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Verordnung
über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
(VLE)

vom 4. Dezember 2015 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absätze 2–5, 7 Absatz 4, 7a Absatz 2 und 11
des Bundesgesetzes vom 24. März 20001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
sowie die Artikel 12, 16 Absatz 2 und 39 Absätze 1 und 1bis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),

verordnet:

1 SR 742.144

2 SR 814.01

Anhang 1

(Art. 5 Abs. 2)

1

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt:

a.
die Emis­si­ons­be­gren­zun­gen für Gü­ter­wa­gen (Art. 4 Abs. 2 und 3 BGLE);
b.
die er­gän­zen­den Mass­nah­men an der Fahr­bahn und auf dem Aus­brei­tungs­weg des Schalls (Art. 7a BGLE) an orts­fes­ten Ei­sen­bahn­an­la­gen, die vor dem 1. Ja­nu­ar 1985 rechts­kräf­tig be­wil­ligt wor­den sind;
c.
die In­ves­ti­ti­ons­för­de­rung so­wie die Res­sort­for­schung (Art. 10a BGLE).
Art. 2 Verhältnis zur Lärmschutz-Verordnung  

1 So­weit die­se Ver­ord­nung kei­ne ab­wei­chen­den Be­stim­mun­gen ent­hält, gilt die Lärm­schutz-Ver­ord­nung vom 15. De­zem­ber 19863 (LSV).

2 Än­de­run­gen im Be­trieb oder an der In­fra­struk­tur orts­fes­ter Ei­sen­bahn­an­la­gen, die nicht zu ei­ner Über­schrei­tung der nach Ar­ti­kel 37a Ab­satz 1 LSV fest­ge­leg­ten zu­läs­si­gen Im­mis­sio­nen füh­ren, gel­ten nicht als we­sent­li­che Än­de­run­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 8 Ab­sät­ze 2 und 3 LSV.

Art. 3 Emissionskataster  

1 Das Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV) führt einen Emis­si­ons­ka­tas­ter zur Kon­trol­le, ob die nach Ar­ti­kel 37a Ab­satz 1 LSV4 fest­ge­leg­ten zu­läs­si­gen Im­mis­sio­nen nicht über­schrit­ten wer­den.

2 Der Emis­si­ons­ka­tas­ter um­fasst für je­den Stre­cken­ab­schnitt des Ei­sen­bahn­net­zes:

a.
den Be­ur­tei­lungs-Emis­si­onspe­gel (Lr,e) wie er für die Fest­le­gung der zu­läs­si­gen Im­mis­sio­nen ver­wen­det wor­den ist;
b.
die Emis­sio­nen des tat­säch­li­chen Be­triebs.

3 Die In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin­nen er­mit­teln die Emis­sio­nen des tat­säch­li­chen Be­triebs pe­ri­odisch und stel­len die Da­ten dem BAV zu.

4 Der Emis­si­ons­ka­tas­ter ist öf­fent­lich.

Art. 4 Emissionsgrenzwert für Güterwagen  

1 Auf dem Schwei­zer Nor­mal­spur­netz ver­keh­ren­de Gü­ter­wa­gen müs­sen den Emis­si­ons­grenz­wert für das Vor­bei­fahr­ge­räusch ge­mä­ss der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1304/20145 ein­hal­ten. Bei Gü­ter­wa­gen mit Ver­bund­stoff-Brems­soh­len wird oh­ne Prü­fung da­von aus­ge­gan­gen, dass sie die­se An­for­de­rung er­fül­len.

2 Der Emis­si­ons­grenz­wert gilt nicht für Spe­zi­al­fahr­zeu­ge mit ge­rin­ger Lauf­leis­tung und his­to­ri­sche Fahr­zeu­ge.

3 Über­schrei­tun­gen des Emis­si­ons­grenz­werts nach Ab­satz 1 wer­den mit Bus­se nach Ar­ti­kel 61 Ab­satz 1 Buch­sta­be a USG be­straft.

