1 Inhaber und Inhaberinnen von Fahrlehrerausweisen nach bisherigem Recht müssen die Fahrlehrerbewilligung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Führerausweis im Kreditkartenformat eintragen lassen bzw. einen Führerausweis im Kreditkartenformat beantragen. Dabei wird für die bisherige Kategorie I die Kategorie B, für die bisherige Kategorie II die Kategorie C und für die bisherige Kategorie IV die Kategorie A prüfungsfrei und ohne weitere Ausbildung erteilt. Zudem ist die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV24 zu erteilen und im Führerausweis einzutragen. Vorhandene Beschränkungen (z. B. auf Erteilung von Fahrunterricht ohne Verkehrskundeunterricht) und Berechtigungen bleiben bestehen.
2 Inhaber und Inhaberinnen der bisherigen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Der Wohnsitzkanton legt die Weiterbildungspflicht in Anlehnung an Artikel 22 im Einzelfall fest.
3 Die Ausbildung nach bisherigem Recht kann noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren will, muss bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorprüfung bestanden haben. Bewerber und Bewerberinnen, die keine Vorprüfung ablegen müssen, müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt bei der Zulassungsbehörde angemeldet haben.
4 Für Personen, die die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren wollen, gilt hinsichtlich Ausbildung und Prüfung Anhang 2 dieser Verordnung.
5 Fahrschulfahrzeuge, welche die neuen Anforderungen nach Artikel 10 nicht erfüllen, müssen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend umgerüstet werden.