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Art. 55a Tarifpflicht 40
(Art. 15 PBG) 1 Für die Bestimmung der Tarifhöhe sind insbesondere die Reisedistanz, der Komfort der Fahrzeuge sowie die Attraktivität des Angebotes und der Anschlussverbindungen massgebend. 2 Die Unternehmen stimmen ihre Tarifgestaltungen zur Dämpfung der Nachfragespitzen sowie zur Glättung der Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur untereinander ab. 3 Bei streckenbezogenen Fahrausweisen, die an einen oder mehrere Kurse gebunden sind, muss die Bindung durch einen angemessenen Aufpreis aufgehoben werden können. 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).
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Art. 55b Informationspflicht 41
(Art. 15a PBG) 1 Im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Verkehr müssen die Unternehmen vor der Fahrt folgende Informationen bekanntgeben: - a.
- allgemeine Vertragsbedingungen;
- b.
- Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt mit der kürzesten Fahrzeit;
- c.
- Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt zum günstigsten Preis;
- d.
- Zugänglichkeit, Zugangsbedingungen und Verfügbarkeit von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;
- e.
- Zugänglichkeit und Zugangsbedingungen für Fahrgäste, die Fahrräder mitführen;
- f.
- im Fernverkehr die Verfügbarkeit von Sitzen in erster und zweiter Klasse sowie von Liege- und Schlafwagen;
- g.
- Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen oder Verspätungen führen;
- h.
- Verfügbarkeit von Dienstleistungen;
- i.
- Verfahren zur Anzeige von Gepäckverlust;
- j.
- Beschwerdemöglichkeiten.
2 Im konzessionierten Verkehr müssen die Unternehmen während der Fahrt folgende Informationen bekanntgeben: - a.
- verfügbare Dienstleistungen;
- b.
- nächste Station;
- c.
- Verspätungen;
- d.
- wichtigste Anschlussverbindungen;
- e.
- Sicherheitshinweise.
3 Die Unternehmen müssen gemeinsam einen Branchenstandard zur Informationspflicht erarbeiten und diesen dem BAV zur Genehmigung unterbreiten.42 41 Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). 42 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
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Art. 55c Beschwerden 43
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c PBG) 1 Die Unternehmen richten ein Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit ihren Pflichten und den Rechten der Reisenden ein. Sie geben den Reisenden bekannt, wie diese eine Beschwerde einreichen können. 2 Reisende können ihre Beschwerden bei jedem an der Reise beteiligten Unternehmen einreichen. Das von der Beschwerde betroffene Unternehmen gibt innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde eine begründete Antwort. In begründeten Ausnahmefällen teilt es den Reisenden mit, wann sie innerhalb von höchstens drei Monaten ab Einreichung der Beschwerde mit einer Antwort rechnen können. 43 Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
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Art. 55d Bericht über die Servicequalität 44
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c PBG) Die Unternehmen veröffentlichen jährlich zusammen mit ihrem Geschäftsbericht einen Bericht über die Servicequalität im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene. Darin berichten sie insbesondere über: - a.
- die Verfügbarkeit von Fahrausweisen;
- b.
- die Pünktlichkeit der Verkehrsdienste;
- c.
- Ausfälle;
- d.
- die Sauberkeit der Fahrzeuge und der Stationen;
- e.
- die Kundenzufriedenheit;
- f.
- die Beschwerdebearbeitung, Fahrpreiserstattungen und Fahrpreisentschädigungen.
44 Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
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Art. 56 Direkter Verkehr im konzessionierten Verkehr 45
(Art. 16 PBG) 1 Ein direkter Verkehr kann sich auch nur über Teile der Schweiz oder über einzelne Agglomerationen und Regionen inner- und ausserhalb von Organisationen nach Artikel 17 PBG erstrecken. 2 Im gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 PBG bestellten regionalen Personenverkehr sowie im Fernverkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr anbieten. 3 Im übrigen konzessionierten Verkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr anbieten, wenn der Nutzen für die Reisenden gegenüber dem wirtschaftlichen Aufwand der Unternehmen überwiegt.46 4 In der Konzession wird festgelegt, für welche Linien des Fernverkehrs, des Regionalverkehrs und des Ortsverkehrs kein direkter Verkehr angeboten werden muss. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). 46 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
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Art. 56a Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur 47
(Art. 17a PBG) 1 Die Unternehmen nach Artikel 17a Absatz 1 PBG betreiben gemeinsam die für die Erbringung von Reservations-, Verkaufs-, Abrechnungs- und Einnahmeverteilungsleistungen sowie für Kontrollfunktionen erforderlichen Systeme (Vertriebsinfrastruktur) und entwickeln diese bedürfnisgerecht weiter. 2 Unternehmen, die den direkten Verkehr nach Artikel 16 PBG anbieten, müssen sich der Vertriebsinfrastruktur anschliessen. Weiteren Unternehmen ist der Anschluss zu diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. 3 Die Vertriebsinfrastruktur umfasst mindestens das Fahrausweissortiment des direkten Verkehrs nach Artikel 16 Absatz 1 PBG. 4 Zu den für den Vertrieb erforderlichen Sach- und Personendaten gehören insbesondere Fahrausweissortimente, Tarife, Kundendaten, beanspruchte Leistungen der Kundinnen und Kunden sowie Kontrolldaten. 47 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
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Art. 57 Fahrausweis
(Art. 19 und 20 PBG) 1 Die Reisenden müssen gültige Fahrausweise besitzen. Sie müssen sie für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorweisen. 2 Die Tarife können die Reisenden verpflichten, ihre Fahrausweise zu entwerten. Diese Pflicht ist an den Stationen bekannt zu machen und, soweit möglich, an den Fahrzeugen anzuzeigen. 3 Ein auf den Namen lautender Fahrausweis ist nicht übertragbar.
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Art. 58 Inhalt des Fahrausweises im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
(Art. 19 Abs. 3 PBG) 1 Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung muss das Unternehmen den Fahrgästen einen Einzel- oder Sammelfahrausweis ausstellen, der folgende Angaben enthält: - a.
- den Namen sowie die Adresse des Transportunternehmens;
- b.
- den Abfahrts- und den Zielort;
- c.
- die Angabe, ob es eine einfache Fahrt oder eine Hin- und Rückfahrt ist;
- d.
- die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;
- e.
- den Beförderungspreis;
- f.
- den Namen und Vornamen des Fahrgastes oder der Fahrgäste;
- g.
- die Vertragsbedingungen, die, soweit zulässig, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.
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Art. 58a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit 48
(Art. 20, 20a PBG) 1 Unternehmen dürfen soweit erforderlich in Informationssystemen folgende Personendaten über Reisende ohne gültigen Fahrausweis zur Sicherung des Zuschlags nach Artikel 20 PBG, zum Inkasso und zur Missbrauchsbekämpfung bearbeiten: - a.
- Name;
- b.
- Vorname;
- c.
- Geburtsdatum;
- d.
- Heimat- oder Geburtsort;
- e.
- Sprache und Nationalität;
- f.
- Ausweisart und Ausweisnummer;
- g.
- Telefonnummer;
- h.
- die Daten nach den Buchstaben a–g aus Fotografien der von den Reisenden vorgelegten Dokumente;
- i.
- Wohnadresse;
- j.
- E-Mail-Adresse;
- k.
- Daten über die Bonität von Reisenden, welche die Zuschlagsforderung nicht binnen 30 Tagen beglichen haben, wie Mahnstufe, Stand der Betreibung, Vorhandensein von Verlustscheinen;
- l.
- Zahlungsmittel;
- m.
- Fahrausweis-Kontrollprotokolle mit Ort und Zeitpunkt der Kontrolle;
- n.
- Dokumente, die zum Nachweis einer Straftat dienen.
2 Zur Missbrauchsbekämpfung dürfen Daten über den Reiseweg längstens 30 Tage bearbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzulässige Mehrfachnutzung entdecken zu können. 3 Sind Reisende minderjährig oder nicht handlungsfähig, dürfen die Daten nach Absatz 1 der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bearbeitet werden. 4 Zu den Daten nach Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe e PBG gehören auch rechtskräftige Urteile über strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen betreffend das Reisen ohne gültigen Fahrausweis, soweit diese für die Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sind. 5 Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur von Personen eingesehen und bearbeitet werden, die sie für die Erhebung eines Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen. 6 Wer über Mutationen von Daten informiert wird, muss diese unverzüglich berichtigen. 7 Werden Daten im Abrufverfahren zugänglich gemacht, so müssen der Betreiber des Informationssystems und das abrufende Unternehmen sicherstellen, dass nur Personen Daten abrufen können, die diese für die Erhebung des Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen. 48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 (AS 2015 3217). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
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Art. 58b Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Auskunft und Berichtigung 49
(Art. 20a PBG) 1 Verlangt eine Person Auskunft über ihre Daten in einem Informationssystem über Reisende ohne gültigen Fahrausweis, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 202250 ein Gesuch beim Betreiber des Informationssystems einreichen. Die Geltendmachung des Berichtigungsrechts durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202051.52 2 Der Betreiber des Informationssystems muss mindestens monatlich prüfen, welche Daten nach Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe b PBG zu löschen sind. 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217). 50 SR 235.11 51 SR 235.1 52 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 83 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
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Art. 59 Ausschluss vom Transport im Allgemeinen
(Art. 12 Abs. 2 PBG)53 1 Das Unternehmen kann Personen vom Transport ausschliessen, die: - a.
