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Art. 20 Untersuchungsgegenstand
1 Die SUST untersucht die Zwischenfälle, für die eine Pflicht zur Meldung an die Meldestelle besteht. 2 Sie untersucht Zwischenfälle im Ausland nur, wenn: - a.
- die Untersuchung über einen Zwischenfall eines schweizerischen Luftfahrzeuges oder eines in der Schweiz hergestellten Luftfahrzeuges in einem fremden Staat den schweizerischen Behörden überlassen wird;
- b.
- sich der Zwischenfall ausserhalb eines staatlichen Hoheitsgebietes ereignet hat; oder
- c.
- sich keine ausländische Untersuchungsbehörde um die Untersuchung kümmert.
3 Sie untersucht Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen, die einer zoll- oder polizeidienstlichen Verwendung dienten, nur, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann. 4 Sie kann andere Zwischenfälle untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann.
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Art. 21 Einleitung der Untersuchung
1 Der Untersuchungsdienst leitet die Untersuchung ein. 2 Er bestimmt die für die Untersuchungsleitung verantwortliche Person. Er kann dieser Person weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beiordnen oder externe Sachverständige beiziehen.
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Art. 22 Ausstand
1 Personen, deren Mitwirkung bei der Untersuchung vorgesehen ist, treten in den Ausstand, wenn sie: - a.
- in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b.
- bei einem beteiligten Unternehmen angestellt, Mitglied von dessen Leitungsorganen oder mit dessen Rechnungsprüfung betraut sind;
- c.
- in gerader oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind mit:
- 1.
- einer Eigentümerin, einem Eigentümer, einer Halterin, einem Halter, einer Betreiberin, einem Betreiber eines Verkehrsmittels oder einer Verkehrsinfrastruktur, das oder die am Zwischenfall beteiligt oder davon betroffen ist,
- 2.
- einer leitenden Angestellten, einem leitenden Angestellten oder einem Mitglied der Leitungsorgane eines beteiligten Unternehmens,
- 3.
- einer am Zwischenfall beteiligten oder davon betroffenen Person,
- 4.
- einer anderen am Ausgang des Verfahrens interessierten Person;
- d.
- aus anderen Gründen in der Sache befangen sind.
2 Sind sie an einem beteiligten Unternehmen beteiligt, so haben sie dies der Leitung des Untersuchungsdienstes zu melden. 3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die SUST.
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Art. 23 Koordination mit Strafverfolgungs- und Administrativbehörden
1 Die Untersuchung erfolgt unabhängig von einem Straf- oder einem Administrativverfahren. 2 Die Strafverfolgungs- und die Administrativbehörden sowie die SUST koordinieren ihre Tätigkeiten. 3 Sie stellen einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung.
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Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren
Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
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Art. 25 Zivilluftfahrt: Koordination mit militärischen Instanzen
Sind schweizerische Militärluftfahrzeuge an einem Zwischenfall beteiligt, so koordinieren die Untersuchungsleitung und die zuständigen militärischen Instanzen ihre Tätigkeiten.
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Art. 26 Aufnahme von Personalien
Die Strafverfolgungsbehörden und die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen und gegebenenfalls die Flugplatzleitung halten die Namen und Adressen von Personen fest, die sachdienliche Auskünfte geben könnten.
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Art. 27 Sicherungsmassnahmen und Bewachungspflicht
1 Der Untersuchungsdienst ordnet die nötigen Sicherungsmassnahmen an, insbesondere die Bewachung der Unfallstelle, und entscheidet über die Freigabe der Unfallstelle. Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten. 2 Die Strafverfolgungsbehörden sowie die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen sorgen dafür, dass abgesehen von den zur Sicherung und Rettung notwendigen Arbeiten keine Veränderungen an der Unfallstelle vorgenommen werden. 3 Leichen dürfen nur mit dem Einverständnis des Untersuchungsdienstes sowie der Strafverfolgungsbehörde geborgen werden. In Fällen von offensichtlicher Selbsttötung, von denen ausschliesslich Unternehmen des öffentlichen Verkehrs betroffen sind, ist das Einverständnis des Untersuchungsdienstes nicht erforderlich. 4 Veränderungen an der Unfallstelle sind zu dokumentieren. 5 Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, Funktionszustände der Sicherungseinrichtungen und weitere Daten, die der Klärung der Ursachen und Umstände des Zwischenfalls dienen könnten, sind unverzüglich zu sichern.
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Art. 28 Zutritt zur Unfallstelle
1 Bis der Untersuchungsdienst tätig wird, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde, wer Zutritt zur Unfallstelle hat. Danach entscheidet der Untersuchungsdienst im Einvernehmen mit der Strafverfolgungsbehörde. 2 Die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen und die Strafverfolgungsbehörden haben ohne Einschränkung Zutritt. 3 Den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Bundesbehörden, den bevollmächtigten Personen eines fremden Staates sowie weiteren Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen können, ist der Zutritt zu gewähren, wenn dadurch der Gang der Untersuchung nicht gestört wird.
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Art. 29 Untersuchungshandlungen
1 Der Untersuchungsdienst nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor. Er kann auf Untersuchungshandlungen verzichten, wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden. 2 Er kann externe Sachverständige mit der Bearbeitung von besonderen Fachfragen beauftragen. 3 Er kann von den beteiligten Unternehmen oder den Organen der Flugsicherung elektronische Aufzeichnungen in einer Form verlangen, in der sie ohne besonderen technischen Aufwand lesbar sind. 4 Die Originale der Aufzeichnungen sind aufzubewahren. Sie dürfen erst mit Bewilligung des Untersuchungsdienstes und der zuständigen Strafbehörde gelöscht werden.
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Art. 30 Öffentlicher Verkehr: Unterstützungspflichten der Eisenbahnunternehmen
1 Die beteiligten Eisenbahnunternehmen haben, soweit notwendig und möglich, den Transport von Mitgliedern des Untersuchungsdienstes sowie weiteren an der Untersuchung mitwirkenden Personen von der nächsten erreichbaren Station bis zur Unfallstelle zu organisieren. 2 Sie haben dem Untersuchungsdienst das für die Untersuchungshandlungen an der Unfallstelle unmittelbar notwendige Personal sowie die technischen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3 Für nachfolgende Untersuchungen sowie für Versuchsfahrten haben sie die Infrastruktur, das Personal, die technischen Hilfsmittel und die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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Art. 31 Vorladung
1 Der Untersuchungsdienst kann Personen vorladen, die sachdienliche Auskünfte geben können. Form und Inhalt der Vorladung richten sich nach Artikel 201 der Strafprozessordnung18 (StPO). 2 Die Vorladung wird mindestens drei Tage vor dem festgelegten Termin zugestellt. Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen. 3 In dringenden Fällen oder mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person kann von den Anforderungen an Form und Frist abgewichen werden.
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Art. 32 Durchsuchungen
1 Der Untersuchungsdienst kann Gegenstände, Aufzeichnungen sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume durchsuchen. 2 Er kann eine Durchsuchung nur mit Einwilligung der berechtigten Person vornehmen; ausgenommen sind Aufzeichnungen. 3 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht notwendig, wenn Anlass zur Vermutung besteht, dass dem Untersuchungsdienst wesentliche Informationen zur Aufklärung von Zwischenfällen vorenthalten werden. 4 Für die Durchsuchungen gelten die Artikel 245–247 sowie 248 Absätze 1, 2 und 4 StPO19. 5 Über ein Entsiegelungsgesuch des Untersuchungsdienstes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht innerhalb eines Monats. Der Entscheid ist endgültig.
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Art. 33 Beschlagnahmungen
1 Der Untersuchungsdienst kann Unfallgegenstände, deren Bestandteile und weitere sachdienliche Gegenstände beschlagnahmen. 2 Für die Durchführung der Beschlagnahmungen gelten die Artikel 264 Absätze 1 und 3, 265 Absätze 1, 2 und 4, 266 Absätze 1 und 2 sowie 267 Absätze 5 und 6 StPO20.
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Art. 34 Medizinische Untersuchungen
1 Der Untersuchungsdienst kann Personen, die beim Führen eines beteiligten Verkehrsmittels mitwirkten, medizinisch auf ihren körperlichen oder geistigen Zustand untersuchen lassen. 2 Eingriffe in die körperliche Integrität können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden. 3 Für die Durchführung der Untersuchungen gilt Artikel 252 StPO21.
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Art. 35 Autopsien
1 Der Untersuchungsdienst lässt in einem Institut für Rechtsmedizin eine Autopsie vornehmen, wenn bei einem Unfall Personen, die beim Führen eines beteiligten Verkehrsmittels mitwirkten, getötet worden oder als Folge des Unfalls später gestorben sind. 2 Er kann die Autopsie von anderen infolge des Unfalls verstorbenen Personen anordnen. 3 Er informiert vorab die zuständige Strafbehörde über die Freigabe der Leiche.
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Art. 36 Einholen von Gutachten
1 Der Untersuchungsdienst kann Gutachten einholen. 2 Es gelten die Artikel 182, 183 Absatz 1, 184 mit Ausnahme von Absätzen 2 Buchstabe f und 7, 185 mit Ausnahme der polizeilichen Vorführung in Absatz 4, 187, 189 und 190 StPO22.
