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Art. 1 Gegenstand 3
1 Diese Verordnung regelt den Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen. 2 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten nur die Artikel 5–14, 17–19, 21–40, 43, 44 Absätze 1–3, 45 Absätze 1 und 2, 45a, 46, 47, 48 Absatz 1, 49–51, 57 und 57aund die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). 3 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten nur die Artikel 22, 27 Absätze 1 und 2, 28–36, 38 und 39 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Departements sowie die Artikel 107–114, 124 und 131–140a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19784. 4 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften.
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Art. 2 Begriffe 5
In dieser Verordnung bedeuten: - a.
- öffentliche Schifffahrtsunternehmen: eidgenössisch konzessionierte und eidgenössisch bewilligte Schifffahrtsunternehmen;
- b.
- Infrastrukturanlagen: Bauten und Einrichtungen, die für den Betrieb von Schiffen notwendig sind, namentlich Landungsanlagen, Werften und Betankungsanlagen;
- c.
- besondere Energieträger: Brenn- oder Treibstoffe, die nicht zu Benzin, Dieselbrennstoff, Dampfenergie oder elektrischer Energie zählen; in Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) über die Zuordnung eines Energieträgers;
- d.
- Risikoanalyse: systematisches Verfahren zur vorgängigen Analyse der Risiken nach der Inbetriebnahme (Betriebsphase):
- 1.
- einer Infrastrukturanlage; zu berücksichtigen sind der Verwendungszweck und die Umgebung, in der die Infrastrukturanlage gebaut wird,
- 2.
- eines Schiffes; zu berücksichtigen sind der Schiffstyp, der Verwendungszweck und die Umgebung, in der das Schiff verkehren wird;
- e.
- Sicherheitsbericht: Bericht (Baubeschreibung), mit dem nachgewiesen wird, dass das Schiff oder die Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann, und in dem Massnahmen festlegt werden, mit denen Risiken begegnet wird;
- f.
- Sachverständigenprüfbericht: Bericht eines oder einer Sachverständigen, in dem ausgewiesen wird, ob das von ihm oder ihr geprüfte Objekt die jeweils anwendbaren Vorschriften erfüllt.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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Art. 3 Aufsicht
1 Aufsichtsbehörde für die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen ist das BAV.6 2 Aufsichtsbehörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession sind die zuständigen kantonalen Behörden. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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Art. 4 Gebühren
Das BAV7 erhebt Gebühren nach der Verordnung vom 1. Juli 19878 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr. 7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 8[AS 1987 1052, 1992573Art. 25 Abs. 3, 1993 1375Art. 7 2599, 1996 146Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3. AS 1999 754Anhang Ziff. 1]. Siehe heute die Gebührenverordnung BAV vom 25. Nov. 1998 (SR 742.102).
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Art. 5 Sorgfaltsregeln 9
1 Planung, Berechnung, Bau und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen entsprechen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die jeweils gültigen Vorschriften anerkannter Klassifikationsgesellschaften über den Schiffbau sowie die den Schiffbau betreffenden nationalen und internationalen Vorschriften und Normen. In Zweifelsfällen entscheidet das BAV. 3 Die Schiffs- und Anlagenteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen, müssen so konstruiert und eingebaut sein, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen. Sie müssen zudem wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sein. 4 Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen muss nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Werkstoffe funktionsgerechte Eigenschaften besitzen. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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Art. 5a Sachverständige 10
1 Als Sachverständige dürfen nur Personen beigezogen werden, die: - a.
- im zu prüfenden Bereich eine Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des Projekts angemessen ist;
- b.
- Anlagen oder Teilsysteme auf Schiffen, die mit den zu prüfenden Anlagen und Teilsystemen vergleichbar sind, bereits selbst entwickelt, gebaut oder eingebaut oder solche Anlagen oder Teilsysteme bereits selbst geprüft und begutachtet haben; und
- c.
- unabhängig sind.
2 Unabhängig ist eine Person, wenn: - a.
- sie in der betreffenden Sache nicht in anderer Funktion vorbefasst ist;
- b.
