1 Die Luftwaffe entscheidet über die Durchführung von luftpolizeilichen Massnahmen. Sie kann diese Befugnis ganz oder teilweise den Organen der Flugsicherung übertragen.
2 Das BAZL und die MAA können der Luftwaffe die Durchführung luftpolizeilicher Massnahmen beantragen.11
3 Gegen Luftfahrzeuge, welche die Lufthoheit verletzen oder die Luftverkehrsregeln in schwer wiegender Weise verletzen, greift die Luftwaffe, falls andere Massnahmen nicht ausreichen, im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten zu den Mitteln der Intervention; insbesondere fängt sie sie zur Identifikation ab und zwingt sie gegebenenfalls zum Verlassen des Luftraumes oder zur Landung auf einem geeigneten Flugplatz.
4 Beim Abfangen von Luftfahrzeugen ist der Flugsicherheit erhöhte Beachtung zu schenken. Gegenüber zivilen Luftfahrzeugen ist die Gefährdung von Menschenleben unter allen Umständen zu vermeiden.
5 Für luftpolizeiliche Massnahmen gelten die für die Schweiz verbindlichen Normen der Anhänge12 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 194413 über die internationale Zivilluftfahrt. Im Übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere aus den Empfehlungen des Anhanges 2 zum Übereinkommen ersichtlich ist.
6 Die Verfahren werden im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP) veröffentlicht. Das BAZL kann Abweichungen mittels Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) als anwendbar erklären, bevor sie im AIP veröffentlicht werden.
7 Die Luftwaffe ist berechtigt, die Abfangverfahren zu üben. Sie legt die Übungsbedingungen in Absprache mit dem BAZL und der MAA fest.14
11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560).
12 Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern eingesehen oder bezogen werden.
13 SR 0.748.0
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560).