt werden. 439 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
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Art. 151k Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2015 440
1 Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Die Zulassungsbehörde stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus. 2 Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, muss sich die neue Berechtigung von der Zulassungsbehörde im Führerausweis eintragen lassen. 3 Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, erhalten nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg. 4 Für die Aufhebung der Leistungsbeschränkung nach Artikel 24 Absatz 5 wird die Besitzdauer der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, vollständig angerechnet. 5 Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, müssen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ablegen, das die bisherigen Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge erfüllt. 440 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 405).
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Art. 151l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018 441
1 Wer am 31. Dezember 2020 Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie B ist und das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, wird auch dann zur praktischen Führerprüfung zugelassen, wenn er den Lernfahrausweis noch nicht während eines Jahres besitzt. 1bis Wer im Jahr 2021 das 18. Altersjahr vollendet und den Lernfahrausweis der Kategorie B in diesem Jahr erwirbt, wird ab dem 18. Geburtstag zur praktischen Führerprüfung zugelassen, auch wenn er den Lernfahrausweis noch nicht während eines Jahres besitzt.442 2 Wer am 31. Dezember 2019 Inhaber eines Führerausweises auf Probe ist, muss nur einen Weiterausbildungstag absolvieren. Artikel 27c ist nicht anwendbar. 3 Für Personen, die den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motorleistung von 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, gilt Artikel 24 Absatz 5 des bisherigen Rechts weiterhin. 4 Personen, die den Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben und die achtstündige praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, werden zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt. 5 Personen, deren Führerausweis auf das Führen von Motorwagen mit Schalterleichterung oder elektrischem Batterieantrieb beschränkt ist, wird auf Gesuch hin die Beschränkung aufgehoben, wenn keine Fahreignungsmängel einer Aufhebung entgegenstehen. 6 Inhaber eines blauen Papierführerausweises müssen ihren Ausweis bis spätestens am 31. Oktober 2024 in einen Führerausweis im Kreditkartenformat umtauschen. Als Ausstelldatum des neuen Ausweisdokuments ist das Datum des Tages einzutragen, an dem die kantonale Behörde die Umschreibung vorgenommen hat. Die Papierführerausweise verlieren nach Ablauf der Frist ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigungen.443 441 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, Abs. 5 und 6 in Kraft seit 1. Febr. 2019, Abs. 2 seit 1. Jan. 2020 und Abs. 1, 3 und 4 seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191). 442 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 2143). 443 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
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Art. 151m Evaluation der Änderungen vom 14. Dezember 2018 betreffend das Mindestalter für den Erwerb bestimmter Lernfahrausweise 444
1 Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen zum Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises der Kategorie B oder BE (Art. 6 Abs. 1 Bst. cbis, 22 Abs. 1bis und Anh. 12 Ziff. I Bst. b) evaluiert das UVEK die Auswirkungen dieser Bestimmungen. 2 Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und stellt dem Bundesrat Antrag für das weitere Vorgehen. 444 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).
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Art. 151n Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021 445
Wer gestützt auf Artikel 151d Absätze 9 und 10 Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz führen darf, ist berechtigt, Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, zu führen, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS446) verfügen und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
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Art. 151p Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Mai 2023 448
1 Ein bis am 14. Juli 2023 erworbener Führerausweis der Unterkategorie D1 (unter Vorbehalt von Art. 151d Abs. 10) berechtigt im Binnenverkehr auch zum berufsmässigen Führen von Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz und Stehplätzen. 2 Personen nach Artikel 11b Absatz 3 Buchstabe a, die das Gesuch um den Lernfahrausweis, den Führerausweis oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport vor dem 1. März 2024 eingereicht haben und bereits einen Führerausweis der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport besitzen, werden von der kantonalen Behörde nicht zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgeboten. 448 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023, Abs. 2 in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255).
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Art. 152 Änderung bisherigen Rechts
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Art. 153 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden insbesondere aufgehoben: - a.
- Bundesratsbeschluss vom 10. Mai 1957450 über den internationalen Motorfahrzeugverkehr;
- b.
- Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1960451 über Kontrollmassnahmen im Strassenverkehr;
- c.
- Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 1965452 über die Anforderungen an Prüfungs- und Fahrschulfahrzeuge;
- d.
- Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1966453 über Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland;
- e.
- Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1967454 über Lernfahrausweise für Lastwagenführer-Lehrlinge;
- f.
- Bundesratsbeschluss vom 10. November 1967455 über die Gestaltung der Ausweise für Motorfahrzeuge und ihre Führer;
- g.
- Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1968456 über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern;
- h.
- Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1969457 über Kontrollschilder für Motorfahrzeuge von Haltern mit diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten;
- i.
- Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1969458 über Fahrlehrer und Fahrschulen;
- k.
- Bundesratsbeschluss vom 27. August 1969459 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz;
- l.
- Bundesratsbeschluss vom 28. April 1971460 über die medizinischen Mindestanforderungen an Fahrzeugführer und die ärztliche Untersuchung;
- m.
- Artikel 20 der Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 1951461.
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Art. 154 Inkrafttreten
1 …462 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. 462 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, mit Wirkung seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
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