Allgemeine Bestimmungen (1 - 2)
Erstellung des Fahrplans (3 - 8)
Veröffentlichung des Fahrplans (9 - 10)
Fahrplanänderungen, Betriebsunterbrechungen (11 - 14)
Schlussbestimmungen (15 - 16)
2. Abschnitt: Erstellung des Fahrplans |
Art. 3 Ablauf des Fahrplanverfahrens
1 Das Verfahren zur Festlegung des Fahrplans besteht aus den folgenden Phasen:
2 Das BAV regelt die Einzelheiten und legt die Fristen fest. 2 Die Anpassung eines Ausdrucks, in Kraft seit 1. Juli 2020, betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 1915). |
Art. 4 Fernverkehrskonzept
1 Die betroffenen Unternehmen erstellen als Grundlage für die Planung des abgeltungsberechtigten Verkehrs und für den Fahrplan-Entwurf ein gegenseitig abgestimmtes Konzept für den Fernverkehr. Sie legen es dem BAV, der Oberzolldirektion und den Kantonen vor. 2 Das Fernverkehrskonzept umfasst den schweizerischen Fernverkehr sowie den internationalen Verkehr. 3 Die Oberzolldirektion äussert sich zum grenzüberschreitenden Verkehr. 4 Das BAV und die Kantone können den Unternehmen begründete Änderungsbegehren zum Fernverkehrskonzept unterbreiten. 5 Die Unternehmen nehmen zu den Änderungsbegehren Stellung. Können sie die Begehren nicht berücksichtigen, so müssen sie dies begründen. |
Art. 5 Fahrplan-Entwurf 4
Nach dem Entscheid der Besteller, welche Angebote in den Fahrplan aufgenommen werden, und der provisorischen Trassenzuteilung durch die Trassenvergabestelle nach der NZV5 erstellen die Unternehmen für die Linien des Fern- und Regionalverkehrs einen Fahrplan-Entwurf. 4 Fassung gemäss Ziff. I 9 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). |
Art. 6 Definitiver Fahrplan
Nach der definitiven Trassenzuteilung nach der NZV6 legen die Unternehmen den definitiven Fahrplan fest. Dieser ist unter Vorbehalt von Artikel 11 verbindlich. |
Art. 8 Koordination
1 Die Unternehmen koordinieren ihre Fahrpläne fortlaufend untereinander und achten dabei auf die Gewährung der Anschlüsse. 2 Vor der Erstellung des Fahrplan-Entwurfs bereinigen sie ihre Fahrpläne aufgrund der Vorgaben der Besteller sowie der Eingaben des BAV, der Kantone und der Oberzolldirektion. |
4. Abschnitt: Fahrplanänderungen, Betriebsunterbrechungen |
Art. 11 Änderung des Fahrplans während der Geltungsdauer
1 Der Fahrplan kann geändert werden, wenn Umstände eintreten, die bei der Erstellung nicht voraussehbar waren. 2 Will ein Unternehmen seinen Fahrplan ändern, so muss es den Entwurf der Änderung mindestens acht Wochen vor deren Inkraftsetzung dem BAV einreichen und die betroffenen Kantone darüber orientieren. Betrifft die Änderung den grenzüberschreitenden Verkehr, so muss es den Entwurf auch der Oberzolldirektion zur Kenntnis bringen. Die Änderung ist zu begründen. 3 Änderungen, die nach der Verordnung vom 11. November 20097 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs bestellte Leistungen betreffen oder beeinträchtigen, können nur im Einverständnis mit den Bestellern vorgenommen werden. 4 Die Unternehmen müssen Änderungen mindestens zwei Wochen vor der Umsetzung so veröffentlichen, dass ein möglichst grosser Kundenkreis davon in Kenntnis gesetzt wird. Sie berichtigen die an den Haltestellen bekanntgegebenen Fahrpläne rechtzeitig. |
Art. 12 Betriebsunterbrechungen
1 Die Unternehmen müssen jede Betriebsunterbrechung, die nicht im Fahrplan enthalten ist, dem BAV, den betroffenen Kantonen und den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, mindestens vier Wochen vorher mitteilen. Sie müssen dabei die Ursachen und die voraussichtliche Dauer sowie die zur Herstellung provisorischer Verbindungen getroffenen Massnahmen angeben. 2 Vorhersehbare Betriebsunterbrechungen sind offiziell zu publizieren, ausser wenn die Bedienung sämtlicher Haltestellen und die Gewährung aller Anschlüsse gewährleistet bleiben. 3 Muss der Betrieb wegen unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so ist dies unverzüglich den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, zu melden. Gleichzeitig ist die Öffentlichkeit zu orientieren und sind die getroffenen Ersatzmassnahmen anzugeben. 4 Die Wiederaufnahme des Betriebes ist dem BAV, den betroffenen Kantonen sowie den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Öffentlichkeit zu orientieren. |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |