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Art. 7 Plangenehmigungspflicht
1 Rohrleitungsanlagen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 dürfen nur mit einer Plangenehmigung des BFE erstellt oder geändert werden. 2 Instandhaltungsarbeiten an Rohrleitungsanlagen können ohne Plangenehmigung durchgeführt werden, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. In Zweifelsfällen entscheidet das BFE über die Plangenehmigungspflicht. 3 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere: - a.
- Rohrsondagen und Rohrkontrollen;
- b.
- die Reparatur und der gleichwertige Ersatz von bestehenden Anlageteilen.
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Art. 8 Gesuchsunterlagen
1 Die zur Plangenehmigung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung notwendig sind, insbesondere: - a.
- einen technischen Bericht;
- b.
- einen Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung;
- c.
- die Projektpläne mit dem Vermerk «Auflagepläne».
2 Die Gemeinden, die Kantone und der Bund unterstützen die Gesuchstellerin bei der Erarbeitung der Gesuchsunterlagen. 3 Das BFE kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen. 4 Die Gesuchstellerin muss die Grundlagen für die eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorlegen.
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Art. 9 Technischer Bericht
Der technische Bericht umfasst insbesondere: - a.
- die Angaben über die Unternehmung;
- b.
- die Angaben über den Projektverfasser oder die Projektverfasserin;
- c.
- die Begründung des Projektes;
- d.
- die Projektbeschreibung;
- e.
- die rohrleitungstechnischen Angaben;
- f.
- das Kathodenschutzkonzept;
- g.
- den Antrag und die Begründung für Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. April 20072 (RLSV);
- h.
- die Terminplanung;
- i.
- das Konzept für die Fernmelde- und die Fernsteuerungsanlage sowie für die Überwachungseinrichtungen;
- j.
- die Massnahmen aufgrund von Gefährdungen der Anlage nach Artikel 10 Buchstabe g.
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Art. 10 Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung
Der Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung enthält: - a.
- in Bezug auf die Umweltaspekte:
- 1.
- bei Projekten, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen: einen Umweltverträglichkeitsbericht,
- 2.
- bei Projekten, die nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen: einen Umweltbericht;
- b.
- einen Kurzbericht nach Artikel 5 Absatz 3 der Störfallverordnung vom 27. Februar 19913 (StFV);
- c.
- eine Risikoermittlung im Sinne von Anhang 4.4 StFV, wenn dies aufgrund der Beurteilung nach Artikel 6 StFV notwendig ist;
- d.
- einen hydrogeologischen Bericht;
- e.
- einen Bericht über den Bodenschutz einschliesslich Kartierungen;
- f.
- einen Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit der Richt- und Nutzungsplanung der Kantone;
- g.
- einen Bericht über mögliche Gefährdungen der Anlage durch gravitative Naturgefahren wie Rutschung, Sturz, Lawine, Hochwasser, Einsturz sowie Hebung durch Grundwasser.
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Art. 11 Projektpläne
Die Projektpläne umfassen: - a.
- eine Übersichtskarte über die Lage der Rohrleitungsanlage im geeigneten Massstab;
- b.
- die Pläne mit den Grundwasser- und den Quellfassungen, den Bau-, den Landwirtschafts- und den Schutzzonen, den unter öffentlich-rechtlichem Schutz stehenden Objekten des Natur- und Landschaftsschutzes, den Kulturobjekten sowie den Bauvorhaben mit räumlichen Auswirkungen wie Bahnen und Strassen;
- c.
- die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500;
- d.
- die Objektpläne;
- e.
- die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen;
- f.
- ein mechanisches Anlageschema.
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Art. 12 Inhalt der Strecken- und Situationspläne
Die Pläne beinhalten insbesondere: - a.
- die massstäblich genaue Lage und die Überdeckung der Rohrleitung und der Nebenanlagen einschliesslich der Hochbauten, der Dämme usw. in ihrem Verhältnis zu anderen Objekten bis zu einer Entfernung von 100 m beidseitig der Rohrleitungsanlage; auf weiter entfernte Objekte, die für die Plangenehmigung von Bedeutung sind, ist hinzuweisen;
- b.
- die Grenzen und die Nummern der Parzellen, deren Gemeinde- und Kantonszugehörigkeit sowie der Name und die Adresse des Eigentümers oder der Eigentümerin;
- c.
- die Sicherheitsabstände nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c RLSV4 und die Schutzbereiche nach Artikel 16 RLSV;
- d.
- Hinweise auf die zu den Strecken- und Situationsplänen dazugehörenden Pläne;
- e.
- die technischen Daten der Rohre und der Einbauteile wie Rohrwerkstoff, Rohrdimensionen und Rohrbeschichtung;
- f.
- die Angaben zum maximal zulässigen Betriebsdruck nach Artikel 3;
- g.
- die örtlichen Grenzen, an denen die Aufsicht zu einer anderen Stelle wechselt (Aufsichtsgrenzen);
- h.
- die Namen von Gewässern, Strassen und Plätzen sowie andere Bezeichnungen, die der Identifikation der Objekte dienen;
- i.
- die Baustreifen;
- j.
- die Rodungsgrenzen;
- k.
- die unterirdischen Drittleitungen wie Drainage- oder Kabelleitungen;
- l.
- die Bezeichnung von Stromleitungen mit Angabe der Betriebsspannung;
- m.
- die Schutzmassnahmen für die Rohrleitungsanlage;
- n.
- die wesentlichen Elemente des kathodischen Schutzes;
- o.
- die Standorte der Markierungssignale.
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Art. 13 Aussteckung
1 Für die Aussteckung von Rohrleitungsprojekten gilt: - a.
- Die Leitungsachse ist sichtbar durch orangefarbige Pflöcke zu markieren.
- b.
- Die Markierungssignale sind durch Pflöcke zu markieren.
- c.
- Bäume, die entfernt werden müssen, sind durch eine orangefarbige Markierung zu kennzeichnen; schneidet das Trassee der Leitung Gebüsch oder Wald, so sind die Grenzen, innerhalb derer gerodet werden muss, mit orangefarbiger Markierung zu bezeichnen.
- d.
- Die Umrisslinien von beanspruchtem Grundeigentum sind mit blauen Pflöcken zu bezeichnen.
- e.
- Die äusseren Kanten von Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.
2 Die Aussteckung muss während der ganzen Dauer der Auflage des Projektes aufrechterhalten werden.
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Art. 14 Projektänderungen während des Verfahrens
Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
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Art. 15 Teilgenehmigung
Für unbestrittene Teile einer Rohrleitungsanlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.
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Art. 16 Behandlungsfristen
Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen: - a.
- zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermittlung an die Kantone und die betroffenen Bundesbehörden;
- b.
- 30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.
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Art. 17 Sistierung
Benötigt die Unternehmung für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder die Verhandlungen mit Behörden und Einsprechenden mehr als drei Monate, so kann das Verfahren sistiert werden, bis die Wiederaufnahme verlangt wird.
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