Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung
über die Zulassung von Fahrlehrern und
Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
(Fahrlehrerverordnung, FV)

vom 28. September 2007 (Stand am 22. November 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 25 Absatz 2 Buchstabe c, 103 Absatz 1 und
106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Zu­las­sung von Fahr­leh­rern und Fahr­leh­re­rin­nen, ih­re Be­rufs­aus­übung so­wie ih­re Wei­ter­bil­dung.

Art. 2 Begriffe  

In die­ser Ver­ord­nung wer­den fol­gen­de Be­grif­fe ver­wen­det:

a.
Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen: In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen ei­ner Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung;
b.
Fahr­schu­le: Be­trieb, des­sen Haupt­zweck die Er­tei­lung von Fahr­un­ter­richt durch ei­ne oder meh­re­re Per­so­nen ist;
c.
selbst­stän­dig er­wer­ben­de Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rinnen: Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen, die in kei­ner­lei An­stel­lungs- oder Un­ter­stel­lungs­ver­hält­nis ste­hen;
d.
Ar­beits­zeit: Zeit, wäh­rend der sich ein an­ge­stell­ter Fahr­leh­rer oder ei­ne an­ge­stell­te Fahr­leh­re­rin zur Ver­fü­gung des Ar­beit­ge­bers hal­ten muss; sie um­fasst auch die blos­se Prä­senz­zeit und die Ar­beit­s­pau­sen von we­ni­ger als ei­ner Vier­tel­stun­de; zur Ar­beits­zeit zählt fer­ner die Dau­er je­der Er­werbs­tä­tig­keit bei ei­nem an­dern Ar­beit­ge­ber so­wie die Dau­er ei­ner selbst­stän­di­gen Er­werbs­tä­tig­keit.
e.
Fahr­un­ter­richt: theo­re­ti­sche und prak­ti­sche Aus­bil­dung von Fahr­schü­lern und Fahr­schü­le­rin­nen im Hin­blick auf den Er­werb ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses oder der Be­wil­li­gung zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port nach Ar­ti­kel 25 der Ver­kehrs­zu­las­sungs­ver­ord­nung vom 27. Ok­to­ber 19762 (VZV) ein­sch­liess­lich Un­ter­richt mit Hil­fe von Fahr­si­mu­la­to­ren;
f.3
Aus­bil­dungs­prak­ti­kum: die in den Mo­du­len B7, A7 und C7 von An­hang 1 be­schrie­be­ne Aus­bil­dung von Fahr­schü­lern und Fahr­schü­le­rin­nen durch an­ge­hen­de Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen un­ter Auf­sicht der an­er­kann­ten Mo­du­lan­bie­ter.

2 SR 741.51

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

2. Abschnitt: Fahrlehrerbewilligung

Art. 3 Erfordernis der Fahrlehrerbewilligung  

1 Der Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung be­dür­fen Per­so­nen, die:

a.
mehr als einen Fahr­schü­ler oder ei­ne Fahr­schü­le­rin pro Jahr aus­bil­den;
b.
in ei­nem Be­trieb mit der Aus­bil­dung von An­ge­stell­ten be­traut sind, wenn der Fahr­un­ter­richt die aus­sch­liess­li­che oder vor­wie­gen­de Tä­tig­keit im Be­trieb dar­stellt.

2 Die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung ist nicht er­for­der­lich für:

a.
die Er­tei­lung von Fahr­un­ter­richt an Per­so­nen, zu de­nen ei­ne nä­he­re Be­zie­hung be­steht;
b.
die Er­tei­lung von Fahr­un­ter­richt in den Spe­zi­al­ka­te­go­ri­en G und M;
c.
die Er­tei­lung von Fahr­un­ter­richt im Rah­men des Aus­bil­dungs­prak­ti­kums;
d.
die Ver­mitt­lung der ver­kehrs­wich­ti­gen Be­grif­fe an Ge­hör­lo­se, so­weit sie die­se be­fä­higt, dem spä­te­ren Fahr­un­ter­richt zu fol­gen.
Art. 4 Bewilligungskategorien  

Es wer­den fol­gen­de Ka­te­go­ri­en von Fahr­lehr­er­be­wil­li­gun­gen er­teilt:

a. Ka­te­go­rie A
Mo­tor­fahr­zeu­ge der Ka­te­go­rie A und der Un­ter­ka­te­go­rie A1;
b.
Ka­te­go­rie BMo­tor­fahr­zeu­ge und Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen der Ka­te­go­ri­en B und BE, der Un­ter­ka­te­go­rie B1 so­wie der Spe­zi­al­ka­te­go­rie F; Aus­bil­dung für die Be­wil­li­gung zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port nach Ar­ti­kel 25 VZV4 mit die­sen Fahr­zeu­gen;
c.
Ka­te­go­rie CMo­tor­fahr­zeu­ge und Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen der Ka­te­go­ri­en C, D, CE und DE so­wie der Un­ter­ka­te­go­ri­en C1, D1, C1E und D1E; Aus­bil­dung für die Be­wil­li­gung zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port nach Ar­ti­kel 25 VZV mit Fahr­zeu­gen der Ka­te­go­rie C oder Un­ter­ka­te­go­rie C1.
Art. 5 Voraussetzungen  

1 Die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung der Ka­te­go­rie B wird Per­so­nen er­teilt, die:

a.5
den eid­ge­nös­si­schen Fach­aus­weis «Fahr­leh­rer/Fahr­leh­re­rin» (Mo­dul­ab­schluss B) be­sit­zen, wenn die­ser die Kom­pe­ten­zen nach An­hang 1 Zif­fer 1 ab­deckt;
b.
den un­be­fris­te­ten Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie B be­sit­zen und wäh­rend den vor­an­ge­gan­ge­nen zwei Jah­ren Mo­tor­fahr­zeu­ge ge­führt ha­ben, oh­ne ei­ne ver­kehrs­ge­fähr­den­de Ver­let­zung von Ver­kehrs­vor­schrif­ten be­gan­gen zu ha­ben;
c.
die Be­wil­li­gung zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port nach Ar­ti­kel 25 VZV6 be­sit­zen; und
d.
nach ih­rem bis­he­ri­gen Ver­hal­ten für ei­ne ein­wand­freie Be­rufs­aus­übung Ge­währ bie­ten.

2 Die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung der Ka­te­go­rie A wird Per­so­nen er­teilt, die:

a.
die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung der Ka­te­go­rie B be­sit­zen; und
b.7
den eid­ge­nös­si­schen Fach­aus­weis «Mo­tor­rad­fahr­leh­rer/Mo­tor­rad­fahr­leh­re­rin» (Mo­dul­ab­schluss A) be­sit­zen, wenn die­ser die Kom­pe­ten­zen nach An­hang 1 Zif­fer 2 ab­deckt.

3 Die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung der Ka­te­go­rie C wird Per­so­nen er­teilt, die:

a.
die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung der Ka­te­go­rie B be­sit­zen; und
b.8
den eid­ge­nös­si­schen Fach­aus­weis «Last­wa­gen­fahr­leh­rer/Last­wa­gen­fahr­leh­re­rin» (Mo­dul­ab­schluss C) be­sit­zen, wenn die­ser die Kom­pe­ten­zen nach An­hang 1 Zif­fer 3 ab­deckt.

4 Wer Fahr­un­ter­richt mit Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen durch­füh­ren will, muss den ent­spre­chen­den Füh­rer­aus­weis be­sit­zen.

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

6 SR 741.51

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

Art. 6 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung  

1 Die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung wird vom Wohn­sitz­kan­ton er­teilt.

2 Per­so­nen mit Wohn­sitz im Aus­land wird die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung von demje­ni­gen Kan­ton er­teilt, in dem sie vor­wie­gend tä­tig sind.

3 Die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung ist un­be­fris­tet und gilt für die gan­ze Schweiz.

4 Die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung wird im Füh­rer­aus­weis ein­ge­tra­gen.

Art. 7 Eidgenössische Fachausweise 9  

1 Die für die eid­ge­nös­si­schen Fach­aus­wei­se «Fahr­leh­rer/Fahr­leh­re­rin», «Mo­tor­rad­fahr­leh­rer/Mo­tor­rad­fahr­leh­re­rin» und «Last­wa­gen­fahr­leh­rer/Last­wa­gen­fahr­leh­re­rin» ver­ant­wort­li­che Or­ga­ni­sa­ti­on der Ar­beits­welt stellt si­cher, dass die Ler­nen­den in die La­ge ver­setzt wer­den, einen qua­li­ta­tiv hoch ste­hen­den Fahr­un­ter­richt zu er­tei­len.

2 Die Mo­dul- und An­bie­te­ri­den­ti­fi­ka­tio­nen so­wie der Rah­men­lehr­plan der Be­rufs­aus­bil­dun­gen zu den eid­ge­nös­si­schen Fach­aus­wei­sen be­dür­fen der Ge­neh­mi­gung durch das Bun­des­amt für Stras­sen (ASTRA).

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

3. Abschnitt: Berufsausübung

Art. 8 Voraussetzung zur Berufsausübung  

Wer als Fahr­leh­rer oder Fahr­leh­re­rin tä­tig ist, muss je­der­zeit im Be­sitz der Be­wil­li­gung zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port nach Ar­ti­kel 25 VZV10 sein.

Art. 9 Meldepflicht bei Aufnahme und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit  

Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen ha­ben sich bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de des Kan­tons, in dem sie vor­wie­gend tä­tig sind, zu mel­den, be­vor sie ih­re be­ruf­li­che Tä­tig­keit auf­neh­men oder auf­ge­ben. Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen, die aus­sch­liess­lich für die Ar­mee tä­tig sind, mel­den sich bei ih­rem Wohn­sitz­kan­ton.

Art. 10 Fahrschulfahrzeuge  

1 Von Fahr­leh­rern und Fahr­leh­re­rin­nen im prak­ti­schen Fahr­un­ter­richt ein­ge­setz­te Fahr­zeu­ge müs­sen den An­for­de­run­gen an Prü­fungs­fahr­zeu­ge (An­hang 12 Ziff. V VZV11) ge­nü­gen.

2 In Fahr­schul­fahr­zeu­gen der Ka­te­go­rie B müs­sen dem Fahr­leh­rer oder der Fahr­leh­re­rin die­sel­ben fuss­be­tä­tig­ten Vor­rich­tun­gen zur Ver­fü­gung ste­hen wie dem Fahr­schü­ler oder der Fahr­schü­le­rin, in Fahr­schul­fahr­zeu­gen der Ka­te­go­ri­en C und D so­wie der Un­ter­ka­te­go­ri­en C1 und D1 ein zwei­tes Brems- und Kupp­lungs­pe­dal. Aus­ge­nom­men sind je­weils Er­satz­fahr­zeu­ge.

3 Ab­satz 2 gilt nicht für den Fahr­un­ter­richt auf Fahr­zeu­gen, die den Be­hin­de­run­gen kör­per­lich be­hin­der­ter Fahr­schü­ler und Fahr­schü­le­rin­nen an­ge­passt und von der Zu­las­sungs­be­hör­de zum Ver­kehr zu­ge­las­sen wor­den sind. Ei­ne für den Fahr­leh­rer oder die Fahr­leh­re­rin leicht er­reich­ba­re ab­stuf­ba­re Fest­stell­brem­se ist aus­rei­chend.

4 Fahr­schul­fahr­zeu­ge müs­sen mit zu­sätz­li­chen Rück­spie­geln aus­ge­rüs­tet sein, die dem Fahr­leh­rer oder der Fahr­leh­re­rin mög­lichst den­sel­ben Blick­win­kel bie­ten wie dem Fahr­schü­ler oder der Fahr­schü­le­rin. Da­von aus­ge­nom­men sind Ram­pen- und Front­spie­gel.

5 Bei Fahr­schul­fahr­zeu­gen müs­sen die Ge­schwin­dig­keits­an­zei­ge und die für die Be­triebs­si­cher­heit we­sent­li­chen An­zei­gen vom Bei­fah­rer­sitz her ein­ge­se­hen wer­den kön­nen.

Art. 11 Unterrichtsmittel und -lokalitäten  

Für den theo­re­ti­schen Un­ter­richt muss der Fahr­leh­rer oder die Fahr­leh­re­rin über ein ge­eig­ne­tes Un­ter­richts­lo­kal so­wie über das für die Aus­bil­dung er­for­der­li­che An­schau­ungs- und Übungs­ma­te­ri­al ver­fü­gen.

Art. 12 Fahrsimulatoren  

1 Der Ein­satz von Fahr­si­mu­la­to­ren be­darf ei­ner Be­wil­li­gung durch das ASTRA. Je­des Sys­tem muss ge­son­dert be­wil­ligt wer­den.

2 Die Be­wil­li­gung wird er­teilt, wenn das Sys­tem auf das schwei­ze­ri­sche Stras­sen­ver­kehrs­recht zu­ge­schnit­ten und für die Ver­mitt­lung der In­hal­te und die Er­rei­chung der Zie­le der Aus­bil­dung ge­eig­net ist.