- betrunken sind oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen;
- b.
- sich ungebührlich benehmen;
- c.
- die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Personals nicht befolgen.
2 Kinder können aus Sicherheitsgründen vom Transport mit gewissen Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob sie von Erwachsenen begleitet sind oder nicht. 53 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
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Art. 60 Ausschluss vom Transport im konzessionierten Verkehr zur Ausübung eines Sports
(Art. 12 Abs. 2 PBG) 1 Im konzessionierten Verkehr kann das Unternehmen Personen vom Transport zur Ausübung eines Sports ausschliessen, wenn die Witterungsbedingungen zur Ausübung dieses Sports ungünstig sind, insbesondere bei Lawinengefahr. 2 Der Transportvertrag kann vorsehen, dass das Unternehmen eine Person vom Transport zur Ausübung eines Sports ausschliessen und ihr im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Fällen den Fahrausweis entziehen kann, wenn die betreffende Person im Gebiet, das vom Unternehmen bedient wird, unmittelbar vor dem beabsichtigten Transport Dritte gefährdet hat und Grund zur Annahme besteht, dass sie weiterhin Dritte gefährden wird. 3 Eine Gefährdung Dritter kann namentlich darin bestehen, dass die betreffende Person: - a.
- sich rücksichtslos verhalten hat;
- b.
- einen lawinengefährdeten Hang befahren hat;
- c.
- Weisungs- und Verbotstafeln, die der Sicherheit dienen, missachtet hat;
- d.
- sich den Sicherheitsanordnungen des Aufsichts- und des Rettungsdienstes widersetzt hat.
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Art. 61 Fahrpreisentschädigung 54
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 21b PBG) 1 Die Entschädigung im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beträgt mindestens 25 Prozent des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt, und mindestens 50 Prozent des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 120 Minuten beträgt. 2 Reisende, die ein Abonnement besitzen und denen während dessen Gültigkeitsdauer wiederholt Verspätungen widerfahren, können eine angemessene Entschädigung gemäss den Entschädigungsbedingungen des Unternehmens verlangen. Die Unternehmen müssen die Kriterien zur Bestimmung der Verspätung und für die Berechnung der Entschädigung in ihren Entschädigungsbedingungen festlegen. 3 Die Entschädigung ist in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung auszurichten. Sie kann in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen ausgerichtet werden, sofern deren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Gültigkeitsdauer und des Zielorts, flexibel sind. Die Reisenden können die Entschädigung in Form eines Geldbetrags verlangen. 4 Die Unternehmen können einen Betrag festsetzen, unter dem keine Entschädigung geschuldet ist. Dieser darf höchstens 5 Franken betragen. 5 Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Reisende, die: - a.
- bereits vor dem Kauf des Fahrausweises über eine Verspätung informiert wurden; oder
- b.
- mit einer Verspätung von 60 Minuten oder weniger am Zielort ankommen.
6 Für Verspätungen im konzessionierten Seilbahn- oder Schifffahrtsverkehr kann keine Entschädigung verlangt werden. 54 Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
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Art. 61a Unterstützung der Reisenden 55
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 21c PBG) 1 Bei verspäteter Abfahrt oder Ankunft im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr muss das Unternehmen die Reisenden umgehend über die Situation und die geschätzte Abfahrts- oder Ankunftszeit informieren. 2 Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten ist den Reisenden Folgendes kostenlos anzubieten: - a.
- Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Fahrzeug oder in der Station verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar ist;
- b.
- die angemessene Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen der Station und der Unterkunft, sofern ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird und die Unterbringung praktisch durchführbar ist.
