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Verordnung
über die Zulassung von Fahrzeugführern und
Fahrzeugführerinnen zum Personen- und
Gütertransport auf der Strasse
(Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15 Absätze 4 und 5, 25 Absatz 2 Buchstaben b und d,
103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 19581,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Zu­las­sung von Fahr­zeug­füh­rern und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen zum Trans­port von Per­so­nen und Gü­tern auf der Stras­se, ih­re Wei­ter­bil­dung so­wie die An­for­de­run­gen an die Wei­ter­bil­dungs­stät­ten.

Art. 2 Zulassungsvoraussetzung  

1 Wer mit Mo­tor­wa­gen der Ka­te­go­rie D oder der Un­ter­ka­te­go­rie D1 Per­so­nen­trans­por­te durch­füh­ren will, be­nö­tigt den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port.

2 Wer mit Mo­tor­wa­gen der Ka­te­go­rie C oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1 Gü­ter­trans­por­te durch­füh­ren will, be­nö­tigt den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port.

3 Fahr­zeug­füh­rer und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen mit Wohn­sitz aus­ser­halb ei­nes Mit­glied­staa­tes der Eu­ro­päi­schen Uni­on oder der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on be­nö­ti­gen einen schwei­ze­ri­schen Fä­hig­keits­aus­weis, wenn sie von ei­nem in der Schweiz nie­der­ge­las­se­nen Un­ter­neh­men be­schäf­tigt wer­den.2

2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

Art. 3 Ausnahmen  

Kei­nen Fä­hig­keits­aus­weis be­nö­ti­gen Füh­rer und Füh­re­rin­nen von Mo­tor­fahr­zeu­gen:

a.3
die zu nicht ge­werb­li­chen Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­ten ver­wen­det wer­den; als nicht ge­werb­li­cher Trans­port gilt je­der Trans­port im Stras­sen­ver­kehr:
1.
der we­der di­rekt noch in­di­rekt ent­lohnt wird,
2.
durch den we­der di­rekt noch in­di­rekt ein Ein­kom­men für den Füh­rer oder die Füh­re­rin des Fahr­zeugs oder für Drit­te er­zielt wird, und
3.
der nicht im Zu­sam­men­hang mit ei­ner be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Tä­tig­keit steht;
b.
mit ei­ner zu­läs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit bis 45 km/h;
c.4
die vom Mi­li­tär, von der Po­li­zei, der Feu­er­wehr, der Zoll­ver­wal­tung, vom Zi­vil­schutz, von Kran­ken- und Ver­letz­ten­trans­port­dienst­leis­tern oder im Auf­trag die­ser Stel­len ver­wen­det wer­den;
d.5
mit de­nen zum Zwe­cke der tech­ni­schen Ent­wick­lung oder bei Re­pa­ra­tur- oder War­tungs­ar­bei­ten Pro­be- oder Über­füh­rungs­fahr­ten durch­ge­führt wer­den;
dbis.6
die neu oder um­ge­baut noch nicht in Ver­kehr ste­hen;
e.7
die in Not­fäl­len, für Ret­tungs­mass­nah­men oder für nicht ge­werb­li­che Trans­por­te nach Buch­sta­be a für hu­ma­ni­täre Hil­fe ein­ge­setzt wer­den;
f.8
die auf Lern- oder Prü­fungs­fahr­ten für ge­werb­li­che Gü­ter­trans­por­te ver­wen­det wer­den, so­fern die Be­gleit­per­son im Be­sitz ei­nes gül­ti­gen Fä­hig­keits­aus­wei­ses oder ei­ner gül­ti­gen Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung der ent­spre­chen­den Ka­te­go­rie ist;
fbis.9
die auf der Fahrt zur amt­li­chen Fahr­zeug­prü­fung oder im Rah­men der amt­li­chen Fahr­zeug­prü­fung für ge­werb­li­che Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­te ver­wen­det wer­den;
g.10
zum Trans­port von Ma­te­ri­al, Aus­rüs­tung oder Ma­schi­nen, die der Fahr­zeug­füh­rer oder die Fahr­zeug­füh­re­rin zur Be­rufs­aus­übung ver­wen­det, so­fern das Füh­ren des Fahr­zeugs im Durch­schnitt ei­ner Wo­che höchs­tens die Hälf­te sei­ner oder ih­rer Ar­beits­zeit in An­spruch nimmt;
h.
die aus­sch­liess­lich im wer­kin­ter­nen Ver­kehr ein­ge­setzt wer­den und auf öf­fent­li­chen Stras­sen nur mit be­hörd­li­cher Be­wil­li­gung be­nützt wer­den dür­fen;
i.11
die von Land- oder Forst­wirt­schafts­be­trie­ben und ih­nen ge­mä­ss Ar­ti­kel 86 Ab­satz 2 der Ver­kehrs­re­geln­ver­ord­nung vom 13. No­vem­ber 196212 (VRV) gleich­ge­stell­ten Be­trie­ben zum Gü­ter­trans­port ver­wen­det wer­den, so­fern:
1.
es sich um ei­ne Fahrt im Zu­sam­men­hang mit der Be­wirt­schaf­tung ih­res Be­triebs nach Ar­ti­kel 87 Ab­sät­ze 1 und 2 VRV han­delt,
2.
die Fahrt in­ner­halb ei­nes Um­krei­ses von 20 km um den Stand­ort des Be­triebs statt­fin­det, und
3.
das Füh­ren des Fahr­zeugs im Durch­schnitt ei­ner Wo­che höchs­tens die Hälf­te der Ar­beits­zeit des Fahr­zeug­füh­rers oder der Fahr­zeug­füh­re­rin in An­spruch nimmt.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

6 Ein­ge­fügt ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

9 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

11 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

12 SR 741.11

Art. 4 Fahrten während der Berufsausbildung  

1 Im Bin­nen­ver­kehr dür­fen wäh­rend höchs­tens ei­nes Jah­res Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­te oh­ne Fä­hig­keits­aus­weis durch­ge­führt wer­den, wenn der Fahr­zeug­füh­rer oder die Fahr­zeug­füh­re­rin den Füh­rer­aus­weis für das ver­wen­de­te Fahr­zeug be­sitzt und sich in die­ser Zeit im Rah­men ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung die Hand­lungs­kom­pe­ten­zen, Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten nach dem An­hang an­eig­net. Per­so­nen, die sich in der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung «Stras­sen­trans­port­fach­frau/Stras­sen­trans­port­fach­mann EFZ» be­fin­den, kön­nen Gü­ter­trans­por­te wäh­rend der ge­sam­ten Aus­bil­dungs­zeit oh­ne Fä­hig­keits­aus­weis durch­füh­ren.13

2 Aus­bil­dungs­pro­gram­me, die nicht eid­ge­nös­sisch an­er­kannt sind, sind durch den Stand­ort­kan­ton ge­neh­mi­gen zu las­sen.

