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Verordnung
über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung
(VZSchB)

vom 1. März 2006 (Stand am 1. Juni 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 56 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt (BSG),2

verordnet:

1 SR 747.201

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 306).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung ent­hält für die zi­vi­le Schiff­fahrt der Bun­des­ver­wal­tung aus­füh­ren­de Be­stim­mun­gen zum BSG.

2 Sie gilt für Schif­fe, die von der Bun­des­ver­wal­tung für Auf­ga­ben des Bun­des ge­kauft, ge­mie­tet, ge­least, ge­lie­hen oder re­qui­riert wer­den (Ver­wal­tungs­schif­fe), und für de­ren Füh­re­rin­nen oder Füh­rer auf schwei­ze­ri­schen Ge­wäs­sern ein­sch­liess­lich der Grenz­ge­wäs­ser.3

3 So­weit die­se Ver­ord­nung oder in­ter­na­tio­na­le Ver­ein­ba­run­gen nichts an­de­res be­stim­men, gilt die Ver­ord­nung vom 8. No­vem­ber 19784 über die Schiff­fahrt auf schwei­ze­ri­schen Ge­wäs­sern.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Ju­ni 2022 (AS 2022 306).

4 SR 747.201.1

Art. 1a Eidgenössischer Schiffsführerausweis 5  

Als eid­ge­nös­si­scher Schiffs­füh­rer­aus­weis gilt ein kan­to­na­ler Schiffs­füh­rer­aus­weis mit dem amt­li­chen Bild- und Wort­zei­chen der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft.

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

Art. 2 Einsatzgrundsätze  

Die zen­tra­len und de­zen­tra­len Ein­hei­ten der Bun­des­ver­wal­tung (Ver­wal­tungs­ein­hei­ten):

a.
tra­gen die Ver­ant­wor­tung für den Ein­satz und das Ma­te­ri­al;
b.
set­zen die Mit­tel nach wirt­schaft­li­chen Kri­te­ri­en ein.
Art. 3 Zuständigkeit  

1 Das Stras­sen­ver­kehrs- und Schiff­fahrt­samt der Ar­mee (SVSAA) ist zu­stän­dig für:

a.
die Über­wa­chung der An­wen­dung die­ser Ver­ord­nung in der Bun­des­ver­wal­tung;
b.
die Ty­pen­ge­neh­mi­gung, Zu­las­sung und pe­ri­odi­sche Prü­fung der Ver­wal­tungs­schif­fe;
c.
die Zu­las­sung der Schiffs­füh­rer und Schiffs­füh­re­rin­nen der Bun­des­ver­wal­tung;
d.6
die Er­tei­lung und den Ent­zug der eid­ge­nös­si­schen Schiffs-, Schiffs­füh­rer- und Prü­fungs­ex­per­ten­aus­wei­se;
e.
die Ver­tre­tung des Bun­des als Schiff­fahrt­samt bei der Ver­ei­ni­gung der Schiff­fahrt­säm­ter und beim Bun­des­amt für Ver­kehr.

2 Der mi­li­tä­ri­sche Lehr­ver­band Ge­nie/Ret­tung/ABC ist zu­stän­dig für:7

a.
die Aus- und Wei­ter­bil­dung der Schiffs­füh­rer und Schiffs­füh­re­rin­nen der Bun­des­ver­wal­tung;
b.8
die Be­reit­stel­lung des für die Aus­bil­dung und Prü­fung er­for­der­li­chen Fach­per­so­nals so­wie der Prü­fungs­ex­per­ten und Prü­fungs­ex­per­tin­nen nach den Vor­ga­ben des SVSAA.

3 Die Lo­gis­tik­ba­sis der Ar­mee (LBA) ist zu­stän­dig für:

a.
die Ein­satz­be­reit­schaft und Be­triebs­si­cher­heit der Ver­wal­tungs­schif­fe;
b.
die pe­ri­odi­sche Nach­prü­fung der Ver­wal­tungs­schif­fe nach den Vor­ga­ben des SVSAA.

4 Die ar­ma­suis­se ist zu­stän­dig für:

a.
die Be­schaf­fung der Ver­wal­tungs­schif­fe;
b.
die Be­ra­tung der Auf­trag­ge­ber in fach­tech­ni­schen Fra­gen.

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Ju­ni 2022 (AS 2022 306).

