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Verordnung
über das Informationssystem Verkehrszulassung
(IVZV)

vom 30. November 2018 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 89g Absatz 2, 89h und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG)
sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Or­ga­ni­sa­ti­on, den Be­trieb und die Nut­zung des In­for­ma­ti­ons­sys­tems Ver­kehrs­zu­las­sung (IVZ).

Art. 2 Aufbau und Zweck des Informationssystems  

Das IVZ be­steht aus vier Sub­sys­te­men, die die be­tei­lig­ten Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne bei der Er­fül­lung ih­rer je­wei­li­gen Auf­ga­ben nach Ar­ti­kel 89b SVG un­ter­stüt­zen:

a.
Das IVZ-Fahr­zeu­ge dient der Zu­las­sung von Fahr­zeu­gen zum Stras­sen­ver­kehr und wei­te­ren fahr­zeug­be­zo­ge­nen Auf­ga­ben.
b.
Das IVZ-Per­so­nen dient der Zu­las­sung von Per­so­nen zum Stras­sen­ver­kehr so­wie der Er­tei­lung von Fahrt­schrei­ber­kar­ten.
c.
Das IVZ-Mass­nah­men dient der Durch­füh­rung von Ad­mi­nis­tra­tiv- und Straf­ver­fah­ren ge­gen Fahr­zeug­füh­rer und Fahr­zeug­füh­re­rin­nen.
d.
Das IVZ-Aus­wer­tung dient der Aus­wer­tung von im IVZ ge­spei­cher­ten Da­ten.
Art. 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strassen  

1 Das Bun­des­amt für Stras­sen (ASTRA) führt das IVZ und trägt die Ver­ant­wor­tung für das In­for­ma­ti­ons­sys­tem.

2 Es ist ver­ant­wort­lich für die recht­mäs­si­ge Da­ten­be­ar­bei­tung und die recht­mäs­si­ge Nut­zung des In­for­ma­ti­ons­sys­tems und ge­währ­leis­tet die In­for­ma­tik­si­cher­heit.

3 Es ist zu­stän­dig für die Er­tei­lung, die Än­de­rung und den Ent­zug von Zu­griffs­be­rech­ti­gun­gen.

4 Es ko­or­di­niert sei­ne Tä­tig­kei­ten mit den am IVZ be­tei­lig­ten Be­hör­den.

5 Es er­lässt ein Be­ar­bei­tungs­re­gle­ment und de­fi­niert dar­in ins­be­son­de­re die tech­ni­schen Schnitt­stel­len und die Ver­fah­ren zum Da­ten­ab­gleich.

2. Abschnitt: Subsystem IVZ-Fahrzeuge

Art. 4 Inhalt  

Das Sub­sys­tem IVZ-Fahr­zeu­ge ent­hält fol­gen­de Da­ten zu den von schwei­ze­ri­schen Be­hör­den zu­ge­las­se­nen Fahr­zeu­gen:

a.
Da­ten zum Fahr­zeug nach An­hang 1 Zif­fer 1;
b.
Da­ten zum Hal­ter oder zur Hal­te­rin nach An­hang 1 Zif­fer 2;
c.
Da­ten zum Kon­troll­schild nach An­hang 1 Zif­fer 3.
Art. 5 Zuständigkeit für die Übermittlung der Daten  

1 Die für die Er­tei­lung und den Ent­zug der Fahr­zeu­g­aus­wei­se zu­stän­di­gen Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne über­mit­teln dem IVZ die in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich be­find­li­chen Da­ten nach Ar­ti­kel 4 so­wie Än­de­run­gen die­ser Da­ten.

2 Die Fahr­zeugher­stel­ler und Fahr­zeu­gim­por­teu­re über­mit­teln dem IVZ die Fahr­zeug­da­ten nach An­hang 1 Zif­fern 11–14.

3 Die Po­li­zei­or­ga­ne so­wie die mit ver­kehrs­po­li­zei­li­chen Auf­ga­ben be­trau­ten Zoll­or­ga­ne über­mit­teln dem IVZ die Da­ten zur Sper­rung und Ent­sper­rung von Fahr­zeu­gen und Kon­troll­schil­dern, die zur Fahn­dung aus­ge­schrie­ben sind, aus dem au­to­ma­ti­sier­ten Po­li­zei­fahn­dungs­sys­tem (RI­POL) nach der RI­POL-Ver­ord­nung vom 26. Ok­to­ber 20163.

