Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 24 Absatz 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20151 verordnet: 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859). |
Anhang 1 8
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6155). |
(Art. 3 Abs. 2) |
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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen. 2 Sie gilt für:
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Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Für natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20014. |
Art. 3 Internationales Recht
1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19805 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19996 auch im nationalen Verkehr. 2 Die gültige Fassung des RID ist in Anhang 1 festgehalten. |
Art. 4 Zuständige Behörden
Als zuständige Behörde im Sinne des RID gilt:
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Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
1 Ausnahmen und Abweichungen vom RID und weitere Vorschriften, die nur für den nationalen Verkehr gelten, sind für Eisenbahnen in Anhang 2.1 und für Seilbahnen in Anhang 2.2 geregelt. 2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Anhänge 2.1 und 2.2 neuen Verhältnissen anpassen. 3 Das BAV kann mit zuständigen Behörden anderer RID-Vertragsstaaten zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 RID vereinbaren. 4 Es kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt. 5 Ersucht der Gesuchsteller um eine Ausnahme oder Abweichung von Vorschriften zur Klassifizierung von Gefahrgütern nach Teil 2 RID, so muss er zusammen mit dem Gesuch einen Sachverständigenprüfbericht einreichen. Dieser muss von Sachverständigen erstellt werden, die die Anforderungen nach Anhang 3 der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 20127 erfüllen. |
Art. 7 Auskunftspflicht
Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen müssen der zuständigen Behörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung erteilen sowie Zutritt zum Betrieb für die notwendigen Untersuchungen ermöglichen. |
Art. 8 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
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Art. 9 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
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Art. 10 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
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Gültige Fassung des RID |
Es gelten die Vorschriften des RID9 der Ausgabe 2021. 9 Der Text des RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter www.otif.org > Gefährliche Güter abgerufen werden. |
Anhang 2.1 10
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5019). |
(Art. 5 Abs. 1) |
Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr |
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11 SR 741.621 12 SR 941.411 |
Anhang 2.2 13
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5019). |
(Art. 5 Abs. 1) |
Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr |
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Zusätzlich zu den in Anhang 2.1 aufgelisteten Abweichungen gelten für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr folgende Abweichungen:
14 SR 0.741.621 |
Anhang 3 |
(Art. 12) |
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
I Die Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 199615 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen wird aufgehoben. II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: ...16 15 [AS 1996 3436, 2008 5747Anhang Ziff. 19 5995] 16 Die Änderungen können unter AS 2012 6541konsultiert werden. |