1 Die Anlagen der Infrastruktur und die dazugehörende Finanzierung sind in der Bilanz der Infrastrukturbetreiberin von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen.
2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Infrastrukturbetreiberin verpflichten, die Investitionsmittel der Infrastruktur von den übrigen flüssigen Mitteln zu trennen.
3 Die Sparte Infrastruktur und die übrigen Sparten des Unternehmens sind in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung sowie in der Investitionsrechnung vollständig voneinander zu trennen oder mit Hilfe von Zwischensummen so zu gliedern, dass die Trennung ersichtlich ist.7
4 In der Bilanz oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Anschaffungs- und Buchwerte der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen.8
5 In der Erfolgsrechnung oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Abschreibungen der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen. Unternehmen, die keine Betriebskosten- und Leistungsrechnung führen, gliedern die Erfolgsrechnung so, dass die Trennung nach Absatz 3 ersichtlich ist.9
6 Die Anlagen- und Abschreibungsrechnung ist mindestens nach den Anlagegattungen und Hauptanlagetypen zu gliedern.10
6 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
7 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
8 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
9 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
10 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).