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Verordnung des UVEK
über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen
an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze
auf Eisenbahnanlagen
(VWEV)

vom 20. August 2013 (Stand am 1. Januar 2014)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 32a Absatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Vor­hal­te­leis­tun­gen von Wehr­diens­ten für Ein­sät­ze auf Ei­sen­bahn­an­la­gen so­wie die Be­rech­nung der Be­tei­li­gung der In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin­nen (ISB) nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be a EBG an den Vor­hal­te­kos­ten.

Art. 2 Begriffe  

In die­ser Ver­ord­nung be­deu­ten:

a.
Ei­sen­bahn­an­la­gen: Bau­ten und An­la­gen nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 1 EBG, aus­ge­nom­men Bau­ten, für die ei­ne Ge­bäu­de­ver­si­che­rung be­steht, und Stras­sen­bah­nen;
b.
Wehr­diens­te: durch Kan­to­ne, Be­zir­ke und Ge­mein­den be­trie­be­ne Stütz­punk­te der Feu­er- und Che­mie­weh­ren;
c.
Che­mie­weh­ren: Wehr­diens­te, die in der La­ge sind, Er­eig­nis­se bei der Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter (Ge­fahr­gu­ter­eig­nis­se) auf Ei­sen­bahn­an­la­gen zu be­wäl­ti­gen;
d.
Feu­er­weh­ren: Wehr­diens­te, die in der La­ge sind, Er­eig­nis­se auf Ei­sen­bahn­an­la­gen mit Aus­nah­me von Ge­fahr­gu­ter­eig­nis­sen zu be­wäl­ti­gen;
e.
Be­triebs­weh­ren: von den ISB be­trie­be­ne Diens­te, die über bahn­spe­zi­fi­sche Ein­satz­mit­tel so­wie über Per­so­nal ver­fü­gen, das für Ein­sät­ze auf Ei­sen­bahn­an­la­gen zur Be­wäl­ti­gung von Er­eig­nis­sen aus­ge­bil­det ist.
Art. 3 Vereinbarungen  

Die ISB schlies­sen mit den be­trof­fe­nen Kan­to­nen Ver­ein­ba­run­gen über die Vor­hal­te­leis­tun­gen der Feu­er- und Che­mie­weh­ren und die Be­tei­li­gung an den Vor­hal­te­kos­ten ab.

Art. 4 Ereignisse  

Als Er­eig­nis­se auf Ei­sen­bahn­an­la­gen gel­ten ins­be­son­de­re:

a.
Ent­glei­sun­gen von Fahr­zeu­gen;
b.
Zu­sam­men­stös­se von Fahr­zeu­gen;
c.
Brän­de von Fahr­zeu­gen und Ei­sen­bahn­an­la­gen;
d.
Ge­fahr­gu­ter­eig­nis­se.
Art. 5 Ermittlung des Risikos  

Das Ri­si­ko auf Ei­sen­bahn­an­la­gen wird auf­grund fol­gen­der Ein­fluss­grös­sen er­mit­telt:

a.
An­zahl Rei­sen­de pro Tag;
b.
Ge­wicht trans­por­tier­ter Gü­ter pro Jahr;
c.
Per­so­nen- und Um­welt­ri­si­ken aus dem Ge­fahr­gut­trans­port;
d.
Tun­nel mit mehr als 1 km Län­ge;
e.
Na­tur­ge­fah­ren.

2. Abschnitt: Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren

Art. 6 Grundsatz  

Die Feu­er- und Che­mie­weh­ren tref­fen den Ri­si­ken an­ge­pass­te Vor­be­rei­tun­gen, so­weit die­se ver­hält­nis­mäs­sig sind, um Er­eig­nis­se auf Ei­sen­bahn­an­la­gen be­wäl­ti­gen zu kön­nen.

Art. 7 Personal  

1 Die Feu­er- und Che­mie­weh­ren stel­len si­cher, dass ih­re An­ge­hö­ri­gen in der er­for­der­li­chen An­zahl für die Be­wäl­ti­gung mög­li­cher Er­eig­nis­se ein­setz­bar sind.

2 Die ein­setz­ba­ren An­ge­hö­ri­gen der Feu­er- und Che­mie­weh­ren müs­sen für die Be­wäl­ti­gung der Er­eig­nis­se aus­ge­bil­det sein. Sie müs­sen sich re­gel­mäs­sig wei­ter­bil­den und an Ein­satz­übun­gen teil­neh­men.

3 Die er­for­der­li­che An­zahl ein­setz­ba­rer An­ge­hö­ri­ger der Feu­er- und Che­mie­weh­ren so­wie Um­fang und Art der Aus- und Wei­ter­bil­dung und der Ein­satz­übun­gen sind in An­hang 1 fest­ge­legt.

Art. 8 Ausrückzeiten  

1 Als Aus­rück­zeit gilt die Dau­er zwi­schen dem Ein­gang der Alar­mie­rung bei den Feu­er- und Che­mie­weh­ren und dem Ein­tref­fen der Ein­satz­kräf­te an der Ein­satz­stel­le.

2 Die ein­zu­hal­ten­den Aus­rück­zei­ten sind in An­hang 1 fest­ge­legt.

Art. 9 Material  

1 Die ISB be­zeich­nen und be­schaf­fen das ei­sen­bahn­spe­zi­fi­sche Ma­te­ri­al, das in Er­gän­zung zum Ma­te­ri­al der Be­triebs­weh­ren für die Be­wäl­ti­gung von Er­eig­nis­sen auf Ei­sen­bahn­an­la­gen durch Feu­er- und Che­mie­weh­ren er­for­der­lich ist.

2 Sie stel­len die­ses Ma­te­ri­al den vom Kan­ton be­zeich­ne­ten Feu­er- und Che­mie­weh­ren kos­ten­los zur Ver­fü­gung.

3 Die Feu­er- und Che­mie­weh­ren sor­gen für den Un­ter­halt und die Re­pa­ra­tur die­ses Ma­te­ri­als.

3. Abschnitt: Kostentragung

Art. 10 Vorhaltekosten  

1 Die ISB müs­sen den Kan­to­nen die Vor­hal­te­kos­ten der Feu­er- und Che­mie­weh­ren für Ein­sät­ze auf ih­ren Ei­sen­bahn­an­la­gen ab­gel­ten.

2 Die Be­rech­nung der ge­sam­ten Vor­hal­te­kos­ten und der Be­tei­li­gun­gen der ISB dar­an wird in An­hang 2 um­schrie­ben.

3 Die Hö­he der Ab­gel­tung der ISB ist von der Län­ge ih­res Ei­sen­bahn­net­zes so­wie vom Ri­si­ko auf ih­ren Ei­sen­bahn­an­la­gen ab­hän­gig. Sie wird bei er­heb­li­chen Än­de­run­gen an­ge­passt.

4 Die von den ISB er­brach­ten Vor­hal­te­leis­tun­gen, ins­be­son­de­re die­je­ni­gen ih­rer Be­triebs­weh­ren, wer­den an­ge­mes­sen be­rück­sich­tigt.

Art. 11 Aus-, Weiterbildungs- und Übungskosten  

1 Die ISB tra­gen zu­sätz­lich zu den Vor­hal­te­kos­ten die Kos­ten für:

a.
die Or­ga­ni­sa­ti­on der Aus- und Wei­ter­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen;
b.
den Bei­zug von Fach­leu­ten;
c.
die Be­nüt­zung ih­rer Ei­sen­bahn­an­la­gen zur Aus- und Wei­ter­bil­dung.

2 Die Zeit-, Rei­se- und Ver­pfle­gungs­kos­ten der An­ge­hö­ri­gen der Feu­er- und Che­mie­weh­ren so­wie die mit dem Ein­satz des Ma­te­ri­als und der Fahr­zeu­ge der Feu­er- und Che­mie­weh­ren ver­bun­de­nen Kos­ten sind in den nach Ar­ti­kel 10 ab­ge­gol­te­nen Vor­hal­te­kos­ten in­be­grif­fen.

3 Die Kos­ten der Feu­er- und Che­mie­weh­ren für die Vor­be­rei­tung, Durch­füh­rung und Nach­be­ar­bei­tung von Ein­satz­übun­gen sind in den Vor­hal­te­kos­ten ent­hal­ten.

4 Die Kos­ten für Aus- und Wei­ter­bil­dun­gen so­wie Ein­satz­übun­gen, die über die je­wei­li­ge An­zahl nach An­hang 1 hin­aus­ge­hen, sind von der Par­tei zu tra­gen, die die­se zu­sätz­li­chen Kos­ten ver­ur­sacht.

4. Abschnitt: Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen

Art. 12  

1 Die ISB or­ga­ni­sie­ren die bahn­spe­zi­fi­sche Aus- und Wei­ter­bil­dung der für die Ein­sät­ze auf ih­ren Ei­sen­bahn­an­la­gen er­for­der­li­chen An­ge­hö­ri­gen der Feu­er- und Che­mie­weh­ren.

2 Sie füh­ren in Zu­sam­men­ar­beit mit den Feu­er- und Che­mie­weh­ren re­gel­mäs­sig Ein­satz­übun­gen durch.

5. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 13 Allgemeine Aufgaben  

1 Der Kan­ton be­zeich­net ei­ne Stel­le, die für den Kon­takt und die Ko­or­di­na­ti­on mit den ISB zu­stän­dig ist. Er mel­det dem Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV) die Adres­se der Kon­takt- und Ko­or­di­na­ti­ons­stel­le.

2 Er be­zeich­net die Feu­er- und Che­mie­weh­ren, die für die Be­wäl­ti­gung von Er­eig­nis­sen auf Ei­sen­bahn­an­la­gen vor­ge­se­hen sind. Er stellt si­cher, dass die Feu­er- und Che­mie­weh­ren die er­for­der­li­chen Vor­hal­te­leis­tun­gen er­brin­gen, und über­weist ih­nen die Ab­gel­tun­gen.

3 Er stellt die Ko­or­di­na­ti­on mit den Nach­bar­kan­to­nen so­wie dem be­nach­bar­ten Aus­land si­cher.

4 Die Kon­takt- und Ko­or­di­na­ti­ons­stel­le er­füllt die Auf­ga­ben des Kan­tons im Rah­men der Ver­ein­ba­run­gen mit den ISB.

Art. 14 Besondere Aufgaben  

1 Die Kan­to­ne be­zeich­nen ge­mein­sam die Che­mie­weh­ren, die für die Be­wäl­ti­gung von Ge­fahr­gu­ter­eig­nis­sen grös­se­ren Aus­mas­ses so­wie von Ge­fahr­gu­ter­eig­nis­sen mit Aus­wir­kun­gen auf Ober­flä­chen­ge­wäs­ser zu­stän­dig sind. Sie le­gen die da­für er­for­der­li­chen, zu­sätz­li­chen Vor­hal­te­leis­tun­gen fest.

2 Sie stel­len si­cher, dass die­se Vor­hal­te­leis­tun­gen im Rah­men des in An­hang 2 de­fi­nier­ten glo­ba­len Bei­trags für Che­mie­weh­ren mit Zu­satz­auf­ga­ben ab­ge­gol­ten wer­den.

6. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 15  

1 Das BAV ver­öf­fent­licht:

a.
die stre­cken­be­zo­ge­nen Da­ten, die zur Er­mitt­lung des Ri­si­kos ver­wen­det wer­den;
b.
die Ab­gel­tun­gen der ISB an die ein­zel­nen Kan­to­ne;
c.
ein Mus­ter für ei­ne Ver­ein­ba­rung zwi­schen ei­ner ISB und ei­nem Kan­ton;
d.
die Adres­sen der Kon­takt- und Ko­or­di­na­ti­ons­stel­len der Kan­to­ne.

2 Die ver­öf­fent­lich­ten In­for­ma­tio­nen wer­den al­le vier Jah­re ak­tua­li­siert.

3 Bei we­sent­li­chen Än­de­run­gen der Me­tho­de zur Be­rech­nung der Ab­gel­tun­gen hört es vor­gän­gig die Kan­to­ne und die ISB an.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug  

Das BAV voll­zieht die­se Ver­ord­nung.

Art. 17 Übergangsbestimmungen  

1 Die Ver­ein­ba­run­gen nach Ar­ti­kel 3 sind bis spä­tes­tens ein Jahr nach dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ab­zu­sch­lies­sen. Be­ste­hen­de Ver­ein­ba­run­gen über die Kos­ten­be­tei­li­gung der ISB im Gel­tungs­be­reich die­ser Ver­ord­nung sind durch die­se Ver­ein­ba­run­gen zu er­set­zen.

2 Für die erst­ma­li­ge Aus­bil­dung von An­ge­hö­ri­gen der Feu­er- und Che­mie­weh­ren nach Ar­ti­kel 7 Ab­sät­ze 1 und 2 gilt ei­ne Über­gangs­frist von zwei Jah­ren ab dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung.

3 Die Kan­to­ne ha­ben bis spä­tes­tens ein Jahr nach dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung die Che­mie­weh­ren mit Zu­satz­auf­ga­ben nach Ar­ti­kel 14 zu be­zeich­nen und die für ih­re Ab­gel­tung er­for­der­li­chen Mass­nah­men zu tref­fen.

4 Die Ab­gel­tun­gen sind auch oh­ne Ver­ein­ba­run­gen nach Ar­ti­kel 3 ab dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ge­schul­det, so­weit die er­for­der­li­chen Vor­hal­te­leis­tun­gen be­reits er­bracht wer­den.

5 Hat sich ei­ne ISB für die Zeit nach dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung be­reits an den Vor­hal­te­kos­ten der Feu­er- und Che­mie­weh­ren ei­nes Kan­tons be­tei­ligt, so wird die­se Be­tei­li­gung bei der Be­rech­nung der Ab­gel­tung be­rück­sich­tigt.

Art. 18 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2014 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2)

Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren

(Stand am 1. Januar 2011)

1. Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren

Tabelle 1: Erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen

Ereignisse

Stützpunkte

Feuerwehr

Chemiewehr

Chemiewehr mit Zusatzaufgaben

Intervention auf
Gewässern

Intervention bei grösseren Ereignissen

Entgleisung/Zusammenstoss

102+103

Brand ohne Gefahrgut

Brand im Tunnel

5+10

0+20

Brand mit Gefahrgut

5+10

Freisetzung humantoxischer Gase

Freisetzung ökotoxischer Flüssigkeiten

5+10

2 Ersteinsatz

3 Verstärkung

2. Aus- und Weiterbildung, Einsatzübungen

2.1 Anzahl Personen

Es sind maximal dreimal so viele Personen aus- und weiterzubilden, wie in Tabelle 1 jeweils für die Bewältigung des Ereignisses festgelegt ist.

2.2 Ausbildung

1 Für die Ausbildung dieser Personen gelten folgende Mindestdauern:

Grundkenntnisse der Intervention auf Eisenbahnanlagen: 2 Tage
Orts- und Anlagenkenntnisse: 1 Tag

2 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierte Ausbildungen werden anerkannt.

2.3 Weiterbildung

Intervention auf Eisenbahnanlagen: ½ Tag pro Jahr
Orts- und Anlagenkenntnisse: ½ Tag pro Jahr

2.4 Einsatzübungen

1 Die einsetzbaren Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren müssen alle drei Jahre mindestens an einer eintägigen Einsatzübung teilnehmen. Die Zusammenarbeit jeder ISB mit jeder für ihre Eisenbahnanlagen zuständigen Feuer- und Chemiewehr ist mindestens alle drei Jahre zu üben. Dabei ist insbesondere die Zusammenarbeit mit den Betriebswehren zu üben.

2 In folgenden Rangierbahnhöfen ist jährlich alternierend eine Alarm- beziehungsweise eine Einsatzübung durchzuführen:

Basel RB
Buchs SG
Chiasso sm
Däniken RB
Lausanne triage
RB Limmattal
Zürich Mülligen

3 Vor der Inbetriebnahme von besonderen Eisenbahnanlagen wie z.B. langen Tunnels sind spezifische Übungen durchzuführen. Die Mehrkosten der Teilnahme der Feuer- und Chemiewehren an diesen Übungen wird zusätzlich zu den Beteiligungen an den Vorhaltekosten von den ISB abgegolten.

3. Ausrückzeiten

Tabelle 2:Ausrückzeiten der Feuer- und Chemiewehren in Abhängigkeit von Risiko und Zugänglichkeit der Eisenbahnanlagen

grosses Risiko

mittleres Risiko

kleines Risiko

Gute Zugänglichkeit

Feuerwehr

45 min

60 min

75 min

Chemiewehr

Schlechte Zugänglichkeit

Feuerwehr

60 min

75 min

90 min

Chemiewehr

90 min

120 min

150 min

1 Die Ausrückzeiten sind von den Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren, die für die Bewältigung von Ereignissen auf Eisenbahnanlagen einsetzbar sind, in der nach Tabelle 1 erforderlichen Anzahl einzuhalten.

2 In Voralpen, Alpen und Jura wird eine schlechte Zugänglichkeit vorausgesetzt, in den übrigen Gebieten eine gute Zugänglichkeit.

3 Für Orte, die nur über die Schiene zugänglich sind, gelten die Ausrückzeiten bis zu einem bestimmten Verladeort. Für diesen wird eine gute Zugänglichkeit vorausgesetzt.

4 Abweichungen sind in den Vereinbarungen festzuhalten.

Anhang 2

(Art. 10 Abs. 2)

Vorhaltekosten

(Stand am 31. Dezember 2013)

1. Gesamtkosten

Tabelle 1: Gesamte Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren für Einsätze auf Eisenbahnanlagen

Stützpunktart

Vorhaltekosten
pro Stützpunkt
[CHF/Jahr]

Anzahl
Stützpunkte

Gesamtkosten
in der Schweiz
[CHF/Jahr]

Feuerwehr

700 000

35

24 500 000

Chemiewehr

350 000

29

10 150 000

Chemiewehr mit Zusatzaufgaben

Intervention bei grösseren Ereignissen

150 000

4

600 000

Intervention auf Gewässern

100 000

12

1 200 000

1 Die Vorhaltekosten der Chemiewehren beziehen sich nur auf Eisenbahnanlagen mit Gefahrguttransporten.

2 Die Beiträge werden alle vier Jahre überprüft und auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst, wenn diese seit der letzten Veröffentlichung der Abgeltungen durch das BAV mindestens +/– 5 % beträgt. Die erste Überprüfung erfolgt per 1. Januar 2018.

2. Beteiligung der ISB

Tabelle 2: Beteiligung der ISB an den Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren

Stützpunktart

Beteiligung der ISB

Feuerwehr

ISB mit Betriebswehr: 2 %
ISB ohne Betriebswehr: 5 %

Chemiewehr

20 %

Chemiewehr mit Zusatzaufgaben

Intervention bei grösseren Ereignissen

20 %

Intervention auf Gewässern

20 %

3. Den ISB anrechenbare Vorhaltekosten

1 Die den ISB anrechenbaren Vorhaltekosten ergeben sich aus den gesamten Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren (Tabelle 1) und der Beteiligung der ISB (Tabelle 2).

2 Tabelle 3: Den ISB anrechenbare Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren in der Schweiz

Stützpunktart

Den ISB anrechenbare
Vorhaltekosten VCH
[CHF/Jahr]

Feuerwehr

669 000

Chemiewehr inkl. Chemiewehr mit Zusatzaufgaben

2 390 000

Total

3 059 000

4. Berechnung der spezifischen Kosten

1 Pro Stützpunktart berechnet sich der jährliche Beitrag einer ISB an einen Kanton (VISB/Kt) wie folgt:

VISB/Kt = (VCH/LgewCH) · LgewISB/Kt · fC/Kt [CHF/Jahr]

wobei

VCH

=

den ISB anrechenbare Vorhaltekosten der Feuer- und Chemiewehren in der Schweiz nach Tabelle 3 [CHF/Jahr]

LgewCH

=

gesamte gewichtete Streckenlänge in der Schweiz [Ax-km]

LgewISB/Kt

=

gewichtete Streckenlänge der betroffenen ISB im betroffenen Kanton [Ax-km]

fC/Kt

=

Kantonaler Faktor Chemiewehr [–]; zur Berechnung der Feuerwehrbeiträge wird dieser Faktor gleich 1 gesetzt.

2 Die Streckenlänge wird abhängig von der Stützpunktart gewichtet:

Feuerwehr

LgewF = rF · L

Chemiewehr

LgewC = rC · L

wobei

L

=

Länge der betroffenen Eisenbahnstrecken [Ax-km]. Bei der Chemiewehr werden nur Strecken mit Gefahrguttransporten berücksichtigt. Für die Rangierbahnhöfe und Rheinhäfen werden die pauschalen Werte nach Tabelle 4 eingesetzt.

rx

=

Risikofaktor nach Tabelle 5.

Tabelle 4: Pauschale Längen zur Berücksichtigung der Rangierbahnhöfe und Rheinhäfen

Anlage

L [Ax-km]

Basel RB

50

Buchs SG

25

Chiasso sm

50

Däniken RB

25

Lausanne triage

50

RB Limmattal

50

Zürich Mülligen

25

Rheinhafen Kleinhüningen

25

Rheinhäfen Au/Birsfelden

25

Tabelle 5: Risikofaktoren zur Berechnung der gewichteten Streckenlängen

Feuerwehr

rF

R ≤ 35

1

35 < R ≤ 70

2

R > 70

3

Chemiewehr

rC

BP + BU = 0

0

BP + BU < 3

1

3 ≤ BP + BU ≤ 4

2

BP + BU > 4

3

Tabelle 6: Einflussgrössen zur Darstellung des Risikos auf den einzelnen Eisenbahnstrecken

Einflussgrössen

Kriterien

Einzusetzende Werte

R

Allgemeines Risiko

R = 10·P + 5·G + 7·BP + 3·BU + 10·T + 5·N

P

Reisende

<2000 Personen/Tag

P = 0.5

2000–20 000 Personen/Tag

P = 2

> 20 000 Personen/Tag

P = 3

G

Transportierte Güter

< 100 000 Tonnen/Jahr

G = 0

0,1–1 Mio. Tonnen/Jahr

G = 1

1–10 Mio. Tonnen/Jahr

G = 2

> 10 Mio. Tonnen/Jahr

G = 3

BP

Personenrisiken

kein Gefahrgut

BP = 0

aus dem

Personenrisiken akzeptabel

BP =1

Gefahrguttransport

Personenrisiken im Übergangsbereich

BP =2

Personenrisiken nicht akzeptabel

BP =3

BU

Umweltrisiken

kein Gefahrgut

BU = 0

aus dem

Umweltrisiken akzeptabel

BU = 1

Gefahrguttransport

Umweltrisiken im Übergangsbereich

BU = 2

Umweltrisiken nicht akzeptabel

BU = 3

T

Tunnel

kein Tunnel mit mehr als 1 km Länge

T = 0

Tunnel mit mehr als 1 km Länge

T = 2

N

Naturgefahren

geringe Naturgefahren

N = 0

mässige Naturgefahren

N = 1

erhebliche Naturgefahren

N = 2

3 Das BAV veröffentlicht eine detaillierte Übersicht über die Eisenbahnanlagen in der Schweiz sowie über die entsprechenden Risikofaktoren und Einflussgrössen.

Tabelle 7: Faktoren Chemiewehr fC/Kt

Kanton

fC/Kt

Kanton

fC/Kt

AG

2.00

NW

0.25

AI

0.00

OW

0.25

AR

0.00

SG

0.25

BE

1.00

SH

0.25

BL

1.00

SO

1.50

BS

0.50

SZ

1.00

FR

0.25

TG

0.25

GE

0.25

TI

2.00

GL

0.50

UR

3.50

GR

0.25

VD

1.50

JU

0.25

VS

1.50

LU

0.50

ZG

1.00

NE

1.00

ZH

0.50

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