5 Ver­ord­nung (EU) Nr. 1304/2014 der Kom­mis­si­on vom 26. No­vem­ber 2014 über die tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­ti­on für die In­te­r­ope­ra­bi­li­tät des Teil­sys­tems «Fahr­zeu­ge – Lärm» so­wie zur Än­de­rung der Ent­schei­dung 2008/232/EG und Auf­he­bung des Be­schlus­ses 2011/229/EU, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421.

Art. 5 Wirtschaftlichkeit ergänzender Massnahmen  

1 Die Wirt­schaft­lich­keit er­gän­zen­der Mass­nah­men er­gibt sich aus dem Ver­hält­nis zwi­schen den Kos­ten der Mass­nah­men und dem Nut­zen für die von Über­schrei­tun­gen der Im­mis­si­ons­grenz­wer­te be­trof­fe­ne Be­völ­ke­rung.

2 Die Be­rech­nung der Kos­ten, die Er­mitt­lung des Nut­zens und die Be­ur­tei­lung der Wirt­schaft­lich­keit wer­den in An­hang 1 ge­re­gelt.

Art. 6 Dringlichkeit ergänzender Massnahmen  

1 Die Dring­lich­keit er­gän­zen­der Mass­nah­men er­gibt sich ins­be­son­de­re aus dem Aus­mass der Über­schrei­tung der Im­mis­si­ons­grenz­wer­te und der An­zahl hier­von be­trof­fe­ner Per­so­nen.

2 Das BAV legt die Dring­lich­keit der Rea­li­sie­rung er­gän­zen­der Mass­nah­men nach An­hö­rung des Bun­des­am­tes für Um­welt (BA­FU) stre­cken­wei­se fest. Es be­rück­sich­tigt da­bei die Ent­wick­lung der Emis­sio­nen bis 2025.

Art. 7 Überwachung der Schienenrauheit  

1 Die In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin­nen müs­sen die Schie­nen­rau­heit ih­rer An­la­gen über­wa­chen. Das BAV kann sie für die Über­wa­chung mit Pau­schal­bei­trä­gen ent­schä­di­gen.

2 Wer­den in dicht be­sie­del­ten Ge­bie­ten die mass­ge­ben­den Im­mis­si­ons­grenz­wer­te über­schrit­ten, so muss die In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin ab 1. Ja­nu­ar 2020 die mitt­le­re Schie­nen­rau­heit ge­währ­leis­ten; die­se be­rech­net sich nach An­hang 2.

3 Das BAV kann hö­he­re An­for­de­run­gen an die Schie­nen­rau­heit stel­len.

Art. 8 Beiträge für ergänzende Massnahmen  

1 Die Bei­trä­ge für er­gän­zen­de Mass­nah­men be­mes­sen sich nach den Kos­ten für die Pro­jek­tie­rung und Rea­li­sie­rung der vom BAV im Rah­men der Plan­ge­neh­mi­gung be­wil­lig­ten er­gän­zen­den Mass­nah­men.

2 Die Kos­ten für den Un­ter­halt und die Er­neue­rung der sa­nier­ten Tei­le der An­la­gen ge­hen zu­las­ten der In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin.

3 Das Plan­ge­neh­mi­gungs­ge­such der In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin gilt als Bei­trags­ge­such nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 des Sub­ven­ti­ons­ge­set­zes vom 5. Ok­to­ber 19906. Die rechts­kräf­ti­ge Plan­ge­neh­mi­gung gilt als Bei­trags­zu­si­che­rung. Die Hö­he des Bei­trags wird an­hand des Bau­pro­jekts fest­ge­legt.

