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Verordnung
über die Zulassung von Fahrzeugführern und
Fahrzeugführerinnen zum Personen- und
Gütertransport auf der Strasse
(Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. September 2009)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15 Absätze 4 und 5, 25 Absatz 2 Buchstaben b und d,
103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 19581,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Zu­las­sung von Fahr­zeug­füh­rern und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen zum Trans­port von Per­so­nen und Gü­tern auf der Stras­se, ih­re Wei­ter­bil­dung so­wie die An­for­de­run­gen an die Wei­ter­bil­dungs­stät­ten.

Art. 2 Zulassungsvoraussetzung  

1 Wer mit Mo­tor­wa­gen der Ka­te­go­rie D oder der Un­ter­ka­te­go­rie D1 Per­so­nen­trans­por­te durch­füh­ren will, be­nö­tigt den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port.

2 Wer mit Mo­tor­wa­gen der Ka­te­go­rie C oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1 Gü­ter­trans­por­te durch­füh­ren will, be­nö­tigt den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port.

3 Fahr­zeug­füh­rer und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen mit Wohn­sitz im Aus­land be­nö­ti­gen einen schwei­ze­ri­schen Fä­hig­keits­aus­weis, wenn sie von ei­nem in der Schweiz nie­der­ge­las­se­nen Un­ter­neh­men be­schäf­tigt wer­den.

Art. 3 Ausnahmen  

Kei­nen Fä­hig­keits­aus­weis be­nö­ti­gen Füh­rer und Füh­re­rin­nen von Mo­tor­fahr­zeu­gen:

a.
die zu Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­ten für pri­va­te Zwe­cke ver­wen­det wer­den;
b.
mit ei­ner zu­läs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit bis 45 km/h;
c.
die vom Mi­li­tär, der Po­li­zei, der Feu­er­wehr, der Zoll­ver­wal­tung, vom Zi­vil­schutz oder im Auf­trag die­ser Stel­len ver­wen­det wer­den;
d.2
mit de­nen zum Zwe­cke der tech­ni­schen Ent­wick­lung oder bei Re­pa­ra­tur- oder War­tungs­ar­bei­ten Pro­be- oder Über­füh­rungs­fahr­ten durch­ge­führt wer­den;
dbis.3
die neu oder um­ge­baut noch nicht in Ver­kehr ste­hen;
e.
die in Not­fäl­len oder für Ret­tungs­mass­nah­men ein­ge­setzt wer­den;
f.
die auf Lern-, Übungs- oder Prü­fungs­fahr­ten, auf der Fahrt zur amt­li­chen Fahr­zeug­prü­fung oder im Rah­men der amt­li­chen Fahr­zeug­prü­fung ein­ge­setzt wer­den;
g.
zum Trans­port von Ma­te­ri­al oder Aus­rüs­tung, die der Fahr­zeug­füh­rer oder die Fahr­zeug­füh­re­rin zur Be­rufs­aus­übung ver­wen­det, so­fern das Füh­ren des Fahr­zeugs im Durch­schnitt ei­ner Wo­che höchs­tens die Hälf­te der Ar­beits­zeit in An­spruch nimmt;
h.
die aus­sch­liess­lich im wer­kin­ter­nen Ver­kehr ein­ge­setzt wer­den und auf öf­fent­li­chen Stras­sen nur mit be­hörd­li­cher Be­wil­li­gung be­nützt wer­den dür­fen.

2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

3 Ein­ge­fügt ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

Art. 4 Fahrten während der Berufsausbildung  

1 Im Bin­nen­ver­kehr dür­fen wäh­rend höchs­tens ei­nes Jah­res Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­te oh­ne Fä­hig­keits­aus­weis durch­ge­führt wer­den, wenn der Fahr­zeug­füh­rer oder die Fahr­zeug­füh­re­rin den Füh­rer­aus­weis für das ver­wen­de­te Fahr­zeug be­sitzt und sich in die­ser Zeit im Rah­men ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung die Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten nach dem An­hang an­eig­net. Per­so­nen, die sich in der Last­wa­gen­füh­rer­leh­re be­fin­den, kön­nen Gü­ter­trans­por­te wäh­rend der ge­sam­ten Aus­bil­dungs­zeit oh­ne Fä­hig­keits­aus­weis durch­füh­ren.4

2 Aus­bil­dungs­pro­gram­me, die nicht eid­ge­nös­sisch an­er­kannt sind, sind durch den Stand­ort­kan­ton ge­neh­mi­gen zu las­sen.

3 Auf den Fahr­ten ist ei­ne Ko­pie des Lehr­ver­tra­ges oder ei­nes an­de­ren Do­ku­ments mit­zu­füh­ren, mit dem der Ar­beit­ge­ber be­stä­tigt, dass sich die be­tref­fen­de Per­son in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung nach Ab­satz 1 be­fin­det.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

Art. 5 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der EG und der EFTA  

Fahr­zeug­füh­rer und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen mit Wohn­sitz in ei­nem Mit­glied­staat der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft oder der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on und Fahr­zeug­füh­rer und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen, die von ei­nem in der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft oder der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on nie­der­ge­las­se­nen Un­ter­neh­men be­schäf­tigt wer­den, be­nö­ti­gen den Be­fä­hi­gungs­nach­weis nach der Richt­li­nie 2003/59/EG5.

5 Richt­li­nie 2003/59/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 15. Ju­li 2003 über die Grun­d­qua­li­fi­ka­ti­on und Wei­ter­bil­dung der Fah­rer be­stimm­ter Kraft­fahr­zeu­ge für den Gü­ter- oder Per­so­nen­kraft­ver­kehr und zur Än­de­rung der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 3820/85 des Ra­tes und der Richt­li­nie 91/439/EWG des Ra­tes so­wie zur Auf­he­bung der Richt­li­nie 76/914/EWG des Ra­tes, ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4, zu­letzt ge­än­dert durch die Richt­li­nie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).

2. Abschnitt: Fähigkeitsausweise

Art. 6 Voraussetzungen  

1 Der Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port wird Per­so­nen er­teilt, die den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie D oder der Un­ter­ka­te­go­rie D1 be­sit­zen und die Theo­rie­prü­fung und die prak­ti­sche Prü­fung nach den Ar­ti­keln 10–15 be­stan­den ha­ben.

2 Der Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port wird Per­so­nen er­teilt, die:

a.
das Eid­ge­nös­si­sche Fä­hig­keits­zeug­nis «Last­wa­gen­füh­rer/Last­wa­gen­füh­re­rin» be­sit­zen; oder
b.
den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie C oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1 be­sit­zen und die Theo­rie­prü­fung und die prak­ti­sche Prü­fung nach den Ar­ti­keln 10–15 be­stan­den ha­ben.

3 Bei In­ha­bern und In­ha­be­rin­nen ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der Un­ter­ka­te­go­rie D1, die den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port be­sit­zen, gilt nach be­stan­de­ner Füh­rer­prü­fung für die Ka­te­go­rie D der Fä­hig­keits­aus­weis oh­ne wei­te­re Prü­fung auch für die­se Ka­te­go­rie.

4 Bei In­ha­bern und In­ha­be­rin­nen ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der Un­ter­ka­te­go­rie C1, die den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port be­sit­zen, gilt nach be­stan­de­ner Füh­rer­prü­fung für die Ka­te­go­rie C der Fä­hig­keits­aus­weis oh­ne wei­te­re Prü­fung auch für die­se Ka­te­go­rie.

Art. 7 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland  

Fahr­zeug­füh­rern und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen aus dem Aus­land, die in der Schweiz Wohn­sitz neh­men oder von ei­nem in der Schweiz nie­der­ge­las­se­nen Un­ter­neh­men be­schäf­tigt wer­den, wird der je­wei­li­ge Fä­hig­keits­aus­weis oh­ne Prü­fung er­teilt, wenn:

a.
ei­ne ent­spre­chen­de Be­rech­ti­gung im aus­län­di­schen Füh­rer­aus­weis ein­ge­tra­gen oder mit dem Fah­rer­qua­li­fi­zie­rungs­nach­weis nach An­hang II der Richt­li­nie 2003/59/EG do­ku­men­tiert ist; oder
b.
sie ei­ne na­tio­na­le Be­schei­ni­gung be­sit­zen, die das Bun­des­amt für Stras­sen (ASTRA) als gleich­wer­tig an­er­kennt.
Art. 8 Zuständige Behörde  

Die Fä­hig­keits­aus­wei­se wer­den er­teilt:

a.
vom Wohn­sitz­kan­ton;
b.
bei Per­so­nen mit Wohn­sitz im Aus­land vom Kan­ton, in dem das Un­ter­neh­men nie­der­ge­las­sen ist, das die Per­so­nen be­schäf­tigt.
Art. 9 Gültigkeitsdauer und Erteilung 6  

1 Der Fä­hig­keits­aus­weis ist fünf Jah­re gül­tig.

2 Er wird um je­weils fünf Jah­re ver­län­gert, wenn der In­ha­ber oder die In­ha­be­rin den Be­such der Wei­ter­bil­dung nach den Ar­ti­keln 16–20 nach­weist.

3 Die Er­tei­lung des Fä­hig­keits­aus­wei­ses er­folgt un­ter An­ga­be der Gül­tig­keits­dau­er mit­tels:

a.
Ein­trag als Zu­satz­an­ga­be im Füh­rer­aus­weis (Art. 24c Bst. e der Ver­kehrs­zu­las­sungs­ver­ord­nung vom 27. Okt. 19767, VZV); oder
b.
Aus­stel­lung ei­ner se­pa­ra­ten Kar­te nach dem Mo­dell des Fah­rer­qua­li­fi­zie­rungs­nach­wei­ses nach An­hang II der Richt­li­nie 2003/59/EG8.9

4 Die An­ga­ben auf der se­pa­ra­ten Kar­te müs­sen mit den­je­ni­gen auf dem zu­grun­de lie­gen­den Füh­rer­aus­weis über­ein­stim­men. Bei ei­nem all­fäl­li­gen Er­satz des Füh­rer­aus­wei­ses muss ei­ne neue Kar­te be­an­tragt wer­den.10

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

7 SR 741.51

8 Richt­li­nie 2003/59/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 15. Ju­li 2003 über die Grun­d­qua­li­fi­ka­ti­on und Wei­ter­bil­dung der Fah­rer be­stimm­ter Kraft­fahr­zeu­ge für den Gü­ter- oder Per­so­nen­kraft­ver­kehr und zur Än­de­rung der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 3820/85 des Ra­tes und der Richt­li­nie 91/439/EWG des Ra­tes so­wie zur Auf­he­bung der Richt­li­nie 76/914/EWG des Ra­tes (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

10 Ein­ge­fügt ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

3. Abschnitt: Prüfungen

Art. 10 Allgemeines  

An der Theo­rie­prü­fung und an der prak­ti­schen Prü­fung ha­ben die Kan­di­da­ten und Kan­di­da­tin­nen nach­zu­wei­sen, dass sie die zur Durch­füh­rung von Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­ten er­for­der­li­chen grund­le­gen­den Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten nach dem An­hang be­sit­zen.

Art. 11 Zulassung zur Prüfung  

1 Zur Theo­rie­prü­fung wird zu­ge­las­sen, wer den Lern­fahr­aus­weis der ent­spre­chen­den Ka­te­go­rie oder Un­ter­ka­te­go­rie be­sitzt. Die In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie C oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1, die den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port er­wer­ben wol­len, wer­den zur Theo­rie­prü­fung zu­ge­las­sen, wenn sie das Min­destal­ter für den Er­werb ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie D oder der Un­ter­ka­te­go­rie D1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. e VZV11) er­reicht ha­ben.

2 Zum all­ge­mei­nen Teil der prak­ti­schen Prü­fung (Art. 14 Abs. 2) wird zu­ge­las­sen, wer die Theo­rie­prü­fung nach Ar­ti­kel 12 be­stan­den hat und den Lern­fahr­aus­weis oder den Füh­rer­aus­weis für das ver­wen­de­te Fahr­zeug be­sitzt. Die Zu­las­sung zur Prü­fungs­fahrt nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 3 rich­tet sich nach An­hang 12 Zif­fer I VZV.

3 Zu ei­ner kom­bi­nier­ten Prü­fung (Art. 14bis) wird zu­ge­las­sen, wer die Theo­rie­prü­fung nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 1 Buch­sta­be a be­stan­den hat und den Lern­fahr­aus­weis oder den Füh­rer­aus­weis für das ver­wen­de­te Fahr­zeug be­sitzt. Die Zu­las­sung zur Prü­fungs­fahrt nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 3 rich­tet sich nach An­hang 12 Zif­fer I VZV.12

11 SR 741.51

12 Ein­ge­fügt ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

Art. 12 Theorieprüfung  

1 Die Theo­rie­prü­fung bein­hal­tet:

a.
Mul­ti­ple-choi­ce-Fra­gen, Fra­gen mit di­rek­ter Ant­wort oder ei­ne Kom­bi­na­ti­on bei­der Sys­te­me; und
b.
ei­ne Er­ör­te­rung von Pra­xis­si­tua­tio­nen.

2 Die Be­wer­ber und Be­wer­be­rin­nen um einen Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port oder einen Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port müs­sen min­des­tens ei­ne Fra­ge zu je­dem der nach dem An­hang für al­le Ka­te­go­ri­en und Un­ter­ka­te­go­ri­en er­for­der­li­chen Kennt­nis­be­rei­che be­ant­wor­ten, aus­ge­nom­men Zif­fer 1.3.

3 Die Be­wer­ber und Be­wer­be­rin­nen um den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port müs­sen zu­sätz­lich min­des­tens ei­ne Fra­ge zu je­dem der nach dem An­hang für die Ka­te­go­rie D und die Un­ter­ka­te­go­rie D1 er­for­der­li­chen Kennt­nis­be­rei­che be­ant­wor­ten.

4 Die Be­wer­ber und Be­wer­be­rin­nen um den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port müs­sen zu­sätz­lich min­des­tens ei­ne Fra­ge zu je­dem der nach dem An­hang für die Ka­te­go­rie C und die Un­ter­ka­te­go­rie C1 er­for­der­li­chen Kennt­nis­be­rei­che be­ant­wor­ten.

5 Die Theo­rie­prü­fung dau­ert min­des­tens vier Stun­den. Die Prü­fung der Zu­satz­theo­rie für den Er­werb des Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie C oder D oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1 oder D1 gilt als Teil der Theo­rie­prü­fung; ih­re Dau­er ist an die vier Stun­den an­zu­rech­nen.