Art. 13 Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin  

Tre­ten wäh­rend des Fahr­un­ter­richts Zwei­fel an der Eig­nung des Fahr­schü­lers oder der Fahr­schü­le­rin auf, so ist der Fahr­leh­rer oder die Fahr­leh­re­rin be­fugt, dies der kan­to­na­len Be­hör­de zu mel­den.

Art. 14 Maximal zulässige Arbeitszeit und praktische Unterrichtszeit  

1 Die wö­chent­li­che Ar­beits­zeit der an­ge­stell­ten Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen darf höchs­tens 55 Stun­den be­tra­gen.

2 Selbst­stän­dig er­wer­ben­de so­wie an­ge­stell­te Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen dür­fen im Tag durch­schnitt­lich neun Stun­den, je­doch höchs­tens elf Stun­den prak­ti­schen Fahr­un­ter­richt er­tei­len, mit Aus­gleich in­nert sechs Mo­na­ten.

Art. 15 Kontrollmittel  

1 Zur Kon­trol­le der Ein­hal­tung der Ar­beits- und Un­ter­richts­zeit müs­sen die Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen fol­gen­de Kon­troll­mit­tel füh­ren:

a.
ei­ne Aus­bil­dungs­kar­te zu je­dem Fahr­schü­ler und zu je­der Fahr­schü­le­rin, wel­che die er­teil­ten theo­re­ti­schen und prak­ti­schen Un­ter­richts­stun­den nach Da­tum und Zeit, den Aus­bil­dungs­stand und ge­ge­be­nen­falls die ab­ge­leg­ten Füh­rer­prü­fun­gen ent­hält; und
b.
ein Wo­chen­blatt, das über die pro Wo­chen­tag und pro Wo­che er­teil­ten prak­ti­schen und bei an­ge­stell­ten Fahr­leh­rern und Fahr­leh­re­rin­nen auch theo­re­ti­schen Un­ter­richts­stun­den nach Mi­nu­ten Aus­kunft gibt.

2 Die Kon­troll­mit­tel sind lau­fend nach­zu­füh­ren und ak­tu­ell zu hal­ten.

Art. 16 Pflichten der Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen  

1 In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen von Fahr­schu­len müs­sen:

a.
der Auf­sichts­be­hör­de al­le Aus­künf­te er­tei­len, die für die An­wen­dung die­ser Ver­ord­nung er­for­der­lich sind, und ihr den Zu­tritt zum Be­trieb und die nö­ti­gen Ab­klä­run­gen ge­stat­ten;
b.
an ih­rem Ge­schäfts­sitz wäh­rend zwei­er Jah­re die Aus­bil­dungs­kar­ten, Wo­chen­blät­ter und ge­ge­be­nen­falls Ge­samt­ar­beits­zeit­kon­trol­len auf­be­wah­ren.

2 In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen ei­ner Fahr­schu­le mit an­ge­stell­ten Fahr­leh­rern und Fahr­leh­re­rin­nen müs­sen zu­sätz­lich:

a.
da­für sor­gen, dass die Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen die Be­stim­mun­gen über die Ar­beits­zeit und die prak­ti­sche Un­ter­richts­zeit ein­hal­ten, die Kon­troll­mit­tel vor­schrifts­ge­mä­ss füh­ren und sie recht­zei­tig ab­ge­ben;
b.
ei­ne ak­tu­el­le Ge­samt­ar­beits­zeit­kon­trol­le füh­ren;
c.
den Fahr­leh­rern und Fahr­leh­re­rin­nen die Aus­bil­dungs­kar­ten so­wie die Wo­chen­blät­ter zur Ver­fü­gung stel­len.

3 Zweignie­der­las­sun­gen, die an­ge­stell­te Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen selbst­stän­dig ein­set­zen, be­wah­ren die Do­ku­men­te nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b an ih­rem Sitz auf. Die Do­ku­men­te sind der kan­to­na­len Be­hör­de auf Ver­lan­gen am Sitz der Fahr­schu­le oder der Zweignie­der­las­sung vor­zu­le­gen.

4. Abschnitt: …

Art. 17–2112  

12 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

5. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 22 Weiterbildungspflicht  

1 In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen der Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung der Ka­te­go­rie B müs­sen sich ab Aus­stel­lung der Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung je­weils in­nert fünf Jah­ren wäh­rend min­des­tens fünf Ta­gen zu sie­ben Stun­den in fol­gen­den Ge­bie­ten wei­ter­bil­den:

a.
psy­cho­lo­gisch-päd­ago­gi­sche Aspek­te des Fahr­un­ter­richts;
b.
Un­ter­richts­me­tho­dik;
c.
recht­li­che und tech­ni­sche Kennt­nis­se;
d.
Fahr­tech­nik;
e.
Ver­kehrs­sinn­bil­dung und Ge­fah­ren­leh­re;
f.
um­welt­scho­nen­des und ener­gie­ef­fi­zi­en­tes Fah­ren.

2 In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen der Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung der Ka­te­go­ri­en A und C ha­ben sich zu­sätz­lich wäh­rend min­des­tens zwei Ta­gen zu sie­ben Stun­den je Ka­te­go­rie zu ka­te­go­ri­en­spe­zi­fi­schen In­hal­ten wei­ter­zu­bil­den.

3 Den Fahr­leh­rern und Fahr­leh­re­rin­nen ist von den Or­ga­ni­sa­to­ren ei­ne Be­stä­ti­gung über den Be­such je­des Wei­ter­bil­dungs­kur­ses ab­zu­ge­ben. Die­se Be­stä­ti­gung darf nur Per­so­nen aus­ge­stellt wer­den, die den gan­zen Kurs be­sucht ha­ben.

Art. 23 Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen 13  

Die Durch­füh­rung von Wei­ter­bil­dungs­kur­sen für Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen be­darf ei­ner Be­wil­li­gung. Die Be­wil­li­gung er­teilt der Kan­ton, in dem der Kurs­ver­an­stal­ter sei­nen Sitz hat, im Ein­ver­neh­men mit der für die eid­ge­nös­si­schen Fach­aus­wei­se «Fahr­leh­rer/Fahr­leh­re­rin», «Mo­tor­rad­fahr­leh­rer/Mo­tor­rad­fahr­leh­re­rin»
und «Last­wa­gen­fahr­leh­rer/Last­wa­gen­fahr­leh­re­rin» zu­stän­di­gen Or­ga­ni­sa­ti­on der Ar­beits­welt.

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

6. Abschnitt: Aufsicht, Massnahmen und Strafbestimmungen

Art. 24 Aufsicht  

1 Die Kan­to­ne über­wa­chen die Tä­tig­keit der bei ih­nen ge­mel­de­ten Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen im prak­ti­schen und theo­re­ti­schen Un­ter­richt so­wie ih­re Ein­rich­tun­gen durch re­gel­mäs­si­ge In­spek­tio­nen.

2 Die Kan­to­ne be­auf­sich­ti­gen die Er­fül­lung der Wei­ter­bil­dungs­pflicht der bei ih­nen ge­mel­de­ten Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen, die Ver­an­stal­ter von Wei­ter­bil­dungs­kur­sen so­wie die Durch­füh­rung der Kur­se.

3 Die Kan­to­ne, bei de­nen die Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen ge­mel­det sind, er­stat­ten ge­ge­be­nen­falls Mel­dung an den Wohn­sitz­kan­ton der Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen.

4 Die Kan­to­ne kön­nen die Tä­tig­kei­ten nach den Ab­sät­zen 1 und 2 und nach Ar­ti­kel 25 an Drit­te, ins­be­son­de­re an die für die eid­ge­nös­si­schen Fach­aus­wei­se «Fahr­leh­rer/Fahr­leh­re­rin», «Mo­tor­rad­fahr­leh­rer/Mo­tor­rad­fahr­leh­re­rin» und «Last­wa­gen­fahr­leh­rer/Last­wa­gen­fahr­leh­re­rin» zu­stän­di­ge Or­ga­ni­sa­ti­on der Ar­beits­welt, de­le­gie­ren.14

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

Art. 25 Kontrollprüfung  

Wird an ei­ner In­spek­ti­on fest­ge­stellt, dass der Fahr­un­ter­richt man­gel­haft er­teilt wird, so kann die kan­to­na­le Be­hör­de ei­ne Kon­troll­prü­fung des Fahr­leh­rers oder der Fahr­leh­re­rin an­ord­nen.

Art. 26 Verwarnung und befristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung  

1 Er­füllt der Fahr­leh­rer oder die Fahr­leh­re­rin die Wei­ter­bil­dungs­pflicht nicht oder nur teil­wei­se, so setzt die kan­to­na­le Be­hör­de ei­ne Nach­frist zum Nach­ho­len der Wei­ter­bil­dung fest und ver­fügt:

a.
ei­ne Ver­war­nung;
b.
im Wie­der­ho­lungs­fall einen Ent­zug der Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung, bis die Wei­ter­bil­dung in­ner­halb der Nach­frist ab­sol­viert ist.

2 Miss­ach­tet ein Fahr­leh­rer oder ei­ne Fahr­leh­re­rin das Ver­bot des Fah­rens un­ter Al­ko­ho­lein­fluss nach Ar­ti­kel 2aAb­satz 1 Buch­sta­be e der Ver­kehrs­re­geln­ver­ord­nung vom 13. No­vem­ber 196215, die Vor­schrif­ten über die Be­rufs­aus­übung (Art. 8–16) oder über die Fahr­aus­bil­dung ge­mä­ss VZV16, so ver­fügt die kan­to­na­le Be­hör­de:17

a.
ei­ne Ver­war­nung:
1.
in leich­ten Fäl­len,
2.18
wenn der Fahr­leh­rer oder die Fahr­leh­re­rin wäh­rend des Fah­rens:
ei­ne Ate­mal­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 0,05 mg/l oder mehr, aber we­ni­ger als 0,25 mg/l auf­weist
ei­ne Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 0,10 Pro­mil­le oder mehr, aber we­ni­ger als 0,50 Pro­mil­le auf­weist oder
ei­ne Al­ko­hol­men­ge im Kör­per hat, die zu ei­ner Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on nach dem zwei­ten Strich führt;
b.
einen be­fris­te­ten Ent­zug der Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung:
1.
in schwe­ren Fäl­len,
2.
in leich­ten Fäl­len, wenn in den vor­an­ge­gan­ge­nen zwei Jah­ren die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung ent­zo­gen war oder ei­ne an­de­re Mass­nah­me nach die­sem Ar­ti­kel ver­fügt wur­de,
3.19
wenn der Fahr­leh­rer oder die Fahr­leh­re­rin wäh­rend des Fah­rens:
ei­ne Ate­mal­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 0,25 mg/l oder mehr auf­weist
ei­ne Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 0,50 Pro­mil­le oder mehr auf­weist oder
ei­ne Al­ko­hol­men­ge im Kör­per hat, die zu ei­ner Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on nach dem zwei­ten Strich führt.

15 SR 741.11

16 SR 741.51

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2633).

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2633).

19 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2633).

Art. 27 Unbefristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung  

Die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung ist für ei­ne un­be­fris­te­te Dau­er zu ent­zie­hen, wenn:

a.
der Fahr­leh­rer oder die Fahr­leh­re­rin nicht mehr im Be­sitz der Be­wil­li­gung zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port nach Ar­ti­kel 25 VZV20 ist oder die si­che­re Durch­füh­rung der Lern­fahr­ten aus an­de­ren Grün­den nicht mehr ge­währ­leis­tet ist; je nach Be­fund kann die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung auf ein­zel­ne Ka­te­go­ri­en oder auf die Er­tei­lung von theo­re­ti­schem Fahr­un­ter­richt be­schränkt wer­den;
b.
der Fahr­leh­rer oder die Fahr­leh­re­rin sei­ne oder ih­re Stel­lung schwer miss­braucht hat oder wenn aus cha­rak­ter­li­chen Grün­den sei­ne oder ih­re Lehr­tä­tig­keit den Schü­lern und Schü­le­rin­nen nicht mehr zu­ge­mu­tet wer­den kann;
c.
ge­stützt auf ei­ne In­spek­ti­on fest­ge­stellt wird, dass der er­teil­te Fahr­un­ter­richt gra­vie­ren­de Män­gel auf­weist;
d.
die nach Ar­ti­kel 25 an­ge­ord­ne­te Kon­troll­prü­fung nicht be­stan­den wird;
e.
die Frist zum Nach­ho­len der Wei­ter­bil­dung nach Ar­ti­kel 26 Ab­satz 1 un­be­nutzt ver­stri­chen ist.
Art. 28 Wirkung des Führerausweisentzugs  

Wird dem Fahr­leh­rer oder der Fahr­leh­re­rin der Füh­rer­aus­weis ent­zo­gen, so darf er oder sie wäh­rend der Ent­zugs­dau­er we­der prak­ti­schen Fahr­un­ter­richt er­tei­len noch Aus­bil­dungs­prak­ti­kan­ten und -prak­ti­kan­tin­nen be­glei­ten.

