Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 87 und 92 der Bundesverfassung1, beschliesst: |
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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. 2 Als Transportunternehmen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
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Art. 2 Sicherheitsorgane
1 Soweit es zum Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs erforderlich ist, unterhalten die Transportunternehmen Sicherheitsorgane. 2 Es gibt zwei Arten von Sicherheitsorganen: den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. 3 Die Transportpolizei unterscheidet sich vom Sicherheitsdienst:
4 Die Transportunternehmen setzen die Sicherheitsorgane je nach Gefahrenlage ein. 5 Das Personal der Transportpolizei ist amtlich in Pflicht zu nehmen. 6 Diensteinsätze der Transportpolizei erfolgen grundsätzlich in Uniform. 7 Der Bundesrat regelt die Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Bewaffnung der Sicherheitsorgane. |
Art. 3 Aufgaben der Sicherheitsorgane
1 Die Sicherheitsorgane:
2 Die Transportpolizei unterstützt überdies in zweiter Priorität die zuständigen Stellen auf deren Ersuchen bei der Verfolgung von weiteren Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit ihre Einsatzplanung dies zulässt. 3 Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 1–18 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586.7 7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). |
Art. 4 Befugnisse der Sicherheitsorgane
1 Der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei können:
2 Die Transportpolizei kann überdies:
3 Beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen sind möglichst rasch der Polizei zu übergeben. 4 Beansprucht eine Person die Transportleistung unrechtmässig, so ist die vorläufige Festnahme nur zulässig, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die verlangte Sicherheit nicht leistet. 5 Polizeilicher Zwang darf nur ausgeübt werden, soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist. Wird eine Person wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen und der Polizei übergeben, so sind Handschellen oder Fesselungsbänder zulässig. 6 Soweit dieses Gesetz die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen vorsieht, ist das Zwangsanwendungsgesetz von 20. März 20088 anwendbar. 8 SR 364 |
Art. 5 Organisation
1 Die Transportunternehmen können im Rahmen von Betriebsvereinbarungen gemeinsame Sicherheitsorgane einrichten. 2 Ein Transportunternehmen mit einer Transportpolizei muss deren Leistungen einem anderen Transportunternehmen zu vergleichbaren Bedingungen anbieten. Bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Bundesamt für Verkehr. 3 Sie können mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr Aufgaben des Sicherheitsdienstes einer privaten Organisation übertragen, die ihren Sitz in der Schweiz hat und mehrheitlich in schweizerischem Besitz ist. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die private Organisation für die Einhaltung der massgebenden Vorschriften Gewähr bietet. Die Transportunternehmen bleiben für die ordnungsgemässe Erfüllung der übertragenen Aufgaben verantwortlich. |
Art. 6 Datenbearbeitung
1 Die Sicherheitsorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten bearbeiten:
2 Werden Aufgaben des Sicherheitsdienstes einer privaten Organisation nach Artikel 5 Absatz 3 übertragen, so sind die Datenbearbeitungssysteme physisch und logisch von den übrigen Datenbearbeitungssystemen der Organisation zu trennen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16–25bis und 27. 9 SR 235.1 |
Art. 7 Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden
1 Die Polizeibehörden können der Transportpolizei Personendaten bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person ist und diese der Bekanntgabe zugestimmt hat oder aus den Umständen auf ein Einverständnis geschlossen werden kann. 2 Sie können der Transportpolizei auch ohne Einverständnis der betroffenen Person Personendaten bekanntgeben, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwenden. 2bis Die Polizeibehörden geben der Transportpolizei Personendaten bekannt, wenn die Person zur Angabe ihrer Identität verpflichtet war.10 3 Sie teilen der Transportpolizei auf Anfrage mit, ob eine bestimmte Person der Polizei zuzuführen ist. 4 Ersuchen sie die Sicherheitsorgane um Mitwirkung, so teilen sie ihnen alle dafür erforderlichen Informationen mit. 5 Die Sicherheitsorgane leiten den zuständigen Polizeibehörden von Bund und Kantonen alle Angaben weiter, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit. 10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). |
Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Bundesgesetz vom 18. Februar 187812 betreffend Handhabung der Bahnpolizei wird aufgehoben. 2 …13 12 [BS 7 27; AS 1958 335Art. 96 Abs. 1 Ziff. 8 und Abs. 3, 1986 1974Art. 53 Ziff. 5, 2010 1881Anhang 1 Ziff. II 23] 13 Die Änderungen können unter AS 2011 3961konsultiert werden. |
Art. 12 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten: 1. Oktober 201114 14 BRB vom 17. Aug. 2011 |