Art. 13 Befreiung von Prüfungsteilen  

1 Die In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Per­so­nen­trans­port, die den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port er­wer­ben wol­len, müs­sen aus­schliess­lich die Prü­fungs­fra­gen nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 4 be­ant­wor­ten.

2 Die In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Gü­ter­trans­port, die den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port er­wer­ben wol­len, müs­sen aus­schliess­lich die Prü­fungs­fra­gen nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 3 be­ant­wor­ten.

3 Die In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen ei­nes Fach­aus­wei­ses nach dem drit­ten Ab­schnitt der Ver­ord­nung vom 1. No­vem­ber 200013 über die Zu­las­sung als Stras­sen­trans­port-un­ter­neh­mung im Per­so­nen- und Gü­ter­ver­kehr sind von je­nen Prü­fungs­tei­len be­freit, für die sie be­reits qua­li­fi­ziert sind.

Art. 14 Praktische Prüfung  

1 Die prak­ti­sche Prü­fung be­steht aus ei­nem all­ge­mei­nen Teil und ei­ner Prü­fungs­fahrt.

2 Der all­ge­mei­ne Teil muss von al­len Be­wer­bern und Be­wer­be­rin­nen um einen Fä­hig­keits­aus­weis ab­sol­viert wer­den. Er muss sich min­des­tens auf die Zif­fern 1.4, 1.5, 1.6, 3.2, 3.3 und 3.5 des An­hangs er­stre­cken und dau­ert min­des­tens 30 Mi­nu­ten. Es ist ein Fahr­zeug der Ka­te­go­rie oder Un­ter­ka­te­go­rie, mit der die Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­te durch­ge­führt wer­den sol­len, zu ver­wen­den.

3 Die Prü­fungs­fahrt muss von In­ha­bern und In­ha­be­rin­nen des Füh­rer­aus­wei­ses der Un­ter­ka­te­go­rie C1 oder D1 ab­sol­viert wer­den. Auf der Prü­fungs­fahrt wird fest­ge­stellt, ob sie so­wohl zu ei­ner rück­sichts­vol­len und si­cher­heits­be­wuss­ten als auch zu ei­ner um­welt­scho­nen­den und ener­gie­ef­fi­zi­en­ten Fahr­wei­se fä­hig sind. Die Prü­fungs­fahrt muss min­des­tens 30 Mi­nu­ten dau­ern. Es ist ein Mo­tor­fahr­zeug zu ver­wen­den, das die An­for­de­run­gen an ein Prü­fungs­fahr­zeug der ent­spre­chen­den Un­ter­ka­te­go­rie (An­hang 12 Ziff. V VZV14) er­füllt.

Art. 14bis Kombinierte Prüfung 15  

Der Teil der Theo­rie­prü­fung nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 1 Buch­sta­be b und der all­ge­mei­ne Teil der prak­ti­schen Prü­fung nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 2 kön­nen zu ei­ner kom­bi­nier­ten Prü­fung ver­knüpft wer­den.

15 Ein­ge­fügt ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

Art. 15 Wiederholung  

1 Wer die Theo­rie­prü­fung oder den all­ge­mei­nen Teil der prak­ti­schen Prü­fung (Art. 14 Abs. 2) nicht be­steht, kann die nicht be­stan­de­nen Tei­le zwei­mal wie­der­ho­len.

2 Die Wie­der­ho­lung der Prü­fungs­fahrt (Art. 14 Abs. 3) rich­tet sich nach Ar­ti­kel 23 VZV16.

4. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 16 Weiterbildungspflicht  

1 Wer die Gül­tig­keits­dau­er des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Per­so­nen­trans­port oder des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Gü­ter­trans­port ver­län­gern las­sen will, muss in­ner­halb von fünf Jah­ren vor Ab­lauf der Gül­tig­keits­dau­er die vor­ge­schrie­be­ne Wei­ter­bil­dung ab­sol­vie­ren. Die Wei­ter­bil­dung muss an ei­ner an­er­kann­ten Wei­ter­bil­dungs­stät­te be­sucht wer­den.

2 Konn­te die Wei­ter­bil­dung nicht recht­zei­tig be­sucht wer­den, so kann die Be­hör­de auf Ge­such hin den Fä­hig­keits­aus­weis für höchs­tens einen Mo­nat mit­tels ei­ner schrift­li­chen Be­wil­li­gung ver­län­gern.

3 Den In­ha­bern und In­ha­be­rin­nen ei­nes Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Per­so­nen­trans­port oder ei­nes Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Gü­ter­trans­port, des­sen Gül­tig­keit ab­ge­lau­fen ist, ist die Ver­län­ge­rung ein­zu­tra­gen, wenn sie ei­ne voll­stän­di­ge Wei­ter­bil­dung ab­sol­viert ha­ben. Wei­ter­bil­dungs­kur­se, die in den vor­an­ge­gan­ge­nen fünf Jah­ren be­sucht wur­den, sind an die 35 Stun­den an­zu­rech­nen.