4 Das BAV kann Pau­schal­bei­trä­ge fest­le­gen.

Art. 9 Investitionsförderung  

1 Fi­nanz­hil­fen nach Ar­ti­kel 10a Ab­satz 1 BGLE wer­den ge­währt, wenn nach­ge­wie­sen wird, dass:

a.
der Emis­si­ons­grenz­wert nach Ar­ti­kel 4 um min­des­tens 4 dB(A) un­ter­schrit­ten wird;
b.
die Lauf­leis­tung der Gü­ter­wa­gen in der Schweiz min­des­tens 5000 km be­trägt;
c.
die In­ves­ti­ti­ons­kos­ten pro Dreh­ge­stell grund­sätz­lich ma­xi­mal 200 Pro­zent, bei Klein­se­ri­en ma­xi­mal 260 Pro­zent der In­ves­ti­ti­ons­kos­ten ei­nes kon­ven­tio­nel­len Dreh­ge­stells be­tra­gen.

2 Die Hö­he der Fi­nanz­hil­fen rich­tet sich nach der Lärm­ver­min­de­rung und dem Bei­trag an die In­no­va­ti­on im Schie­nen­gü­ter­ver­kehr, na­ment­lich be­züg­lich Ener­gie und Si­cher­heit. Die Fi­nanz­hil­fe be­trägt im Jahr 2016 ma­xi­mal 70 Pro­zent der Dif­fe­renz zu den In­ves­ti­ti­ons­kos­ten ei­nes kon­ven­tio­nel­len Dreh­ge­stells. Sie wird in den fol­gen­den zwei Jah­ren schritt­wei­se auf ma­xi­mal 50 Pro­zent der Kos­ten­dif­fe­renz re­du­ziert. Das BA­FU legt die Kri­te­ri­en im Ein­zel­nen fest und re­gelt die Be­rech­nung der Fi­nanz­hil­fen.

3 Ge­su­che um Fi­nanz­hil­fen kön­nen von Un­ter­neh­men mit Sitz in der Schweiz bis 31. De­zem­ber 2025 beim BA­FU ein­ge­reicht wer­den.

4 Das BA­FU ent­schei­det über die Ge­su­che nach An­hö­rung des BAV.

Art. 10 Ressortforschung  

1 Der Bund kann For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben im Sta­di­um der Ent­wick­lung, Er­pro­bung, Ad­ap­tie­rung oder Zu­las­sung von emis­si­ons­be­gren­zen­den Mass­nah­men un­ter­stüt­zen oder in Auf­trag ge­ben.

2 Das BA­FU ent­schei­det über die Vor­ha­ben nach An­hö­rung des BAV.

Art. 11 Anpassung an die Teuerung  

Das BAV be­stimmt im Ein­ver­neh­men mit der Eid­ge­nös­si­schen Fi­nanz­ver­wal­tung den Teue­rungs­in­dex für den Ver­pflich­tungs­kre­dit zur Aus­rich­tung der Bei­trä­ge und Fi­nanz­hil­fen.

Art. 12 Überwachung der Lärmentwicklung  

Das BAV führt Er­he­bun­gen über die Ent­wick­lung des Ei­sen­bahn­lärms durch.

Art. 13 Information der Öffentlichkeit  

1 Das BAV sorgt für die In­for­ma­ti­on der Öf­fent­lich­keit über die Lärm­sa­nie­rung und Lär­m­ent­wick­lung der Ei­sen­bah­nen.

2 Nach Ab­spra­che mit dem BAV sor­gen die Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men für die In­for­ma­ti­on der Öf­fent­lich­keit über die Um­set­zung er­gän­zen­der Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 7a BGLE.

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung vom 14. No­vem­ber 20017 über die Lärm­sa­nie­rung der Ei­sen­bah­nen wird auf­ge­ho­ben.

Art. 15 Änderung eines anderen Erlasses  

8

8 Die Än­de­rung kann un­ter AS 2015 5691kon­sul­tiert wer­den.

Art. 16 Übergangsbestimmung  

Für Lärm­sa­nie­rungs­mass­nah­men, die vor dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ers­tin­stanz­lich ge­neh­migt wor­den sind, gilt das bis­he­ri­ge Recht.

Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 2 am 1. Ja­nu­ar 2016 in Kraft.

2 Ar­ti­kel 4 tritt am 1. Ja­nu­ar 2020 in Kraft.

3 Die Ver­ord­nung gilt bis zum 31. De­zem­ber 2028.

Verhältnismässigkeit ergänzender Massnahmen

1 Grundsatz

Die Wirtschaftlichkeit ergänzender Massnahmen wird auf dem gesamten Normalspurnetz nach einheitlichen Kriterien beurteilt.

2 Kosten und Nutzen

2.1 Berechnung der Jahreskosten

Bei der Berechnung der Jahreskosten sind die erwartete Nutzungsdauer (Abschreibungen), ein über die gesamte Sanierungsdauer einheitlicher Ansatz der Kapitalkosten (Verzinsung) sowie allfällige Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Die Kostenannahmen sind durch die Infrastrukturbetreiberin im Antrag zur Plangenehmigung darzulegen.

2.2 Ermittlung des Nutzens

1. Der Nutzen einer ergänzenden Lärmsanierungsmassnahme errechnet sich aus der ungewichteten Differenz der Lärmbelastung mit und ohne diese Massnahme, multipliziert mit der Anzahl betroffener Personen.

2. In die Ermittlung des Nutzens werden nur die von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen, vor dem 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligten Gebäude und die vor dem 1. Januar 1985 erschlossenen Parzellen einbezogen. Die Ermittlung des Nutzens erfolgt pro Geschoss.

3. Die Bestimmung der lärmempfindlichen Räume (Art. 1 Abs. 2 LSV9) erfolgt grundsätzlich vor Ort.

4. Die Ermittlung der Anzahl betroffener Personen für die Berechnung erfolgt vor Ort und in Abhängigkeit der Nutzung der lärmempfindlichen Räume:

a.
Wohnen: Es gilt ein einheitlicher, pauschaler Ansatz von drei Personen pro Wohneinheit (Wohnung, Einfamilienhaus).
b.
Andere Nutzungen: Für Betriebsräume ohne erheblichen Betriebslärm, Büros, Restaurants, Schulen, öffentliche Gebäude usw. ist die aktuelle, mittlere Anzahl Personen pro Beurteilungszeitraum (tags und/oder nachts) einzusetzen, die sich in der Regel dauernd in den Räumen aufhalten (Mitarbeiter/innen, Schüler/innen usw.; jedoch ohne Gäste oder Besucher/innen). Bei Gästezimmern in Hotels ist von der üblichen Zimmerbelegung auszugehen.
c.
Nicht überbaute, vor dem 1. Januar 1985 erschlossene Parzellen: Sofern keine konkreten Pläne vorliegen, ist die potenzielle Anzahl betroffener Personen aufgrund des Nutzungs- und Zonenplans abzuschätzen. Für Wohnnutzungen wird eine Person pro 30 m2 Bruttogeschossfläche angenommen.

2.3 Richtwerte für eine genügende Wirtschaftlichkeit

1. Als Richtwert für eine genügende Wirtschaftlichkeit ergänzender Massnahmen gilt:

Investitionskosten je ∑ (∆dB(A) × Personen): 3000 Franken (Preisstand Okt. 1998)

2. Bei Stahlbrücken ist die weitreichende Wahrnehmbarkeit und Störwirkung des Brückendröhnens besonders zu berücksichtigen.

Anhang 2

(Art. 7 Abs. 2)

Mittlere Schienenrauheit

Die mittlere Schienenrauheit berechnet sich nach folgender Formel:

4 dB ≤ Lλ,CA ≤ 10 dB

Dabei wird der Rauheitspegel Lλ,CA aus dem gemessenen Rauheitsspektrum R(λ), einem Korrekturspektrum Λ(λ), einem Kontaktfilter C(λ) und dem A-Bewertungs­pegel für Schalldrucksignale Abew(f(λ, v)) berechnet.

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