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314 …

Art. 125 und 126387  

387 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ver­kehrs­zu­las­sung, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

32 Statistik

Art. 127 Fahrzeugstatistik  

1 Die Sta­tis­tik über die Fahr­zeu­ge wird vom Bun­des­amt für Sta­tis­tik388 er­stellt.

2 Die Fahr­zeug­sta­tis­tik um­fasst:

a.389
den Be­stand der am 30. Sep­tem­ber in Ver­kehr ste­hen­den Mo­tor­fahr­zeu­ge;
b.
die Zahl der mo­nat­lich neu zu­ge­las­se­nen Mo­tor­fahr­zeu­ge nach Buch­sta­be a;
c.
den Be­stand der am 30. Sep­tem­ber in Ver­kehr ste­hen­den Trans­port- und Ar­beits­an­hän­ger;
d.
den Be­stand der Mo­tor­fahr­rä­der und Fahr­rä­der am Jah­res­en­de;
e.
die Zahl der mo­nat­lich ein­ge­führ­ten Mo­tor­fahr­rä­der und Mo­tor­fahr­zeu­ge nach Buch­sta­be a.

3 Nach Mass­ga­be des Bun­des­am­tes für Sta­tis­tik wer­den Un­ter­la­gen für die Sta­tis­tik über Mo­tor­fahr­zeu­ge nach Ab­satz 2 Buch­sta­ben a und b von der Eid­ge­nös­si­schen Fahr­zeug­kon­trol­le, über die An­hän­ger so­wie Mo­tor­fahr­rä­der und Fahr­rä­der (Abs. 2 Bst. c und d) von den Kan­to­nen und über die Ein­fuh­ren (Abs. 2 Bst. e) vom BA­ZG zur Ver­fü­gung ge­stellt.390

4 Die für die Er­he­bun­gen not­wen­di­gen For­mu­la­re wer­den vom Bun­des­amt für Sta­tis­tik ab­ge­ge­ben. Das ASTRA kann auf An­trag des Bun­des­am­tes für Sta­tis­tik das Mel­de­ver­fah­ren ab­wei­chend re­geln.

388Be­zeich­nung ge­mä­ss Art. 1 des nicht ver­öf­fent­lich­ten BRB vom 23. April 1980 über die An­pas­sung von bun­des­recht­li­chen Er­las­sen an die neu­en Be­zeich­nun­gen der De­par­te­men­te und Äm­ter. Die­se Än­de­rung ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

389Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Ju­ni 1995 über die tech­ni­schen An­for­de­run­gen an Stras­sen­fahr­zeu­ge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

390Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 1 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).

Art. 128391  

391 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 14. April 2010, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1651).

Art. 129392  

392Auf­ge­ho­ben durch Art. 22 der AD­MAS-Re­gis­ter-Ver­ord­nung vom 18. Okt. 2000, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2800).

Art. 130142c393  

393 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2008 (AS 20072183).

4 Strafbestimmungen

Art. 143 Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder  

1. Wer vor Er­rei­chung des Min­destal­ters ein Mo­tor­fahr­zeug führt, für das ein Füh­rer­aus­weis nicht er­for­der­lich ist, wird mit Bus­se be­straft.

2. Wer ein Mo­tor­fahr­zeug, für das ein Füh­rer­aus­weis nicht er­for­der­lich ist, trotz Fahr­ver­bot führt, wird mit Bus­se394 be­straft.

3. Wer als In­ha­ber ei­nes Lern­fahr-, Füh­rer- oder Fahr­zeu­g­aus­wei­ses oder ei­ner Be­wil­li­gung Tat­sa­chen, die ei­ne Än­de­rung oder Er­set­zung die­ser Do­ku­men­te er­for­dern, nicht frist­ge­mä­ss mel­det oder bei ei­nem Wohn­sitz­wech­sel der zu­stän­di­gen Be­hör­de am neu­en schwei­ze­ri­schen Wohn­sitz sei­ne neue Adres­se nicht recht­zei­tig mit­teilt,

wer Du­pli­ka­te von Aus­wei­sen beim Wie­der­auf­fin­den des Ori­gi­nals der Be­hör­de nicht frist­ge­mä­ss zu­rück­gibt,

wer als In­ha­ber des Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf 25 kW, ein Mo­tor­rad mit ei­ner Mo­tor­leis­tung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und ei­nem Ver­hält­nis von Mo­tor­leis­tung und Leer­ge­wicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg führt, sich je­doch von der Zu­las­sungs­be­hör­de die ent­spre­chen­de Be­rech­ti­gung nicht hat im Füh­rer­aus­weis ein­tra­gen las­sen,

wird mit Bus­se bis 100 Fran­ken be­straft.395

4. Wer am Fahr­zeug se­pa­ra­te Zei­chen «CD» oder «AT» oder oh­ne Be­wil­li­gung ein se­pa­ra­tes Zei­chen «CC» ver­wen­det, wird mit Bus­se bis 100 Fran­ken be­straft.

5. Her­stel­ler von Kon­troll­schil­dern, die Schil­der di­rekt an Hal­ter von Fahr­zeu­gen ab­ge­ben, wer­den mit Bus­se396 be­straft.

394 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072183).

395 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 405).

396 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072183). Die An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

Art. 144 Unterlassen der Meldung der Auflösung von Lehrverträgen 397  

1 Der Be­rufs­bild­ner, der die Auf­lö­sung des Lehr­ver­tra­ges mit ei­nem Ler­nen­den der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung «Stras­sen­trans­port­fach­frau/Stras­sen­trans­port­fach­mann EFZ», «Au­to­mo­bil-Fach­frau/Au­to­mo­bil-Fach­mann EFZ» mit der Fach­rich­tung «Nutz­fahr­zeu­ge» oder «Au­to­mo­bil-Me­cha­tro­ni­ke­rin/Au­to­mo­bil-Me­cha­tro­ni­ker EFZ» mit der Fach­rich­tung «Nutz­fahr­zeu­ge», dem der Lern­fahr­aus­weis der Ka­te­go­rie C oder CE vor dem vollen­de­ten 18. Al­ters­jahr er­teilt wor­den ist, nicht mel­det, wird mit Bus­se be­straft.

2 Der Be­rufs­bild­ner, der die Auf­lö­sung des Lehr­ver­tra­ges mit ei­nem Ler­nen­den der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung «Mo­tor­rad­me­cha­ni­ke­rin/Mo­tor­rad­me­cha­ni­ker EFZ» wäh­rend der Gül­tig­keits­dau­er des Lern­fahr­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie A oh­ne Leis­tungs­be­schrän­kung nach Ar­ti­kel 15 Ab­satz 2 Buch­sta­be a nicht mel­det, wird mit Bus­se be­straft.

397 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Ju­li 2023 (AS 2023 255).

Art. 145 Motorfahrradfahrer  

1.–2.398

3. Wer oh­ne den er­for­der­li­chen Fahr­zeu­g­aus­weis oder das Kon­troll­schild ein Mo­tor­fahr­rad führt,

wer ein Mo­tor­fahr­rad oh­ne Fahr­zeu­g­aus­weis oder Kon­troll­schild ei­nem an­dern über­lässt,

wer ein Mo­tor­fahr­rad ver­wen­det, das un­recht­mäs­sig mit ei­nem Fahr­zeu­g­aus­weis ver­se­hen wor­den ist,

wird mit Bus­se be­straft.

4. Wer ein Mo­tor­fahr­rad führt, für das die vor­ge­schrie­be­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht be­steht,

wer ein Mo­tor­fahr­rad, für das die vor­ge­schrie­be­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht be­steht, ei­ner an­de­ren Per­son zum Ge­brauch über­lässt,

wird mit Bus­se be­straft.

5. Der Hal­ter ei­nes Mo­tor­fahr­rads, der den Hal­ter- oder Fahr­zeug­wech­sel nicht frist­ge­mä­ss mel­det,

der In­ha­ber ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses für Mo­tor­fahr­rä­der, wel­cher der Be­hör­de Tat­sa­chen, die ei­ne Än­de­rung oder Er­set­zung die­ses Do­ku­ments er­for­dern, nicht frist­ge­recht mel­det,

wird mit Bus­se be­straft.399

398 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 3. Ju­li 2002, mit Wir­kung seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

399 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Ju­ni 2001 (AS 2001 1387).

Art. 146 Verkehrsunterricht  

Wer der Vor­la­dung zum Ver­kehrs­un­ter­richt un­ent­schul­digt kei­ne Fol­ge gibt, wird mit Bus­se be­straft.

Art. 147 Führer aus dem Ausland  

1. Wer ein Fahr­zeug mit aus­län­di­schem Füh­rer­aus­weis oder mit aus­län­di­schem Fahr­zeu­g­aus­weis und aus­län­di­schen Kon­troll­schil­dern führt, ob­wohl er die schwei­ze­ri­schen Aus­wei­se und Kon­troll­schil­der hät­te er­wer­ben müs­sen,

wer ein aus­län­di­sches Mo­tor­fahr­rad, Klein­mo­tor­rad oder Mo­tor­rad mit ei­nem Hub­raum bis 125 cm3 oder einen aus­län­di­schen An­hän­ger oh­ne Fahr­zeu­g­aus­weis und Kon­troll­schil­der führt, ob­wohl er die schwei­ze­ri­schen Aus­wei­se und Kon­troll­schil­der hät­te er­wer­ben müs­sen,

wer ein aus­län­di­sches Fahr­zeug führt, das nicht mit dem Un­ter­schei­dungs­zei­chen des Zu­las­sungs­staa­tes ver­se­hen ist,

wird mit Bus­se be­straft.400

2. …401

400Fas­sung des letz­ten Satz­tei­les ge­mä­ss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726).

401Auf­ge­ho­ben durch Ziff. II der V vom 7. April 1982, mit Wir­kung seit 1. Ju­ni 1982 (AS 1982 535).

Art. 148 Nichtbesuch der Weiterausbildung 402  

1 In­ha­ber ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be, wel­che die Wei­ter­aus­bil­dung nicht in­ner­halb von zwölf Mo­na­ten nach der Er­tei­lung des Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be be­sucht ha­ben, wer­den mit Bus­se bis zu 300 Fran­ken be­straft.

2 Ab­satz 1 ist nicht an­wend­bar, wenn die Per­son nach­weist, dass sie ob­jek­tiv nicht in der La­ge war, die Wei­ter­aus­bil­dung zu ab­sol­vie­ren. Dies trifft na­ment­lich zu, wenn sie:

a.
we­gen des Ent­zugs ih­res Füh­rer­aus­wei­ses kein Mo­tor­fahr­zeug füh­ren durf­te;
b.
sich zu Aus- oder Wei­ter­bil­dungs­zwe­cken im Aus­land auf­ge­hal­ten hat;
c.
nicht über die Fahr­eig­nung nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 2 SVG ver­füg­te; oder
d.
ih­re Mi­li­tär­dienst­pflicht als Durch­die­ner oder Durch­die­ne­rin im Sin­ne der Ver­ord­nung vom 22. No­vem­ber 2017403 über die Mi­li­tär­dienst­pflicht leis­te­te.

402 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).

403 SR 512.21

Art. 149 Vermieter von Motorfahrzeugen  

Wer ge­werbs­mäs­sig Mo­tor­fahr­zeu­ge an Selbst­fah­rer ver­mie­tet und die vor­ge­schrie­be­nen Mie­ter­ver­zeich­nis­se nicht führt oder sich wei­gert, den Kon­troll­or­ga­nen dar­in Ein­sicht zu ge­wäh­ren, wird mit Bus­se be­straft.

5 Schlussbestimmungen

Art. 150 Vollzug  

1 Die kan­to­na­len Be­hör­den sind in der for­ma­len Ge­stal­tung der in den An­hän­gen 2–4 ent­hal­te­nen For­mu­la­re frei.404

2 Das ASTRA re­gelt die An­for­de­run­gen an die schrift­li­che oder elek­tro­ni­sche Form, an In­halt, Ge­stal­tung so­wie ge­ge­be­nen­falls Ma­te­ri­al und Druck für die:405

a.
Lern­fahr­aus­wei­se;
b.406
Füh­rer­aus­wei­se;
c.
Fahr­zeu­g­aus­wei­se in­kl. Mo­tor­fahr­rad­fahr­zeu­g­aus­wei­se;
d.407
Fahr­lehr­er­be­wil­li­gun­gen;
e.408
Aus­bil­dungs­be­wil­li­gun­gen für Aus­bil­der von Ler­nen­den der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung «Stras­sen­trans­port­fach­frau/Stras­sen­trans­port­fach­mann EFZ»;
f.
Son­der­be­wil­li­gun­gen.409

3 Ein­tra­gun­gen in die Aus­wei­se und Be­wil­li­gun­gen dür­fen nur von Be­hör­den oder von ih­nen schrift­lich Er­mäch­tig­ten vor­ge­nom­men wer­den. Nach­träg­li­che Ein­tra­gun­gen, die Rech­te oder Pflich­ten be­grün­den, än­dern oder auf­he­ben und die sich nicht auf ei­ne be­son­de­re, dem In­ha­ber er­öff­ne­te und un­ter­zeich­ne­te Ver­fü­gung stüt­zen, sind mit Amts­stem­pel und Un­ter­schrift der zu­stän­di­gen Be­hör­de zu ver­se­hen.

4 Ein Du­pli­kat des Fahr­zeu­g­aus­wei­ses, das die Be­hör­de als sol­ches kenn­zeich­nen kann, darf nur bei schrift­lich be­stä­tig­tem Ver­lust des Ori­gi­nals er­teilt wer­den. Der In­ha­ber ist ver­pflich­tet, das Du­pli­kat der Be­hör­de in­nert 14 Ta­gen seit Auf­fin­dung des Ori­gi­nals zu­rück­zu­ge­ben.410

5 Das ASTRA kann:411

a.412
b.413
ei­ne zum amt­li­chen Ge­brauch be­stimm­te An­lei­tung für die Ärz­te über die Durch­füh­rung der ver­kehrs­me­di­zi­ni­schen Un­ter­su­chun­gen her­aus­ge­ben;
c.414
für die Durch­füh­rung der Un­ter­su­chun­gen nach Ar­ti­kel 9, 11b Ab­satz 1 und 27 ein­heit­li­che Me­tho­den emp­feh­len;
d.
die An­for­de­run­gen fest­le­gen, de­nen Mo­tor­fahr­zeug­füh­rer in ver­kehrs­psy­cho­lo­gi­scher Hin­sicht ge­nü­gen müs­sen;
e.415
die An­er­ken­nungs­fris­ten für aus­län­di­sche Aus­wei­se und Kon­troll­schil­der än­dern so­wie auf die Kon­troll­fahrt nach Ar­ti­kel 44 Ab­satz 1 und die Theo­rie­prü­fung nach Ar­ti­kel 44 Ab­satz 2 ver­zich­ten ge­gen­über Füh­rern aus Staa­ten, die in Be­zug auf Aus­bil­dung und Prü­fung der Schweiz ent­spre­chen­de An­for­de­run­gen stel­len;
f.416

6 Das ASTRA kann für die Durch­füh­rung die­ser Ver­ord­nung Wei­sun­gen er­las­sen, Ein­zel­hei­ten in Ver­ord­nun­gen re­geln und na­ment­lich zur Ver­mei­dung von Här­te­fäl­len ge­ne­rel­le, ab­strak­te Aus­nah­men von ein­zel­nen Be­stim­mun­gen be­wil­li­gen. Es trifft all­ge­mei­ne An­ord­nun­gen in der Re­gel nach Rück­spra­che mit den Kan­to­nen und mit Fach­leu­ten.417

6bis Die Kan­to­ne kön­nen zur Ver­mei­dung von Här­te­fäl­len in­di­vi­du­el­le, kon­kre­te Aus­nah­men von ein­zel­nen Be­stim­mun­gen be­wil­li­gen.418

7 Das ASTRA an­er­kennt als Trak­tor­fahr­kur­se im Sin­ne von Ar­ti­kel 4 Ab­satz 3 Wei­ter­bil­dungs­kur­se, in wel­chen den Teil­neh­mern das für das Fah­ren im Ver­kehr er­for­der­li­che Grund­ver­ständ­nis der Fahrdy­na­mik und die Be­herr­schung des Fahr­zeugs ge­lehrt wird. Das ASTRA re­gelt die Ge­stal­tung, den In­halt und die Durch­füh­rung der Trak­tor­fahr­kur­se.419

8 Das BA­ZG kann in be­grün­de­ten Fäl­len in Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 115 Ab­satz 1 Buch­sta­be d Bin­nen­trans­por­te mit aus­län­di­schen Fahr­zeu­gen be­wil­li­gen, so­fern die Er­he­bung der ge­schul­de­ten Ab­ga­ben si­cher­ge­stellt ist.420

404 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072183).

405 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Ju­li 2023 (AS 2023 255).

406 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Ju­li 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

407 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075013).

408 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Ju­li 2023 (AS 2023 255).

409Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).

410 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Ju­li 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

411 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Ju­li 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

412 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2016 (AS 2015 2599).

413 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2015 2599).

414 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2015 2599).

415Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726).

416 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2008 (AS 20075013).

417 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Ju­li 2023 (AS 2023 255).

418 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Ju­li 2023 (AS 2023 255).

419 Ein­ge­fügt durch An­hang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Ju­li 2023 (AS 2023 255).

420 Ein­ge­fügt durch Art. 59 Ziff. 3 der Schwer­ver­kehrs­ab­ga­be­ver­ord­nung vom 6. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1170).

Art. 151 Übergangsbestimmungen  

1 Die Lern­fahr- und Füh­rer­aus­wei­se nach An­hang 10 kön­nen ab In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ab­ge­ge­ben wer­den; sie müs­sen ab 1. Ju­li 1977 er­teilt wer­den. Die nach al­tem Recht aus­ge­stell­ten Aus­wei­se be­rech­ti­gen zum Füh­ren von Fahr­zeu­gen im bis­he­ri­gen Um­fang; sie sind ge­gen Aus­wei­se nach An­hang 10 aus­zut­au­schen, wenn die Be­hör­de den In­ha­ber da­zu auf­for­dert; die Kan­to­ne sor­gen da­für, dass spä­tes­tens bis zum 31. De­zem­ber 1995 al­le nach al­tem Recht aus­ge­stell­ten Aus­wei­se aus­ge­tauscht sind.421 Bei der Er­tei­lung neu­er Füh­rer­aus­wei­se an bis­he­ri­ge Fahr­zeug­füh­rer sind fol­gen­de Re­geln zu be­ach­ten:

a.
Die In­ha­ber von Lern­fahr­aus­wei­sen nach al­tem Recht le­gen die Füh­rer­prü­fung nach bis­he­ri­gem Recht ab; nach be­stan­de­ner Prü­fung wird ih­nen der Füh­rer­aus­weis nach An­hang 10 für die ent­spre­chen­den neu­en Fahr­zeug­ka­te­go­ri­en er­teilt.
b.
Al­te Füh­rer­aus­wei­se sind durch neue Aus­wei­se mit den Ka­te­go­ri­en und Be­rech­ti­gun­gen zu er­set­zen, de­nen der al­te Füh­rer­aus­weis ent­spro­chen hat.
c.
Die durch die­se Ver­ord­nung ein­ge­führ­ten Be­rech­ti­gun­gen kom­men den In­ha­bern alt­recht­li­cher Füh­rer­aus­wei­se zu­gu­te.
d.
Den bis­he­ri­gen Füh­rern von Ar­beits­ma­schi­nen mit ei­ner Höchst­ge­schwin­dig­keit von mehr als 40 km/h ist die nach die­ser Ver­ord­nung vor­ge­schrie­be­ne Füh­rer­aus­weis-Ka­te­go­rie oh­ne Füh­rer­prü­fung zu er­tei­len und auf Ar­beits­ma­schi­nen zu be­schrän­ken.
e.
Bis­he­ri­gen Füh­rern land- und forst­wirt­schaft­li­cher Mo­tor­fahr­zeu­ge, die nicht im Be­sitz des Füh­rer­aus­wei­ses ir­gend­ei­ner Ka­te­go­rie sind, wird der nach die­ser Ver­ord­nung er­for­der­li­che Füh­rer­aus­weis oh­ne Prü­fung ab­ge­ge­ben, so­fern sie sich in­ner­halb fünf Jah­ren seit In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung dar­um be­wer­ben; nach Ab­lauf die­ser Frist wird ih­nen der Füh­rer­aus­weis nur auf­grund ei­ner ver­ein­fach­ten theo­re­ti­schen Füh­rer­prü­fung er­teilt.

2 Füh­rer­aus­wei­se für Mo­tor­fahr­rä­der sind er­for­der­lich für Füh­rer, die das 14. Al­ters­jahr nach dem 30. Ju­ni 1977 vollen­den und nicht im Be­sitz des Füh­rer­aus­wei­ses ir­gend­ei­ner Ka­te­go­rie sind. Mo­tor­fahr­rad­fah­rer, die vor dem 1. Ju­li 1977 das 14. Al­ters­jahr vollen­det ha­ben und kei­nen Füh­rer­aus­weis ir­gend­ei­ner Ka­te­go­rie be­sit­zen, müs­sen sich bis zum 1. Ja­nu­ar 1980 um den Füh­rer­aus­weis für Mo­tor­fahr­rä­der be­wer­ben, der ih­nen in­ner­halb die­ser Frist oh­ne Prü­fung er­teilt wird; nach Ab­lauf die­ser Frist wird ih­nen der Füh­rer­aus­weis für Mo­tor­fahr­rä­der nach den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung er­teilt.

3 Die Be­triebs- und Bun­des­fahr­leh­rern nach bis­he­ri­gem Recht er­teil­ten Er­mäch­ti­gun­gen zur Aus­übung ih­rer Tä­tig­keit oh­ne Fahr­leh­rer­aus­weis gel­ten wei­ter­hin.

4 Kon­troll­schil­der mit be­son­de­rer Kenn­zeich­nung nach Ar­ti­kel 82 Ab­satz 2 Buch­sta­ben b und c wer­den ab 1. Ju­li 1977 ab­ge­ge­ben. Die bis­he­ri­gen Schil­der für Miet­wa­gen, Händ­ler- und Ver­suchs­schil­der sind in­ner­halb drei­er Jah­re seit In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ge­gen Schil­der mit be­son­de­rer Kenn­zeich­nung aus­zut­au­schen.