Art. 17 Ziel und Inhalt  

1 Mit dem Be­such der Wei­ter­bil­dung sol­len die zur Durch­füh­rung von Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­ten er­for­der­li­chen Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten nach dem An­hang auf dem neues­ten Stand ge­hal­ten wer­den.

2 Die Wei­ter­bil­dung hat aus theo­re­ti­schen und prak­ti­schen Lern­in­hal­ten zu be­ste­hen. Zu ver­mit­teln sind The­men, die:

a.
für al­le Fah­rer und Fah­re­rin­nen gel­ten, wo­bei ver­kehrs­si­cher­heits­re­le­van­te The­men und Stra­te­gi­en für ei­ne um­welt­ver­träg­li­che und ener­gie­ef­fi­zi­en­te Ver­wen­dung des Fahr­zeugs vor­ran­gig zu ver­mit­teln sind; und
b.
auf das Bran­chen­pro­fil des be­tref­fen­den Fah­rers oder der be­tref­fen­den Fah­re­rin zu­ge­schnit­ten sind.
Art. 18 Dauer  

1 Wer den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port oder den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port oder bei­de be­sitzt, muss für de­ren Ver­län­ge­rung den Be­such von 35 Stun­den Wei­ter­bil­dung nach­wei­sen.

2 Die Wei­ter­bil­dung kann als Wo­chen­kurs oder in Ta­ges­kur­sen be­sucht wer­den. Ein Kurs­tag muss min­des­tens 7 Stun­den dau­ern.

Art. 19 Kursbescheinigung  

Die Wei­ter­bil­dungs­stät­ten ha­ben den Teil­neh­mern und Teil­neh­me­rin­nen den Kurs­be­such zu be­stä­ti­gen.

Art. 20 Im Ausland besuchte Weiterbildungen  

Aus­län­di­sche Be­schei­ni­gun­gen über den Be­such ei­ner Wei­ter­bil­dung wer­den als gleich­wer­tig an­er­kannt, wenn:

a.
die Wei­ter­bil­dung ganz oder teil­wei­se wäh­rend der Be­schäf­ti­gung bei ei­nem im Aus­land nie­der­ge­las­se­nen Un­ter­neh­men be­sucht wur­de; und
b.
die Kurs­ver­an­stal­te­rin in ei­nem Mit­glied­staat der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft oder der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on als An­bie­te­rin von Wei­ter­bil­dungs­kur­sen nach An­hang I Ab­schnitt 5 der Richt­li­nie 2003/59/EG zu­ge­las­sen ist.

5. Abschnitt: Weiterbildungsstätten

Art. 21 Anerkennung  

1 Die Wei­ter­bil­dungs­stät­ten müs­sen vom Kan­ton, in dem sie ih­ren Sitz ha­ben, an­er­kannt wer­den.

2 Die An­er­ken­nung wird er­teilt, wenn:

a.
die Lei­tung für die ein­wand­freie Füh­rung der Wei­ter­bil­dungs­stät­te und die sach­kun­di­ge Über­wa­chung des Un­ter­richts Ge­währ bie­tet;
b.
der Wei­ter­bil­dungs­stät­te ge­nü­gend Lehr­kräf­te nach Ar­ti­kel 23 zur Ver­fü­gung ste­hen;
c.
ein ge­eig­ne­tes Un­ter­richts­lo­kal, ge­eig­ne­tes Un­ter­richts­ma­te­ri­al so­wie, wenn prak­ti­sche Wei­ter­bil­dungs­kur­se an­ge­bo­ten wer­den, ge­eig­ne­te Fahr­zeu­ge vor­han­den sind;
d.
ein Wei­ter­bil­dungs­pro­gramm vor­liegt, das die The­men nach An­hang prä­zi­siert so­wie die ge­plan­te Durch­füh­rung und die Un­ter­richts­me­tho­den do­ku­men­tiert; und
e.
ein Qua­liäts­si­che­rungs­sys­tem be­trie­ben wird, das die Ver­mitt­lung der In­hal­te und die Er­rei­chung der Zie­le der Wei­ter­bil­dung ge­währ­leis­tet.
Art. 22 Widerruf der Anerkennung  

Der Kan­ton, in dem die Wei­ter­bil­dungs­stät­te ih­ren Sitz hat, wi­der­ruft die An­er­ken­nung, wenn de­ren Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr ge­ge­ben sind oder wenn an der Wei­ter­bil­dungs­stät­te wäh­rend mehr als zwei Jah­ren kei­ne Wei­ter­bil­dungs­kur­se mehr durch­ge­führt wur­den.

Art. 23 Bewilligung für Lehrkräfte  

1 Wer als Lehr­kraft an ei­ner Wei­ter­bil­dungs­stät­te tä­tig sein will, be­nö­tigt ei­ne Lehr­be­wil­li­gung.

2 Die Be­wil­li­gung wird vom Wohn­sitz­kan­ton aus­ge­stellt; sie ist in der gan­zen Schweiz gül­tig.

3 Wer die Be­wil­li­gung er­wer­ben will, muss das 25. Al­ters­jahr vollen­det ha­ben und bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de des Wohn­sitz­kan­tons ein Ge­such mit Le­bens­lauf, An­ga­ben über die bis­he­ri­ge Tä­tig­keit und Be­rufs­zeug­nis­sen ein­rei­chen.

