Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
mit Eisenbahnen und Seilbahnen
(RSD)
vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 24 Absatz 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20151
sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,3
verordnet:
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).
Anhang 1 88 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6155).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6155).
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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen.
2 Sie gilt für:
- a.
- natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter herstellen, befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden, entladen oder empfangen;
- b.
- Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmitteln zur Beförderung gefährlicher Güter;
- c.
- Betreiber von Eisenbahn- und Seilbahninfrastrukturen.
Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Für natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20014.
Art. 3 Internationales Recht
1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19805 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19996 auch im nationalen Verkehr.
2 Die gültige Fassung des RID ist in Anhang 1 festgehalten.
Art. 4 Zuständige Behörden
Als zuständige Behörde im Sinne des RID gilt:
- a.
- das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat: für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe;
- b.
- das Bundesamt für Verkehr (BAV) oder eine vom BAV bestimmte Stelle: für alle übrigen Fälle.
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
1 Ausnahmen und Abweichungen vom RID und weitere Vorschriften, die nur für den nationalen Verkehr gelten, sind für Eisenbahnen in Anhang 2.1 und für Seilbahnen in Anhang 2.2 geregelt.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Anhänge 2.1 und 2.2 neuen Verhältnissen anpassen.
3 Das BAV kann mit zuständigen Behörden anderer RID-Vertragsstaaten zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 RID vereinbaren.
4 Es kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
5 Ersucht der Gesuchsteller um eine Ausnahme oder Abweichung von Vorschriften zur Klassifizierung von Gefahrgütern nach Teil 2 RID, so muss er zusammen mit dem Gesuch einen Sachverständigenprüfbericht einreichen. Dieser muss von Sachverständigen erstellt werden, die die Anforderungen nach Anhang 3 der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 20127 erfüllen.
Art. 6 Änderungen des RID
1 Bei Änderungen des RID entscheidet das BAV, ob diesen Änderungen zugestimmt wird oder nicht.
2 Das UVEK passt den Anhang 1 an die Änderungen des RID an.
Art. 7 Auskunftspflicht
Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen müssen der zuständigen Behörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung erteilen sowie Zutritt zum Betrieb für die notwendigen Untersuchungen ermöglichen.
Art. 8 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- a.
- ein gefährliches Gut, das nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 2 oder 4 RID nicht befördert werden darf, versendet oder selbst befördert;
- b.
- ein gefährliches Gut versendet, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach den Kapiteln 7.1–7.4 RID durchgeführt wird;
- c.
- die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Kapitel 1.4, 1.7 oder 5.4 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
- d.
- ein gefährliches Gut versendet , ohne den Beförderer über den Zustand, die Beschaffenheit und die Klassierung des Gutes zu orientieren.
Art. 9 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- a.
- ein gefährliches Gut verpackt, einfüllt, lädt oder entlädt, ohne die Pflichten nach Kapitel 1.4 oder 1.7 RID zu beachten; der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;
- b.
- es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen für den Fall zu treffen, dass ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet;
- c.
- die Meldepflichten nach Abschnitt 1.8.5 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt.
Art. 10 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- a.
- gefährliche Güter in Tanks befördert oder befördern lässt, die den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 4, Teil 6 oder Kapitel 1.6 RID nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;
- b.
- die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nach Anhang 2.1 und 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Kapitel 1.4, 1.7 oder 5.4 oder Abschnitt 1.8.5 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
- c.
- die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Beförderungsmitteln nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 5 RID, in denen gefährliche Güter befördert werden oder wurden, missachtet.
Art. 11 Vollzug
Das BAV vollzieht diese Verordnung.
Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 3 geregelt.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Gültige Fassung des RID
Anhang 2.1 1010 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5019).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5019).
Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr
Anhang 2.2 1313 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5019).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5019).