5 Kon­troll­schil­der frü­he­rer For­ma­te sind zu er­set­zen, wenn die zu­stän­di­ge Be­hör­de den Fahr­zeug­hal­ter da­zu auf­for­dert.422

6 Die ab 1. Ja­nu­ar 1978 im­por­tier­ten oder in der Schweiz her­ge­stell­ten Mo­tor­fahr­rä­der müs­sen mit Fahr­zeu­g­aus­weis und Kon­troll­schild nach die­ser Ver­ord­nung ver­se­hen sein.423 Die vor die­sem Zeit­punkt im­por­tier­ten Mo­tor­fahr­rä­der wer­den bis zum 31. De­zem­ber 1983 nach bis­he­ri­gem Recht (Eti­ket­te, über­trag­ba­res Ver­si­che­rungs­kenn­zei­chen) zu­ge­las­sen, so­fern der Hal­ter je­weils den alt­recht­li­chen Aus­weis oder das Mo­tor­fahr­rad mit Eti­ket­te bei­bringt; ab 1. Ja­nu­ar 1984 wer­den auch die­se Mo­tor­fahr­rä­der auf­grund ei­ner Nach­prü­fung nach die­ser Ver­ord­nung zu­ge­las­sen. Die Kan­to­ne kön­nen die­se Ver­ord­nung auf Mo­tor­fahr­rä­der, die nach bis­he­ri­gem Recht zu­ge­las­sen sind und bei Kon­trol­len be­an­stan­det wer­den, schon vor dem 1. Ja­nu­ar 1984 an­wen­den. Wur­de ein Mo­tor­fahr­rad nach bis­he­ri­gem Recht auf­grund ei­nes Kon­trol­l­aus­wei­ses zu­ge­las­sen, so ist die­ser Aus­weis stets mit­zu­füh­ren.424

7 Das UVEK kann aus zwin­gen­den Grün­den die Fris­ten die­ser Über­gangs­be­stim­mun­gen ver­län­gern und nö­ti­gen­falls in an­dern Fäl­len Über­gangs­re­ge­lun­gen tref­fen.

8 So­weit nach den Über­gangs­be­stim­mun­gen bis­he­ri­ge Re­ge­lun­gen gel­ten, fin­den auch die bis­he­ri­gen Mass­nah­men und Stra­fen An­wen­dung.

421Fas­sung von Satz 2 ge­mä­ss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628).

422Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628).

423Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1753).

424Letz­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1753).

Art. 151a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
19. Juni 1995
425  

1 Den In­ha­bern ei­nes nach bis­he­ri­gem Recht aus­ge­stell­ten Füh­rer­aus­wei­ses ste­hen die durch die­se Ver­ord­nungs­än­de­rung ein­ge­führ­ten Be­rech­ti­gun­gen auch oh­ne Ein­trag im Aus­weis zu.

2 Fahr­zeug­füh­rer, die le­dig­lich den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie F be­sit­zen, kön­nen von der Be­hör­de den Ein­trag der Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von Fahr­zeu­gen mit ei­ner Höchst­ge­schwin­dig­keit bis 45 km/h ver­lan­gen.

3 Für vor dem 1. Ok­to­ber 1995 in Ver­kehr ge­setz­te Mo­tor­fahr­zeu­ge, die nach neu­em Recht als Leicht‑, Klein- oder drei­räd­ri­ge Mo­tor­fahr­zeu­ge be­zeich­net wer­den, kön­nen die bis­he­ri­gen Vor­schrif­ten wei­ter­hin an­ge­wen­det wer­den.

425Ein­ge­fügt durch An­hang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Ju­ni 1995 über die tech­ni­schen An­for­de­run­gen an Stras­sen­fahr­zeu­ge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

Art. 151b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
11. April 2001
426  

1 In­ha­ber des Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie B, der auf Klein­fahr­zeu­ge ein­ge­schränkt ist, kön­nen für Fahr­ten im in­ter­na­tio­na­len Ver­kehr die Lö­schung des Co­des 05 ver­lan­gen. Die Be­schrän­kung ent­fällt im Bin­nen­ver­kehr auch oh­ne Lö­schung.

2 Kon­troll­schil­der, die mit dem Buch­sta­ben «V» ge­kenn­zeich­net sind, müs­sen bis spä­tes­tens ein Jahr nach dem In­kraft­tre­ten des ge­än­der­ten Ar­ti­kels 82 Ab­satz 2 durch Kon­troll­schil­der der or­dent­li­chen Se­rie er­setzt wer­den. Der Hal­ter kann die Lö­schung des Ein­tra­ges «Miet­fahr­zeug» ver­lan­gen.

426 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Ju­ni 2001 (AS 2001 1387).

Art. 151c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
15. Juni 2001
427  

1 Der nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 5 des bis­he­ri­gen Rechts auf ei­ne be­stimm­te Stre­cke be­schränk­te Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie D be­rech­tigt zum Füh­ren von Ge­sell­schafts­wa­gen im bis­he­ri­gen Um­fang.

2 Die Be­schrän­kung wird auf­ge­ho­ben, wenn bei ei­ner prak­ti­schen Füh­rer­prü­fung mit ei­nem Prü­fungs­fahr­zeug der Ka­te­go­rie D (An­hang 12 Zif­fer V) die Fä­hig­keit zur un­ein­ge­schränk­ten Füh­rung von Ge­sell­schafts­wa­gen fest­ge­stellt wird. Zu die­ser Prü­fung wird zu­ge­las­sen, wer ein sol­ches Fahr­zeug wäh­rend ei­nes Jah­res im re­gio­na­len Li­ni­en­ver­kehr ge­führt hat oder sich über den Ab­schluss der Min­dest­aus­bil­dung nach An­hang 10 Zif­fer 2 aus­wei­sen kann.428

427 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 15. Ju­ni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1821).

428 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Ju­li 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

Art. 151d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
3. Juli 2002
429  

1 Die bis­he­ri­gen Be­rech­ti­gun­gen be­ste­hen in ih­rem bis­he­ri­gen Um­fang wei­ter, aus­ser für In­ha­ber des Füh­rer­aus­wei­ses der bis­he­ri­gen Ka­te­go­rie C zur nicht­be­rufs­mäs­si­gen Be­för­de­rung von Per­so­nen in Ge­sell­schafts­wa­gen.

2 Ein neu­er Füh­rer­aus­weis wird aus­ge­stellt:

a.
wenn Än­de­run­gen von Tat­sa­chen im Sin­ne von Ar­ti­kel 26 fest­ge­stellt wer­den;
b.
nach Ab­lauf der Ent­zugs­dau­er, wenn ein Füh­rer­aus­weis nach bis­he­ri­gem Recht ent­zo­gen wor­den ist.

3 Wird ge­gen­über dem In­ha­ber ei­nes Lern­fahr- oder Füh­rer­aus­wei­ses nach bis­he­ri­gem Recht der Ent­zug der Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von Mo­tor­fahr­zeu­gen ei­ner Ka­te­go­rie oder Un­ter­ka­te­go­rie nach neu­em Recht ver­fügt, oh­ne dass gleich­zei­tig das Füh­ren von Mo­tor­fahr­zeu­gen der Spe­zi­al­ka­te­go­ri­en ver­bo­ten wird, be­steht die Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von Mo­tor­fahr­zeu­gen der Spe­zi­al­ka­te­go­rie F nur für die in Ar­ti­kel 3 Ab­satz 3 die­ser Ver­ord­nungs­än­de­rung er­wähn­ten Mo­tor­fahr­zeu­ge.

4 Für die Er­tei­lung des Füh­rer­aus­wei­ses an In­ha­ber des Lern­fahr­aus­wei­ses nach bis­he­ri­gem Recht gilt das Ver­fah­ren nach bis­he­ri­gem Recht. In­ha­ber ei­nes Lern­fahr­aus­wei­ses der bis­he­ri­gen Ka­te­go­rie A1 müs­sen die prak­ti­sche Grund­schu­lung nach Ar­ti­kel 19 ab­sol­vie­ren.

5 Die In­ha­ber ei­nes Lern­fahr­aus­wei­ses der bis­he­ri­gen Ka­te­go­rie A1, kön­nen mit ei­ner Be­wil­li­gung der Zu­las­sungs­be­hör­de:

a.
Lern­fahr­ten mit Mo­tor­rä­dern der Ka­te­go­rie A mit ei­ner Mo­tor­leis­tung von nicht mehr als 25 kW und ei­nem Ver­hält­nis von Mo­tor­leis­tung und Leer­ge­wicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg durch­füh­ren;
b.
Lern­fahr­ten mit Mo­tor­rä­dern der Ka­te­go­rie A mit ei­ner Mo­tor­leis­tung von mehr als 25 kW oder ei­nem Ver­hält­nis von Mo­tor­leis­tung und Leer­ge­wicht von mehr als 0,16 kW/kg durch­füh­ren, wenn sie das 25. Al­ters­jahr vollen­det ha­ben.

6 Prü­fungs­fahr­zeu­ge der Ka­te­go­ri­en C, D und CE, die den An­for­de­run­gen nach bis­he­ri­gem Recht ent­spre­chen, müs­sen spä­tes­tens ab dem 1.1.2006 den neu­en An­for­de­run­gen ent­spre­chen.

7430

8 Die bis­he­ri­ge Ka­te­go­rie C1 be­rech­tigt nach Aus­stel­lung des neu­en Füh­rer­aus­wei­ses zum Füh­ren von Mo­tor­fahr­zeu­gen der neu­en Un­ter­ka­te­go­ri­en C1 und C1E und von Wohn­mo­tor­wa­gen und Feu­er­wehr­mo­tor­wa­gen mit ei­nem Ge­samt­ge­wicht von mehr als 7500 kg.

9 Die bis­he­ri­ge Ka­te­go­rie D1 be­rech­tigt nach Aus­stel­lung des neu­en Füh­rer­aus­wei­ses zum Füh­ren von Mo­tor­fahr­zeu­gen der neu­en Un­ter­ka­te­go­ri­en C1, C1E, D1 und D1E so­wie zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port nach Ar­ti­kel 25. Die bis­he­ri­ge Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von Fahr­zeu­gen mit ei­nem Ge­samt­ge­wicht von höchs­tens 3500 kg und mehr als 16 Sitz­plät­zen aus­ser dem Füh­rer­sitz, wird als Zu­satz­an­ga­be im Füh­rer­aus­weis ein­ge­tra­gen und gilt nur im Bin­nen­ver­kehr.431

10 Die bis­he­ri­ge Ka­te­go­rie D2 be­rech­tigt nach Aus­stel­lung des neu­en Füh­rer­aus­wei­ses zum Füh­ren von Mo­tor­fahr­zeu­gen der neu­en Un­ter­ka­te­go­ri­en D1 und D1E, be­schränkt auf das Füh­ren von Klein­bus­sen bis 3500 kg für nicht­be­rufs­mäs­si­ge Per­so­nen­trans­por­te. Die Be­schrän­kung auf Klein­bus­se bis 3500 kg kommt nicht zur An­wen­dung für In­ha­ber ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der bis­he­ri­gen Ka­te­go­rie C1. Sie wird auf­ge­ho­ben beim Er­werb der neu­en Un­ter­ka­te­go­rie C1. Die Pflicht zur Kon­troll­un­ter­su­chung nach Ar­ti­kel 27 Ab­satz 1 Buch­sta­be a Zif­fer 1 be­steht nur für In­ha­ber ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der nicht ein­ge­schränk­ten Un­ter­ka­te­go­rie D1. Die bis­he­ri­ge Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von Fahr­zeu­gen mit ei­nem Ge­samt­ge­wicht von höchs­tens 3500 kg und mehr als 16 Sitz­plät­zen aus­ser dem Füh­rer­sitz, wird als Zu­satz­an­ga­be im Füh­rer­aus­weis ein­ge­tra­gen und gilt nur im Bin­nen­ver­kehr.432

11 Die bis­he­ri­ge Ka­te­go­rie F be­rech­tigt nach Aus­stel­lung des neu­en Füh­rer­aus­wei­ses zum Füh­ren von Mo­tor­fahr­zeu­gen der neu­en Spe­zi­al­ka­te­go­rie F so­wie der neu­en Un­ter­ka­te­go­rie A1, be­schränkt auf Mo­tor­rä­der mit ei­ner Höchst­ge­schwin­dig­keit bis 45 km/h.

12 Die Pflicht zur Kon­troll­un­ter­su­chung nach Ar­ti­kel 27 Ab­satz 1 Buch­sta­be b be­steht nicht für Per­so­nen, die be­reits im Be­sitz ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses für Mo­tor­fahr­rä­der sind.