3 Auf den Fahr­ten ist mit­zu­füh­ren:

a.
von Fahr­zeug­füh­rern oder Fahr­zeug­füh­re­rin­nen in der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung «Stras­sen­trans­port­fach­frau/Stras­sen­trans­port­fach­mann EFZ»: ei­ne Ko­pie des Lehr­ver­trags;
b.
von Fahr­zeug­füh­rern und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen, die ein Aus­bil­dungs­pro­gramm nach Ab­satz 2 ab­sol­vie­ren: ei­ne Be­stä­ti­gung der Aus­bil­dungs­stät­te.14

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

Art. 5 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation 15  

Den Be­fä­hi­gungs­nach­weis nach der Richt­li­nie 2003/59/EG16 be­nö­ti­gen:

a.
Fahr­zeug­füh­rer und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen mit Wohn­sitz in ei­nem Mit­glied­staat der Eu­ro­päi­schen Uni­on oder der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on;
b.
Fahr­zeug­füh­rer und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen, die von ei­nem in der Eu­ro­päi­schen Uni­on oder der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on nie­der­ge­las­se­nen Un­ter­neh­men be­schäf­tigt wer­den.

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

16 Richt­li­nie 2003/59/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 15. Ju­li 2003 über die Grun­d­qua­li­fi­ka­ti­on und Wei­ter­bil­dung der Fah­rer be­stimm­ter Kraft­fahr­zeu­ge für den Gü­ter- oder Per­so­nen­kraft­ver­kehr und zur Än­de­rung der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 3820/85 des Ra­tes und der Richt­li­nie 91/439/EWG des Ra­tes so­wie zur Auf­he­bung der Richt­li­nie 76/914/EWG des Ra­tes, ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4; zu­letzt ge­än­dert durch Richt­li­nie (EU) 2018/645, ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29.

2. Abschnitt: Fähigkeitsausweise

Art. 6 Voraussetzungen  

1 Der Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port wird Per­so­nen er­teilt, die den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie D oder der Un­ter­ka­te­go­rie D1 be­sit­zen und die Theo­rie­prü­fung und die prak­ti­sche Prü­fung nach den Ar­ti­keln 10–15 be­stan­den ha­ben.

2 Der Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port wird Per­so­nen er­teilt, die:

a.17
das Eid­ge­nös­si­sche Fä­hig­keits­zeug­nis «Last­wa­gen­füh­rer/Last­wa­gen­füh­re­rin» oder «Stras­sen­trans­port­fach­frau/Stras­sen­trans­port­fach­mann EFZ» be­sit­zen; oder
b.
den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie C oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1 be­sit­zen und die Theo­rie­prü­fung und die prak­ti­sche Prü­fung nach den Ar­ti­keln 10–15 be­stan­den ha­ben.

3 Bei In­ha­bern und In­ha­be­rin­nen ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der Un­ter­ka­te­go­rie D1, die den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port be­sit­zen, gilt nach be­stan­de­ner Füh­rer­prü­fung für die Ka­te­go­rie D der Fä­hig­keits­aus­weis oh­ne wei­te­re Prü­fung auch für die­se Ka­te­go­rie.

4 Bei In­ha­bern und In­ha­be­rin­nen ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der Un­ter­ka­te­go­rie C1, die den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port be­sit­zen, gilt nach be­stan­de­ner Füh­rer­prü­fung für die Ka­te­go­rie C der Fä­hig­keits­aus­weis oh­ne wei­te­re Prü­fung auch für die­se Ka­te­go­rie.

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

Art. 7 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland 18  

1 Fahr­zeug­füh­rern und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen aus dem Aus­land, die in der Schweiz Wohn­sitz neh­men, wird der Fä­hig­keits­aus­weis oh­ne Prü­fung er­teilt, wenn:

a.
ei­ne ent­spre­chen­de Be­rech­ti­gung im aus­län­di­schen Füh­rer­aus­weis ein­ge­tra­gen oder mit dem Fah­rer­qua­li­fi­zie­rungs­nach­weis nach An­hang II der Richt­li­nie 2003/59/EG19 do­ku­men­tiert ist; oder
b.
sie ei­ne na­tio­na­le Be­schei­ni­gung be­sit­zen, die das Bun­des­amt für Stras­sen (ASTRA) als gleich­wer­tig an­er­kennt.

2 Fahr­zeug­füh­rer und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen mit Wohn­sitz aus­ser­halb ei­nes Mit­glied­staa­tes der Eu­ro­päi­schen Uni­on oder der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on, die von ei­nem in der Schweiz nie­der­ge­las­se­nen Un­ter­neh­men be­schäf­tigt wer­den, wird der Fä­hig­keits­aus­weis oh­ne Prü­fung er­teilt, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a oder b er­fül­len.

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

19 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 5.

Art. 8 Zuständige Behörde  

Die Fä­hig­keits­aus­wei­se wer­den er­teilt:

a.
vom Wohn­sitz­kan­ton;
b.
bei Per­so­nen mit Wohn­sitz im Aus­land vom Kan­ton, in dem das Un­ter­neh­men nie­der­ge­las­sen ist, das die Per­so­nen be­schäf­tigt.
Art. 9 Gültigkeitsdauer und Erteilung 20  

1 Der Fä­hig­keits­aus­weis ist fünf Jah­re gül­tig.

2 Er wird um je­weils fünf Jah­re ver­län­gert, wenn der In­ha­ber oder die In­ha­be­rin den Be­such der Wei­ter­bil­dung nach den Ar­ti­keln 16–20 nach­weist.