3 Ist der Zug auf der Strecke blockiert oder besteht aus anderen Gründen keine Möglichkeit zur Fortsetzung der Reise, so organisiert das Unternehmen so rasch wie möglich eine Beförderung der Reisenden zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Kurses. 55 Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
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Art. 61b Anspruch auf Weiterfahrt und Fahrpreiserstattung im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr 56
(Art. 8 Abs. 2 PBG) 1 Muss ein Unternehmen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Linienbusses annulliert wird oder sich um mindestens 120 Minuten verzögert oder dass der Kurs überbucht ist, so bietet es den Reisenden unverzüglich Folgendes zur Auswahl an: - a.
- zum frühestmöglichen Zeitpunkt Fahrt zum im Transportvertrag festgelegten Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen wie im Transportvertrag angegeben; oder
- b.
- Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Transportvertrag festgelegten Abfahrtsort.
2 Bietet das Unternehmen diese Auswahl nicht an, so haben die Reisenden Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 150 Prozent des Fahrpreises. Das Unternehmen muss die Entschädigung innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs überweisen. 3 Wird ein Linienbus während der Fahrt betriebsunfähig, so muss das Unternehmen die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zum im Transportvertrag festgelegten Zielort oder zu einem Ort anbieten, von dem aus die Reise zu diesem Zielort möglich ist. 4 Wird ein Kurs annulliert oder verzögert sich die Abfahrt um mindestens 120 Minuten, so haben die Reisenden Anspruch auf Fortsetzung der Fahrt mit einem anderen Kurs oder mit geänderter Streckenführung oder auf Erstattung des Fahrpreises durch das Unternehmen. 5 Das Unternehmen muss den Fahrpreis binnen 14 Tagen erstatten, nachdem der Anspruch auf Erstattung geltend gemacht worden ist. Es muss den vollen Fahrpreis für die gesamte Fahrt erstatten, falls diese nach den ursprünglichen Reiseplänen der Reisenden zwecklos geworden ist. Die Kosten für Abonnemente werden anteilsmässig erstattet. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn, die Reisenden sind mit einer anderen Erstattungsform einverstanden. 56 Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
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Art. 61c Hilfeleistung bei Unfällen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr 57
(Art. 8 Abs. 2 PBG) Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr muss das Unternehmen bei Unfällen im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Reisenden nach dem Unfall angemessene und verhältnismässige Hilfe leisten. Diese Hilfe umfasst bei Bedarf die Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und Bereitstellung erster Hilfe. Das Unternehmen kann die Gesamtkosten der Unterbringung pro reisende Person auf 100 Franken pro Nacht und die Dauer auf höchstens zwei Nächte beschränken. 57 Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
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Art. 61d Hilfeleistung bei Annullierung der Fahrt oder Verzögerung der Abfahrt im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr 58
(Art. 8 Abs. 2 PBG) Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr muss das Unternehmen bei Fahrten mit einer planmässigen Dauer von über drei Stunden den Reisenden bei einer Annullierung der Fahrt sowie bei einer Verzögerung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten kostenlos Folgendes anbieten: - a.
- Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Bus oder in der Station verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen ist;
- b.
- ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit sowie Hilfe bei der Organisation der Beförderung zwischen der Station und dem Ort der Unterbringung, sofern ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist. Das Unternehmen kann die Gesamtkosten der Unterbringung pro reisende Person auf 100 Franken pro Nacht und die Dauer auf höchstens zwei Nächte beschränken.
58 Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
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Art. 61e Vorschuss im Todesfall 59
(Art. 44a PBG) Der Vorschuss im Todesfall beträgt mindestens 40 000 Franken je reisende Person. 59 Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).
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Art. 62 Handgepäck
(Art. 23 Abs. 1 PBG) Die Tarife regeln, welche Gegenstände als Handgepäck mitgenommen werden dürfen.
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Art. 62a Mitnahme von Fahrrädern im internationalen Eisenbahnverkehr 60
(Art. 23a PBG) Die Bestimmungen über die Mitnahme von Fahrrädern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-Personenfernverkehr richten sich nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/78261.
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Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck
(Art. 23 Abs. 1 PBG) 1 Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: - a.62
- Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200263über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR);
- b.
- Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen;
- c.
- lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3;
- d.
- Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können.
2 Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. 3 Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. 62 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859). 63 SR 741.621
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