1 Die Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung können von den folgenden Organisationen gemeinsam durchgeführt werden:
- a.
- Schweizerischer Nutzfahrzeugverband;
- b.
- Verband öffentlicher Verkehr;
- c.
- Les Routiers Suisses.
2 Diese Träger erlassen ein Prüfungsreglement, dessen Prüfungsstoff dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/20094 entspricht.
3 Der Fachausweis wird nur an Personen ausgestellt, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz haben.
4 Das Prüfungsreglement legt auch die vereinfachte Prüfung und die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Prüfung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 fest.
5 Die Prüfungsträgerschaft ist berechtigt, eine Prüfungsgebühr zu erheben; diese ist vom Bundesamt für Verkehr (BAV) zu genehmigen.
6 Das Prüfungsreglement ist dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.