Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1, beschliesst: |
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Art. 1 Ziele
1 Der Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss, HGV-Anschluss) soll die Schweiz als Wirtschafts- und Tourismusstandort stärken sowie den internationalen Strassen- und Luftverkehr so weit wie möglich auf die Schiene verlagern. 2 Der HGV-Anschluss soll insbesondere die Reisezeiten zwischen der Schweiz und München, Ulm und Stuttgart einerseits sowie Paris, Lyon und Südfrankreich andererseits verkürzen. |
Art. 3 Konzept
1 Das HGV-Anschluss-Konzept umfasst im Rahmen der bewilligten Mittel die baulichen Massnahmen, die zur Verwirklichung des HGV-Anschlusses erforderlich sind. 2 Die erste Phase des HGV-Anschlusses umfasst Massnahmen auf den Strecken:
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Art. 4 Projektierung und Bau
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren und bauen den HGV-Anschluss. 2 Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt. 3 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. 4 Die Vereinbarungen über die Massnahmen in der Schweiz werden dem Bundesrat vorgelegt, nachdem die Plangenehmigungen nach Artikel 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575 rechtskräftig geworden sind. |
Art. 6 Laufende Optimierung der Arbeiten
Bei der Verwirklichung des HGV-Anschlusses sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen. |
Art. 8 Finanzierungsmodalitäten
Der Bund stellt über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte die bewilligten Mittel wie folgt zur Verfügung:
6 Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 200955975629; BBl2005 2415, 20072681). |
Art. 10 Berichterstattung
Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:
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Art. 11 Verfahren und Zuständigkeiten
Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb des HGV-Anschlusses in der Schweiz richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19577. |
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. September 20058 8 BRB vom 24. Aug. 2005 (AS 2005 4242) |