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14 Die bis­he­ri­ge Ka­te­go­rie C oh­ne die Be­rech­ti­gung zum Mit­füh­ren von An­hän­gern der Ka­te­go­rie E an Mo­tor­fahr­zeu­gen der Ka­te­go­rie C (bis­he­ri­ge Auf­la­ge 09) be­rech­tigt nach Aus­stel­lung des neu­en Füh­rer­aus­wei­ses zum Füh­ren der neu­en Ka­te­go­ri­en BE und DE so­wie der neu­en Un­ter­ka­te­go­ri­en C1E und D1E, so­fern ein Füh­rer­aus­weis für das ent­spre­chen­de Zug­fahr­zeug er­teilt wor­den ist.

429 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 3. Ju­li 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

430 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, mit Wir­kung seit 1. April 2016 (AS 2016 405).

431 Letz­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).

432 Letz­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).

433 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, mit Wir­kung seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).

Art. 151e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
26. September 2003
434  

1 Fahr­leh­rer, die den Fahr­leh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie I vor dem 1. April 2003 er­wor­ben ha­ben, dür­fen Be­wer­ber um den Füh­rer­aus­weis der Un­ter­ka­te­go­rie D1 auf Fahr­zeu­gen mit ei­nem Ge­samt­ge­wicht von höchs­tens 3500 kg aus­bil­den.

2 Fahr­leh­rer, die den Fahr­leh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie IV vor dem 1. April 2003 er­wor­ben ha­ben, dür­fen die prak­ti­sche Grund­schu­lung nach Ar­ti­kel 19 erst er­tei­len, wenn sie die vom ASTRA vor­ge­schrie­be­ne Wei­ter­bil­dung be­sucht ha­ben.

434 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).

Art. 151f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
27. Oktober 2004
435  

1 Per­so­nen, die das Ge­such um einen Lern­fahr­aus­weis der Ka­te­go­rie A oder B vor dem 1. De­zem­ber 2005 ge­stellt ha­ben und die vor dem 1. De­zem­ber 1987 ge­bo­ren sind, wird der Füh­rer­aus­weis nicht auf Pro­be er­teilt.

2 Die Zu­las­sungs­be­hör­den er­tei­len Un­ter­neh­men, die Wei­ter­aus­bil­dungs­kur­se durch­füh­ren wol­len, ei­ne pro­vi­so­ri­sche Be­wil­li­gung, wenn sie bis­her in der Aus- oder Wei­ter­bil­dung von Mo­tor­fahr­zeug­füh­rern tä­tig sind und glaub­haft ma­chen, dass sie die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 27e er­fül­len. Die pro­vi­so­ri­sche Be­wil­li­gung gilt bis zur or­dent­li­chen Zu­las­sung als Kurs­ver­an­stal­ter, längs­tens aber für zwei Jah­re. Ab dem 1. De­zem­ber 2007 dür­fen kei­ne pro­vi­so­ri­schen Be­wil­li­gun­gen mehr er­teilt wer­den.

435 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).

Art. 151g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
23. Februar 2005
436  

Fahr­leh­rer des Bun­des ha­ben sich spä­tes­tens bis zum 30. Ju­ni 2005 bei der Zu­las­sungs­be­hör­de ih­res Wohn­sitz­kan­tons un­ter Vor­la­ge des Fahr­leh­rer­aus­wei­ses des Bun­des an­zu­mel­den.

436 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 4 der V vom 23. Fe­br. 2005 über die Fahr­zeu­ge des Bun­des und ih­re Füh­rer und Füh­re­rin­nen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167).

Art. 151h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
28. März 2007
437  

1 Per­so­nen un­ter 18 Jah­ren, die das Ge­such um einen Lern­fahr­aus­weis der Spe­zi­al­ka­te­go­rie F vor dem 1. Ja­nu­ar 2008 ge­stellt ha­ben oder zu die­sem Zeit­punkt den Füh­rer­aus­weis der Spe­zi­al­ka­te­go­rie F be­sit­zen, dür­fen in Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 6 Ab­satz 1 Buch­sta­be b Zif­fer 2 auch vor Vollen­dung des 18. Le­bens­jah­res sämt­li­che Fahr­zeu­ge der Spe­zi­al­ka­te­go­rie F füh­ren.

2 Bei Er­tei­lung des Füh­rer­aus­wei­ses der Spe­zi­al­ka­te­go­rie F an Per­so­nen, die den Lern­fahr­aus­weis nach Ab­satz 1 er­wor­ben ha­ben, be­stä­ti­gen die Zu­las­sungs­be­hör­den schrift­lich, dass der In­ha­ber be­rech­tigt ist, auch vor Vollen­dung des 18. Le­bens­jah­res sämt­li­che Fahr­zeu­ge der Spe­zi­al­ka­te­go­rie F zu füh­ren.

437 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 20072183). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075013).

Art. 151i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2012 438  

Kon­troll­schil­der im For­mat des bis­he­ri­gen Rechts (Län­ge von 18 cm und Hö­he von 14 cm) für Klein­mo­tor­rä­der und Leicht­mo­tor­fahr­zeu­ge so­wie für ih­re An­hän­ger dür­fen noch bis zum 31. De­zem­ber 2017 ab­ge­ge­ben wer­den. Die bis­he­ri­gen Schil­der dür­fen un­be­fris­tet wei­ter­ver­wen­det wer­den.

438 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20127149).

Art. 151j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
1. Juli 2015
439  

1 Die kan­to­na­le Be­hör­de kann Per­so­nen, die erst­mals ein Ge­such um einen Lern­fahr­aus­weis, einen Füh­rer­aus­weis oder ei­ne Be­wil­li­gung zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port stel­len, und die me­di­zi­ni­schen Min­dest­an­for­de­run­gen nach dem neu­en Recht nicht er­fül­len, einen Lern­fahr­aus­weis, einen Füh­rer­aus­weis oder ei­ne Be­wil­li­gung zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port er­tei­len, wenn sie die me­di­zi­ni­schen Min­dest­an­for­de­run­gen nach dem bis­he­ri­gen Recht er­fül­len, und das Ge­such vor dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nungs­än­de­rung ge­stellt ha­ben.

2 Die kan­to­na­le Be­hör­de kann bei In­ha­bern ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses, wel­che die me­di­zi­ni­schen Min­dest­an­for­de­run­gen nach dem neu­en Recht nicht er­fül­len, auf den Ent­zug des Füh­rer­aus­wei­ses nach Ar­ti­kel 16d Ab­satz 1 Buch­sta­be a SVG ver­zich­ten, so­fern der Aus­weis­in­ha­ber die me­di­zi­ni­schen Min­dest­an­for­de­run­gen nach dem bis­he­ri­gen Recht er­füllt und kei­ne Wi­der­hand­lun­gen ge­gen die Stras­sen­ver­kehrs­vor­schrif­ten be­gan­gen hat, die auf die nicht er­füll­ten neu­en Min­dest­an­for­de­run­gen zu­rück­zu­füh­ren sind.

3 Die kan­to­na­le Be­hör­de kann In­ha­bern ei­ner Be­wil­li­gung zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port oder ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses ge­mä­ss den bis­he­ri­gen me­di­zi­ni­schen Grup­pen, wel­che die me­di­zi­ni­schen Min­dest­an­for­de­run­gen nach bis­he­ri­gem, aber nicht nach neu­em Recht er­fül­len:

a.
Be­wil­li­gun­gen oder Füh­rer­aus­wei­se für wei­te­re Ka­te­go­ri­en der­sel­ben oder ei­ner tiefe­ren bis­he­ri­gen me­di­zi­ni­schen Grup­pe er­tei­len;
b.
Be­wil­li­gun­gen oder Füh­rer­aus­wei­se für wei­te­re Ka­te­go­ri­en ei­ner hö­he­ren bis­he­ri­gen me­di­zi­ni­schen Grup­pe er­tei­len, wenn das Ge­such vor dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nungs­än­de­rung ge­stellt wur­de.

4 Me­di­zi­ni­sche und ver­kehrs­psy­cho­lo­gi­sche Gut­ach­ten nach bis­he­ri­gem Recht sind in al­len Kan­to­nen bis zum 31. De­zem­ber 2018 an­zu­er­ken­nen, wenn sie nach Ar­ti­kel 11c Ab­satz 3 des bis­he­ri­gen Rechts von ei­ner von der kan­to­na­len Be­hör­de be­zeich­ne­ten Un­ter­su­chungs­stel­le ver­fasst und nicht äl­ter als ein Jahr sind.

5 Die Mo­du­le 4–6 der ver­kehrs­me­di­zi­ni­schen Fort­bil­dung der SGRM, die ab dem 1. Ju­li 2010 be­sucht wur­den, wer­den bei der An­er­ken­nung nach Ar­ti­kel 5b be­rück­sich­tigt.

6 Ärz­te der Stu­fe 1 dür­fen Un­ter­su­chun­gen nach Ar­ti­kel 27 Ab­satz 1 Buch­sta­be b bis zum 31. De­zem­ber 2017 wei­ter­hin nach bis­he­ri­gem Recht oh­ne An­er­ken­nung der kan­to­na­len Be­hör­de nach Ar­ti­kel 5abis Ab­satz 1 Buch­sta­be a durch­füh­ren.

7 Die kan­to­na­len Be­hör­den kön­nen ver­kehrs­me­di­zi­ni­sche Un­ter­su­chun­gen, die von ei­nem Arzt nach Ar­ti­kel 5abis Ab­satz 1 durch­ge­führt wer­den müs­sen, bis zum 31. De­zem­ber 2019 auch durch Per­so­nen oh­ne ent­spre­chen­de An­er­ken­nung durch­füh­ren las­sen oder ent­spre­chen­de Un­ter­su­chungs­er­geb­nis­se an­er­ken­nen, wenn:

a.
die Per­son auch bis­her ent­spre­chen­de Un­ter­su­chun­gen durch­ge­führt hat; und
b.
die zu un­ter­su­chen­de Per­son we­gen per­so­nel­len Ka­pa­zi­täts­eng­päs­sen bei Ärz­ten mit ei­ner ent­spre­chen­den An­er­ken­nung un­ver­hält­nis­mäs­sig lan­ge auf die Durch­füh­rung der Un­ter­su­chung war­ten müss­te.

8 Er­geb­nis­se von Un­ter­su­chun­gen, die ge­stützt auf Ab­satz 7 von Ärz­ten oh­ne An­er­ken­nung nach Ar­ti­kel 5abisAb­satz 1 durch­ge­führt wur­den, müs­sen von an­de­ren kan­to­na­len Be­hör­den als der­je­ni­gen des Wohn­sitz­kan­tons des Füh­rer­aus­weis­in­ha­bers nicht an­er­kannt wer­den.

439 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2015 2599).

Art. 151k Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
18. Dezember 2015
440  

1 Ein vor dem 1. April 2003 aus­ge­stell­ter Füh­rer­aus­weis zum Füh­ren von Mo­tor­rä­dern der Ka­te­go­rie A1 be­rech­tigt nach Aus­stel­len ei­nes neu­en Füh­rer­aus­wei­ses zum Füh­ren von Mo­tor­rä­dern der neu­en Ka­te­go­rie A mit ei­ner Mo­tor­leis­tung von nicht mehr als 35 kW und ei­nem Ver­hält­nis von Mo­tor­leis­tung und Leer­ge­wicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg. Die­se Be­schrän­kung wird auf Ge­such des Aus­weis­in­ha­bers auf­ge­ho­ben, wenn die­ser die prak­ti­sche Füh­rer­prü­fung mit ei­nem Mo­tor­rad be­stan­den hat, das den An­for­de­run­gen an das Prü­fungs­fahr­zeug der Ka­te­go­rie A ent­spricht. Die Zu­las­sungs­be­hör­de stellt den ent­spre­chen­den Lern­fahr­aus­weis aus.

2 In­ha­ber des Lern­fahr- oder des Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf 25 kW, sind be­rech­tigt, Mo­tor­rä­der mit ei­ner Mo­tor­leis­tung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und ei­nem Ver­hält­nis von Mo­tor­leis­tung und Leer­ge­wicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg zu füh­ren. Wer sol­che Fahr­zeu­ge füh­ren will, muss sich die neue Be­rech­ti­gung von der Zu­las­sungs­be­hör­de im Füh­rer­aus­weis ein­tra­gen las­sen.

3 In­ha­ber des Lern­fahr­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf 25 kW, er­hal­ten nach be­stan­de­ner Füh­rer­prü­fung die Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf Mo­tor­rä­der mit ei­ner Mo­tor­leis­tung von nicht mehr als 35 kW und ei­nem Ver­hält­nis von Mo­tor­leis­tung und Leer­ge­wicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.

4 Für die Auf­he­bung der Leis­tungs­be­schrän­kung nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 5 wird die Be­sitz­dau­er der Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf 25 kW, voll­stän­dig an­ge­rech­net.

5 In­ha­ber des Lern­fahr­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf 25 kW, müs­sen die prak­ti­sche Prü­fung mit ei­nem Mo­tor­rad ab­le­gen, das die bis­he­ri­gen An­for­de­run­gen an Prü­fungs­fahr­zeu­ge er­füllt.

440 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 405).

Art. 151l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2018
441  

1 Wer am 31. De­zem­ber 2020 In­ha­ber des Lern­fahr­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie B ist und das 20. Al­ters­jahr noch nicht zu­rück­ge­legt hat, wird auch dann zur prak­ti­schen Füh­rer­prü­fung zu­ge­las­sen, wenn er den Lern­fahr­aus­weis noch nicht wäh­rend ei­nes Jah­res be­sitzt.

1bis Wer im Jahr 2021 das 18. Al­ters­jahr vollen­det und den Lern­fahr­aus­weis der Ka­te­go­rie B in die­sem Jahr er­wirbt, wird ab dem 18. Ge­burts­tag zur prak­ti­schen Füh­rer­prü­fung zu­ge­las­sen, auch wenn er den Lern­fahr­aus­weis noch nicht wäh­rend ei­nes Jah­res be­sitzt.442

2 Wer am 31. De­zem­ber 2019 In­ha­ber ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be ist, muss nur einen Wei­ter­aus­bil­dungs­tag ab­sol­vie­ren. Ar­ti­kel 27c ist nicht an­wend­bar.

3 Für Per­so­nen, die den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf ei­ne Mo­tor­leis­tung von 35 kW und ein Ver­hält­nis von Mo­tor­leis­tung und Leer­ge­wicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Ja­nu­ar 2021 er­wor­ben ha­ben, gilt Ar­ti­kel 24 Ab­satz 5 des bis­he­ri­gen Rechts wei­ter­hin.

4 Per­so­nen, die den Lern­fahr­aus­weis der Un­ter­ka­te­go­rie A1 vor dem 1. Ja­nu­ar 2021 er­wor­ben ha­ben und die acht­stün­di­ge prak­ti­sche Grund­schu­lung nach bis­he­ri­gem Recht ab­sol­viert ha­ben, wer­den zur prak­ti­schen Füh­rer­prü­fung zu­ge­las­sen. Sind die­se Per­so­nen In­ha­ber ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie B oder der Un­ter­ka­te­go­rie B1, so wird ih­nen der Füh­rer­aus­weis oh­ne prak­ti­sche Füh­rer­prü­fung er­teilt.

5 Per­so­nen, de­ren Füh­rer­aus­weis auf das Füh­ren von Mo­tor­wa­gen mit Schal­ter­leich­te­rung oder elek­tri­schem Bat­te­rie­an­trieb be­schränkt ist, wird auf Ge­such hin die Be­schrän­kung auf­ge­ho­ben, wenn kei­ne Fahr­eig­nungs­män­gel ei­ner Auf­he­bung ent­ge­gen­ste­hen.

6 In­ha­ber ei­nes blau­en Pa­pier­füh­rer­aus­wei­ses müs­sen ih­ren Aus­weis bis spä­tes­tens am 31. Ok­to­ber 2024 in einen Füh­rer­aus­weis im Kre­dit­kar­ten­for­mat um­tau­schen. Als Aus­stell­da­tum des neu­en Aus­weis­do­ku­ments ist das Da­tum des Ta­ges ein­zu­tra­gen, an dem die kan­to­na­le Be­hör­de die Um­schrei­bung vor­ge­nom­men hat. Die Pa­pier­füh­rer­aus­wei­se ver­lie­ren nach Ab­lauf der Frist ih­re Ei­gen­schaft als Nach­weis der Fahr­be­rech­ti­gun­gen.443

441 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, Abs. 5 und 6 in Kraft seit 1. Fe­br. 2019, Abs. 2 seit 1. Jan. 2020 und Abs. 1, 3 und 4 seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).

442 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 3. Ju­li 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 2143).

443 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Ju­li 2023 (AS 2023 255).

Art. 151m Evaluation der Änderungen vom
14. Dezember 2018 betreffend das Mindestalter für den Erwerb bestimmter Lernfahrausweise
444  

1 Spä­tes­tens drei Jah­re nach In­kraft­tre­ten der Be­stim­mun­gen zum Min­destal­ter von 17 Jah­ren für den Er­werb des Lern­fahr­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie B oder BE (Art. 6 Abs. 1 Bst. cbis, 22 Abs. 1bis und Anh. 12 Ziff. I Bst. b) eva­lu­iert das UVEK die Aus­wir­kun­gen die­ser Be­stim­mun­gen.

2 Es ver­öf­fent­licht die Er­geb­nis­se der Eva­lua­ti­on und stellt dem Bun­des­rat An­trag für das wei­te­re Vor­ge­hen.

444 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).

Art. 151n Übergangsbestimmung zur Änderung vom
17. Dezember 2021
445  

Wer ge­stützt auf Ar­ti­kel 151d Ab­sät­ze 9 und 10 Fahr­zeu­ge mit ei­nem Ge­samt­ge­wicht von höchs­tens 3500 kg und mehr als 16 Sitz­plät­zen aus­ser dem Füh­rer­sitz füh­ren darf, ist be­rech­tigt, Ge­sell­schafts­wa­gen mit ei­nem Ge­samt­ge­wicht von mehr als 3500 kg, aber höchs­tens 4250 kg, zu füh­ren, so­fern sie über einen emis­si­ons­frei­en An­trieb (Art. 9a Abs. 2 VTS446) ver­fü­gen und das 3500 kg über­schrei­ten­de Ge­wicht ein­zig durch das Mehr­ge­wicht der emis­si­ons­frei­en An­triebs­tech­nik ver­ur­sacht wird.

445 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 15).

446 SR 741.41

Art. 151o447  

447 Noch nicht in Kraft.

Art. 151p Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Mai 2023 448  

1 Ein bis am 14. Ju­li 2023 er­wor­be­ner Füh­rer­aus­weis der Un­ter­ka­te­go­rie D1 (un­ter Vor­be­halt von Art. 151d Abs. 10) be­rech­tigt im Bin­nen­ver­kehr auch zum be­rufs­mäs­si­gen Füh­ren von Mo­tor­wa­gen zum Per­so­nen­trans­port mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitz­plät­zen aus­ser dem Füh­rer­sitz und Steh­plät­zen.

2 Per­so­nen nach Ar­ti­kel 11b Ab­satz 3 Buch­sta­be a, die das Ge­such um den Lern­fahr­aus­weis, den Füh­rer­aus­weis oder die Be­wil­li­gung zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port vor dem 1. März 2024 ein­ge­reicht ha­ben und be­reits einen Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­ri­en C oder D, der Un­ter­ka­te­go­ri­en C1 oder D1 oder die Be­wil­li­gung zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port be­sit­zen, wer­den von der kan­to­na­len Be­hör­de nicht zu ei­ner ver­kehrs­me­di­zi­ni­schen Un­ter­su­chung auf­ge­bo­ten.

448 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Ju­li 2023, Abs. 2 in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255).

Art. 152 Änderung bisherigen Rechts  

449

449 Die Än­de­run­gen kön­nen un­ter AS 1976 2423kon­sul­tiert wer­den.

Art. 153 Aufhebung bisherigen Rechts  

Es wer­den ins­be­son­de­re auf­ge­ho­ben:

a.
Bun­des­rats­be­schluss vom 10. Mai 1957450 über den in­ter­na­tio­na­len Mo­tor­fahr­zeug­ver­kehr;
b.
Bun­des­rats­be­schluss vom 21. Ok­to­ber 1960451 über Kon­troll­mass­nah­men im Stras­sen­ver­kehr;
c.
Bun­des­rats­be­schluss vom 3. De­zem­ber 1965452 über die An­for­de­run­gen an Prü­fungs- und Fahr­schul­fahr­zeu­ge;
d.
Bun­des­rats­be­schluss vom 28. Ja­nu­ar 1966453 über Mo­tor­fahr­zeu­ge und Mo­tor­fahr­zeug­füh­rer aus dem Aus­land;
e.
Bun­des­rats­be­schluss vom 10. Ja­nu­ar 1967454 über Lern­fahr­aus­wei­se für Last­wa­gen­füh­rer-Lehr­lin­ge;
f.
Bun­des­rats­be­schluss vom 10. No­vem­ber 1967455 über die Ge­stal­tung der Aus­wei­se für Mo­tor­fahr­zeu­ge und ih­re Füh­rer;
g.
Bun­des­rats­be­schluss vom 14. Fe­bru­ar 1968456 über die Fest­stel­lung der An­ge­trun­ken­heit von Stras­sen­be­nüt­zern;
h.
Bun­des­rats­be­schluss vom 22. Ja­nu­ar 1969457 über Kon­troll­schil­der für Mo­tor­fahr­zeu­ge von Hal­tern mit di­plo­ma­ti­schen und kon­su­la­ri­schen Vor­rech­ten und Im­mu­ni­tä­ten;
i.
Bun­des­rats­be­schluss vom 2. Ju­li 1969458 über Fahr­leh­rer und Fahr­schu­len;
k.
Bun­des­rats­be­schluss vom 27. Au­gust 1969459 über ad­mi­nis­tra­ti­ve Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zum Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz;
l.
Bun­des­rats­be­schluss vom 28. April 1971460 über die me­di­zi­ni­schen Min­dest­an­for­de­run­gen an Fahr­zeug­füh­rer und die ärzt­li­che Un­ter­su­chung;
m.
Ar­ti­kel 20 der Trol­ley­bus-Ver­ord­nung vom 6. Ju­li 1951461.
Art. 154 Inkrafttreten  

1462

2 Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 1977 in Kraft.

462 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, mit Wir­kung seit 15. Ju­li 2023 (AS 2023 255).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. April 1987 463

1 Die Kantone stellen spätestens ab 1. Januar 1988 Kontrollschilder mit reflektierendem Belag zur Verfügung.

2 Kontrollschilder für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge mit dem Verfalljahr 1988 können nach den bisherigen Vorschriften abgegeben werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Februar 1991 464

1 Personen, die vor dem 1. Januar 1993 das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A, A1, A2, B, C, C1 oder D2 einreichen und das Mindestalter für die betreffende Fahrzeugkategorie vor diesem Zeitpunkt erreichen, sind nicht verpflichtet, den Kurs über Verkehrskunde nach Artikel 17a oder die praktische Grundschulung nach Artikel 17b zu besuchen.

2 Vor dem 1. Januar 1992 ausgestellte Fahrlehrerausweise berechtigen unter Vorbehalt von Ziffer 3 – zum Erteilen von Fahrunterricht im bisherigen Umfang, wenn die Inhaber bis zum 31. Dezember 1992 einen Kurs über Verkehrskunde im Rahmen der beruflichen Weiterbildung besucht haben. Die Bescheinigung über den Besuch des Kurses ist der zuständigen Behörde des Kantons einzureichen. Wird der Kurs nicht fristgemäss besucht, so endet die Berechtigung am 31. Dezember 1992; der Fahrlehrerausweis ist zu entziehen.

3 Vor dem 1. Juni 1991 ausgestellte Fahrlehrerausweise der Kategorie I berechtigen zum Erteilen von Fahrunterricht auf Motorrädern und zur Abgabe von Bestätigungen nach Artikel 17b Absatz 3, wenn die Inhaber den Führerausweis der Kategorie A besitzen und sich im Hinblick auf die Ausbildung von Motorradfahrern weitergebildet haben.

4 Lernfahr- und Führerausweise nach neuem Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Änderung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Januar 1992 erteilt werden.

5 Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Ausweisumtausch zu.

6 Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C und C + E nach bisherigem Recht können noch bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden; die für die Führerprüfung der Kategorie C + E verwendete Fahrzeugkombination muss dabei ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t aufweisen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. November 1991 465

1 In das ADMAS beim ASTRA werden Verwarnungen aufgenommen, die ab 1. Januar 1993 verfügt werden. Die Gerichtsbehörden im Strafverfahren wegen Strassenverkehrsdelikten und die für die Erteilung und den Entzug der Führerausweise zuständigen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone können sich zur Beurteilung des automobilistischen Leumundes früher angeordnete Verwarnungen von der Strassenverkehrsbehörde am aktuellen oder früheren Wohnsitz des Fahrzeugführers im Einzelfall mitteilen lassen.

2 Eintragungen nach bisherigem Recht in den kantonalen Strafkontrollen wegen Strassenverkehrsdelikten sind sukzessive zu entfernen bis spätestens 1. Januar 1997. Auch vor diesem Zeitpunkt dürfen solche Eintragungen den Gerichtsbehörden nicht mehr gemeldet und von den Strassenverkehrsbehörden nicht mehr berücksichtigt werden, wenn zwischen der Begehung der aktuellen und der früheren Widerhandlung mehr als fünf Jahre liegen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. März 1994 466

Die Kantone dürfen Sonderbewilligungsformulare nach bisherigem Recht noch zwei Jahre weiterverwenden.

Anhang 1 467

467Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). Die Berichtigung vom 4. Juni 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 1645). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).

(Art. 7, 9, 34 und 65 Abs. 2 Bst. d)

Medizinische Mindestanforderungen

Führer von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist

1. Gruppe

2. Gruppe

a.
Führerausweis-Kategorien A und B
b.
Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1
c.
Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M

a.
Führerausweis-Kategorien C und D
b.
Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1
c.
Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
d.
Verkehrsexperten

1Sehvermögen

1.1 Sehschärfe

besseres Auge: 0,5/schlechteres Auge: 0,2
(einzeln gemessen)

Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des schlechteren
Auges < 0,2): 0,6

besseres Auge: 0,8/schlechteres Auge: 0,5
(einzeln gemessen)

1.2 Gesichtsfeld

Beidäugiges Sehen: Gesichtsfeld horizontal minimal 120 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 50 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 20 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20 Grad normal sein.

Einäugiges Sehen: normales Gesichtsfeld bei normaler Augenbeweglichkeit.

Gesichtsfeld horizontal minimal 140 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 70 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 30 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss auf jedem Auge bis 30 Grad normal sein.

1.3 Doppelsehen

Keine einschränkenden Doppelbilder.

Normale Augenbeweglichkeit (keine Doppelbilder)

1.4 Dämmerungssehen und
Blendempfindlichkeit

Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit.

2Hörvermögen

Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m. Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.

3Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente

Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.

Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch. Keine Substitutionstherapie.

4Psychische Störungen

Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.

Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.

Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.

Keine erhebliche Intelligenzminderung.

Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven.

Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.

Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.

Keine erhebliche Intelligenzminderung.

Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen.

5Organisch bedingte
Hirnleistungsstörungen

Keine Krankheiten oder organisch bedingte psychische Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktionsvermögen oder andere Hirnleistungsstörung. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine verkehrsrelevanten Verhaltensstörungen. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.

Keine Krankheiten mit Beeinträchtigung der Hirnleistungsfähigkeit. Keine organisch bedingten psychischen Störungen.

6Neurologische
Erkrankungen

Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs. Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems. Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

7Herz-Kreislauferkrankungen

Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.

Keine erhebliche Blutdruckanomalie.

Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.

Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest.

Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann.

8Stoffwechselerkrankungen

Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorhanden sein.

Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs.

Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen.

Für die Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen Umständen gegeben sein.

Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Leistungsfähigkeit.

9Krankheiten der Atem-
und Bauchorgane

Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken.

Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken oder die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.

10Krankheiten der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates

Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.

Führer von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist

Sehvermögen

Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2; keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung

Anhang 1 bis468

468 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Juli 2015 (AS2015 2599). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 2018 (AS 2018 2809) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).

(Art. 5b Abs. 1 Bst. b und 5f Abs. 1 Bst. a)

Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1

Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

a.
Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV469, VRV470, VZV, kant. Ausführungsbestimmungen);
b.
Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt;
c.
Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatzuntersuchungen und ärztlich begleitete Fahrten zur Überprüfung der Fahreignung sowie des diesbezüglichen Vorgehens;
d.
Kenntnis des Untersuchungsgangs;
e.
Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;
f.
Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 75-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
g.
Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;
h.
Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;
i.
Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV).

Anhang 2 471

471 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).

(Art. 5i und 27 Abs. 4)

Ärztlicher Untersuchungsbefund

Kategorien A oder B, Unterkategorien A1 oder B1, Spezialkategorien F, G
oder M

(Exemplar für die Ärztin/den Arzt)

Schweizerische Eidgenossenschaft

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

A. Anamnese

verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Arzneimittelkonsum, Suchtmittelkonsum, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter Tagesschläfrigkeit

B. Untersuchungsbefunde

1
Allgemeinzustand/Gesamteindruck:
2
Sehvermögen
Fernvisus:
rechts: unkorr.: korr.:
links: unkorr.: korr.:
Einäugigkeit:
Doppelbilder:
Lichtreaktion:
Motilität:
Gesichtsfeld:
3
Haut
Einstichstellen:
auffälliges Nasenseptum:
Leber-Stigmata:
andere Auffälligkeiten:
4
Psyche
Stimmung:
Affekt:
Aufmerksamkeit:
Konzentration:
Gedächtnis:
kognitive Defizite:
Anhaltspunkte für beginnende Demenz:
andere Auffälligkeiten:
5
Nervensystem
Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe):
Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn):
Strichgang:
vegetative Zeichen/Tremor:
6
Herz-Kreislauf
Puls:
Blutdruck: evtl. zweiter Blutdruckwert:
periphere Pulse:
Auskultation/Herzgrenzen:
Venen:
Insuffizienzzeichen:
7
Atmungsorgane
Thorax:
obere Luftwege:
Auskultation:
Perkussion:
8
Abdominalorgane
Lebergrösse:
andere Auffälligkeiten:
9
Bewegungsapparat
Defekte:
Lähmungen:
Unfallfolgen:
Funktions- und Bewegungseinschränkungen (insbes. Kopfdrehen):
10
andere Auffälligkeiten

Zusatzuntersuchungen (bei begründeter Indikation): Laborbefunde (z.B. Alkoholmarker, Drogenscreening), EKG, Kurztests zur Ermittlung von Hirnleistungsdefiziten (z.B. Trail-Making-Test A und B/Mini-Mental-Status-Test, Uhrentest):

Beurteilung, Diagnosen:

[tab]
Untersuchungsdatum:

[tab]
Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 2a 472

472 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS2015 2599).

(Art. 5i und 27 Abs. 4)

Ärztlicher Untersuchungsbefund

Kategorien C oder D, Unterkategorien C1 oder D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexpertinnen/-experten

(Exemplar für die Ärztin/den Arzt)

Schweizerische Eidgenossenschaft

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

A. Anamnese

verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Arzneimittelkonsum, Suchtmittelkonsum, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter Tagesschläfrigkeit

B. Untersuchungsbefunde

1
Allgemeinzustand/Gesamteindruck:
2
Sehvermögen
Fernvisus:
rechts: unkorr.: korr.:
links: unkorr.: korr.:
Einäugigkeit:
Doppelbilder:
Lichtreaktion:
Motilität:
Gesichtsfeld:
3
Hörvermögen
Konversationssprache: …… Meter (rechts/links)
Flüstersprache: …… Meter (rechts/links)
Krankheiten des Innen- oder Mittelohres:
4
Haut
Einstichstellen:
auffälliges Nasenseptum:
Leber-Stigmata:
andere Auffälligkeiten:
5
Psyche
Stimmung:
Affekt:
Aufmerksamkeit:
Konzentration:
Gedächtnis:
kognitive Defizite:
Anhaltspunkte für beginnende Demenz:
andere Auffälligkeiten:
6
Nervensystem
Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe):
Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn):
Strichgang:
vegetative Zeichen/Tremor:
7
Herz-Kreislauf
Puls:
Blutdruck: evtl. zweiter Blutdruckwert:
periphere Pulse:
Auskultation/Herzgrenzen:
Venen:
Insuffizienzzeichen:
8
Atmungsorgane
Thorax:
obere Luftwege:
Auskultation:
Perkussion:
9
Abdominalorgane
Lebergrösse:
andere Auffälligkeiten:
10
Bewegungsapparat
Defekte:
Lähmungen:
Unfallfolgen:
Funktions- und Bewegungseinschränkungen
11
andere Auffälligkeiten

Zusatzuntersuchungen (bei begründeter Indikation): Laborbefunde (z.B. Alkoholmarker, Drogenscreening), EKG, Kurztests zur Ermittlung von Hirnleistungsdefiziten (z.B. Trail-Making-Test A und B/Mini-Mental-Status-Test, Uhrentest):

Beurteilung, Diagnosen:

Untersuchungsdatum:

Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 3 473

473Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).

(Art. 7, 11a, 27 und 65)

Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung

(Meldung an die kantonale Behörde)

Schweizerische Eidgenossenschaft

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

1
Befunde
1.1
Sehschärfe:
rechts: unkorr.: korr.:
links: unkorr.: korr.:
1.2
Es bestehen keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände wie zum Beispiel:
Einschränkungen des Gesichtsfeldes
Fortschreitende Augenkrankheit
Alkohol-, Betäubungsmittel-, Arzneimittelmissbrauch oder -abhängigkeit
Epilepsie oder andere neurologische Erkrankungen
Diabetes
Bewusstseinsstörungen
Psychische Erkrankungen
Synkopen
Einschlafneigung
Demenzielle Entwicklung
Kognitive Defizite
Es bestehen die folgenden verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände:
2
Schlussfolgerungen
2.1
Die medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV)

der 1. medizinischen Gruppe
(A, A1, B, B1, F, G, M) sind:

der 2. medizinischen Gruppe
(D, D1, C, C1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexpertinnen/-experten) sind:

erfüllt

nur mit den nachstehenden
Auflagen erfüllt (Ziff. 3)

nicht erfüllt
Kurze Begründung:

erfüllt

nur mit den nachstehenden
Auflagen erfüllt (Ziff. 3)

nicht erfüllt
Kurze Begründung:

2.2
Unklares Ergebnis: Die definitive Beurteilung soll von einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe 3 oder 4 vorgenommen werden
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, weshalb bis zur weiteren Abklärung kein Fahrzeug geführt werden sollte
3
Auflagen

3.1

Tragen einer Sehhilfe für:

1. medizinische Gruppe

2. medizinische Gruppe

3.2

Regelmässige ärztliche Kontrolle bei:

Ärztin/Arzt der Stufe 1

Spezialärztin/Spezialarzt für

Meldung des Resultats der ärztlichen Kontrolle an die kantonale Behörde in …… Monat/en
3.3
Andere Auflage (z.B. Blutzuckermessung vor Antritt der Fahrt bei Diabetesbehandlung mit Hypoglykämie-Gefahr):
4
Nächste Kontrolluntersuchung
Normale Kontrollabstände nach VZV
Kürzere Kontrollabstände als nach VZV:
Nächste Kontrolluntersuchung in …… Monat/en durch eine anerkannte Ärztin oder einen anerkannten Arzt der Stufe ……

Untersuchungsdatum:

Global Location Number (GLN) der Ärztin/des Arztes:

Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 3a 474

474 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS2015 2599).

