Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
mit Eisenbahnen und Seilbahnen
(RSD)

vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 24 Absatz 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20151
sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,3

verordnet:

1 SR 742.41

2 SR 172.010

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

Anhang 1 8

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6155).

(Art. 3 Abs. 2)

1

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter mit Ei­sen­bah­nen und Seil­bah­nen.

2 Sie gilt für:

a.
na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen, die ge­fähr­li­che Gü­ter her­stel­len, be­för­dern, ver­pa­cken, ein­fül­len, ver­sen­den, la­den, ent­la­den oder emp­fan­gen;
b.
Her­stel­ler und Be­nüt­zer von Ver­pa­ckun­gen, Tanks oder Trans­port­mit­teln zur Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter;
c.
Be­trei­ber von Ei­sen­bahn- und Seil­bahnin­fra­struk­tu­ren.
Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung  

Für na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen, die ge­fähr­li­che Gü­ter be­för­dern, ver­pa­cken, ein­fül­len, ver­sen­den, la­den oder ent­la­den, gel­ten zu­sätz­lich die Be­stim­mun­gen der Ge­fahr­gut­be­auf­trag­ten­ver­ord­nung vom 15. Ju­ni 20014.

Art. 3 Internationales Recht  

1 Für die Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter mit Ei­sen­bah­nen und Seil­bah­nen gilt die Ord­nung für die in­ter­na­tio­na­le Ei­sen­bahn­be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter (RID), An­hang C zum Über­ein­kom­men vom 9. Mai 19805 über den in­ter­na­tio­na­len Ei­sen­bahn­ver­kehr (CO­TIF) in der Fas­sung des Än­de­rungs­pro­to­kolls vom 3. Ju­ni 19996 auch im na­tio­na­len Ver­kehr.

2 Die gül­ti­ge Fas­sung des RID ist in An­hang 1 fest­ge­hal­ten.

Art. 4 Zuständige Behörden  

Als zu­stän­di­ge Be­hör­de im Sin­ne des RID gilt:

a.
das Eid­ge­nös­si­sche Nu­klear­si­cher­heits­in­spek­to­rat: für die Ge­neh­mi­gung von Ver­sand­stück­mus­tern so­wie für ge­fahr­gut­recht­li­che Ge­neh­mi­gun­gen für den Ver­sand ra­dio­ak­ti­ver Stof­fe;
b.
das Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV) oder ei­ne vom BAV be­stimm­te Stel­le: für al­le üb­ri­gen Fäl­le.
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen  

1 Aus­nah­men und Ab­wei­chun­gen vom RID und wei­te­re Vor­schrif­ten, die nur für den na­tio­na­len Ver­kehr gel­ten, sind für Ei­sen­bah­nen in An­hang 2.1 und für Seil­bah­nen in An­hang 2.2 ge­re­gelt.

2 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on (UVEK) kann die An­hän­ge 2.1 und 2.2 neu­en Ver­hält­nis­sen an­pas­sen.

3 Das BAV kann mit zu­stän­di­gen Be­hör­den an­de­rer RID-Ver­trags­staa­ten zeit­wei­li­ge Ab­wei­chun­gen nach Ab­schnitt 1.5.1 RID ver­ein­ba­ren.

4 Es kann in Ein­zel­fäl­len Aus­nah­men von die­ser Ver­ord­nung ge­stat­ten, wenn de­ren Zweck ge­wahrt bleibt.

5 Er­sucht der Ge­such­stel­ler um ei­ne Aus­nah­me oder Ab­wei­chung von Vor­schrif­ten zur Klas­si­fi­zie­rung von Ge­fahr­gü­tern nach Teil 2 RID, so muss er zu­sam­men mit dem Ge­such einen Sach­ver­stän­di­gen­prüf­be­richt ein­rei­chen. Die­ser muss von Sach­ver­stän­di­gen er­stellt wer­den, die die An­for­de­run­gen nach An­hang 3 der Ge­fahr­gutum­schlies­sungs­ver­ord­nung vom 31. Ok­to­ber 20127 er­fül­len.

Art. 6 Änderungen des RID  

1 Bei Än­de­run­gen des RID ent­schei­det das BAV, ob die­sen Än­de­run­gen zu­ge­stimmt wird oder nicht.

2 Das UVEK passt den An­hang 1 an die Än­de­run­gen des RID an.

Art. 7 Auskunftspflicht  

Die un­ter den Gel­tungs­be­reich die­ser Ver­ord­nung fal­len­den Per­so­nen müs­sen der zu­stän­di­gen Be­hör­de al­le not­wen­di­gen Aus­künf­te zum Voll­zug die­ser Ver­ord­nung er­tei­len so­wie Zu­tritt zum Be­trieb für die not­wen­di­gen Un­ter­su­chun­gen er­mög­li­chen.

Art. 8 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter  

Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer:

a.
ein ge­fähr­li­ches Gut, das nach An­hang 2.1 oder 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach Teil 2 oder 4 RID nicht be­för­dert wer­den darf, ver­sen­det oder selbst be­för­dert;
b.
ein ge­fähr­li­ches Gut ver­sen­det, oh­ne sich zu ver­ge­wis­sern, dass der Trans­port nach An­hang 2.1 oder 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach den Ka­pi­teln 7.1–7.4 RID durch­ge­führt wird;
c.
die ge­for­der­ten Si­cher­heits- und Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten so­wie die üb­ri­gen Pflich­ten nach An­hang 2.1 oder 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach Ka­pi­tel 1.4, 1.7 oder 5.4 RID nicht oder nur man­gel­haft wahr­nimmt;
d.
ein ge­fähr­li­ches Gut ver­sen­det , oh­ne den Be­för­de­rer über den Zu­stand, die Be­schaf­fen­heit und die Klas­sie­rung des Gu­tes zu ori­en­tie­ren.
Art. 9 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter  

Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer:

a.
ein ge­fähr­li­ches Gut ver­packt, ein­füllt, lädt oder ent­lädt, oh­ne die Pflich­ten nach Ka­pi­tel 1.4 oder 1.7 RID zu be­ach­ten; der glei­chen Stra­fe un­ter­liegt die für die­se Ver­rich­tun­gen ver­ant­wort­li­che Per­son, wenn sie sich nicht ver­ge­wis­sert hat, dass die­sen Pflich­ten nach­ge­kom­men wor­den ist;
b.
es als be­la­den­de oder ent­la­den­de Per­son un­ter­lässt, die zweck­mäs­si­gen Schutz­mass­nah­men für den Fall zu tref­fen, dass ein frei­ge­setz­ter Stoff die Um­welt ge­fähr­det;
c.
die Mel­de­pflich­ten nach Ab­schnitt 1.8.5 RID nicht oder nur man­gel­haft wahr­nimmt.
Art. 10 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter  

Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer:

a.
ge­fähr­li­che Gü­ter in Tanks be­för­dert oder be­för­dern lässt, die den be­son­de­ren Er­for­der­nis­sen über den Bau und die Aus­rüs­tung nach An­hang 2.1 oder 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach Teil 4, Teil 6 oder Ka­pi­tel 1.6 RID nicht ent­spre­chen, oder Be­för­de­rungs­mit­tel be­nützt, die nicht ord­nungs­ge­mä­ss ge­prüft sind;
b.
die ge­for­der­ten Si­cher­heits-, Mel­de- und Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten so­wie die üb­ri­gen Pflich­ten nach An­hang 2.1 und 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach Ka­pi­tel 1.4, 1.7 oder 5.4 oder Ab­schnitt 1.8.5 RID nicht oder nur man­gel­haft wahr­nimmt;
c.
die Be­stim­mun­gen über die Kenn­zeich­nung und Iden­ti­fi­ka­ti­on von Be­för­de­rungs­mit­teln nach An­hang 2.1 oder 2.2 die­ser Ver­ord­nung be­zie­hungs­wei­se nach Teil 5 RID, in de­nen ge­fähr­li­che Gü­ter be­för­dert wer­den oder wur­den, miss­ach­tet.
Art. 11 Vollzug  

Das BAV voll­zieht die­se Ver­ord­nung.

Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts  

Die Auf­he­bung und die Än­de­rung bis­he­ri­gen Rechts wer­den in An­hang 3 ge­re­gelt.

Art. 13 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2013 in Kraft.

Gültige Fassung des RID

Es gelten die Vorschriften des RID9 der Ausgabe 2021.

9 Der Text des RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den interna­tionalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter www.otif.org > Gefährliche Güter abgerufen werden.

Anhang 2.1 10

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5019).

(Art. 5 Abs. 1)

Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr

Nummern der RID‑Vorschriften

Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr

1.1.4.4

Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Strassenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen zusätzlich den Anforderungen des Anhangs 3 der Verordnung vom 29. November 200211 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen.

2.2.1.2

Sprengmittel, die für den Einsatz in Lawinenhängen vorgesehen sind und fertig konfektioniert befördert werden müssen, unterliegen den RID-Vorschriften nicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Beförderung erfolgt auf direktem Weg vom Sprengmittellager zum vorgesehenen Einsatzort.
Die Sprengmittel werden durch Sprengverantwortliche verpackt, verladen und entladen.
Die Beförderung wird durch Sprengverantwortliche begleitet.
Die Beförderung erfolgt ausserhalb des publizierten Fahrplans im Rahmen einer Dienstfahrt.
Ausser den Sprengverantwortlichen befindet sich nur das für die Durchführung der Beförderung notwendige Personal im Beförderungsmittel (Bahn, Seilbahn).
Die Sprengverantwortlichen verfügen über den notwendigen Ausweis nach den Artikeln 51–60 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 200012.

4.1.4.1 P200 (9)

Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscode 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

5.3.1.2

5.3.6

An Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen nur Versand­stücke befördert werden, dürfen anstelle der Grosszettel und des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe orangefarbene Tafeln verwendet werden. Die orangefarbenen Tafeln sind an den beiden Längsseiten des Wechselbehälters anzubringen und müssen die Anforderungen nach RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbstklebefolie, Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ist nicht zulässig.

An Wechselbehältern, in denen:

Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) oder
radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grossverpackungen (ausgenommen freigestellte Versandstücke)

befördert werden, sind an den beiden Längsseiten des Wechselbehälters und an jedem Ende die entsprechenden Grosszettel anzubringen.

5.3.1.3

Wenn an Wechselbehältern orangefarbene Tafeln anstelle der Grosszettel und des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe angebracht werden und diese ausserhalb des Tragwagens nicht sichtbar sind, müssen orangefarbene Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Wagens angebracht werden. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbstklebefolie, Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ist nicht zulässig.

5.3.1.5

5.3.6

An Wagen, in denen nur Versandstücke befördert werden, dürfen anstelle der Grosszettel und des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe orangefarbene Tafeln verwendet werden. Die orangefarbenen Tafeln sind an den beiden Längsseiten der Wagen anzubringen und müssen die Anforderungen nach RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen. Eine alternative Kennzeichnung wie Selbst­klebefolie, Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ist nicht zulässig.

An Wagen, in denen:

Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) oder
radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grossver­packungen (ausgenommen freigestellte Versandstücke)

befördert werden, sind an den beiden Längsseiten des Wagens die entsprechenden Grosszettel anzubringen.

5.4.1.1.1

Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier darf auch wie folgt vorgegangen werden:

Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Beförderungspapier eine Liste (z. B. Lieferschein oder Beförderungspapier für Strassentransport) beigeheftet ist, welche die in RID 5.4.1.1.1 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z. B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»).

Das Anbringen eines Kreuzes im Beförderungspapier entfällt.

6

Kubische Tankcontainer KTC (früher als Tankcontainer bezeichnet), die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X RSD für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1 mit Ausnahme von 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6.

Baustellentanks:

Baustellentanks sind für die Beförderung von Dieselkraftstoff (UN 1202) zugelassen, sofern sie den Vorschriften der Kapitel 1.6, 4.8 und 6.14 des Anhangs 1 SDR über Bau, Verwendung und Prüfung entsprechen.

Abschnitt 7.5.7 RID ist sinngemäss anzuwenden.

Anhang 2.2 13

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5019).

(Art. 5 Abs. 1)

Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr

Zusätzlich zu den in Anhang 2.1 aufgelisteten Abweichungen gelten für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr folgende Abweichungen:

Nummern der RID‑Vorschriften

Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr

1.10.3

Die Vorschriften betreffend den Sicherungsplan sind nicht anwendbar.

3.3

Die Sondervorschrift 640 ist für die Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202), nicht anwendbar.

3.4.13 a)

Die Vorschriften sind nicht anwendbar.

5.2.1.8

Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar.

5.3.1.3

5.3.1.4

5.3.1.5

5.3.1.6

5.3.2

5.3.3

5.3.4

5.3.5

Kabinen und Sessel von Seilbahnen unterliegen nicht den Vorschriften zur Kennzeichnung.

Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Containern, Grosscontainern, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar.

5.4

Die Vorschriften sind nicht anwendbar.

6.5.4.4.1 b)

Die Vorschriften betreffend die Inspektion sind nicht anwendbar für IBC sowie KTC nach Anhang 2.1 dieser Verordnung zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202).

6.5.4.4.2 b)

IBC sowie KTC nach Anhang 2.1 dieser Verordnung zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202), müssen in Abständen von höchstens fünf Jahren einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

6.8.2

Tanks müssen entweder den Vorschriften des RID oder den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 195714 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen.

6.8.2.4.3

Die Vorschriften des RID und des ADR betreffend die Zwischenprüfungen sind nicht anwendbar für Tanks zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202).

7.5.3

Die Vorschriften sind nicht anwendbar.

Anhang 3

(Art. 12)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Die Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 199615 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

...16

15 [AS 1996 3436, 2008 5747Anhang Ziff. 19 5995]

16 Die Änderungen können unter AS 2012 6541konsultiert werden.

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