1 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone übermitteln dem IVZ die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Daten nach Artikel 4 sowie Änderungen dieser Daten.
2 Die Fahrzeughersteller und Fahrzeugimporteure übermitteln dem IVZ die Fahrzeugdaten nach Anhang 1 Ziffern 11–14.
3 Die Polizeiorgane sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane übermitteln dem IVZ die Daten zur Sperrung und Entsperrung von Fahrzeugen und Kontrollschildern, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 20163.
4 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)4 übermittelt dem IVZ die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19965 (AstG) erforderlichen Daten. Es kann auch die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden damit beauftragen.
5 Die zuständige Behörde im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt dem IVZ die für die Treibstoffrationierung sowie die Belegung und Einmietung von Fahrzeugen für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlichen Daten.
6 Die Versicherer übermitteln dem IVZ die Daten nach Anhang 1 Kapitel A Ziffer 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19596 sowie die Daten über das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung.
3 SR 361.0
4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
5 SR 641.51
6 SR 741.31