(Art. 5i)

Augenärztliches Zeugnis

(Meldung an die kantonale Behörde)

Schweizerische Eidgenossenschaft

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

PLZ/Wohnort:

Adresse:

A. Die Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV
wurden geprüft für:

die erste medizinische Gruppe (A, A1, B, B1, F, G, M)
die zweite medizinische Gruppe (D, D1, C, C1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexperten)

B. Befunde

1
Für sämtliche Ausweiskategorien
1.1
Sehschärfe

Fernvisus:

unkorr.:

korr.:

rechts:

links:

rechts:

links:

1.2

Gesichtsfeld:

entspricht den Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV für die:

1. medizinische Gruppe

2. medizinische Gruppe

ist eingeschränkt*:

1.3

Augenbeweglichkeit:

ohne Einschränkungen

mit Einschränkungen*

1.4

Doppelbilder:

nein

ja*

*
Bitte unter Bemerkungen den Augenbefund, der die Einschränkungen bedingt, nennen.

Bemerkungen:

C. Beurteilung

Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV für die:

1. medizinische Gruppe:

ohne Sehhilfe erfüllt

nur mit Sehhilfe erfüllt

nicht erfüllt

Eine Beurteilung durch eine
Ärztin/einen Arzt nach
Artikel 5abisist notwendig.

2. medizinische Gruppe:

ohne Sehhilfe erfüllt

nur mit Sehhilfe erfüllt

nicht erfüllt

Eine Beurteilung durch eine
Ärztin/einen Arzt nach
Artikel 5abis ist notwendig.

Untersuchungsdatum:

Global Location Number (GLN) der Ärztin/des Arztes:

Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes:

Anhang 4 475

475 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 3259). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Sept. 2003 (AS 2003 3719), Ziff. II Abs. 3 der V vom 1. Juli 2015 (AS2015 25996001), Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Dez. 2018 (AS 2019 191), vom 10. Mai 2023 (AS 2023 255) und vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 31).

(Art. 11)

Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

1

Personalien

Name (auch Geburtsname):

Vorname:

Allfällige frühere Namen:

Namen der Eltern:

Geburtsdatum:

(Tag/Monat/Jahr)

Genaue Adresse:

PLZ/Wohnort:

Heimatgemeinde:

(Ausl. Staatsang.: Heimatstaat)

Früherer Wohnort:

bis:

Aktuelles Passfoto

(35 x 45 mm)

Unterschrift:

Formularfeld
zum Einscannen der Unterschrift

bewirbt sich um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

der Kategorie(n):

A

B

C

D

BE

CE

DE

der Unterkategorie(n):

A1

B1

C1

D1

C1E

D1E

der Spezialkategorie(n):

F

G

M

oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

(Beschreibung der Ausweiskategorien: vgl. Beilage)

Die gesuchstellende Person

erklärt:

2

Bisherige Ausweise

2.1

Besitzen Sie oder besassen Sie schon einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport?

Ja

Nein

2.2

Wenn ja, für welche Fahrzeugkategorie(-n)?

2.3

Von welchem Kanton oder Staat wurde er ausgestellt?

2.4

Ausstelldatum:

2.5

Beim Umtausch ausländischer Führerausweise: In welchem Staat haben Sie die Führerprüfung bestanden?

3

Fahrpraxis

Kategorie D, Unterkategorie D1, Bewilligung zum berufsmässigen
Personentransport

Verfügen Sie über Fahrpraxis mit Fahrzeugen der Kategorien bzw.
Unterkategorien, und wenn ja, wie lange?

B

Jahre

Monate

B1

Jahre

Monate

C

Jahre

Monate

C1

Jahre

Monate

F

Jahre

Monate

Trolleybus

Jahre

Monate

4

Massnahmen

Nein

Ja

Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- oder Führerausweis oder die Bewilligung zum
berufsmässigen Personentransport verweigert
oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen
verboten?

5

Krankheiten, Behinderungen und Substanzkonsum

5.1

Haben Sie eine der folgenden Krankheiten oder sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung:

Nein

Ja

(Bemerkungen)

Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
oder andere Stoffwechselerkrankung?


Herz-Kreislauf-Erkrankung (erhebliche Blutdruckstörung, Herzinfarkt, Thrombose, Embolie, Rhythmusstörungen usw.)?


Augenerkrankung?


Erkrankung der Atmungsorgane
(ohne Erkältungskrankheiten)?


Erkrankung der Bauchorgane?


Erkrankung des Nervensystems (Multiple
Sklerose, Parkinson, Krankheiten mit
Lähmungserscheinungen)?


Nierenerkrankung?


erhöhte Tagesschläfrigkeit?


chronische Schmerzzustände?


nicht folgenlos ausgeheilte Unfallverletzungen (Schädel-Hirn-, Rücken-,
Extremitätenverletzungen)?


Krankheiten mit Hirnleistungsstörungen (Konzentrations-, Gedächtnis-, Reaktionsstörung usw.)


5.2

[tab]
Haben Sie heute oder hatten Sie jemals:

Probleme mit Alkohol, Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln?


Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in Behandlung (Entzugstherapie/ambulante Behandlung)?


eine psychische Erkrankung (Schizophrenie, Psychose, manische oder schwere depressive Erkrankung usw.)?


Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in Behandlung (stationär oder ambulant)?


Epilepsie oder epilepsieähnliche Anfälle?


Ohnmachtsanfälle/Schwächezustände/
Krankheiten mit erhöhter Einschlafneigung?


5.3

Haben Sie andere Krankheiten oder Behinderungen, die Sie am sicheren Führen eines Fahrzeugs hindern könnten?


5.4
Bemerkungen oder Ergänzungen zu den obigen Angaben:
Falls eine der Fragen unter 5.1−5.3 mit «Ja» beantwortet wird, muss diesem Gesuch ein Bericht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes beigelegt werden (andernfalls zwingende Überweisung an eine anerkannte Ärztin/einen anerkannten Arzt mindestens der Stufe 3).
5.5
Sehtest (gültig: 24 Monate): nur Gesuchsteller um einen Lernfahrausweis der Kategorien A oder B, der Unterkategorien A1 oder B1 oder der Spezialkategorie F und Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M, die noch keinen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzen:

5.51

Sehschärfe:

Fernvisus:

unkorr.:

korr.:

rechts:

links:

rechts:

links:

5.52

Horizontales
Gesichtsfeld

1. medizinische Gruppe

≥ 120

< 120

Ausfälle

nein

ja

rechts

links

oben

unten

5.53

Augenbeweglichkeit

nach rechts oben, rechts, rechts unten, links oben, links und links unten geprüft

Doppelbilder

nein

Doppelbilder

5.54
Bemerkungen

5.55

Beurteilung

Anforderungen der:

1. medizinischen Gruppe

ohne Sehhilfe erfüllt

nur mit Sehhilfe erfüllt

nicht erfüllt

Datum:

Stempel und Unterschrift des Arztes oder einer anderen Fachperson (Art. 9 Abs. 1bis), die den Sehtest durchgeführt hat:

6
Vormundschaft und Beistandschaft
Sind Sie minderjährig oder stehen Sie ja nein
unter umfassender Beistandschaft?
Name und Adresse der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters:

Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).

Die unterzeichnete Person bestätigt, das Gesuchsformular wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben:

Ort und Datum:

Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters:

(bei Minderjährigen oder Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen)

Die zur Entgegennahme dieses Gesuchs berechtigte Stelle muss bei Personen, die sich erstmals um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport bewerben, die Identität bestätigen (Art. 11 Abs. 4 VZV):

Die Identität der gesuchstellenden Person bestätigt:

(Stempel und Unterschrift)

Beigelegte Dokumente

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

Gegebenenfalls (Art. 10 Abs. 1 VZV): Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses über lebensrettende Sofortmassnahmen
Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge», die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben: Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VZV)
Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ»: Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VZV)
Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis und ausländischer Führerausweis

Beilage

Beschreibung der Führerausweiskategorien, -unterkategorien und -spezialkategorien

[tab]
Kategorien:
A:
Motorräder
B:
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt;
B1:
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge;
C:
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
D:
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
BE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;
CE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;
DE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
[tab]
Unterkategorien:
A1:
Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW;
B1:
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
C1:
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
D1:
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
C1E:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
D1E:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird.
[tab]
Spezialkategorien:
F:
Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
G:
Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
M:
Motorfahrräder.

Anhang 4a 476

476 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Okt. 2004 (AS 2004 5057). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).

(Art. 27d Abs. 1)

Bescheinigung der Weiterausbildung

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

Strasse und Nr.:

PLZ/Ort:

Führerausweisnummer:

Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).

Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterausbildung

Ablaufdatum
des Führerausweises auf Probe:
…………………………………………

Datum des Kursbesuchs:

…………………………………………

Unterschrift des Kursveranstalters:
…………………………………………

Anhänge 5 und 6 477

477Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20075013).

Anhang 7 478

478Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072183).

(Art. 66 und 67)

Fachgruppen der Verkehrsexperten-Prüfungen

1 Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen

11 Theoretische Kenntnisse

1. Fachgruppe: Recht

Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.

2. Fachgruppe: Psychologie

Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.

3. Fachgruppe: Mathematik und Fahrzeugtechnik

Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.

4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge

Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.

5. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung

Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.

12 Praktische Arbeiten

6. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichtenMotorwagen mit Beurteilung des Fahrschülers.

7. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellung der Prüfungs-
unterlagen.

2 Verkehrsexperten für Führerprüfungen

21 Theoretische Kenntnisse

1. Fachgruppe: Recht

Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.

2. Fachgruppe: Psychologie

Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.

3. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung

Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.

22 Praktische Arbeiten

4. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichtenMotorwagen mit Beurteilung des Fahrschülers.

3 Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen

31 Theoretische Kenntnisse

1. Fachgruppe: Recht

Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten.

2. Fachgruppe: Psychologie

Grundlagen der Gesprächsführung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.

3. Fachgruppe: Mathematik und Fahrzeugtechnik

Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.

4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge

Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.

32 Praktische Arbeiten

5. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellen der Prüfungsunterlagen.

Anhang 8 und 9 479

479 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20072183).

Anhang 10 480

480Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).

Anhang 11 481

481 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 3259). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Sept. 2003 (AS 2003 3719) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).

(Art. 13 und 21)

Nachweis der theoretischen Kenntnisse

I. Kenntnisse

Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:

die Gefahren des Strassenverkehrs zu erkennen und deren Ausmass abzuschätzen;
die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
alle Faktoren, die die Fahreignung beeinträchtigen (Alkohol, Arznei- und Betäubungsmittel, Übermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeuges erforderlichen Fähigkeiten bleiben.