4 Die Be­wil­li­gung wird er­teilt, wenn der Ge­such­stel­ler oder die Ge­such­stel­le­rin:

a.
die not­wen­di­gen Fach­kennt­nis­se so­wie aus­rei­chen­de päd­ago­gisch-di­dak­­ti­sche Fä­hig­kei­ten nach­weist;
b.
wäh­rend min­des­tens drei Jah­ren in ei­nem Be­ruf tä­tig war, der in die La­ge ver­setzt, die er­for­der­li­chen Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten zu ver­mit­teln;
c.
nach dem bis­he­ri­gen Ver­hal­ten Ge­währ für ei­ne ein­wand­freie Be­rufs­aus­übung bie­tet.

5 Wer prak­ti­sche Wei­ter­bil­dungs­kur­se er­tei­len will, muss zu­sätz­lich In­ha­ber oder In­ha­be­rin ei­ner Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung sein, die zur Er­tei­lung von Fahr­un­ter­richt mit ei­nem Mo­tor­fahr­zeug oder ei­ner Fahr­zeug­kom­bi­na­ti­on der Ka­te­go­ri­en C, D, CE und DE so­wie der Un­ter­ka­te­go­ri­en C1, D1, C1E und D1E be­rech­tigt, oder die Aus­bil­dungs­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 2 VZV17 be­sit­zen be­zie­hungs­wei­se den Be­such ei­nes gleich­wer­ti­gen Kur­ses nach­wei­sen.18

6 Die Be­wil­li­gung kann ent­zo­gen wer­den, wenn der In­ha­ber oder die In­ha­be­rin die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 4 Buch­sta­ben a und c oder Ab­satz 5 nicht mehr er­füllt.

17 SR 741.51

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

Art. 24 Verwendung von Fahrsimulatoren  

Ein Teil der Wei­ter­bil­dung kann in Fahr­si­mu­la­to­ren ver­mit­telt wer­den, wenn die­se die An­for­de­run­gen der Fahr­leh­rer­ver­ord­nung vom 28. Sep­tem­ber 200719 er­fül­len.

6. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 25  

Wer oh­ne den vor­ge­schrie­be­nen Fä­hig­keits­aus­weis Per­so­nen- oder Gü­ter­trans­por­te durch­führt, wird mit Bus­se be­straft.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug  

1 Die Kan­to­ne:

a.
füh­ren die Prü­fun­gen zur Er­lan­gung der Fä­hig­keits­aus­wei­se durch;
b.
er­tei­len und ver­län­gern die Fä­hig­keits­aus­wei­se;
c.
ent­schei­den über die An­er­ken­nung von Wei­ter­bil­dungs­stät­ten;
d.
er­tei­len die Be­wil­li­gun­gen für die Lehr­kräf­te an den Wei­ter­bil­dungs­stät­ten;
e.
be­auf­sich­ti­gen die Durch­füh­rung der Wei­ter­bil­dungs­kur­se;
f.
ge­neh­mi­gen die Aus­bil­dungs­pro­gram­me für die be­rufs­be­glei­ten­de Aus­bil­dung, die noch nicht eid­ge­nös­sisch an­er­kannt sind;
g.
ent­schei­den über die An­rech­nung von im Aus­land be­such­ten Wei­ter­bil­dun­gen.

2 Sie kön­nen die Er­fül­lung die­ser Auf­ga­ben Drit­ten über­tra­gen.

3 Das ASTRA kann für die Durch­füh­rung die­ser Ver­ord­nung Wei­sun­gen er­las­sen. Zur Ver­mei­dung von Här­te­fäl­len kann es Aus­nah­men von ein­zel­nen Be­stim­mun­gen be­wil­li­gen.

Art. 27 Übergangsbestimmungen  

1 und 220

3 Per­so­nen, die vor dem 1. Sep­tem­ber 2009 im Be­sitz des Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie C oder D oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1 oder D1 sind, kön­nen sich die be­rufs­be­zo­ge­nen Wei­ter­bil­dungs­kur­se, die sie ab dem 1. Ja­nu­ar 2007 be­sucht ha­ben, an die Wei­ter­bil­dung nach den Ar­ti­keln 16–20 an­rech­nen las­sen, wenn sie schrift­lich do­ku­men­tie­ren kön­nen, dass die be­such­te Wei­ter­bil­dung The­men nach dem An­hang bein­hal­tet.