4 Die Eid­ge­nös­si­sche Zoll­ver­wal­tung (EZV) über­mit­telt dem IVZ die für die Kon­trol­le der Ver­zol­lung und Ver­steue­rung nach dem Au­to­mo­bil­steu­er­ge­setz vom 21. Ju­ni 19964 (AstG) er­for­der­li­chen Da­ten. Sie kann auch die für die Er­tei­lung und den Ent­zug der Fahr­zeu­g­aus­wei­se zu­stän­di­gen Be­hör­den da­mit be­auf­tra­gen.

5 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de im Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ment für Ver­tei­di­gung, Be­völ­ke­rungs­schutz und Sport über­mit­telt dem IVZ die für die Treib­stoffra­tio­nie­rung so­wie die Be­le­gung und Ein­mie­tung von Fahr­zeu­gen für die Ar­mee, den Zi­vil­schutz und die wirt­schaft­li­che Lan­des­ver­sor­gung er­for­der­li­chen Da­ten.

6 Die Ver­si­che­rer über­mit­teln dem IVZ die Da­ten nach An­hang 1 Ka­pi­tel A Zif­fer 2 der Ver­kehrs­ver­si­che­rungs­ver­ord­nung vom 20. No­vem­ber 19595 so­wie die Da­ten über das Aus­set­zen oder Auf­hö­ren der Ver­si­che­rung.

3. Abschnitt: Subsystem IVZ-Personen

Art. 6 Inhalt  

Das Sub­sys­tem IVZ-Per­so­nen ent­hält fol­gen­de Da­ten:

a.
zu den von schwei­ze­ri­schen oder aus­län­di­schen Be­hör­den für Per­so­nen mit Wohn­sitz in der Schweiz er­teil­ten Fahr­be­rech­ti­gun­gen:
1.
In­ha­ber­da­ten nach An­hang 2 Zif­fer 11,
2.
Aus­weis­da­ten nach An­hang 2 Zif­fer 12,
3.
Ka­te­go­ri­en­da­ten nach An­hang 2 Zif­fer 13;
b.
zu den Fahrt­schrei­ber­kar­ten:
1.
Da­ten zur Fah­rer­kar­te nach An­hang 2 Zif­fer 21,
2.
Da­ten zur Werk­statt­kar­te nach An­hang 2 Zif­fer 22,
3.
Da­ten zur Un­ter­neh­mens­kar­te nach An­hang 2 Zif­fer 23,
4.
Da­ten zur Kon­troll­kar­te nach An­hang 2 Zif­fer 24.
Art. 7 Zuständigkeit für die Übermittlung der Daten zu den Fahrberechtigungen  

1 Die für die Er­tei­lung und den Ent­zug von Fahr­be­rech­ti­gun­gen zu­stän­di­gen Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne über­mit­teln dem IVZ die in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich be­find­li­chen Da­ten zu den Fahr­be­rech­ti­gun­gen nach Ar­ti­kel 6 Buch­sta­be a so­wie Än­de­run­gen die­ser Da­ten.

2 Die Po­li­zei­or­ga­ne so­wie die mit ver­kehrs­po­li­zei­li­chen Auf­ga­ben be­trau­ten Zoll­or­ga­ne über­mit­teln dem IVZ die Da­ten über die Ab­nah­me ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses so­wie an Ort und Stel­le aus­ge­spro­che­ne Fahr­ver­bo­te. Der Ein­trag im IVZ er­lischt au­to­ma­tisch nach 10 Ta­gen, so­fern die für den Ent­zug zu­stän­di­ge Be­hör­de dem IVZ kei­ne Än­de­rung der Da­ten über­mit­telt hat.

