Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Strasse
(SDR)
vom 29. November 2002 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 51, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 19582
sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,4
verordnet:
1 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Juli 2016 angepasst.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6535).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.
2 Diese Verordnung gilt für:
- a.
- die Hersteller gefährlicher Güter;
- b.
- die Absender und Empfänger gefährlicher Güter;
- c.
- Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben;
- d.
- Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter.
Art. 2 Abgrenzung zur GGBV
Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom 15. Juni 20015.
Art. 3 Abkürzungen
In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen verwendet:
- a.
- VRVfür die Verordnung vom 13. November 19626 über die Strassenverkehrsregeln;
- b.
- SSVfür die Signalisationsverordnung vom 5. September 19797;
- c.
- VVVfür die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19598;
- d.
- VTSfür die Verordnung vom 19. Juni 19959 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
- e.
- ADRfür Europäisches Übereinkommen vom 30. September 195710 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen.
Art. 4 Internationales Recht
1 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR11. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
2 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.12
11 SR 0.741.621
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243).
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
1 Ausnahmen und Abweichungen vom ADR13 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.
2 Das ASTRA14 kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
3 Es kann mit zuständigen Behörden anderer ADR-Vertragsparteien zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR vereinbaren.15
13 SR 0.741.621
14 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6535).
Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen
Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem ASTRA Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestimmung gewahrt bleibt.
Art. 7 Versand der Güter
1 Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.
2 Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Verpackungen übernimmt.
3 Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.
Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer
1 Die kantonalen Behörden organisieren die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, die Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und die entsprechenden Prüfungen.16
2 Der Bund bildet die bei ihm angestellten Fahrzeugführer selber aus.17
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6535).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2719).
Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer
Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.
Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer
1 Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschriebenen Dokumente zur Kenntnis nehmen.
2 …18
3 Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.
18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4711).
Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse
Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reinigung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.
Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks
1 Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.
2 Flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.
3 Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.
Art. 13 Verkehrsbeschränkungen
1 Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.
2 Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19 Abs. 1 SSV19) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten.20
2bis Ausnahmebewilligungen für Strassenstrecken nach Absatz 2 können erteilt werden:
- a.
- für Nationalstrassen: vom ASTRA;
- b.
- für andere Strassen im Kantonsgebiet: von der kantonalen Behörde im Einvernehmen mit dem ASTRA.21
3 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.
19 SR 741.21
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4243).
Art. 14 Versicherung
Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis
Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.
Art. 16 Auskunftspflicht
Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.
2. Abschnitt: Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU
Art. 17 Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU 23
Das Meldewesen und die Zusammenarbeit mit der EU richten sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200724 (SKV).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072189).
24 SR 741.013
Art. 18 Meldungen zu statistischen Zwecken 25
Die Berichterstattung erfolgt nach SKV26.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072189).
26 SR 741.013
3. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
Mit Busse27 wird bestraft, wer:
- a.
- ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert;
- b.
- ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird;
- c.
- die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
- d.
- ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahrzeugführer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu orientieren.
27 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 2189). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
Mit Busse wird bestraft, wer:
- a.
- ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;
- b.
- es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet.
Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
Mit Busse wird bestraft, wer:
- a.
- gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;
- b.
- die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
- c.
- ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet;
- d.
- die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.
Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters
Mit Busse wird bestraft, wer:
- a.
- als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung;
- b.
- den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.
Art. 2328
28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20072189).
Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen
Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.
4. Abschnitt: Vollzug
Art. 25 Vollzug
1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
2 Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach SKV29.30
3 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.31
3bisDas Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 201232.33
4 Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS34), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.
29 SR 741.013
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072189).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20126537).
32 SR 930.111.4
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 20072189). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20126537).
Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern
Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das ASTRA weiter.
Art. 2735
35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20072189).
Art. 28 Anpassungen und Weisungen
1 Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geändert werden.
2 Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 17. April 198536 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…37
36 [AS 1985 620, 1989 2482, 19943006Art. 36 Ziff. 3, 1995 4425Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 Art. 6, 1999 751Ziff. II, 2002 1183]
37 Die Änderungen können unter AS 2002 4212konsultiert werden.
Art. 30 Übergangsbestimmung
Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 1538 der Verordnung vom 17. April 198539 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung.
38 AS 1994 3006
39 [AS 1985620]
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Anhang 1 4040 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Sept. 2018 (AS 2018 3819). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4119).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Sept. 2018 (AS 2018 3819). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4119).
Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften
Anhang 2 4949 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Sept. 2018 (AS 2018 3819). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4119).
49 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Sept. 2018 (AS 2018 3819). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4119).
Strassenstrecken mit zusätzlichen Beförderungsbeschränkungen
1 Strassenstrecken mit Tunnels
2 Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer
2.1 Liste der Strassenstrecken, auf denen die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verboten ist
2.2 Güter, deren Beförderung verboten ist
Anhang 3 7272 Der Text dieses Anhangs wurde ursprünglich nicht in der AS veröffentlicht (AS 2002 4224, 20085087). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des UVEK vom 26. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3455).
72 Der Text dieses Anhangs wurde ursprünglich nicht in der AS veröffentlicht (AS 2002 4224, 20085087). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des UVEK vom 26. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3455).