4 Die Zu­las­sungs­be­hör­den kön­nen Un­ter­neh­men, die als Wei­ter­bil­dungs­stät­te an­er­kannt wer­den wol­len, ei­ne pro­vi­so­ri­sche Be­wil­li­gung zur Durch­füh­rung von Wei­ter­bil­dungs­kur­sen er­tei­len, wenn sie bis­her im Rah­men der Min­dest­aus­bil­dung zum Er­werb ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie C oder D als Kurs­ver­an­stal­te­rin­nen an­er­kannt sind (Art. 6 Abs. 3bis und Art. 8 Abs. 2bis VZV21) und glaub­haft ma­chen, dass sie die Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 21 er­fül­len. Die pro­vi­so­ri­sche Be­wil­li­gung gilt bis zur or­dent­li­chen An­er­ken­nung als Wei­ter­bil­dungs­stät­te, längs­tens aber für zwei Jah­re. Ab dem 1. Sep­tem­ber 2011 dür­fen kei­ne pro­vi­so­ri­schen Be­wil­li­gun­gen mehr er­teilt wer­den.

20 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, mit Wir­kung seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

21 SR 741.51

Art. 27a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22. Oktober 2008
22  

1 Per­so­nen, die den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie C oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1 vor dem 1. Sep­tem­ber 2009 er­wor­ben ha­ben, be­nö­ti­gen den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port erst ab dem 1. Sep­tem­ber 2014. Ist die Wei­ter­bil­dung nach den Ar­ti­keln 16–20 nach­ge­wie­sen, so wird der Fä­hig­keits­aus­weis auf Ge­such hin oh­ne wei­te­re Prü­fung er­teilt:

a.
bei Ge­su­chen vor dem 1. Sep­tem­ber 2014 mit ei­ner Be­fris­tung bis zum 31. Au­gust 2019;
b.
bei Ge­su­chen ab dem 1. Sep­tem­ber 2014 mit fünf­jäh­ri­ger Be­fris­tung.

2 Per­so­nen, die das Ge­such um den Lern­fahr­aus­weis oder Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie C oder der Un­ter­ka­te­go­rie C1 vor dem 1. Sep­tem­ber 2009 ge­stellt ha­ben, le­gen die Füh­rer­prü­fung nach dem bis­he­ri­gen Recht ab. Nach be­stan­de­ner Füh­rer­prü­fung wird der Fä­hig­keits­aus­weis oh­ne wei­te­re Prü­fung mit fünf­jäh­ri­ger Be­fris­tung er­teilt.

3 Per­so­nen, die den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie D oder der Un­ter­ka­te­go­rie D1 vor dem 1. Sep­tem­ber 2008 er­wor­ben ha­ben, be­nö­ti­gen den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port erst ab dem 1. Sep­tem­ber 2013. Ist die Wei­ter­bil­dung nach den Ar­ti­keln 16–20 nach­ge­wie­sen, so wird der Fä­hig­keits­aus­weis auf Ge­such hin oh­ne wei­te­re Prü­fung er­teilt:

a.
bei Ge­su­chen vor dem 1. Sep­tem­ber 2013 mit Be­fris­tung bis zum 31. Au­gust 2018;
b.
bei Ge­su­chen ab dem 1. Sep­tem­ber 2013 mit fünf­jäh­ri­ger Be­fris­tung.

4 Per­so­nen, die den Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie D oder der Un­ter­ka­te­go­rie D1 in der Zeit vom 1. Sep­tem­ber 2008 bis zum 31. Au­gust 2009 er­wor­ben ha­ben, wird der Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port oh­ne wei­te­re Prü­fung mit fünf­jäh­ri­ger Be­fris­tung er­teilt.

5 Per­so­nen, die das Ge­such um den Lern­fahr­aus­weis oder Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie D oder der Un­ter­ka­te­go­rie D1 vor dem 1. Sep­tem­ber 2009 ge­stellt ha­ben, le­gen die Füh­rer­prü­fung nach dem bis­he­ri­gen Recht ab. Nach be­stan­de­ner Füh­rer­prü­fung wird der Fä­hig­keits­aus­weis oh­ne wei­te­re Prü­fung mit fünf­jäh­ri­ger Be­fris­tung er­teilt.

22 Ein­ge­fügt ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

Art. 28 Inkrafttreten  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 2 am 1. Ja­nu­ar 2008 in Kraft.

2 Die Ar­ti­kel 2–20, 24, 25, 26 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a, b, e, und g so­wie Ar­ti­kel 27 tre­ten am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft.