2bis Per­so­nen, die be­reits im Be­sitz des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Per­so­nen­trans­port oder des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Gü­ter­trans­port sind und die zwei­te Ka­te­go­rie mit­tels ei­ner Prü­fung nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 1 oder 2 er­wer­ben, wird ein Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen- und den Gü­ter­trans­port er­teilt. Die­ser ist ab dem Prü­fungs­da­tum des Er­werbs der zwei­ten Ka­te­go­rie fünf Jah­re gül­tig. Wei­ter­bil­dungs­kur­se, die vor die­sem Prü­fungs­da­tum be­sucht wor­den sind, dür­fen nicht an die­se Wei­ter­bil­dungs­pe­ri­ode an­ge­rech­net wer­den.21

3 Die Er­tei­lung des Fä­hig­keits­aus­wei­ses er­folgt un­ter An­ga­be der Gül­tig­keits­dau­er mit­tels:

a.
Ein­trag als Zu­satz­an­ga­be im Füh­rer­aus­weis (Art. 24c Bst. e der Ver­kehrs­zu­las­sungs­ver­ord­nung vom 27. Okt. 197622, VZV); oder
b.23
Aus­stel­lung ei­ner se­pa­ra­ten Kar­te nach dem Mo­dell des Fah­rer­qua­li­fi­zie­rungs­nach­wei­ses nach An­hang II der Richt­li­nie 2003/59/EG24.25

4 Die An­ga­ben auf der se­pa­ra­ten Kar­te müs­sen mit den­je­ni­gen auf dem zu­grun­de lie­gen­den Füh­rer­aus­weis über­ein­stim­men. Bei ei­nem all­fäl­li­gen Er­satz des Füh­rer­aus­wei­ses muss ei­ne neue Kar­te be­an­tragt wer­den.26

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

21 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

22 SR 741.51

23 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

24 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 5.

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

26 Ein­ge­fügt ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

3. Abschnitt: Prüfungen

Art. 10 Allgemeines 27  

An der Theo­rie­prü­fung und an der prak­ti­schen Prü­fung ha­ben die Kan­di­da­ten und Kan­di­da­tin­nen nach­zu­wei­sen, dass sie die zur Durch­füh­rung von Per­so­nen- und Gü­ter­trans­por­ten er­for­der­li­chen grund­le­gen­den Hand­lungs­kom­pe­ten­zen, Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten nach dem An­hang be­sit­zen.

27 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2022 (AS 2021 893).

Art. 11 Zulassung zur Prüfung  

1 Zur Theo­rie­prü­fung wird zu­ge­las­sen, wer den Lern­fahr­aus­weis der ent­spre­chen­den Ka­te­go­rie oder Un­ter­ka­te­go­rie be­sitzt. Die In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie C oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1, die den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port er­wer­ben wol­len, wer­den zur Theo­rie­prü­fung zu­ge­las­sen, wenn sie das Min­destal­ter für den Er­werb ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie D oder der Un­ter­ka­te­go­rie D1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. e VZV28) er­reicht ha­ben.

2 Zum all­ge­mei­nen Teil der prak­ti­schen Prü­fung (Art. 14 Abs. 2) wird zu­ge­las­sen, wer die Theo­rie­prü­fung nach Ar­ti­kel 12 be­stan­den hat und den Lern­fahr­aus­weis oder den Füh­rer­aus­weis für das ver­wen­de­te Fahr­zeug be­sitzt. Die Zu­las­sung zur Prü­fungs­fahrt nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 3 rich­tet sich nach An­hang 12 Zif­fer I VZV.

3 Zu ei­ner kom­bi­nier­ten Prü­fung (Art. 14bis) wird zu­ge­las­sen, wer die Theo­rie­prü­fung nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 1 Buch­sta­be a be­stan­den hat und den Lern­fahr­aus­weis oder den Füh­rer­aus­weis für das ver­wen­de­te Fahr­zeug be­sitzt. Die Zu­las­sung zur Prü­fungs­fahrt nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 3 rich­tet sich nach An­hang 12 Zif­fer I VZV.29

28 SR 741.51

29 Ein­ge­fügt ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

Art. 12 Theorieprüfung  

1 Die Theo­rie­prü­fung bein­hal­tet:

a.
Mul­ti­ple-choi­ce-Fra­gen, Fra­gen mit di­rek­ter Ant­wort oder ei­ne Kom­bi­na­ti­on bei­der Sys­te­me; und
b.
ei­ne Er­ör­te­rung von Pra­xis­si­tua­tio­nen.

2Die Be­wer­ber und Be­wer­be­rin­nen um einen Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port oder einen Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port müs­sen min­des­tens ei­ne Fra­ge zu je­dem der nach dem An­hang für al­le Ka­te­go­ri­en und Un­ter­ka­te­go­ri­en er­for­der­li­chen Kennt­nis­be­rei­che be­ant­wor­ten, aus­ge­nom­men Zif­fer 2.113.30

3 Die Be­wer­ber und Be­wer­be­rin­nen um den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port müs­sen zu­sätz­lich min­des­tens ei­ne Fra­ge zu je­dem der nach dem An­hang für die Ka­te­go­rie D und die Un­ter­ka­te­go­rie D1 er­for­der­li­chen Kennt­nis­be­rei­che be­ant­wor­ten.

4 Die Be­wer­ber und Be­wer­be­rin­nen um den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port müs­sen zu­sätz­lich min­des­tens ei­ne Fra­ge zu je­dem der nach dem An­hang für die Ka­te­go­rie C und die Un­ter­ka­te­go­rie C1 er­for­der­li­chen Kennt­nis­be­rei­che be­ant­wor­ten.

5 Die Theo­rie­prü­fung dau­ert min­des­tens vier Stun­den. Die Prü­fung der Zu­satz­theo­rie für den Er­werb des Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie C oder D oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1 oder D1 gilt als Teil der Theo­rie­prü­fung; ih­re Dau­er ist an die vier Stun­den an­zu­rech­nen.

30 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

Art. 13 Befreiung von Prüfungsteilen  

1 Die In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Per­so­nen­trans­port, die den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port er­wer­ben wol­len, müs­sen aus­schliess­lich die Prü­fungs­fra­gen nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 4 be­ant­wor­ten.

2 Die In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Gü­ter­trans­port, die den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port er­wer­ben wol­len, müs­sen aus­schliess­lich die Prü­fungs­fra­gen nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 3 be­ant­wor­ten.

3 Die In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen ei­nes Fach­aus­wei­ses nach dem drit­ten Ab­schnitt der Ver­ord­nung vom 1. No­vem­ber 200031 über die Zu­las­sung als Stras­sen­trans­port-un­ter­neh­mung im Per­so­nen- und Gü­ter­ver­kehr sind von je­nen Prü­fungs­tei­len be­freit, für die sie be­reits qua­li­fi­ziert sind.

Art. 14 Praktische Prüfung  

1 Die prak­ti­sche Prü­fung be­steht aus ei­nem all­ge­mei­nen Teil und ei­ner Prü­fungs­fahrt.

2 Der all­ge­mei­ne Teil muss von al­len Be­wer­bern und Be­wer­be­rin­nen um einen Fä­hig­keits­aus­weis ab­sol­viert wer­den. Er muss sich min­des­tens auf die Zif­fern 2.121, 2.131, 2.132, 2.312, 2.313 und 2.315 des An­hangs er­stre­cken und dau­ert min­des­tens 30 Mi­nu­ten. Es ist ein Fahr­zeug der Ka­te­go­rie oder Un­ter­ka­te­go­rie, mit der die Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­te durch­ge­führt wer­den sol­len, zu ver­wen­den.32

3 Die Prü­fungs­fahrt muss von In­ha­bern und In­ha­be­rin­nen des Füh­rer­aus­wei­ses der Un­ter­ka­te­go­rie C1 oder D1 ab­sol­viert wer­den. Auf der Prü­fungs­fahrt wird fest­ge­stellt, ob sie so­wohl zu ei­ner rück­sichts­vol­len und si­cher­heits­be­wuss­ten als auch zu ei­ner um­welt­scho­nen­den und ener­gie­ef­fi­zi­en­ten Fahr­wei­se fä­hig sind. Die Prü­fungs­fahrt muss min­des­tens 30 Mi­nu­ten dau­ern. Es ist ein Mo­tor­fahr­zeug zu ver­wen­den, das die An­for­de­run­gen an ein Prü­fungs­fahr­zeug der ent­spre­chen­den Un­ter­ka­te­go­rie (An­hang 12 Ziff. V VZV33) er­füllt.

32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

33 SR 741.51

Art. 14bis Kombinierte Prüfung 34  

Der Teil der Theo­rie­prü­fung nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 1 Buch­sta­be b und der all­ge­mei­ne Teil der prak­ti­schen Prü­fung nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 2 kön­nen zu ei­ner kom­bi­nier­ten Prü­fung ver­knüpft wer­den.

34 Ein­ge­fügt ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

Art. 15 Wiederholung  

1 Wer die Theo­rie­prü­fung oder den all­ge­mei­nen Teil der prak­ti­schen Prü­fung (Art. 14 Abs. 2) nicht be­steht, kann die nicht be­stan­de­nen Tei­le be­lie­big oft wie­der­ho­len. 35

2 Die Wie­der­ho­lung der Prü­fungs­fahrt (Art. 14 Abs. 3) rich­tet sich nach Ar­ti­kel 23 VZV36.

35 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

36 SR 741.51

4. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 16 Weiterbildungspflicht  

1 Wer die Gül­tig­keits­dau­er des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Per­so­nen­trans­port oder des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Gü­ter­trans­port ver­län­gern las­sen will, muss in­ner­halb von fünf Jah­ren vor Ab­lauf der Gül­tig­keits­dau­er die vor­ge­schrie­be­ne Wei­ter­bil­dung ab­sol­vie­ren. Die Wei­ter­bil­dung muss an ei­ner an­er­kann­ten Wei­ter­bil­dungs­stät­te be­sucht wer­den.

2 Konn­te die Wei­ter­bil­dung nicht recht­zei­tig be­sucht wer­den, so kann die Be­hör­de auf Ge­such hin den Fä­hig­keits­aus­weis für höchs­tens einen Mo­nat mit­tels ei­ner schrift­li­chen Be­wil­li­gung ver­län­gern.

3 Den In­ha­bern und In­ha­be­rin­nen ei­nes Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Per­so­nen­trans­port oder ei­nes Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Gü­ter­trans­port, des­sen Gül­tig­keit ab­ge­lau­fen ist, ist die Ver­län­ge­rung ein­zu­tra­gen, wenn sie ei­ne voll­stän­di­ge Wei­ter­bil­dung ab­sol­viert ha­ben. Wei­ter­bil­dungs­kur­se, die in den vor­an­ge­gan­ge­nen fünf Jah­ren be­sucht wur­den, sind an die 35 Stun­den an­zu­rech­nen.

Art. 17 Ziel und Durchführung 37  

1 Mit dem Be­such der Wei­ter­bil­dung sol­len die zur Durch­füh­rung von Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­ten er­for­der­li­chen Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten nach dem An­hang Zif­fer 2 auf dem neues­ten Stand ge­hal­ten und da­mit die Hand­lungs­kom­pe­ten­zen nach dem An­hang Zif­fer 1 op­ti­miert wer­den.

2 Die Durch­füh­rung der Wei­ter­bil­dung ist im An­hang Zif­fer 3 ge­re­gelt.

37 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

Art. 18 Dauer und Aufbau 38  

1 Wer den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port oder den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port oder bei­de be­sitzt, muss für de­ren Ver­län­ge­rung den Be­such von 35 Stun­den Wei­ter­bil­dung nach­wei­sen.

2 Die Wei­ter­bil­dung kann als Wo­chen­kurs oder in Ein­zel­kur­sen be­sucht wer­den. Ein Ein­zel­kurs muss oh­ne An­rech­nung von Pau­sen min­des­tens sie­ben Stun­den dau­ern. Er kann auf zwei auf­ein­an­der­fol­gen­de Ta­ge auf­ge­teilt wer­den.39

3 Von ei­nem Ein­zel­kurs von sie­ben Stun­den dür­fen ma­xi­mal drei Stun­den im Rah­men ei­nes E-Lear­ning-Mo­duls an­ge­bo­ten wer­den. Ein Ein­zel­kurs mit E-Lear­ning-Mo­dul kann auf zwei Ta­ge auf­ge­teilt wer­den. Zwi­schen dem E-Lear­ning-Mo­dul und dem Prä­senz­un­ter­richt dür­fen höchs­tens fünf Ta­ge lie­gen.40

4 Die Durch­füh­rung von Ein­zel­kur­sen mit E-Lear­ning-Mo­dul ist im An­hang Zif­fer 4 ge­re­gelt.41

38 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

39 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2022 (AS 2021 893).

40 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2022 (AS 2021 893).

41 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2022 (AS 2021 893).

Art. 19 Kursbescheinigung  

Die Wei­ter­bil­dungs­stät­ten ha­ben den Teil­neh­mern und Teil­neh­me­rin­nen den Kurs­be­such zu be­stä­ti­gen.

Art. 20 Im Ausland besuchte Weiterbildungen  

Aus­län­di­sche Be­schei­ni­gun­gen über den Be­such ei­ner Wei­ter­bil­dung wer­den als gleich­wer­tig an­er­kannt, wenn:

a.
die Wei­ter­bil­dung ganz oder teil­wei­se wäh­rend der Be­schäf­ti­gung bei ei­nem im Aus­land nie­der­ge­las­se­nen Un­ter­neh­men be­sucht wur­de; und
b.42
die Kurs­ver­an­stal­te­rin in ei­nem Mit­glied­staat der Eu­ro­päi­schen Uni­on oder der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on als An­bie­te­rin von Wei­ter­bil­dungs­kur­sen nach An­hang I Ab­schnitt 5 der Richt­li­nie 2003/59/EG43 zu­ge­las­sen ist.

42 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

43 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 5.

5. Abschnitt: Weiterbildungsstätten

Art. 21 Anerkennung  

1 Die Wei­ter­bil­dungs­stät­ten müs­sen vom Kan­ton, in dem sie ih­ren Sitz ha­ben, an­er­kannt wer­den.

2 Die An­er­ken­nung wird er­teilt, wenn:

a.
die Lei­tung für die ein­wand­freie Füh­rung der Wei­ter­bil­dungs­stät­te und die sach­kun­di­ge Über­wa­chung des Un­ter­richts Ge­währ bie­tet;
b.
der Wei­ter­bil­dungs­stät­te ge­nü­gend Lehr­kräf­te nach Ar­ti­kel 23 zur Ver­fü­gung ste­hen;
c.
ein ge­eig­ne­tes Un­ter­richts­lo­kal, ge­eig­ne­tes Un­ter­richts­ma­te­ri­al so­wie, wenn prak­ti­sche Wei­ter­bil­dungs­kur­se an­ge­bo­ten wer­den, ge­eig­ne­te Fahr­zeu­ge vor­han­den sind;
d.
ein Wei­ter­bil­dungs­pro­gramm vor­liegt, das die The­men nach An­hang prä­zi­siert so­wie die ge­plan­te Durch­füh­rung und die Un­ter­richts­me­tho­den do­ku­men­tiert; und
e.
ein Qua­li­täts­si­che­rungs­sys­tem be­trie­ben wird, das die Ver­mitt­lung der In­hal­te und die Er­rei­chung der Zie­le der Wei­ter­bil­dung ge­währ­leis­tet.
Art. 22 Widerruf der Anerkennung  

Der Kan­ton, in dem die Wei­ter­bil­dungs­stät­te ih­ren Sitz hat, wi­der­ruft die An­er­ken­nung, wenn de­ren Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr ge­ge­ben sind oder wenn an der Wei­ter­bil­dungs­stät­te wäh­rend mehr als zwei Jah­ren kei­ne Wei­ter­bil­dungs­kur­se mehr durch­ge­führt wur­den.

Art. 23 Bewilligung für Lehrkräfte  

1 Wer als Lehr­kraft an ei­ner Wei­ter­bil­dungs­stät­te tä­tig sein will, be­nö­tigt ei­ne Lehr­be­wil­li­gung.

2 Die Be­wil­li­gung wird vom Wohn­sitz­kan­ton aus­ge­stellt; sie ist in der gan­zen Schweiz gül­tig.

3 Wer die Be­wil­li­gung er­wer­ben will, muss das 25. Al­ters­jahr vollen­det ha­ben und bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de des Wohn­sitz­kan­tons ein Ge­such mit Le­bens­lauf, An­ga­ben über die bis­he­ri­ge Tä­tig­keit und Be­rufs­zeug­nis­sen ein­rei­chen.

4 Die Be­wil­li­gung wird er­teilt, wenn der Ge­such­stel­ler oder die Ge­such­stel­le­rin:

a.
die not­wen­di­gen Fach­kennt­nis­se so­wie aus­rei­chen­de päd­ago­gisch-di­dak­­ti­sche Fä­hig­kei­ten nach­weist;
b.
wäh­rend min­des­tens drei Jah­ren in ei­nem Be­ruf tä­tig war, der in die La­ge ver­setzt, die er­for­der­li­chen Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten zu ver­mit­teln;
c.
nach dem bis­he­ri­gen Ver­hal­ten Ge­währ für ei­ne ein­wand­freie Be­rufs­aus­übung bie­tet.

5 Wer prak­ti­sche Wei­ter­bil­dungs­kur­se er­tei­len will, muss zu­sätz­lich In­ha­ber oder In­ha­be­rin ei­ner Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung sein, die zur Er­tei­lung von Fahr­un­ter­richt mit ei­nem Mo­tor­fahr­zeug oder ei­ner Fahr­zeug­kom­bi­na­ti­on der Ka­te­go­ri­en C, D, CE und DE so­wie der Un­ter­ka­te­go­ri­en C1, D1, C1E und D1E be­rech­tigt, oder die Aus­bil­dungs­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 2 VZV44 be­sit­zen be­zie­hungs­wei­se den Be­such ei­nes gleich­wer­ti­gen Kur­ses nach­wei­sen.45

6 Die Be­wil­li­gung kann ent­zo­gen wer­den, wenn der In­ha­ber oder die In­ha­be­rin die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 4 Buch­sta­ben a und c oder Ab­satz 5 nicht mehr er­füllt.

44 SR 741.51

45 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

Art. 2446  

46 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, mit Wir­kung seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

6. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 25  

Wer oh­ne den vor­ge­schrie­be­nen Fä­hig­keits­aus­weis Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­te durch­führt, wird mit Bus­se be­straft.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug  

1 Die Kan­to­ne:

a.
füh­ren die Prü­fun­gen zur Er­lan­gung der Fä­hig­keits­aus­wei­se durch;
b.
er­tei­len und ver­län­gern die Fä­hig­keits­aus­wei­se;
c.
ent­schei­den über die An­er­ken­nung von Wei­ter­bil­dungs­stät­ten;
d.
er­tei­len die Be­wil­li­gun­gen für die Lehr­kräf­te an den Wei­ter­bil­dungs­stät­ten;
e.
be­auf­sich­ti­gen die Durch­füh­rung der Wei­ter­bil­dungs­kur­se;
f.
ge­neh­mi­gen die Aus­bil­dungs­pro­gram­me für die be­rufs­be­glei­ten­de Aus­bil­dung, die noch nicht eid­ge­nös­sisch an­er­kannt sind;
g.
ent­schei­den über die An­rech­nung von im Aus­land be­such­ten Wei­ter­bil­dun­gen;
h.47
kön­nen zur Ver­mei­dung von Här­te­fäl­len in­di­vi­du­el­le, kon­kre­te Aus­nah­men von ein­zel­nen Be­stim­mun­gen be­wil­li­gen.