- sie keinen Weisungen unterliegt; und
- c.
- deren Vergütung nicht vom Ergebnis der Prüfung abhängt.
3 Als Sachverständige dürfen auch juristische Personen beigezogen werden, wenn diese Sachverständige nach Absatz 1 beschäftigen. 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen 11
1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen. 2 Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen angemessen zu berücksichtigen. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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Art. 7 Ergänzende Vorschriften 12
Soweit diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt: - a.
- für Bau, Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Teile der Schiffe und Infrastrukturanlagen: die Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 200113;
- b.
- für die Verwendung von Druckluft- und Dampfkesselanlagen: die Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 200714;
- c.
- für Antriebsanlagen: die Verordnung vom 13. Dezember 199315 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern;
- d.
- für die Ausrüstung der Schiffe mit Lichtern und Schallgeräten: die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197816.
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Art. 8 Abweichungen von den Vorschriften 17
1 Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen Massnahmen anordnen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, um Gefahren für Menschen oder Sachen abzuwenden. 2 Sie kann bei einfachen Betriebsverhältnissen oder bei neuen Erkenntnissen in Ausnahmefällen Massnahmen bewilligen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin anhand einer Risikoanalyse nachweist, dass der Schutz der Umwelt sichergestellt ist und durch die bewilligte Massnahme: - a.
- der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
- b.
- kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.
3 Sie kann in Ausnahmefällen den Einsatz von Schiffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, für Sonderzwecke im Rahmen von zeitlich begrenzten Veranstaltungen bewilligen, wenn dadurch ein unverhältnismässig hoher Aufwand vermieden wird. Die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung an Bord sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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Art. 9 Anerkennung anderer Atteste
Die zuständige Behörde kann ganz oder teilweise von der Prüfung einzelner Bauteile oder der verwendeten Werkstoffe absehen, wenn eine gültige Bescheinigung einer in- oder ausländischen Behörde oder anerkannten Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorliegt.
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Art. 10 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde 18
1 Die zuständige Behörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen risikoorientiert. 2 Sie kann Sicherheitsberichte, Risikoanalysen sowie andere Nachweise verlangen. Sie kann stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen. 3 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Schiff oder eine Infrastrukturanlage die Sicherheit von Personen, die Sicherheit von Gütern oder den Schutz der Umwelt gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so ordnet sie an, dass das Schifffahrtsunternehmen die Massnahmen trifft, die erforderlich sind, damit die Sicherheit und der Schutz der Umwelt gewährleistet werden können. 4 Genügen die vom Schifffahrtsunternehmen getroffenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, so kann die zuständige Behörde: - a.
- anordnen, dass das Schifffahrtsunternehmen weitergehende Massnahmen trifft; oder
- b.
- Dritte beauftragen, die geeigneten Massnahmen zu treffen.
5 Sie kann den Betrieb mit sofortiger Wirkung einschränken oder untersagen, den Schiffsausweis entziehen oder eine Infrastrukturanlage sperren, sofern die Sicherheit oder der Schutz der Umwelt dies gebietet. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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Art. 11 Mitwirkung 19
1 Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Infrastrukturanlagen zu gewähren. 2 Sie haben die Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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Art. 12 Verantwortlichkeit der Schifffahrtsunternehmen 20
Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe und Infrastrukturanlagen sowie für deren sicheren Betrieb und deren Instandhaltung. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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Art. 13 Betriebsorganisation 21
Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten der Schifffahrtsunternehmen sowie dem technischen Stand der Schiffe, der Antriebsanlagen, der Hilfsaggregate, der verwendeten Energieträger und der Infrastrukturanlagen entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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Art. 14 Betriebsvorschriften 22
Die Schifffahrtsunternehmen erlassen die notwendigen Betriebsvorschriften. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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Art. 15 Meldepflicht der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen 23
1 Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen erstatten dem BAV regelmässig Bericht über den Zustand ihrer Schiffe und Infrastrukturanlagen. Das UVEK erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Zeitpunkt der zu erstattenden Meldungen. 2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Dezember 201424 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). 24 SR 742.161
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