Anhang

(Art. 10 und 16)

Für den Erwerb und die Verlängerung der Fähigkeitsausweise verlangte Kenntnisse und Fähigkeiten

1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln

Alle Kategorien und Unterkategorien

1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung

Drehmomentkurven
Leistungskurven
spezifische Verbrauchskurven eines Motors
optimaler Nutzungsbereich Drehzahlmesser
optimaler Drehzahlbereich beim Schalten

1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsaus­stattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiss möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen

Zweikreisbremsanlage
Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage
kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage
optimales Verhältnis Geschwindigkeit/Übersetzung
Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs
Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle
Verhalten bei Defekten

1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Treibstoffverbrauchs

Anwendung der Kenntnisse von 1.1 und 1.2

Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E

1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherung der Ladung unter Anwen­dung der Sicherheitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahr­zeugs

Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte
Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahr­zeugs und dem Fahrbahnprofil
Berechnung der Nutzlast eines Motorwagens oder einer Anhängerkombi­nation
Berechnung des Nutzvolumens
Verteilung der Ladung
Auswirkungen der Überladung auf die Achse
Fahrzeugstabilität und -schwerpunkt
Arten von Verpackungen und Lastträgern
Wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung er­forderlich ist
Feststell- und Verzurrtechniken
Verwendung der Zurrgurte
Überprüfung der Haltevorrichtungen
Einsatz des Umschlaggeräts
Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane

Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E

1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste

Richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahr­zeugs
Rücksichtsvolles Verkehrsverhalten
Positionierung auf der Fahrbahn
Sanftes Abbremsen
Beachtung der Überhänge
Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern und -nehmerinnen vorbehaltene Ver­kehrswege)
Angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer oder der Fahrerin obliegender Aufgaben
Umgang mit den Fahrgästen
Besonderheit der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behin­derte, Kinder)

1.6 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherung der Ladung unter Anwen­dung der Sicherheitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahr­zeugs

Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte
Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahr­zeugs und dem Fahrbahnprofil
Berechnung der Nutzlast eines Motorwagens oder einer Anhängerkombi­nation
Verteilung der Ladung
Auswirkungen der Überladung auf die Achse
Fahrzeugstabilität und -schwerpunkt

2. Anwendung der Vorschriften

Alle Kategorien und Unterkategorien

2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Schwerverkehr

Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit, einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers
Grundlegende und kategorienspezifische Verkehrsvorschriften
Neu in Kraft getretene Verkehrsvorschriften
Rechte und Pflichten der Fahrzeugführer und -führerinnen in der Weiter­bildung

Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E

2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Gütertransport

Beförderungsgenehmigungen
Verpflichtungen im Rahmen von Musterverträgen
Erstellen von Beförderungsdokumenten
Genehmigungen im internationalen Verkehr
Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens vom 19. Mai 195623 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr
Erstellen des internationalen Frachtbriefs
Internationaler Güterverkehr
Besondere Begleitdokumente

Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E

2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr

Beförderung bestimmter Personengruppen
Sicherheitsausstattung in Bussen
Sicherheitsgurte
Beladen des Fahrzeugs

3. Gesundheit, Verkehrssicherheit, Kriminalitätsbekämpfung, Imageförderung, wirtschaftliches Umfeld, Dienstleistung, Logistik

Alle Kategorien und Unterkategorien

3.1 Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf die Risiken des Strassenverkehrs und auf Arbeitsunfälle

Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche
Verkehrsunfallstatistiken
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Lastwagen, Gesellschaftswagen und Kleinbussen
Menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen von Verkehrsun­fällen
Unfallprävention

3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und illegalen Einwanderungen vorzubeugen

Allgemeine Information
Folgen für die Fahrer und Fahrerinnen
Vorbeugende Massnahmen
Checkliste für Überprüfungen
Rechtsvorschriften über die Verantwortlichkeit der Unternehmen

3.3 Ziel: Gesundheitsschäden vorbeugen

Grundsätze der Ergonomie
Riskante Bewegungen und Haltungen
Physische Kondition
Übungen für den Umgang mit Lasten
Individueller Schutz

3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geisti­gen Verfassung

Grundsätze einer gesunden, ausgewogenen Ernährung
Einfluss von Alkohol, Medikamenten und Drogen
Einfluss von Müdigkeit und Stress
Zyklus von Aktivität und Ruhezeit

3.5 Ziel: Richtiges Verhalten bei Notfällen

Lagebeurteilung
Vermeidung von Folgeunfällen
Verständigung der Hilfskräfte
Bergung von verletzten Personen, erste Hilfe
Reaktion bei Brand (Evakuierung von Fahrgästen/anderen Mitfahren­den)
Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste
Vorgehen bei Gewalttaten
Erstellen von Unfallmeldungen

3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt

Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers oder der Fahrerin für das Unternehmen
Unterschiedliche Rollen des Fahrers oder der Fahrerin
Unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers oder der Fahrerin
Wartung des Fahrzeugs
Arbeitsorganisation
Kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits

Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E

3.7 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds

Gütertransport mit Motorfahrzeugen im Verhältnis zum Gütertransport mit anderen Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader)
Unterschiedliche Tätigkeiten im Gütertransport
Organisation der wichtigsten Arten von Gütertransportunternehmen
Unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen usw.)
Weiterentwicklung der Branche

Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E

3.8 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds

Personentransport mit Motorfahrzeugen im Verhältnis zum Personen­transport mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Bahn)
Unterschiedliche Tätigkeiten im Personentransport
Internationaler Personentransport
Organisation der wichtigsten Arten von Personentransportunternehmen

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