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Art. 37 Seeschifffahrt: Zwangsmassnahmen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 31–36) finden in der Seeschifffahrt nur insoweit Anwendung, als für sie eine Grundlage im Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 besteht.
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Art. 38 Freigabe von Unfallgegenständen
Über die Freigabe von Unfallgegenständen oder deren Bestandteilen entscheidet der Untersuchungsdienst. Anordnungen der Strafbehörden bleiben vorbehalten.
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Art. 39 Von interessierten Personen und Stellen vorgeschlagene Untersuchungshandlungen
1 Interessierte Personen und Stellen können dem Untersuchungsdienst vorschlagen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 2 Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Untersuchungshandlungen.
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Art. 40 Recht auf Verweigerung der Aussage
Der Untersuchungsdienst macht Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, auf ihr Recht auf Verweigerung der Aussage aufmerksam.
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Art. 41 Protokoll
1 Die Anhörungen von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, werden zusammenfassend protokolliert. Die angehörten und die anhörenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken. 2 Anstelle eines zusammenfassenden Protokolls kann die Anhörung auf Tonträger aufgezeichnet werden. Von der auf Tonträger aufgezeichneten Anhörung wird eine Abschrift erstellt, soweit dies für die Untersuchung notwendig ist. 3 Ort, Datum, Beginn und Ende der Anhörung sind im Protokoll oder auf dem Tonträger festzuhalten.
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Art. 42 Aktennotiz
1 Die Untersuchung der Unfallgegenstände, Augenscheine, Massnahmen zur Rekonstruktion des Hergangs des Zwischenfalls, Informationsgespräche und weitere Untersuchungshandlungen werden in Aktennotizen festgehalten. 2 Die Aktennotizen sind mit dem Datum ihrer Erstellung zu versehen und von der Untersuchungsleitung oder der beauftragten Person zu unterzeichnen.
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Art. 43 Vorbericht
1 Sobald der Hergang eines Zwischenfalls in den wesentlichen Zügen erkennbar ist, erstattet der Untersuchungsdienst einen Vorbericht. Dieser enthält mindestens Angaben über die beteiligten Personen und Verkehrsmittel, den Hergang und die Untersuchungsleitung. 2 Der Vorbericht wird dem beteiligten Personal, den Halterinnen und Haltern, den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Betreiberinnen und Betreibern der beteiligten Verkehrsmittel, dem zuständigen Departement, dem zuständigen Bundesamt und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Orientierung zugestellt. Für die Nennung von Namen gilt Artikel 54. 3 Die Orientierung der zuständigen ausländischen Behörden und Organisationen richtet sich nach dem internationalen Recht.
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Art. 44 Zwischenbericht
Der Untersuchungsdienst teilt wesentliche Untersuchungsergebnisse, die für die Verhütung von Zwischenfällen von Bedeutung sind und Sofortmassnahmen erfordern könnten, dem zuständigen Departement und dem zuständigen Bundesamt in einem Zwischenbericht mit den entsprechenden Empfehlungen unverzüglich mit.
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Art. 45 Summarische Untersuchung und summarischer Bericht: Allgemeines
1 Der Untersuchungsdienst kann eine Untersuchung abschliessen, wenn aufgrund der ersten Untersuchungshandlungen feststeht, dass weitere Untersuchungshandlungen keine zweckdienlichen Erkenntnisse erbringen. 2 Er kann sich bei der summarischen Untersuchung auf die Befragung der Beteiligten und von weiteren betroffenen Personen beschränken. 3 Er erstellt einen summarischen Bericht. Dieser gibt Auskunft über die beteiligten Personen, die beteiligten Verkehrsmittel und den Hergang des Zwischenfalls. 4 Er veröffentlicht den Bericht im Internet.
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Art. 46 Summarische Untersuchung und summarischer Bericht: Zivilluftfahrt
1 Zwischenfälle von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2250 kg werden nur summarisch untersucht. 2 Sie werden jedoch vollständig untersucht, wenn: - a.
- jemand eine tödliche oder eine schwere Verletzung erlitten hat;
- b.
- anzunehmen ist, dass mangelnde Lufttüchtigkeit, soweit sie sich nicht ausschliesslich auf das Fahrwerk bezieht, zum Zwischenfall geführt hat;
- c.
- es sich um gewerbsmässige Flüge oder Schulungsflüge handelt und das Luftfahrzeug erheblich beschädigt worden ist;
- d.
- die vollständige Untersuchung des Zwischenfalls nach Auffassung des Untersuchungsdienstes besonders nützlich ist;
- e.
- bei Zwischenfällen ausländischer Luftfahrzeuge die ausländische Untersuchungsbehörde eine vollständige Untersuchung verlangt.
3 Zwischenfälle von Motorseglern, Segelflugzeugen, Freiballonen und Luftfahrzeugen der Sonderkategorie Eigenbau werden nur summarisch untersucht, ausser wenn jemand eine tödliche oder eine schwere Verletzung erlitten hat. Der Untersuchungsdienst kann die vollständige Untersuchung anordnen, wenn sie nach seiner Auffassung für die Unfallverhütung besonders nützlich ist.
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Art. 47 Schlussbericht
1 Der Untersuchungsdienst fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem Schlussbericht zusammen. 2 Der Schlussbericht gibt Auskunft über: - a.
- die beteiligten und die betroffenen Personen, Unternehmen, Verkehrsmittel und Verkehrsinfrastrukturen;
- b.
- den Hergang des Zwischenfalls sowie dessen Ursachen und Umstände;
- c.
- das Ausmass der Personen- und der Sachschäden;
- d.
- die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und der Gutachten.
3 Wurden Sicherheitsmängel festgestellt, so enthält der Schlussbericht entsprechende Sicherheitsempfehlungen. 4 Der Untersuchungsdienst stellt den Entwurf des Schlussberichts den von der Untersuchung direkt Betroffenen und an ihr direkt Beteiligten, dem zuständigen Departement und dem zuständigen Bundesamt zur Stellungnahme zu. 5 Stellungnahmen können innert 60 Tagen ab Zustellung des Entwurfs des Schlussberichts eingereicht werden 6 Er erstellt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen den Schlussbericht und unterbreitet ihn der SUST zur Genehmigung. 7 Er stellt den Schlussbericht den Personen und Stellen zu, die bereits den Entwurf des Schlussberichts erhalten haben.
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Art. 48 Sicherheitsempfehlungen
1 Die SUST richtet die Sicherheitsempfehlungen an das zuständige Bundesamt und setzt das zuständige Departement über die Empfehlungen in Kenntnis. Bei dringlichen Sicherheitsproblemen informiert sie umgehend das zuständige Departement. Sie kann zu den Umsetzungsberichten des Bundesamts zuhanden des zuständigen Departements Stellung nehmen. 2 Die Bundesämter unterrichten die SUST und das zuständige Departement periodisch über die Umsetzung der Empfehlungen oder über die Gründe, weshalb sie auf Massnahmen verzichten. 3 Das zuständige Departement kann Aufträge zur Umsetzung von Empfehlungen an das zuständige Bundesamt richten.
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Art. 49 Wiederaufnahme der Untersuchung
Werden innerhalb von zehn Jahren nach Genehmigung des Schlussberichts neue wesentliche Tatsachen bekannt, so nimmt der Untersuchungsdienst von sich aus oder auf Antrag die Untersuchung wieder auf.
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Art. 50 Kosten der Untersuchung
1 Die Untersuchungskosten können den verursachenden Personen auferlegt werden: - a.
- bei vorsätzlichem Handeln: zu 50–75 Prozent;
- b.
- bei grobfahrlässigem Handeln: zu 25–50 Prozent.
2 Die Kosten polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit einem Zwischenfall gelten nicht als Untersuchungskosten, sofern der Untersuchungsdienst diese Aufgaben nicht ausdrücklich den Polizeiorganen aufgetragen hat.
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Art. 51 Akteneinsicht
1 Akteneinsicht verlangen können: - a.
- die vom Untersuchungsverfahren direkt Betroffenen;
- b.
- das zuständige Bundesamt;
- c.
- die kantonalen Strafbehörden;
- d.
- die an der Untersuchung beteiligte Personen, die einen fremden Staat repräsentieren.
2 Die Akteneinsicht darf beschränkt, verweigert oder aufgeschoben werden, solange das Interesse der Untersuchung nach dieser Verordnung oder einer laufenden anderen Untersuchung es erfordert. 3 Ist die Untersuchung abgeschlossen, so stellt der Untersuchungsdienst die Akten auf Verlangen den zuständigen Untersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden für deren Verfahren zur Verfügung.
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Art. 52 Fristen
1 Untersuchungen von Zwischenfällen sind innerhalb von 12 Monaten abzuschliessen. 2 Für Zwischenfälle mit Grossluftfahrzeugen oder Seeschiffen gilt eine Frist von 18 Monaten. Als Grossluftfahrzeug gilt ein Luftfahrzeug, das eine höchstzulässige Abflugmasse von mindestens 5700 kg aufweist, in der Lufttüchtigkeitskategorie Standard, Unterkategorie Transport eingeteilt ist oder über mehr als zehn Sitzplätze für Fluggäste und Besatzung verfügt. 3 Kann die Frist nicht eingehalten werden, so meldet die Untersuchungsleitung dies der Leitung des Untersuchungsdienstes und begründet die Verzögerung. Die Leitung des Untersuchungsdienstes setzt eine angemessene Nachfrist.
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