Art. 29 Strafbestimmungen  

1 Mit Bus­se be­straft wird, wer:

a.21
die Be­stim­mun­gen über die Ar­beits- und die prak­ti­sche Un­ter­richts­zeit miss­ach­tet;
b.
die vor­ge­schrie­be­nen Kon­troll­mit­tel nicht führt oder die Kon­trol­len be­hin­dert;
c.
der vor­ge­schrie­be­nen Mel­de­pflicht bei der Auf­nah­me oder Auf­ga­be der be­ruf­li­chen Tä­tig­keit nicht nach­kommt;
d.
Fahr­schul­fahr­zeu­ge ver­wen­det, die nicht mit den vor­ge­schrie­be­nen Vor­rich­tun­gen aus­ge­rüs­tet sind;
e.
trotz Ent­zug der Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung Fahr­un­ter­richt er­teilt oder Aus­bil­dungs­prak­ti­kan­ten und -prak­ti­kan­tin­nen be­glei­tet;
f.
trotz Ent­zug des Füh­rer­aus­wei­ses prak­ti­schen Fahr­un­ter­richt er­teilt oder Aus­bil­dungs­prak­ti­kan­ten und -prak­ti­kan­tin­nen be­glei­tet.

2 Mit Bus­se be­straft wird der In­ha­ber oder die In­ha­be­rin ei­ner Fahr­schu­le mit an­ge­stell­ten Fahr­leh­rern und Fahr­leh­re­rin­nen, der oder die ei­ne nach Ab­satz 1 straf­ba­re Hand­lung ei­nes an­ge­stell­ten Fahr­leh­rers oder ei­ner an­ge­stell­ten Fahr­leh­re­rin ver­an­lasst oder nicht nach Mög­lich­keit ver­hin­dert hat.

21 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Vollzug  

1 Das ASTRA kann für die Durch­füh­rung die­ser Ver­ord­nung Wei­sun­gen er­las­sen.

2 In be­son­de­ren Fäl­len kann es Aus­nah­men von ein­zel­nen Be­stim­mun­gen be­wil­li­gen.

Art. 31 Übergangsbestimmungen  

1 In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen von Fahr­leh­rer­aus­wei­sen nach bis­he­ri­gem Recht müs­sen die Fahr­lehr­er­be­wil­li­gung bis spä­tes­tens ein Jahr nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung im Füh­rer­aus­weis im Kre­dit­kar­ten­for­mat ein­tra­gen las­sen bzw. einen Füh­rer­aus­weis im Kre­dit­kar­ten­for­mat be­an­tra­gen. Da­bei wird für die bis­he­ri­ge Ka­te­go­rie I die Ka­te­go­rie B, für die bis­he­ri­ge Ka­te­go­rie II die Ka­te­go­rie C und für die bis­he­ri­ge Ka­te­go­rie IV die Ka­te­go­rie A prü­fungs­frei und oh­ne wei­te­re Aus­bil­dung er­teilt. Zu­dem ist die Be­wil­li­gung für den be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port nach Ar­ti­kel 25 VZV22 zu er­tei­len und im Füh­rer­aus­weis ein­zu­tra­gen. Vor­han­de­ne Be­schrän­kun­gen (z. B. auf Er­tei­lung von Fahr­un­ter­richt oh­ne Ver­kehrs­kun­de­un­ter­richt) und Be­rech­ti­gun­gen blei­ben be­ste­hen.

2 In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen der bis­he­ri­gen Ka­te­go­rie III be­hal­ten ih­re Be­rech­ti­gung und sind von der Um­tausch­pflicht be­freit. Der Wohn­sitz­kan­ton legt die Wei­ter­bil­dungs­pflicht in An­leh­nung an Ar­ti­kel 22 im Ein­zel­fall fest.

3 Die Aus­bil­dung nach bis­he­ri­gem Recht kann noch wäh­rend zwei Jah­ren nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ab­ge­schlos­sen wer­den. Wer die Aus­bil­dung nach bis­he­ri­gem Recht ab­sol­vie­ren will, muss bis zum In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung die Vor­prü­fung be­stan­den ha­ben. Be­wer­ber und Be­wer­be­rin­nen, die kei­ne Vor­prü­fung ab­le­gen müs­sen, müs­sen sich bis zu die­sem Zeit­punkt bei der Zu­las­sungs­be­hör­de an­ge­mel­det ha­ben.

4 Für Per­so­nen, die die Aus­bil­dung nach bis­he­ri­gem Recht ab­sol­vie­ren wol­len, gilt hin­sicht­lich Aus­bil­dung und Prü­fung An­hang 2 die­ser Ver­ord­nung.