2 Sie kön­nen die Er­fül­lung die­ser Auf­ga­ben Drit­ten über­tra­gen.

3 Das ASTRA kann für die Durch­füh­rung die­ser Ver­ord­nung Wei­sun­gen er­las­sen. Zur Ver­mei­dung von Här­te­fäl­len kann es ge­ne­rel­le, ab­strak­te Aus­nah­men von ein­zel­nen Be­stim­mun­gen be­wil­li­gen.48

47 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2022 (AS 2021 893).

48 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2022 (AS 2021 893; 2022 256).

Art. 2749  

49 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, mit Wir­kung seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

Art. 27a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22. Oktober 2008
50  

1 Per­so­nen, die den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie C oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1
vor dem 1. Sep­tem­ber 2009 er­wor­ben ha­ben und die Wei­ter­bil­dung nach den Ar­ti­keln 16‒20 nach­wei­sen, wird der Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port auf Ge­such hin oh­ne wei­te­re Prü­fung mit fünf­jäh­ri­ger Be­fris­tung er­teilt.51

252

3 Per­so­nen, die den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie D oder der Un­ter­ka­te­go­rie D1
vor dem 1. Sep­tem­ber 2008 er­wor­ben ha­ben und die Wei­ter­bil­dung nach den Ar­ti­keln 16‒20 nach­wei­sen, wird der Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port auf Ge­such hin oh­ne wei­te­re Prü­fung mit fünf­jäh­ri­ger Be­fris­tung er­teilt.53

4 Per­so­nen, die den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie D oder der Un­ter­ka­te­go­rie D1 in der Zeit vom 1. Sep­tem­ber 2008 bis zum 31. Au­gust 2009 er­wor­ben ha­ben, wird der Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port oh­ne wei­te­re Prü­fung mit fünf­jäh­ri­ger Be­fris­tung er­teilt.

554

50 Ein­ge­fügt ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

51 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

52 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, mit Wir­kung seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

53 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

54 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, mit Wir­kung seit 1. März 2022 (AS 2021 893).

Art. 28 Inkrafttreten  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 2 am 1. Ja­nu­ar 2008 in Kraft.

2 Die Ar­ti­kel 2–20, 24, 25, 26 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a, b, e, und g so­wie Ar­ti­kel 27 tre­ten am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft.

Anhang 55

55 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 893).

(Art. 4 Abs. 1, 10, 12 Abs. 2–4, 14 Abs. 2, 17, 18 Abs. 4 und 21 Abs. 2 Bst. d)

Erwerb und Verlängerung der Fähigkeitsausweise

1.
Handlungskompetenzen
1.1
Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen wenden die Strassenverkehrsvorschriften an, insbesondere jene betreffend das Führen von schweren Motorwagen.
1.2
Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen sind mit den ihnen zur Verfügung stehenden Fahrzeugen vertraut. Sie setzen sie technisch korrekt und ressourcenschonend ein. Sie führen die notwendigen Sicherheitskontrollen und Wartungsarbeiten durch. Sie erkennen Mängel und beheben sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
1.3
Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen führen schwere Motorwagen bei unterschiedlichen äusseren Bedingungen und mit wechselnden Ladungen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen umweltschonend und energieeffizient.
1.4
Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen übernehmen die Verantwortung für sich, ihre Fahrgäste, das Transportgut, das Fahrzeug, den Auftraggeber und andere Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen.
1.5
Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen verhalten sich bei Pannen, Unfällen, Notfällen und Konflikten situationsgerecht. Sie setzen sich mit deren möglichen Ursachen auseinander und tragen so dazu bei, dass solche Situationen möglichst nicht entstehen oder mit möglichst geringem Schaden bewältigt werden können.
1.6
Nur Personentransport:
Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen transportieren ihre Fahrgäste mit grösstmöglicher Sicherheit und grösstmöglichem Fahrkomfort nach Fahrplan oder Reiseprogramm an die Bestimmungsorte.
1.7
Nur Gütertransport:
Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen transportieren die anvertrauten Güter unter Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung.
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten
2.1
Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
2.11
Alle Kategorien und Unterkategorien:
2.111
Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung
2.1111
Drehmomentkurven
2.1112
Leistungskurven
2.1113
Spezifische Verbrauchskurven eines Motors
2.1114
Optimaler Nutzungsbereich Drehzahlmesser
2.1115
Optimaler Drehzahlbereich beim Schalten
2.112
Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiss möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen
2.1121
Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage
2.1122
Kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage
2.1123
Optimales Verhältnis Geschwindigkeit/Übersetzung
2.1124
Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs
2.1125
Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle
2.1126
Verhalten bei Defekten
2.1127
Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronischen Stabilitätsprogrammen, vorausschauenden Notbremssystemen, Antiblockiersystemen, Traktionskontrollsystemen und Überwachungssystemen im Fahrzeug sowie von weiteren zugelassenen Fahrerassistenz- oder Automatisierungssystemen
2.113
Fähigkeit zur Optimierung des Treibstoffverbrauchs
2.1131
Anwendung der Kenntnisse von Ziffer 2.111 und 2.112
2.1132
Antizipation des Verkehrsflusses
2.1133
Geeigneter Abstand und Nutzung der Fahrzeugdynamik
2.1134
Konstante Geschwindigkeit
2.1135
Ausgeglichener Fahrstil
2.1136
Angemessener Reifendruck
2.1137
Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme für ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung
2.114
Fähigkeit, Risiken im Strassenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen
2.1141
Sensibilisierung für und Anpassung an unterschiedliche Strassen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen
2.1142
Vorhersehen künftiger Ereignisse
2.1143
Ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen, und Beherrschen der Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung sowie Erkenntnis, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss
2.1144
Anpassung an Verkehrsrisiken, einschliesslich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (z. B. durch die Nutzung elektronischer Geräte oder die Nahrungs- und Getränkeaufnahme)
2.1145
Erkennen von Gefahrensituationen, Anpassung daran und Bewältigung des damit verbundenen Stresses, insbesondere in Bezug auf Grösse und Gewicht des Fahrzeugs und schwächere Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen wie Fussgänger und Fussgängerinnen oder Rad- und Motorradfahrer und -fahrerinnen
2.1146
Erkennen möglicher Gefahrenlagen und Ziehen korrekter Schlüsse, wie daraus Situationen entstehen können, in denen Unfälle allenfalls nicht mehr zu vermeiden sind
2.1147
Wahl und Durchführung von Massnahmen, durch welche die Sicherheitsabstände in einem solchen Umfang erhöht werden, dass Unfälle in Gefahrenlagen noch zu verhindern sind
2.12
Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
2.121
Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahrzeugs
2.1211
Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte
2.1212
Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil
2.1213
Nutzung von Automatikgetrieben
2.1214
Berechnung der Nutzlast eines Motorwagens oder einer Fahrzeugkombination
2.1215
Berechnung des Nutzvolumens
2.1216
Verteilung der Ladung
2.1217
Auswirkungen der Überladung auf die Achse
2.1218
Fahrzeugstabilität und -schwerpunkt
2.1219
Arten von Verpackungen und Lastträgern
2.1220
Wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist
2.1221
Feststell- und Verzurrtechniken
2.1222
Verwendung der Zurrgurte
2.1223
Überprüfung der Haltevorrichtungen
2.1224
Einsatz des Umschlaggeräts
2.1225
Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane
2.13
Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E
2.131
Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts
2.1311
Richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs
2.1312
Rücksichtsvolles Verkehrsverhalten
2.1313
Positionierung auf der Fahrbahn
2.1314
Sanftes Abbremsen
2.1315
Beachtung der Überhänge
2.1316
Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen vorbehaltene Verkehrswege)
2.1317
Angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin obliegender Aufgaben
2.1318
Umgang mit den Fahrgästen
2.1319
Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen, Kinder)
2.132
Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahrzeugs
2.1321
Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte
2.1322
Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil
2.1323
Nutzung von Automatikgetrieben
2.1324
Berechnung der Nutzlast eines Motorwagens oder einer Fahrzeugkombination
2.1325
Verteilung der Ladung
2.1326
Auswirkungen der Überladung auf die Achse
2.1327
Fahrzeugstabilität und -schwerpunkt
2.2
Anwendung der Vorschriften
2.21
Alle Kategorien und Unterkategorien
2.211
Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Schwerverkehr
2.2111
Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit, einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers
2.2112
Grundlegende kategorienspezifische Verkehrsvorschriften
2.2113
Neu in Kraft getretene Verkehrsvorschriften
2.2114
Rechte und Pflichten der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen in der Weiterbildung
2.22
Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
2.221
Kenntnis der Vorschriften für den Gütertransport
2.2211
Beförderungsgenehmigungen
2.2212
Im Fahrzeug mitzuführende Dokumente
2.2213
Fahrverbote für bestimmte Strassen
2.2214
Strassenbenutzungsgebühren
2.2215
Verpflichtungen im Rahmen von Musterverträgen
2.2216
Erstellen von Beförderungsdokumenten
2.2217
Genehmigungen im internationalen Verkehr
2.2218
Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens vom 19. Mai 195656 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr
2.2219
Erstellen des internationalen Frachtbriefs
2.2220
Internationaler Güterverkehr
2.2221
Besondere Begleitdokumente
2.23
Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E
2.231
Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr
2.2311
Beförderung bestimmter Personengruppen
2.2312
Sicherheitsausstattung in Bussen
2.2313
Sicherheitsgurte
2.2314
Beladen des Fahrzeugs
2.3