Art. 8 Zuständigkeit für die Erfassung und Übermittlung der Daten zu den Fahrtschreiberkarten  

1 Das ASTRA er­fasst die Da­ten zu den Fah­rer­kar­ten und zu den Un­ter­neh­mens­kar­ten nach An­hang 2 Zif­fern 21 und 23 so­wie Än­de­run­gen die­ser Da­ten im IVZ.

2 Die kan­to­nal zu­stän­di­gen Be­hör­den (Art. 23 Abs. 1 der Chauf­feur­ver­ord­nung vom 19. Ju­ni 19956, ARV 1) über­mit­teln dem IVZ die Da­ten zu den Kon­troll­kar­ten nach An­hang 2 Zif­fer 24 so­wie Än­de­run­gen die­ser Da­ten.

3 Die EZV über­mit­telt dem IVZ die Da­ten zu den Werk­statt­kar­ten nach An­hang 2 Zif­fer 22 so­wie Än­de­run­gen die­ser Da­ten.

4. Abschnitt: Subsystem IVZ-Massnahmen

Art. 9 Inhalt  

Das Sub­sys­tem IVZ-Mass­nah­men ent­hält zu den Ad­mi­nis­tra­tiv­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 89c Buch­sta­be d SVG die Da­ten nach An­hang 3 für Per­so­nen mit Wohn­sitz in der Schweiz und Per­so­nen mit Wohn­sitz im Aus­land.

Art. 10 Zuständigkeit für die Übermittlung der Daten  

Die für den Ent­zug von Fahr­be­rech­ti­gun­gen zu­stän­di­gen Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne über­mit­teln dem IVZ die in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich be­find­li­chen Da­ten nach Ar­ti­kel 9.

5. Abschnitt: Subsystem IVZ-Auswertung

Art. 11 Inhalt  

1 Das Sub­sys­tem IVZ-Aus­wer­tung ent­hält die Da­ten der Sub­sys­te­me IVZ-Fahr­zeu­ge, IVZ-Per­so­nen und IVZ-Mass­nah­men in pseud­ony­mi­sier­ter oder an­ony­mi­sier­ter Form.

2 Die per­sön­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (PIN IVZ-Per­so­nen) und die Stamm­num­mer sind bei der Da­ten­be­ar­bei­tung im IVZ-Aus­wer­tung nicht sicht­bar.

Art. 12 Übernahme der Daten  

1 Die Da­ten wer­den in pseud­ony­mi­sier­ter oder an­ony­mi­sier­ter Form aus den Sub­sys­te­men IVZ-Fahr­zeu­ge, IVZ-Per­so­nen und IVZ-Mass­nah­men ins Sub­sys­tem IVZ-Aus­wer­tung über­nom­men.

2 Die Pseud­ony­mi­sie­rung er­folgt:

a.
für Per­so­nen­da­ten: un­ter Ver­wen­dung der je­wei­li­gen PIN IVZ-Per­so­nen;
b.
für Fahr­zeug­da­ten: un­ter Ver­wen­dung der je­wei­li­gen Stamm­num­mer.
Art. 13 Auswertung und Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen  

1 Das ASTRA kann zu den Zwe­cken nach Ar­ti­kel 89b Buch­sta­ben h und i SVG:

a.
die Da­ten im IVZ-Aus­wer­tung ver­knüp­fen und aus­wer­ten;
b.
die Da­ten im IVZ-Aus­wer­tung mit Da­ten aus dem Aus­wer­tungs­sys­tem des In­for­ma­ti­ons­sys­tems Stras­sen­ver­kehrs­un­fäl­le ver­knüp­fen und aus­wer­ten;
c.
die Da­ten im IVZ-Aus­wer­tung mit Sach­da­ten aus an­de­ren Da­ten­quel­len ver­knüp­fen und aus­wer­ten.

2 Für Ver­knüp­fun­gen mit Da­ten des Bun­des­am­tes für Sta­tis­tik (BFS) oder mit Da­ten, die im Rah­men des Bun­des­sta­tis­tik­ge­set­zes vom 9. Ok­to­ber 19927 (BStatG) er­ho­ben wor­den sind, gilt Ar­ti­kel 14a BStatG.

