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Art. 32 Ausschreibung 66
1 Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus. 2 Sie schreiben diese Angebote nicht aus, wenn: - a.
- eine Zielvereinbarung mit einem Unternehmen besteht und dieses die Ziele erreicht;
- b.
- der Abgeltungsbetrag eine bestimmte Höhe nicht erreicht;
- c.
- keine Ausschreibungsplanung vorliegt;
- d.
- das neue Angebot Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes wird;
- e.
- für ein Angebot aus technischen, betrieblichen oder regionalen Gründen nicht mehr als eine Offerte zu erwarten ist;
- f.
- es sich um die Änderung einer bestehenden Konzession handelt; oder
- g.
- eine Konzession unverändert auf ein neues Unternehmen übertragen wird.
3 Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben. 4 Bestehende Angebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vorgängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden. 5 Die Besteller können auch dann gemeinsam Angebote ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.
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Art. 32a Ausschreibung von Angeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten 67
1 Ausschreibungen von Angeboten mit im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitten werden mit den Ausschreibungsverfahren dieses Staates koordiniert. 2 Der Bundesrat kann die Ausschreibung solcher Angebote in Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten regeln. 3 Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das Angebot bei dem Unternehmen bestellt werden, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.68 67 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). 68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).
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Art. 32b Koordination von Verfahren 69
1 Das Ausschreibungsverfahren für Angebote, die Bund und Kantone gemeinsam bestellen, wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert. 2 Gemeinsam mit der Ausschreibung nach Absatz 1 können auch nicht durch den Bund bestellte Angebote ausgeschrieben werden. Das gemeinsame Ausschreibungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. 3 Die in den Ausschreibungsunterlagen für das Angebot vorgesehene Geltungsdauer ist massgebend für die Festlegung der Konzessionsdauer. 69 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).
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Art. 32c Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Angeboten im Strassenverkehr 7071
1 Ein Angebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse wird ausgeschrieben, wenn eine Konzession neu erteilt werden soll. 2 Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Angebot aus, wenn das Unternehmen:72 - a.
- die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt oder seine aus Gesetz oder Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt;
- b.73
- die Zielvereinbarung in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, insbesondere eine verlangte Verbesserung von Preis, Qualität oder Quantität des Angebots nicht erzielt, und die Vereinbarung für diesen Fall eine Ausschreibung vorsieht;
- c.
- …74
3 Bei der Erneuerung der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Angebot aus, wenn ihre Ausschreibungsplanung dies vorsieht. 70 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). 71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). 72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). 73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). 74 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).
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Art. 32d Verfahrensgrundsätze 75
1 Im Ausschreibungsverfahren beachten die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote76 folgende Grundsätze: - a.
- Sie achten in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Unternehmen.
- b.
- Sie vergeben ein Angebot nur an ein Unternehmen, das die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleistet. Sie legen die massgebenden Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen fest und berücksichtigen bestehende Vertragswerke.
- c.
- Sie vergeben ein Angebot nur an ein Unternehmen, das die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleistet.
- d.
- Sie wahren den vertraulichen Charakter von Angaben der Unternehmen.
2 Die Unternehmen müssen folgende Grundsätze beachten: - a.
- Die Offerte ist fristgerecht und vollständig einzureichen.
- b.
- Das Unternehmen verpflichtet sich zu einer fristgerechten Betriebsaufnahme. Verzögert sich diese aufgrund einer Beschwerde, so ist es von dieser Verpflichtung befreit.
75 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). 76 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
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Art. 32e Eignung 77
1 Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können die Unternehmen auffordern, den Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellen dazu Eignungskriterien auf. 2 Sie geben die Anforderungen an den Nachweis und die Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
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Art. 32f Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren 78
Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es: - a.
- die Eignungskriterien nicht erfüllt;
- b.
- den Bestellern falsche Auskünfte erteilt hat;
- c.
- Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
- d.
- den Verfahrensgrundsätzen zuwiderhandelt;
- e.
- Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;
- f.
- sich in einem Konkursverfahren befindet.
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Art. 32g Vergabeentscheid 79
1 Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote vergeben das ausgeschriebene Angebot dem Unternehmen mit der vorteilhaftesten Offerte.80 2 Sie berücksichtigen bei der Ermittlung der vorteilhaftesten Offerte insbesondere die Qualität, das Angebotskonzept, die Kosten, den Innovationsgehalt, die Nachhaltigkeit und die Plausibilität des Angebots.81 3 Das Angebot wird für die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Geltungsdauer vergeben. 79 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). 80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). 81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).
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Art. 32h Widerruf des Vergabeentscheids 82
Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können.
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Art. 32i Verfügungen 83
1 Das BAV verfügt: - a.
- die Ausschreibung;
- b.
- den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren;
- c.
- den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens;
- d.
- den Vergabeentscheid;
- e.
- den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 2.
2 Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.
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Art. 32j Veröffentlichung 84
1 Das BAV veröffentlicht die Verfügungen nach Artikel 32i Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e. 2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und bezeichnet das Publikationsorgan.
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Art. 32k Vergabeentscheid 85
Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Zielvereinbarung ab. 85 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).
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Art. 32l Wechsel des beauftragten Unternehmens 86
1 Wird ein gemeinsam bestelltes Angebot aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Angebot angeschafften Anlagen und Fahrzeuge (Betriebsmittel) zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller oder der bisherige Betreiber dies verlangen und diese Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien von zentraler Bedeutung sind.87 2 Das neu beauftragte Unternehmen muss diese Betriebsmittel zum Restbuchwert übernehmen, wenn das bisher beauftragte Unternehmen oder die Besteller es verlangen. 3 Das neu beauftragte Unternehmen muss die für das betreffende Angebot notwendigen zusätzlichen Arbeitsstellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu branchenüblichen Bedingungen anbieten. 86 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). 87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).
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