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

2. Abschnitt: Verwaltungsschiffe

Art. 4 Immatrikulation, Kennzeichen  

1 Das SVSAA im­ma­tri­ku­liert die Ver­wal­tungs­schif­fe und stat­tet sie mit ei­nem eid­ge­nös­si­schen Schiffs­aus­weis und bun­des­ei­ge­nen Kenn­zei­chen aus. Über ei­ne aus­nahms­wei­se kan­to­na­le Im­ma­tri­ku­la­ti­on ent­schei­det das zu­stän­di­ge De­par­te­ment im Ein­ver­neh­men mit dem SVSAA.

2 In be­son­de­ren Fäl­len kann das SVSAA die Ver­wen­dung mi­li­tä­ri­scher Kenn­zei­chen be­wil­li­gen.

3 Bei Ver­wal­tungs­schif­fen kann von zi­vi­len Ab­gas­vor­schrif­ten ab­ge­wi­chen wer­den, wenn es der Ein­satz auf den Grenz­ge­wäs­sern er­for­dert.9

9 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

Art. 5 Verwendung  

1 Ver­wal­tungs­schif­fe dür­fen nur von An­ge­stell­ten des Bun­des ge­führt und be­nützt wer­den. Die­se müs­sen über einen eid­ge­nös­si­schen Schiffs­füh­rer­aus­weis der ent­spre­chen­den Ka­te­go­rie ver­fü­gen.10

1bis Zi­vi­les Per­so­nal von Werf­ten darf Ver­wal­tungs­schif­fe nur auf Über­füh­rungs- und Pro­be­fahr­ten füh­ren. Da­zu ge­nügt ein kan­to­na­ler Schiffs­füh­rer­aus­weis der ent­spre­chen­den Ka­te­go­rie.11

1ter An­ge­hö­ri­ge der Po­li­zei, der Feu­er­wehr und der Sa­ni­tät be­nö­ti­gen kei­nen eid­ge­nös­si­schen Schiffs­füh­rer­aus­weis, wenn sie wäh­rend ih­rer be­ruf­li­chen Tä­tig­keit Ver­wal­tungs­schif­fe mit ei­nem kan­to­na­len Schiffs­füh­rer­aus­weis der ent­spre­chen­den Ka­te­go­rie füh­ren. Die Fahr­be­rech­ti­gung zum Füh­ren von Ver­wal­tungs­schif­fen wird ih­nen nach Ab­schluss der er­gän­zen­den Aus­bil­dung durch das Kom­man­do des Lehr­ver­ban­des Ge­nie/Ret­tung/ABC für ei­ne Dau­er von ma­xi­mal fünf Jah­ren er­teilt.12

2 Ver­wal­tungs­schif­fe dür­fen nur für Dienst­fahr­ten ver­wen­det wer­den.

3 Wenn es der Zweck der Fahrt er­for­dert so­wie in Not­fäl­len oder zur Hil­fe­leis­tung dür­fen aus­nahms­wei­se Dritt­per­so­nen mit­ge­führt wer­den. Das Mit­füh­ren zu an­de­ren Zwe­cken be­darf der Zu­stim­mung des SVSAA.

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

11 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

12 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016 (AS 2016 409). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Ju­ni 2022 (AS 2022 306).

Art. 6 Vermietung  

1 Ver­wal­tungs­schif­fe dür­fen an Drit­te ver­mie­tet wer­den, wenn:

a.
ein sach­li­cher Zu­sam­men­hang mit der Auf­ga­ben­er­fül­lung des Bun­des be­steht;
b.
die Schif­fe und de­ren Ein­rich­tun­gen den zi­vi­len Vor­schrif­ten und tech­ni­schen An­for­de­run­gen ge­nü­gen; und
c.
ein schrift­li­cher Ver­trag vor­liegt.13

2 Ver­mie­te­te Ver­wal­tungs­schif­fe müs­sen von Per­so­nen ge­führt wer­den, die den eid­ge­nös­si­schen oder kan­to­na­len Schiffs­füh­rer­aus­weis der ent­spre­chen­den Ka­te­go­rie be­sit­zen.

3 Die Ver­wal­tungs­ein­hei­ten dür­fen durch die Ver­mie­tung von Ver­wal­tungs­schif­fen das pri­va­te Ge­wer­be nicht über­mäs­sig kon­kur­ren­zie­ren.