Gesundheit, Verkehrssicherheit, Kriminalitätsbekämpfung, Imageförderung, wirtschaftliches Umfeld, Dienstleistung, Logistik
2.31
Alle Kategorien und Unterkategorien
2.311
Sensibilisierung in Bezug auf die Risiken des Strassenverkehrs und auf Arbeitsunfälle
2.3111
Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche
2.3112
Verkehrsunfallstatistiken
2.3113
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Lastwagen, Gesellschaftswagen und Kleinbussen
2.3114
Menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen von Verkehrsunfällen
2.3115
Unfallprävention
2.312
Fähigkeit, der Kriminalität und illegalen Einwanderungen vorzubeugen
2.3121
Allgemeine Informationen
2.3122
Folgen für die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen
2.3123
Vorbeugende Massnahmen
2.3124
Checkliste für Überprüfungen
2.3125
Rechtsvorschriften über die Verantwortlichkeit der Unternehmen
2.313
Gesundheitsschäden vorbeugen
2.3131
Grundsätze der Ergonomie
2.3132
Riskante Bewegungen und Haltungen
2.3133
Physische Kondition
2.3134
Übungen für den Umgang mit Lasten
2.3135
Individueller Schutz
2.314
Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung
2.3141
Grundsätze einer gesunden, ausgewogenen Ernährung
2.3142
Einfluss von Alkohol, Medikamenten und Drogen
2.3143
Einfluss von Müdigkeit und Stress
2.3144
Zyklus von Aktivität und Ruhezeit
2.315
Richtiges Verhalten bei Notfällen
2.3151
Lagebeurteilung
2.3152
Vermeidung von Folgeunfällen
2.3153
Verständigung der Hilfskräfte
2.3154
Bergung von verletzten Personen, erste Hilfe
2.3155
Vorgehen bei Brand (Evakuierung von Fahrgästen oder anderen Mitfahrenden)
2.3156
Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste
2.3157
Vorgehen bei Gewalttaten
2.3158
Erstellen von Unfallmeldungen
2.316
Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt
2.3161
Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin für das Unternehmen
2.3162
Unterschiedliche Rollen des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin
2.3163
Unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin
2.3164
Wartung des Fahrzeugs
2.3165
Arbeitsorganisation
2.3166
Kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits
2.32
Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
2.321
Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds
2.3211
Gütertransport mit Motorfahrzeugen im Verhältnis zum Gütertransport mit anderen Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader)
2.3212
Unterschiedliche Tätigkeiten im Gütertransport
2.3213
Organisation der wichtigsten Arten von Gütertransportunternehmen
2.3214
Unterschiedliche Spezialisierungen (z. B. Tankwagen, gefährliche Güter, Tiertransporte)
2.3215
Weiterentwicklung der Branche
2.33
Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und DE
2.331
Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds
2.3311
Personentransport mit Motorfahrzeugen im Verhältnis zum Personentransport mit anderen Verkehrsmitteln (z. B. Bahn)
2.3312
Unterschiedliche Tätigkeiten im Personentransport
2.3313
Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
2.3314
Internationaler Personentransport
2.3315
Organisation der wichtigsten Arten von Personentransportunternehmen
3.
Durchführung der Weiterbildung
3.1
Die Weiterbildung ist nach dem pädagogisch-didaktischen Prinzip des handlungsorientierten Unterrichts zu erteilen:
3.11
Die Lehrperson vermittelt die Lerninhalte in sinnvoll strukturierten Unterrichtseinheiten.
3.12
Die Lehrperson richtet den Unterricht auf die Lernziele aus und setzt dafür ein breites Methodenrepertoire (erweiterte Lehr- und Lernformen) ein, das auf die unterschiedlichen Lerntypen und beim Gruppenunterricht auf die Konstellation der Gruppe der Teilnehmer und Teilnehmerinnen abgestimmt ist. Der Unterricht erfolgt unter Einbe­ziehung möglichst vieler Sinne.
3.13
Die Lehrperson bezieht die Teilnehmer und Teilnehmerinnen aktiv in den Unterricht ein und lässt sie ihre Erfahrungen einbringen.
3.14
Die Lehrperson knüpft an die Interessen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an und stellt einen Bezug zur Aktualität her.
3.15
Die Lehrperson regt bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die Selbstreflexion an.
3.16
Die Lehrperson strebt zusammen mit den Teilnehmern und Teilnehmerinnen ein angenehmes Lernklima an.
3.2
Die Klassengrösse darf 16 Teilnehmer und Teilnehmerinnen pro Lehrperson nicht übersteigen.
3.3
Die Weiterbildung hat aus theoretischen und praktischen Lerninhalten nach Ziffer 2 zu bestehen. Zu vermitteln sind Inhalte, die:
3.31
für alle Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen gelten, wobei Themen und Strategien zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie zur umweltverträglichen und energieeffizienten Verwendung des Fahrzeugs vorrangig zu behandeln sind; und
3.32
auf das Branchenprofil des betreffenden Fahrzeugführers oder der betreffenden Fahrzeugführerin zugeschnitten sind.
3.4
Für die detaillierten Lernziele, die zur Erreichung der Handlungskompetenzen erforderlich sind, und für die Details zu den Lerninhalten ist der Kompetenzenkatalog der kantonalen Behörde massgeblich.
4.
Weiterbildungskurse mit E-Learning-Modul
4.1
Für die Durchführung von Weiterbildungskursen mit E-Learning-Modul gelten folgende Voraussetzungen:
4.11
Die Lerninhalte, die mit E-Learning-Modul angeboten werden, müssen dafür geeignet sein.
4.12
Das E-Learning-Modul muss Texte, Bilder, Schemata, Animationen oder Filme, interaktive Übungen und Ähnliches enthalten. Jedes dieser Elemente ist mediengerecht aufzubereiten.
4.13
Der Anbieter muss aufzeigen, dass der Präsenzunterricht auf das
E-Learning-Modul abgestimmt ist und das im Unterricht abgegebene Lehrmittel im Einklang mit dem E-Learning-Modul steht.
4.14
Das E-Learning-Modul muss mit einem Online-Test abgeschlossen werden.
4.15
Zum Präsenzunterricht wird nur zugelassen, wer den Online-Test des E-Learning-Moduls bestanden hat.
4.16
Zu Beginn des Präsenzunterrichts muss ein Einstiegstest bestanden werden. Ein nicht bestandener Einstiegstest darf einmal wiederholt werden.
4.2
Die Anerkennung der Kursanbieter für Weiterbildungskurse mit E-Learning-Modul erfolgt auf Gesuch hin zunächst provisorisch für ein Jahr durch die kantonale Behörde. Diese prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
4.21
Gesamtkonzept (Abstimmung des Präsenzunterrichts auf das E-Learning-Modul, Einstiegstest, Ablauf des Präsenzunterrichts)
4.22
Zugang zum E-Learning-Modul
4.23
Kursunterlagen für den Präsenzunterricht
4.24
Evaluationskonzept
4.3
Während der Gültigkeit der provisorischen Anerkennung ist der Kurs mit
E-Learning-Modul zu evaluieren und der Präsenzunterricht zu auditieren. Die Evaluation muss beinhalten:
4.31
Befragung der Kurseilnehmer und ‑teilnehmerinnen und der Kursleitung zum Kurskonzept, zur Funktionsweise des Kurses, zur Erreichung der Lernziele, zur Zufriedenheit der Kursteilnehmer und -teilnehmerinnen, zur generellen Akzeptanz des Kurses usw.
4.32
Nachweis, dass das E-Learning-Modul die für den Präsenzunterricht vorgeschriebene Dauer nicht massiv unterschreitet (z. B. mittels Tracking der Aktivitäten der Kursteilnehmer und -teilnehmerinnen)
4.33
Hinweise, wie und innert welcher Frist allfällige Mängel, die in der Evaluation aufgezeigt werden, behoben werden
4.4
Spätestens zehn Monate nach der Erteilung der provisorischen Anerkennung muss der Kursanbieter der kantonalen Behörde den Evaluationsbericht einreichen.
4.5
Die kantonale Behörde entscheidet aufgrund der Ergebnisse aus der Evaluation und einem Audit über die definitive Anerkennung des Kursanbieters.
4.6
Ein Kursanbieter darf ein bereits anerkanntes E-Learning-Modul eines anderen Kursanbieters in seinen Kurs integrieren, sofern der Inhaber oder die Inhaberin des E-Learning-Moduls sein oder ihr Einverständnis gibt. Diesfalls muss der Kursanbieter der kantonalen Behörde ein Gesuch mit den Unterlagen nach den Ziffern 4.2.1, 4.2.3 und 4.2.4, einschliesslich Angabe des verwendeten E-Learning-Moduls, und die Einverständniserklärung des Inhabers oder der Inhaberin des bereits anerkannten E-Learning-Moduls einreichen.

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