6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 14 Datenqualität und Datenberichtigung  

1 Für die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der Da­ten im IVZ ist die­je­ni­ge Be­hör­de ver­ant­wort­lich, wel­che die Da­ten er­fasst oder über­mit­telt. Stellt ei­ne Be­hör­de un­voll­stän­di­ge oder feh­ler­haf­te Da­ten fest, so ver­an­lasst sie de­ren Be­rich­ti­gung.

2 Das ASTRA kon­trol­liert die Da­ten im IVZ auf Voll­stän­dig­keit und Plau­si­bi­li­tät. Bei un­voll­stän­di­gen oder feh­ler­haf­ten Da­ten ver­an­lasst es de­ren Be­rich­ti­gung.

Art. 15 Übermittlung von Daten  

Die Über­mitt­lung von Da­ten ans IVZ muss über die vom ASTRA de­fi­nier­ten Schnitt­stel­len und Ver­fah­ren zum Da­ten­ab­gleich er­fol­gen.

Art. 16 Datenbearbeitung und Zugriff im Abrufverfahren  

1 Die EZV kann ne­ben den Be­hör­den nach Ar­ti­kel 89d SVG die Da­ten be­ar­bei­ten, die er­for­der­lich sind für:

a.
die Kon­trol­le der Ver­zol­lung und Ver­steue­rung nach dem AstG8;
b.
die Er­he­bung der leis­tungs­ab­hän­gi­gen Schwer­ver­kehrs­ab­ga­be nach dem Schwer­ver­kehrs­ab­ga­be­ge­setz vom 19. De­zem­ber 19979.

2 Die Stel­len, die nach Ar­ti­kel 89e SVG durch ein Ab­ruf­ver­fah­ren Ein­sicht in Da­ten des IVZ neh­men kön­nen, be­zeich­nen die Per­so­nen, die zur Ein­sicht be­rech­tigt sind.

Art. 17 Statistiken und Verzeichnisse  

1 Das ASTRA ver­öf­fent­licht jähr­lich:

a.
ei­ne Sta­tis­tik über die Fahr­be­rech­ti­gun­gen;
b.
ei­ne Sta­tis­tik über die Ad­mi­nis­tra­tiv­mass­nah­men.

2 Es er­stellt jähr­lich ein Ver­zeich­nis der be­wil­lig­ten Werk­stät­ten und der zu­ge­hö­ri­gen Werk­statt­kar­ten. Im Ver­zeich­nis auf­ge­führt sind die zum Ein­bau, zur Nach­prü­fung und zur Re­pa­ra­tur von Fahrt­schrei­bern zu­ge­las­se­nen Werk­stät­ten nach Ar­ti­kel 101 der Ver­ord­nung vom 19. Ju­ni 199510 über die tech­ni­schen An­for­de­run­gen an Stras­sen­fahr­zeu­ge.

3 Das BFS ver­öf­fent­licht die Fahr­zeug­sta­tis­tik nach Ar­ti­kel 127 der Ver­kehrs­zu­las­sungs­ver­ord­nung vom 27. Ok­to­ber 197611.

Art. 18 Datenbekanntgabe  

1 Das ASTRA stellt dem Scha­den­zen­trum VBS die Da­ten des IVZ-Fahr­zeu­ge, die das Scha­den­zen­trum VBS zur Er­fül­lung sei­ner ge­setz­li­chen Auf­ga­ben be­nö­tigt, ge­stützt auf ei­ne Leis­tungs- und Da­ten­schutz­ver­ein­ba­rung zur Ver­fü­gung.

2 Das ASTRA kann Be­hör­den, Or­ga­ni­sa­tio­nen und Pri­va­ten Fahr­zeug­hal­ter-, Fahr­be­rech­ti­gungs- und Sach­da­ten aus dem IVZ zur Ver­fü­gung stel­len. Da­von aus­ge­nom­men sind be­son­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten. Es schliesst da­für Leis­tungs- und Da­ten­schutz­ver­ein­ba­run­gen ab. Dar­in kann es Zu­griffs­be­rech­ti­gun­gen auf das IVZ-Aus­wer­tung er­tei­len.

3 Auf ei­ne ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung kann ver­zich­tet wer­den, wenn aus­sch­liess­lich an­ony­mi­sier­te Da­ten oder Sach­da­ten zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den.

