Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung
über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr
(Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)

vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571
und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG),

verordnet:

1

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Über­wa­chung von Fahr­zeu­gen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) so­wie Bau­ten, An­la­gen und Ein­rich­tun­gen (In­fra­struk­tur) der Un­ter­neh­men des öf­fent­li­chen Ver­kehrs durch Vi­deo­ka­me­ras.

Art. 2 Zweck der Videoüberwachung  

1 Die Vi­deo­über­wa­chung dient dem Schutz der Rei­sen­den, des Be­triebs und der In­fra­struk­tur.

2 Sie soll ins­be­son­de­re:

a.
das Per­so­nal, die Rei­sen­den, Kun­din­nen und Kun­den so­wie die Be­su­che­rin­nen und Be­su­cher vor Ag­gres­sio­nen und Be­läs­ti­gun­gen schüt­zen;
b.
Wert­ge­gen­stän­de si­chern;
c.
Sach­be­schä­di­gun­gen ver­hin­dern;
d.
Fahr­gast­zäh­lun­gen zu Zwe­cken der Be­triebs­si­cher­heit er­mög­li­chen.
Art. 3 Einsatz  

1 Die Un­ter­neh­men ent­schei­den über den Ein­satz von Vi­deo­ge­rä­ten. Nicht über­wacht wer­den darf der Ge­heim­be­reich von Per­so­nen (Art. 179qua­ter Straf­ge­setz­buch3).

2 Die Vi­deo­über­wa­chung muss er­kenn­bar ge­macht wer­den.

Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen  

1 Auf­zeich­nun­gen mit Per­so­nen­da­ten müs­sen spä­tes­tens am nächs­ten Werk­tag aus­ge­wer­tet wer­den. Ist dies aus be­trieb­li­chen oder tech­ni­schen Grün­den nicht mög­lich, so müs­sen sie in­nert zwei wei­te­ren Werk­ta­gen aus­ge­wer­tet wer­den.

2 Auf­zeich­nun­gen sind wäh­rend min­des­tens 72 Stun­den auf­zu­be­wah­ren, so­weit dies tech­nisch mög­lich ist.

3 Die Auf­zeich­nun­gen sind un­ter Vor­be­halt ei­ner Be­kannt­ga­be nach Ar­ti­kel 5 spä­tes­tens nach 100 Ta­gen zu ver­nich­ten.

Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen  

1 Auf­zeich­nun­gen dür­fen nur den fol­gen­den Be­hör­den be­kannt­ge­ge­ben wer­den:

a.
den straf­ver­fol­gen­den Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne;
b.
den Be­hör­den, bei de­nen die Un­ter­neh­men An­zei­ge er­stat­ten oder Rechts­an­sprü­che ver­fol­gen.

2 Die Be­kannt­ga­be ist nur so weit zu­läs­sig, als dies für das Ver­fah­ren er­for­der­lich ist.

3 Im Fall ei­ner Be­kannt­ga­be dür­fen die Un­ter­neh­men die Auf­zeich­nun­gen bis zum rechts­kräf­ti­gen Ab­schluss des Ver­fah­rens auf­be­wah­ren.

Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit  

1 Die Un­ter­neh­men sor­gen da­für, dass die Per­so­nen­da­ten vor dem Zu­griff un­be­fug­ter Per­so­nen ge­schützt sind. Sie re­geln die Zu­gangs­be­rech­ti­gung.

2 Im Üb­ri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen des Bun­des­ge­set­zes vom 19. Ju­ni 19924 über den Da­ten­schutz, ins­be­son­de­re die Ar­ti­kel 16–25bis.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts  

Die Vi­deo­über­wa­chungs­ver­ord­nung SBB vom 5. De­zem­ber 20035 wird auf­ge­ho­ben.

Art. 8 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2010 in Kraft.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden