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Art. 2 Zweck der Videoüberwachung
1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur. 2 Sie soll insbesondere:
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Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen
1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden. 2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist. 3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten. |
Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen
1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist. 3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren. |
Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit
1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20204, insbesondere die Artikel 33–42.5 5 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 80 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 20036 wird aufgehoben. |