4 Das ASTRA kann an­ony­mi­sier­te Da­ten oder Sach­da­ten auch der Öf­fent­lich­keit zu­gäng­lich ma­chen.

5 Die Be­kannt­ga­be von Da­ten zu Sta­tis­tik- oder For­schungs­zwe­cken rich­tet sich nach dem DSG und der Ver­ord­nung vom 14. Ju­ni 199312 zum Bun­des­ge­setz über den Da­ten­schutz so­wie nach dem BStatG13 und der Sta­tis­ti­ker­he­bungs­ver­ord­nung vom 30. Ju­ni 199314.

Art. 19 Datenaustausch mit ausländischen Behörden  

1 An aus­län­di­sche Be­hör­den dür­fen Da­ten aus dem IVZ be­kannt ge­ge­ben wer­den, so­weit ein völ­ker­recht­li­cher Ver­trag dies vor­sieht.

2 Zur Prü­fung der Ein­ma­lig­keit der Fah­rer­kar­te nach Ar­ti­kel 13bAb­satz 4 ARV 115 ist der Da­ten­aus­tausch mit den ent­spre­chen­den aus­län­di­schen Be­hör­den zu­läs­sig.

Art. 20 Datensicherheit  

1 Die zu­griffs­be­rech­tig­ten Stel­len tref­fen in ih­rem Be­reich die nach den da­ten­schutz­recht­li­chen Be­stim­mun­gen des Bun­des er­for­der­li­chen or­ga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Mass­nah­men, da­mit ih­re Da­ten vor Ver­lust und ge­gen jeg­li­che un­be­fug­te Be­ar­bei­tung, un­be­fug­te Kennt­nis­nah­me oder Ent­wen­dung ge­schützt sind.

2 Im Rah­men der Da­ten­be­ar­bei­tung ist au­to­ma­tisch zu pro­to­kol­lie­ren, wel­cher Be­nut­zer oder wel­che Be­nut­ze­rin wann wel­che Da­ten be­ar­bei­tet hat.

Art. 21 Kennzeichnung nicht mehr aktueller Datensätze  

1 Nach der Aus­ser­ver­kehrs­et­zung ei­nes Fahr­zeugs ist der zu­ge­hö­ri­ge Da­ten­satz im IVZ-Fahr­zeu­ge ent­spre­chend zu kenn­zeich­nen.

2 Ver­zich­tet ei­ne Per­son auf ei­ne Fahr­be­rech­ti­gung oder mel­det die zu­stän­di­ge Be­hör­de den Tod ei­ner Per­son, so ist der zu­ge­hö­ri­ge Da­ten­satz im IVZ-Per­so­nen ent­spre­chend zu kenn­zeich­nen.

3 Nach Ab­lauf ei­ner Fahrt­schrei­ber­kar­te ist der zu­ge­hö­ri­ge Da­ten­satz im IVZ-Per­so­nen ent­spre­chend zu kenn­zeich­nen.

4 Ver­zich­tet ei­ne Per­son oder ein Un­ter­neh­men auf ei­ne Fahrt­schrei­ber­kar­te oder mel­det die zu­stän­di­ge Be­hör­de die Auf­lö­sung ei­nes Un­ter­neh­mens, so ist der zu­ge­hö­ri­ge Da­ten­satz im IVZ-Per­so­nen ent­spre­chend zu kenn­zeich­nen.

Art. 22 Vernichtung und Archivierung von Daten  

1 Nicht mehr ak­tu­el­le Da­ten­sät­ze zu Fahr­be­rech­ti­gun­gen oder Fahrt­schrei­ber­kar­ten (Art. 21 Abs. 2–4) wer­den spä­tes­tens zehn Jah­re nach ih­rer Kenn­zeich­nung im IVZ-Per­so­nen ver­nich­tet.

2 Da­ten zu Ver­wei­ge­run­gen, Ent­zü­gen und Ab­er­ken­nun­gen von Fahr­be­rech­ti­gun­gen so­wie zu Fahr­ver­bo­ten wer­den zehn Jah­re nach ih­rem Ab­lauf oder ih­rer Auf­he­bung im IVZ-Mass­nah­men ver­nich­tet, Da­ten zu an­de­ren Mass­nah­men fünf Jah­re nach Ein­tre­ten der Rechts­kraft.

