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Verordnung
über die Schifffahrt auf dem Bodensee
(Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)1

vom 17. März 1976 (Stand am 1. Januar 2014)2

1 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284283).

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19753
über die Binnenschifffahrt
und auf Artikel 5 des Übereinkommens vom 1. Juni 19734 über die Schifffahrt
auf dem Bodensee,
die von der Internationalen Schifffahrtskommission am 13. Januar 1976
verabschiedete Bodensee-Schifffahrts-Ordnung genehmigend,

verordnet:5

3 SR 747.201

4 SR 0.747.223.11

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften

Abschnitt I: Allgemeines

Abschnitt II: Kennzeichen der Fahrzeuge

Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge

Abschnitt IV: Schallzeichen und Sprechfunk 34

34 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3659).

Abschnitt V: Schifffahrtszeichen

Abschnitt VI: Fahrregeln

Abschnitt VII: Regeln für das Stilliegen

Abschnitt VIII: Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter53

53 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 20812079).

Abschnitt IX: Fahrgastschifffahrt

Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein

Abschnitt XI: Verschiedenes

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften

Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen

Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen

Abschnitt XIV: Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen

Abschnitt XV: Besatzung

Vierter Teil: Schlussvorschriften

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Juni 1991 131

Diese Änderung gilt für Fahrzeuge mit Schiffsmotoren, die erstmals nach dem 1. Januar 1993 nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zugelassen werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 1995 132

Die in Artikel 13.20 Absätze 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten die­ser Novellierung erstmals zugelassen werden.

Anlage A

Schallzeichen

A. Schallzeichen der Fahrzeuge

Schallzeichen

Bedeutung des Schallzeichens

Artikel


ein kurzer Ton

«Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»

4.02

(1)

– –
zwei kurze Töne

«Ich richte meinen Kurs nach Backbord»

«Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an
Steuerbord stattfinden»

4.02

6.04
10.04

(1)

(4)

– – –
drei kurze Töne

«Meine Maschine geht rückwärts»

4.02

(1)

– – – –
vier kurze Töne

«Ich manövrierunfähig»

4.02

(1)


ein langer Ton

«Achtung» oder «Ich halte meinen
Kurs bei»

«Hafenausfahrtsignal»

«Nebelsignal der Fahrzeuge,
ausgenommen der Vorrangfahrzeuge»

«Brückendurchfahrtsignal»

4.02

6.10

6.14

10.05

(1)

(2)

(1)

(1)

— —
zwei lange Töne

«Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge»

6.14

(2)

— — —
drei lange Töne

«Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge in Not»

6.10

(2)

— — — —
Folge langer Töne

«Notsignal der Fahrzeuge»

6.16

B. Schallzeichen der Anlagen

– – – – – –
zwei kurze Töne,
dreimal in der Minute
oder anhaltendes Läuten
mit einer Glocke

«Nebelsignal der Häfen, Landestellen und Nebelwarnanlagen»

4.03

Anlage B 133

133Bereinigt gemäss Ziff. I des Beschlusses der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988 (AS 1989 207211), vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 (AS 1996 976984), vom 27. Juni 2001, vom BR genehmigt am 21 Nov. 2001 (AS 2002 284283) und vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 57396681).

Schifffahrtszeichen 134134

134Farblegende siehe am Schluss des Anhangs.

Allgemeines

1.
Die Schifffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, dass ihre projizierte Form derjenigen der Anlage ent­spricht. Sie sind so zu bemessen, dass ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser min­destens 0,80 m beträgt.
2.
Sofern die Rückseite nicht als Schifffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weisser Farbe zu halten.
3.
Die Schifffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.

A. Verbotszeichen

A.1 Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen

a.
für Fahrzeuge aller Art

zwei Lichtzeichen

b.
für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

A.2 Überholverbot

A.3 Verbot des Begegnens und Überholverbot

A.4 Liegeverbot

A.5 Ankerverbot

A.6 Festmacheverbot

A.7 Wendeverbot

A.8 Verbot, schädlichen Wellenschlag
oder Sog zu erzeugen

A.9 Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

A.10 Verbot des Wasserskifahrens

A.11 Verbot des Segelsurfbrettfahrens

A.12 Verbot des Fahrens mit Segelfahrzeugen

B. Gebotszeichen

B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung
einzuschlagen

B.2 Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

B.3 Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit
nicht zu überschreiten

B.4 Gebot, ein Schallzeichen zu geben

B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1 Beschränkte Durchfahrtshöhe

C.2 Beschränkte Durchfahrtsbreite

C.3 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf
dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an,
in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt
halten sollen

D. Empfehlende Zeichen

D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken

a.
für Verkehr in beiden Richtungen

b.
für Verkehr nur in der Richtung
in der die Zei­chen sichtbar sind

oder

D.2 Empfehlung, sich auf der mit «grün»
bezeichneten Fahrwasserseite zu halten

E. Hinweiszeichen

E.1 Erlaubnis zum Stilliegen

E.2 Erlaubnis zum Ankern

E.3 Ende eines Verbots oder Gebots

E.4 Erlaubnis zum Wasserskifahren

E.5 Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren

E.6 Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie

Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der
mar­kier­ten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.

Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den
verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten
eingetragenen Ordnungsnummer.

E.7 Kennzeichen der Untiefen und Schifffahrtshindernisse

E.8 Schifffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weissen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.

F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften

Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften ins­besondere wie folgt ergänzt werden:

1.
Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Haupt­zeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h
nach 1000 m nicht zu überschreiten

2.
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiel:

Erlaubnis zum Stilliegen

3.
Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Anhalten zwecks Zollabfertigung

G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen

H. Starkwind- und Sturmwarnungen 135

135 Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 284283).

H.1 Starkwindwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten.

Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 Knoten und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).

H.2 Sturmwarnung

Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten.

Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen von 34 Knoten und mehr an (Beaufort 8 und grösser).

Anlage C 136

136Der Text dieser Anlage und ihrer Änderungen wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Anlage C sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich (siehe AS 1992 83, 1996 976, 2002 284, 2005 5739).

Abgasvorschriften für Schiffsmotoren

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