1 Die Infrastrukturbetreiberin legt dem BAV jährlich den aktualisierten und mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abgestimmten Investitionsplan vor. Dieser enthält die Informationen für mindestens die fünf folgenden Jahre.
2 Der Investitionsplan enthält alle geplanten Projekte für Investitionen in den Substanzerhalt und den Ausbau sowie deren Finanzierung, einschliesslich einer Finanzierung durch Dritte.
3 Die Projektkosten sind für die normierten Anlagegattungen auszuweisen. Das BAV kann Vereinfachungen zulassen.
4 Die Infrastrukturbetreiberin erteilt Unternehmen, die ihr Mitwirkungsrecht nach Artikel 37a EBG ausüben wollen, die notwendigen Auskünfte über Projekte, die im Investitionsplan figurieren. Sie erläutert ihnen auf Anfrage, weshalb bestimmte Investitionen nicht in den Investitionsplan aufgenommen wurden.20
5 Die Unternehmen können ihre von der Infrastrukturbetreiberin nicht berücksichtigten Anliegen dem BAV zum Entscheid unterbreiten. Das BAV entscheidet endgültig.21
6 Bei Streitigkeiten betreffend Verletzungen des Mitwirkungsrechts ist die inhaltliche Prüfung der Investitionsvorhaben ausgeschlossen. Die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) entscheidet endgültig.22
19 Fassung gemäss Ziff. I 3 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
20 Eingefügt durch Ziff. I 3 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
21 Eingefügt durch Ziff. I 3 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
22 Eingefügt durch Ziff. I 3 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).