3 Da­ten zur An­nul­lie­rung des Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be wer­den zehn Jah­re nach der Wie­der­er­tei­lung ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses im IVZ-Mass­nah­men ver­nich­tet.

4 Wird zu ei­ner Per­son ei­ne neue Mass­nah­me ein­ge­tra­gen, so wer­den die Da­ten zu al­len ge­gen die­se Per­son an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­men erst nach Ab­lauf der letz­ten Auf­be­wah­rungs­fris­ten ver­nich­tet.

5 Mel­det die zu­stän­di­ge Be­hör­de den Tod ei­ner Per­son, so wer­den sämt­li­che Mass­nah­me­da­ten zur be­trof­fe­nen Per­son im IVZ-Mass­nah­men ver­nich­tet.

6 Die Da­ten des IVZ-Fahr­zeu­ge und des IVZ-Aus­wer­tung wer­den ver­nich­tet, so­bald sie nicht mehr be­nö­tigt wer­den.

7 Nicht mehr be­nö­tig­te und zur Ver­nich­tung be­stimm­te Da­ten bie­tet das ASTRA dem Bun­de­sar­chiv zur Ar­chi­vie­rung an.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Anpassung der Anhänge 1 und 2  

Das ASTRA kann die Va­ria­blen in den An­hän­gen 1 und 2 an­pas­sen.

Art. 24 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse  

Die Auf­he­bung und die Än­de­rung an­de­rer Er­las­se wer­den in An­hang 4 ge­re­gelt.

Art. 25 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2019 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4)

Daten des Subsystems IVZ-Fahrzeuge

1 Daten zum Fahrzeug

11 Identifikationsdaten

Stammnummer
Fahrgestellnummer

12 Administrative Daten

In- oder Ausserverkehrssetzungsdaten
Fahrzeugausweisdaten
Standortadresse
Lenkeradresse
Daten der periodischen Fahrzeugprüfung
Angaben zum Ersatzfahrzeug

13 Fahrzeugtypendaten

Nummer der Gesamtgenehmigung oder der Typengenehmigung
Markendaten
Typendaten

14 Technische Daten

15 Versicherungsdaten

2 Daten zum Halter oder zur Halterin

21 Identifikationsdaten

Halteridentifikation

22 Administrative Daten

Personenart
Name oder Firma
Adresse
Geburtsdatum
Heimatort oder Geburtsort
Nationalität
Geschlecht
Sprache
Auskunftsstatus

3 Daten zum Kontrollschild

31 Identifikationsdaten

Kontrollschildidentifikation

32 Administrative Daten

In- oder Ausserverkehrssetzungsdaten
Auskunftsstatus

Anhang 2 17

17 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 28. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4223).

(Art. 6)

Daten des Subsystems IVZ-Personen

1 Fahrberechtigungen

11 Inhaberdaten

111 Identifikationsdaten

persönliche Identifikationsnummer (PIN IVZ-Personen)

112 Daten zum Inhaber oder zur Inhaberin von Fahrberechtigungen

Name
Geburtsdatum
Heimatort oder Geburtsort
Nationalität
Geschlecht
digitalisiertes Passfoto
Datum der Erfassung des digitalisierten Passfotos
digitalisierte Unterschrift
Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift
Datum des Besuchs der Weiterausbildung
Datum der letzten medizinischen Kontrolluntersuchung
Datum der nächsten medizinischen Kontrolluntersuchung
Intervall der medizinischen Kontrolluntersuchung
Adresse
zuständiger Kanton

12 Ausweisdaten

Ausweisart
Ausweisstatus
Ausweisnummer
Rohkartennummer
Ausstelldatum
ausstellende Behörde
Ablaufdatum
Zusatzangaben
Ausweissperre (von / bis)
sperrende Behörde

13 Kategoriendaten

Ausweiskategorie
Kategoriensperre
sperrende Behörde
Erteilungsdatum
Prüfungsort (Kanton oder Staat)
Ablaufdatum
Beschränkungen

2 Fahrtschreiberkarten

21 Daten zur Fahrerkarte

211 Identifikationsdaten

Identifikationsnummer des Karteninhabers oder der Karteninhaberin
Identifikationsnummer der Karte
persönliche Identifikationsnummer des Karteninhabers oder der Karteninhaberin (PIN IVZ-Personen)

212 Daten zum Karteninhaber oder zur Karteninhaberin

Name
Geburtsdatum
Heimatort oder Geburtsort
Nationalität
Geschlecht
digitalisiertes Passfoto
Datum der Erfassung des digitalisierten Passfotos
digitalisierte Unterschrift
Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift
Adresse
Führerausweisdaten

213 Kartendaten

Kartenstatus
Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber
Identifikationsnummer des Kartenzertifikats
Gesuchsdatum
Eingangsdatum
Ausstelldatum
ausstellende Behörde
Beginn der Gültigkeitsdauer
Ende der Gültigkeitsdauer

22 Daten zur Werkstattkarte

221 Identifikationsdaten

Identifikationsnummer der Werkstatt
Identifikationsnummer des Werkstatttechnikers oder der Werkstatttechnikerin
Identifikationsnummer der Karte

222 Daten zur Werkstatt

Name oder Firma
Adresse
Sitz der Werkstatt
Daten zur Zulassungsbewilligung
Daten zum Prüfzertifikat

223 Daten zum Werkstatttechniker oder zur Werkstatttechnikerin

Name
Geburtsdatum
Heimatort oder Geburtsort
Nationalität
Geschlecht
Datum des letzten Technikerlehrgangs
Adresse

224 Kartendaten

Kartenstatus
Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber
Identifikationsnummer des Kartenzertifikats
Gesuchsdatum
Eingangsdatum
Ausstelldatum
ausstellende Behörde
Beginn der Gültigkeitsdauer
Ende der Gültigkeitsdauer

23 Daten zur Unternehmenskarte

231 Identifikationsdaten

Identifikationsnummer des Unternehmens
Identifikationsnummer der Karte

232 Daten zum Unternehmen

Name oder Firma
Adresse
Sitz des Unternehmens
Nummer der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen

233 Kartendaten

Kartenstatus
Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber
Identifikationsnummer des Kartenzertifikats
Gesuchsdatum
Eingangsdatum
Ausstelldatum
ausstellende Behörde
Beginn der Gültigkeitsdauer
Ende der Gültigkeitsdauer

24 Daten zur Kontrollkarte

241 Identifikationsdaten

Identifikationsnummer der Kontrollbehörde
Identifikationsnummer der Karte

242 Daten zur Kontrollbehörde

Bezeichnung und Funktion
Adresse

243 Kartendaten

Kartenstatus
Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber
Identifikationsnummer des Kartenzertifikats
Gesuchsdatum
Eingangsdatum
Ausstelldatum
ausstellende Behörde
Beginn der Gültigkeitsdauer
Ende der Gültigkeitsdauer

Anhang 3

(Art. 9)

Daten des Subsystems IVZ-Massnahmen

1 Daten zu Administrativmassnahmen

11 Identifikationsdaten

persönliche Identifikationsnummer (PIN IVZ-Personen)

12 Führerausweisdaten

Ausweisart
Ausweiskategorien

13 Massnahmedaten

Art der Massnahmen
Dauer in Monaten sowie Beginn und Ende der Massnahmen
Massnahmengründe
Angabe, ob eine Massnahme auf einer Auslandtat beruht
Angabe, ob eine Widerhandlung zu einem Verkehrsunfall geführt hat
Angabe, mit welcher Fahrzeugart eine Widerhandlung begangen wurde
Angabe, ob eine Widerhandlung als schwer, mittelschwer oder leicht beurteilt wurde
Datum einer Widerhandlung
verfügende Behörde
Verfügungsdatum

Anhang 4

(Art. 24)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 23. August 200018 über das Fahrberechtigungsregister;
2.
ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 200019;
3.
MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 200320;
4.
Verordnung vom 29. März 200621 über das Fahrtschreiberkartenregister.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

22

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