II. Mindestanforderungen

Der Nachweis der Kenntnisse in Ziffer I wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:

Anhang 12 482

482 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 3259). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Sept. 2003 (AS 2003 3719), Ziff. II 2 der V vom 28. April 2004 (AS 2004 2853), Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 3533), Ziff. II der V vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4697) und vom Ziff. II Abs. 3 der V vom 14. Dez. 2018 (AS 2019 191), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Mai 2023 (AS 2023 255) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 31).

(Art. 22 Abs. 2 und 88 Abs. 1)

Praktische Führerprüfung

I. Zulassungsbedingungen

Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen:

a.
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie A, die
1.
einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen;
2.
einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3.
die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
b.
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die:
1.
einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen,
2.
den Lernfahrausweis seit mindestens einem Jahr besitzen, wenn sie ihn vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben (Art. 22), und
3.
einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
c.
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie C, die
1.
einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
2.
einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie C besitzen; und
3.
die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
d.
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie D, die
1.
einen gültigen Führerausweis der Kategorie C; oder
2.
einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie D besitzen; und
3.
die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
e.
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E, die
1.
einen gültigen Führerausweis für das Zugfahrzeug; und
2.
einen gültigen Lernfahrausweis für die jeweilige Anhängerkombination besitzen;
f.
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A1, die
1.
einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 besitzen,
2.
einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3.
die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
g.
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie B1, die
1.
einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie B1 besitzen; und
2.
einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
h.
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie C1, die
1.
einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
2.
einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 besitzen; und
3.
die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
i.
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie D1, die
1.
einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 besitzen; und
2.
die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
j.
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorie F, die einen gültigen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F besitzen.

II. Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:

ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch eintritt;
die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen;
durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller – und insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer beizutragen;
umweltschonend und sparsam zu fahren.

III. Mindestanforderungen

Der Nachweis der in Ziffer II genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:

A. Alle Kategorien und Unterkategorien

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti-
gung der Strassenverkehrssicherheit:

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten:
Sie müssen den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, der Beleuchtung, der Rückstrahler, der Richtungsblinker und der akustischen Warnsignale stichprobenartig überprüfen.

2 Verhaltensweisen im Verkehr:

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
2.1
wegfahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn verlassen;
2.2
auf geraden Strassen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;
2.3
in Kurven fahren;
2.4
an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;
2.5
Richtungswechsel: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;
2.6
Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder Autostrassen (wenn verfügbar): Einfahrt von Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;
2.7
überholen/vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen);
2.8
spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Tram-/Bushaltestelle; Fussgängerstreifen; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;
2.9
beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen.

B. Kategorie A und Unterkategorie A1

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti-
gung der Strassenverkehrssicherheit:

1.1
die Sicherheitsausrüstung einstellen, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;
1.2
den ordnungsgemässen Zustand des Nothalteschalters (sofern vorhanden), der Kette und des Ölstands stichprobenartig überprüfen;
1.3
die Risikofaktoren beherrschen, die mit den unterschiedlichen Strassenverhältnissen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, Strassenmarkierungen und Tramschienen.

2 Beherrschen spezieller Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Strassen verkehrssicherheit:

2.1
das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortbewegen;
2.2
das Motorrad auf seinem Ständer abstellen;
2.3
mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung im Zusammenhang mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen, wobei die Füsse auf den Pedalen verbleiben sollen;
2.4
mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Motorrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;
2.5
Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver sollten durchgeführt werden, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen.

C. Kategorien B, BE, C, CE, D sowie DE und Unterkategorien B1, C1, C1E, D1 und D1E

Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti-
gung der Strassenverkehrssicherheit:

die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen;
die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen.

D. Kategorien B und BE sowie Unterkategorie B1

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti-
gung der Strassenverkehrssicherheit:

1.1
überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;
1.2
den ordnungsgemässen Zustand der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) stichprobenartig überprüfen;
1.3
Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Kategorie BE);
1.4
den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Kategorie BE).

2 Kategorie B und Unterkategorie B1: Folgende spezielle Fahrübungen müs- sen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit stichprobenartig geprüft werden (mindestens zwei Fahrübungen aus den Ziffern 2.1 bis 2.4, davon eine im Rückwärtsgang):

2.1
in gerader Richtung rückwärts fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Strassenecke den richtigen Fahrstreifen benützen;
2.2
unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;
2.3
das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);
2.4
das Fahrzeug genau zum Halten bringen, die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.

3 Kategorie BE: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung
der Strassenverkehrssicherheit:

3.1
den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (das heisst nicht in einer Linie) stehen;
3.2
rückwärts eine Kurve entlang fahren;
3.3
sicher parken um das Be- und Entladen durchzuführen.

E. Kategorien C, D, CE und DE sowie Unterkategorien C1, D1,C1E und D1E

1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichti-
gung der Strassenverkehrssicherheit:

1.1
die Brems- und Lenkhilfe, den Zustand der Räder sowie der Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster, Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; das Instrumentenbrett einschliesslich des Fahrtschreibers überprüfen und verwenden;
1.2
den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen;
1.3
Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung;
1.4
den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkategorien C1E und D1E);
1.5
Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmassnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
1.6
das Lesen einer Strassenkarte (fakultativ).

2 Besondere Fahrübungen, die unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssi-
cherheit durchzuführen sind:

2.1
den Anhänger oder den Sattelanhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkategorien C1E und D1E); zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Sattelanhänger nebeneinander stehen (das heisst nicht in einer Linie);
2.2
rückwärts eine Kurve entlang fahren;
2.3
sicher parken um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu be- bzw. zu entladen (nur für die Kategorien C und CE sowie die Unterkategorien C1 und C1E);
2.4
parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug zu ermöglichen (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E).

F. Spezialkategorie F

Die Prüfung muss den Besonderheiten dieser Spezialkategorie, insbesondere der reduzierten Höchstgeschwindigkeit, Rechnung tragen:
Betriebsbereitschaft erstellen (Beleuchtung, Rückspiegel, Schutzvorrichtung usw.);
Rundumkontrolle: Fahrzeugausweis, Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker, Bereifung und Felgen, Ladung (Art, Schwerpunkt, Sicherung und Zusatzausrüstung wie z. B. Kran), Seitenladen, Blachenverdeck (Eis, Schnee)/Blick unter das Fahrzeug/Kondenswasser an Druckluftbehältern ablassen;
Funktionskontrolle: Rückspiegel-Einstellung, Richtungsblinker, Warnvorrichtung, Armaturen, Bremsüberwachung (Vorratsdruck, Zweikreiswarnlampe, Luftverlust), Starthilfe, Fahrtschreiber;
Gewichte und Abmessungen des Prüffahrzeuges sowie die Höchstgeschwindigkeiten besonders beachten, Behinderungen und Kolonnenbildung vermeiden;
auf gute Sicht achten;
Fahrzeugsicherung bei Steigung/Gefälle (Massnahmen fehlende Gangsicherung);
Besondere Beachtung der Besonderheiten des Fahrzeuges beim Einfädeln, bei der Lückenbenützung und beim Überqueren der Fahrbahn (begrenzte Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit);
Rechtsfahren zweckmässig anwenden;
Bremsverhalten kennen.

G. Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen

Vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategorienspezifischen Mindestanforderungen müssen dabei klar übertroffen werden.

IV. Prüfungsdauer und -strecke

Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll inkl. Begrüssung und Verabschiedung des Kandidaten in keinem Falle weniger betragen als:

60 Minuten für die Kategorien A und B, die Unterkategorien A1 und B1 sowie die Spezialkategorie F, wobei mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr absolviert werden müssen;
60 Minuten für die Kategorien BE und DE, die Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25; die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport nach Artikel 14 Absatz 3 der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007483 kann direkt anschliessend absolviert werden;
90 Minuten für die Kategorien C und CE;
120 Minuten für die Kategorie D.

V. Prüfungsfahrzeuge

Kategorie A

ohne Leistungsbeschränkung:

Ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von mehr als 35 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg und zwei Sitzplätzen;

Kategorie A

mit Leistungsbeschränkung:

ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,20 kW/kg und zwei Sitzplätzen; ausgenommen sind Motorräder der Unterkategorie A1;

Kategorie B:

ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht;

Kategorie C:

ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

Kategorie D:

ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine
Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht;

Kategorie BE:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

Kategorie CE:

ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug als auch die Fahrzeugkombination müssen ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,30 m aufweisen sowie eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

Kategorie DE:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

Unterkategorie A1:

ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

Unterkategorie B1:

ein Kleinmotorfahrzeug, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht, oder ein dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht;

Unterkategorie C1:

ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine;

Unterkategorie D1:

ein Gesellschaftswagen der Unterkategorie D1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 verwendet werden;

Unterkategorie C1E:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die mindestens 8 m lang ist und eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und so hoch wie das Zugfahrzeug ist. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten nur über die Aussenspiegel sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;

Unterkategorie D1E:

eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1E verwendet werden;

Spezialkategorie F:

ein Motorfahrzeug der Spezialkategorie F, das eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h erreicht;

Berufsmässiger
Personentransport
mit leichten Personentransportfahrzeugen:

ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen.

VI. Prüfungsort

Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Überlandstrassen und Autobahnen (oder Autostrassen) sowie auf allen Arten von Strassen in bebautem Gebiet (30-km/h-Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstrassen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, mit denen ein Fahrzeugführer konfrontiert werden kann, statt. Die praktische Führerprüfung sollte wenn möglich bei unterschiedlicher Verkehrsdichte absolviert werden. Die auf der Strasse verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Fahrschülers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.

VII. Bewertung

1
Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Fahrschüler im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Verkehrsexperte muss sich während der gesamten praktischen Führerprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Strassenverkehr unmittelbar gefährden, wird die praktische Führerprüfung unabhängig davon, ob der Verkehrsexperte oder die Begleitperson eingreifen mussten oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Verkehrsexperte kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Führerprüfung zu Ende zu führen ist.
2
Der Verkehrsexperte soll während seiner Einschätzung besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ob der Fahrschüler defensiv, rücksichtsvoll und umweltschonend fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Verkehrsexperte soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Fahrschülers berücksichtigen; dies schliesst angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Strassenzustandes und der anderen – insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer; der Fahrschüler sollte zudem vorausschauend fahren.
3
Der Verkehrsexperte soll ausserdem folgende Verhaltensweisen des Fahrschülers bewerten:
3.1
Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopflehnen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden) und der Lenkung; Kontrolle des Fahrzeuges unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten; Wahrung der Gleichmäßigkeit der Fahrweise, Berücksichtigung der Eigenschaften, des Gewichtes und der Abmessungen des Fahrzeugs sowie des Gewichtes und der Art der Ladung (nur für die Kategorien C, BE, CE und DE sowie die Unterkategorien C1, C1E und D1E); Berücksichtigung des Komforts der Passagiere [langsames Beschleunigen, ruhiges Fahren und gleichmässiges Bremsen], (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
3.2
umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung;
3.3
Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benützung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;
3.4
Vortritt gewähren: Vortritt an Kreuzungen; Vortritt gewähren unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);
3.5
Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Motorfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Strasse;
3.6
Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Strassenteilnehmern halten;
3.7
Geschwindigkeit: die maximal zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter- und Verkehrsbedingungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Strecke möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern anpassen;
3.8
Ampeln, Signale und Markierungen und andere Bedingungen: richtiges Verhalten an Ampeln; Hinweise von Verkehrspolizisten beachten; richtiges Verhalten bei Signalen und Markierungen;
3.9
Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;
3.10
Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen; vorausschauende Fahrweise; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Kategorien C, D, CE, und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Kategorien C, D, CE und DE).

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