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

Art. 7 Instandhaltung  

Die Ver­wal­tungs­ein­hei­ten sind für die In­stand­hal­tung ih­rer Ver­wal­tungs­schif­fe ver­ant­wort­lich. Sie be­auf­tra­gen für al­le In­stand­hal­tungs­ar­bei­ten das Fach­ge­wer­be. Die Kre­di­te sind im Vor­an­schlag der zu­stän­di­gen Ver­wal­tungs­ein­hei­ten ein­zu­stel­len.

Art. 8 Rettungsmittel 14  

1 Ret­tungs­wes­ten wer­den ge­tra­gen auf:

a.
of­fe­nen Schif­fen und Schwimm­kör­pern;
b.
an­de­ren Schif­fen beim Auf­ent­halt und bei Ar­bei­ten an Stel­len, wo die Ge­fahr be­steht, ins Was­ser zu fal­len.

2 Für die Ret­tungs­mit­tel auf wett­kampf­taug­li­chen Was­ser­sport­ge­rä­ten gel­ten die Ar­ti­kel 134 und 134a der Bin­nen­schiff­fahrts­ver­ord­nung vom 8. No­vem­ber 197815.16

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

15 SR747.201.1

16 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

3. Abschnitt: Schiffsführer und Schiffsführerinnen

Art. 9 Ausbildung  

1 An­ge­stell­te des Bun­des, die zum Füh­ren von Ver­wal­tungs­schif­fen vor­ge­se­hen sind, wer­den zi­vil oder in mi­li­tä­ri­schen Schu­len und Kur­sen aus­ge­bil­det.

2 Die mi­li­tä­ri­sche Aus­bil­dung hat Vor­rang und wird der zi­vi­len Aus­bil­dung gleich­ge­setzt.

3 Der Fahr­un­ter­richt muss von Fach­per­so­nal er­teilt wer­den. Er kann teil­wei­se kol­lek­tiv er­fol­gen.

4 Der Bund kann mit der aus­zu­bil­den­den Per­son ei­ne Be­tei­li­gung an den Aus­bil­dungs­kos­ten ver­ein­ba­ren.

Art. 10 Prüfung 17  

Die Füh­rer­prü­fung wird von mi­li­tä­ri­schen Prü­fungs­ex­per­ten und Prü­fungs­ex­per­tin­nen ab­ge­nom­men.

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

Art. 11 Ausweis  

1 Das SVSAA er­teilt An­ge­stell­ten des Bun­des den eid­ge­nös­si­schen Schiffs­füh­rer­aus­weis, wenn sie die mi­li­tä­ri­sche oder zi­vi­le Aus­bil­dung er­folg­reich ab­sol­viert ha­ben.

2 Be­sitzt der oder die An­ge­stell­te einen kan­to­na­len Schiffs­füh­rer­aus­weis, so schreibt das SVSAA die­sen prü­fungs­frei in den ent­spre­chen­den eid­ge­nös­si­schen Schiffs­füh­rer­aus­weis um.

3 Das SVSAA ent­zieht den Aus­weis, wenn ein Ent­zugs­grund ge­mä­ss BSG vor­liegt oder die me­di­zi­ni­schen oder cha­rak­ter­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt sind.

4 Bei Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses muss die an­ge­stell­te Per­son den eid­ge­nös­si­schen Schiffs­füh­rer­aus­weis dem SVSAA zu­rück­zu­ge­ben. Der Aus­weis kann auf Ge­such hin beim Wohn­sitz­kan­ton in den ent­spre­chen­den kan­to­na­len Schiffs­füh­rer­aus­weis um­ge­schrie­ben wer­den.18

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

4. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen

Art. 12 Miete ziviler Schiffe durch den Bund  

1 Die Mie­te zi­vi­ler Schif­fe ist Sa­che der zu­stän­di­gen Ver­wal­tungs­ein­hei­ten. Die Eid­ge­nös­si­sche Fi­nanz­ver­wal­tung er­lässt die not­wen­di­gen Wei­sun­gen.

2 Die ge­mie­te­ten Schif­fe blei­ben kan­to­nal im­ma­tri­ku­liert.

3 Be­züg­lich Haf­tung, Ge­brauch und Ent­schä­di­gung gel­ten die Be­stim­mun­gen des Miet­ver­trags.

Art. 13 Unfälle, Schadenfälle  

Bei Un­fäl­len und Scha­den­fäl­len ist das Scha­den­zen­trum des Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ments für Ver­tei­di­gung, Be­völ­ke­rungs­schutz und Sport zu­stän­dig für die Scha­den­re­gu­lie­rung und den ers­tin­stanz­li­chen Ent­scheid über Rück­griff und Scha­dens­be­tei­li­gun­gen. Im Üb­ri­gen gel­ten die Ar­ti­kel 19–22 der Ver­ord­nung vom 23. Fe­bru­ar 200519 über die Fahr­zeu­ge des Bun­des und ih­re Füh­rer und Füh­re­rin­nen sinn­ge­mä­ss.

Art. 13a Beförderung gefährlicher Güter 20  

1 Die Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter rich­tet sich nach dem An­hang.

2 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Ver­tei­di­gung, Be­völ­ke­rungs­schutz und Sport kann den An­hang mit Zu­stim­mung des Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ments für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on än­dern.

20 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Ju­ni 2022 (AS 2022 306).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts  

Die Ver­ord­nung vom 6. De­zem­ber 198221 über die Schif­fe der Bun­des­ver­wal­tung und ih­re Füh­rer wird auf­ge­ho­ben.

Art. 14a Übergangsbestimmung 22  

Die Ra­dar­aus­bil­dun­gen wer­den rück­wir­kend bis zum 1. Ja­nu­ar 1995 an­er­kannt. Auf An­trag stellt das SVSAA ein Ra­dar­pa­tent aus.

22 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Fe­br. 2016 (AS 2016 409).

Art. 15 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

Anhang 23

23 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 306).

(Art. 13a)

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

110 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

111
Die Beförderung gefährlicher Güter auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer ist generell verboten. Ausnahmen sind in diesem Anhang festgehalten.
112
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
113
Das SVSAA kann mit Zustimmung des BAV zusätzliche Ausnahmen bewilligen, namentlich von den Vorschriften über die Art der Beförderung des Gutes, die zu verwendenden Schiffe sowie die Kennzeichnung der Versandstücke, Container, Schiffe und Aggregate.

120 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

121
Der Anhang gilt nicht für:
a.
die Beförderung von Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
b.
die Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen;
c.
die Beförderung von gefährlichen Gütern, mit denen an Bord befindliche Personen ausgerüstet sind.

130 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

131
Der Anhang gilt nicht für die Beförderung von:
a.
Gasen in Taucherflaschen, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen;
b.
Gasen in Ausrüstungsteilen des Schiffes oder seines Aufbaus;
c.
Gasen in Brennstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen.

140 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen

141
Der Anhang gilt nicht für die Beförderung von Brennstoff, der zum Antrieb des Schiffes oder zum Betrieb seiner Einrichtungen dient, namentlich in tragbaren Reservebrennstoffbehältern (Kanister), die in dafür vorgesehenen Einrichtungen befestigt sind oder gesichert mitgeführt werden.

150 Freistellung im Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie

151
Der Anhang gilt nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymmetrische Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen):
a.
die in Schiffen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen;
b.
die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z. B. tragbarer Rechner);
c.
die als Batterien von als Ladung beförderten Fahrzeugen, Baugeräten oder anderen Beförderungsmitteln für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen.

Teil 2 Klassifizierung

210
Die Klassifizierung gefährlicher Güter (z. B. Zuordnung der UN-Nr., der Klassifizierungscodes und der allfälligen Verpackungsgruppen) richtet sich nach dem RID24.

24 Der Text des RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter www.otif.org > Gefährliche Güter abgerufen werden.

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter und Sondervorschriften

(bleibt offen)

Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen

410
Gefährliche Güter dürfen nur in den bauartgeprüften Verpackungen wie Kanistern, Fässern, Kisten, Flaschen oder Druckgefässen befördert werden. Undichte oder beschädigte Verpackungen dürfen nicht verwendet werden.

Teil 5 Vorschriften für den Versand

(bleibt offen)

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und Tanks

(bleibt offen)

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

710
Einzelne Teile einer Ladung gefährlicher Güter sind so anzuordnen und mit geeigneten Mitteln zu sichern, dass sie sich während der Fahrt nicht verschieben können.

Teil 8 Vorschriften für die Schiffsbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Schiffe und die Dokumentation

810 Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und das Bordgerät

(bleibt offen)

820 Vorschriften für die Ausbildung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(bleibt offen)

830 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind

831
Beim Transport und bei Ladearbeiten ist das Rauchen verboten oder nur an ausgewiesener Stelle erlaubt.
832
Entstehen durch einen Unfall Gefahren für Mitmenschen oder die Umwelt, so ist die gefährdete Zone abzusichern und die zivilen Rettungsdienste sind zu alarmieren.
833
Die Besatzung ist zur Hilfeleistung verpflichtet.

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