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Art. 1 Gegenstand 67
Diese Verordnung regelt: - a.8
- die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;
- b.
- die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse;
- c.9
- die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen;
- d.10
- die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 7 Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS2007 617). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197). 10 Eingefügt durch Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
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Art. 1a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung 11
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200412. 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS2007 617). 12 SR 172.041.1
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Art. 2 Gebührenpflicht 13
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS2007 617).
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Art. 3 Gebühren- und Abgabenfreiheit 14
1 Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. 2 Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen. 3 ...15 4 ...16 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, mit Wirkung seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
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Art. 4 Gebühren- und Abgabenarten 17
In dieser Verordnung gelten als: - a.18
- Konzessions- bzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;
- b.
- Aufsichtsgebühren:
- 1.
- Plangenehmigungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Typenzulassung der Bauelemente, Anlagen, Fahrzeuge oder deren Teile,
- 2.
- Betriebsbewilligungsgebühr: die Gebühr für die Erprobung, die Abnahme, die Erteilung und die Änderung der Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Bewilligung zur Inverkehrsetzung umgebauter oder von anderen Unternehmen übernommener Fahrzeuge,
- 3.19
- ...
- 4.20
- Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technisch-betriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobil- und Trolleybusunternehmungen;
- c.21
- besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsverfahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;
- d.22
- ...
- e.23
- Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte oder erneuerte Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, mit Wirkung seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5197). 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 (AS 2001 1081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
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Art. 524
24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 (AS2007 617).
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Art. 6 Gebühren- und Abgabenbemessung 25
1 Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand festgelegt.26 2 Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer der Konzession oder Bewilligung aufgrund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.27 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS2007 617). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509).
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Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand 28
1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken. 2 Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 1 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse oder dem Nutzen der gebührenpflichtigen Person festgelegt.29 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS2007 617). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5993).
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Art. 8 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
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Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben 30
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist.31 2 Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Abgaben teilweise oder ganz erlassen.32 3 Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
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Art. 10 Voranschlag
1 Der Gebühren- oder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag.33 2 Gebühren- und Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden.34 3 Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081).
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Art. 11 Gebühren- und Abgabenbezug 35
1 Eine Dienstleistung wird nicht erbracht, solange ein verlangter Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessions- und Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt. 2 Abgaben und Gebühren können zum Voraus oder per Nachnahme eingezogen werden. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS2007 617).
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Art. 12 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben 36
1 Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet: - a.
- in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des BAV37 übersteigen, wenn der Gebühren- und Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;
- b.
- in der Höhe des Betrages, um den sie die festgesetzte Gebühr und Abgabe übersteigen;
- c.
- ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt.
2 Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet. 3 Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1081). 37 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4509). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 13 Gebühren- und Abgabenverfügung 38
1 Die Gebühren und Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt. 2 Diese setzt die Zahlungsweise fest. 38 Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
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Art. 1439
39 Aufgehoben durch Ziff. II 66 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
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Art. 15 Fälligkeit
1 Die Abgabe wird fällig:40 - a.
- 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
- b.
- im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS2007 617).
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Art. 16 Verjährung 41
1 Forderungen aus Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 (AS2007 617).
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