5 Fahr­schul­fahr­zeu­ge, wel­che die neu­en An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 10 nicht er­fül­len, müs­sen bis spä­tes­tens ein Jahr nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chend um­ge­rüs­tet wer­den.

Art. 32 Inkrafttreten  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2008 in Kraft.

2 An­hang 2 die­ser Ver­ord­nung gilt bis zum 31. De­zem­ber 2009.

Anhang 1 23

23 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4705). Die Berichtigung vom 22. Nov. 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 4143).

(Art. 5)

1. Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin»: erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss B

Modul B1

Lernprozesse

Die Lernenden kennen die Einflussfaktoren auf Lernprozesse und können diese wirksam und nachhaltig initiieren, begleiten und evaluieren.

Modul B2

Kommunikation und
Lernatmosphäre

Die Lernenden kennen geeignete Gesprächs- und Kommunikationsformen und können diese anwenden. Sie sind fähig, eine positive Lernatmosphäre zu schaffen und eine
optimale Beziehung zwischen Lehrenden und Lernenden zu gestalten.

Modul B3

Rechtliche Grundlagen;
Lernveranstaltungen
planen und durchführen

Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht planen, durchführen und evaluieren.

Modul B4

Automobiltechnik und
Physik;
Ausbildungsplanung

Die Lernenden sind fähig, auf der Basis der vermittelten theoretischen Grundlagen der Automobiltechnik und der Fahrphysik Lernsequenzen zu planen und durchzuführen sowie diese erworbenen Fähigkeiten auf die gesamte Ausbildungsplanung zu übertragen.

Modul B5

Verkehrssinnbildung

Die Lernenden können die Elemente der Verkehrssinnbildung überzeugend vermitteln und diesbezügliche Einstellungen und Haltungen bei Fahrschülern und Fahrschülerinnen entwickeln und festigen.

Modul B6

Verhalten im Verkehr; Ausbildungsplanung
für den praktischen
Fahrunterricht

Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen.

Modul B7

Ausbildungspraktikum

Die Lernenden sind in der Lage, unter Auf­sicht der anerkannten Modulanbieter fünf Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden.

Modul B8

Prüfung: Zusammen-
fassen der erworbenen Teilqualifikationen in
eine umfassende
Fahrlehrer-/Fahrlehre­rinnen-Kompetenz

Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.

2. Fachausweis «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin»: erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss A

Modul A4

Motorradtechnik und Physik;
Ausbildungsplanung

Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theo­retischer Grundlagen aus der Motorradtechnik und der Physik Ausbildungsabläufe zu planen.

Modul A6

Verkehrssinnbildung
und Verhalten im
Verkehr;
Ausbildungsplanung
für den praktischen
Fahrunterricht

Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie können Ausbildungssequenzen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Motorräder im Strassenverkehr entsprechend planen.

Modul A7

Ausbildungspraktikum

Die Lernenden sind in der Lage, unter Auf­sicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden.

Modul A8

Prüfung: Zusammen-
fassen der erworbenen Teilqualifikationen in
eine umfassende
Fahrlehrer-/Fahrlehre­rinnen-Kompetenz

Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese mit Motorrädern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.

3. Fachausweis «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin»: erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss C

Modul C3

Rechtliche Grundlagen; Lernveranstaltungen
planen und durchführen

Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht, be­zo­­­gen auf schwere Motorfahrzeuge und de­ren Anhänger, planen, durchführen und evaluieren.

Modul C4

Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik und
Ladung;
Ausbildungsplanung

Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer und praktischer Grundlagen der Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik, Ladung und Ladungssicherung Ausbildungsabläufe zu planen und durchzuführen.

Modul C6

Verkehrssinnbildung
und Verhalten im
Verkehr;
Ausbildungsplanung
für den praktischen
Fahrunterricht

Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der
Verkehrskunde sowie der Besonderheiten der schweren Fahrzeuge im Verkehr vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen.

Modul C7

Ausbildungspraktikum

Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden.

Modul C8

Prüfung: Zusammen-
fassen der erworbenen Teilqualifikationen in
eine umfassende
Fahrlehrer-/Fahrlehre­rinnen-Kompetenz

Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese mit schweren Motorwagen und deren Anhängern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im
Strassenverkehr bewegen.

Anhang 2 24

24 Gültig bis zum 31. Dez. 2009 (siehe Art. 32 Abs. 2 hiervor).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden