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Art. 1 Zuständigkeit
1 Die Such- und Rettungsmassnahmen für die schweizerischen zivilen und die ausländischen zivilen und militärischen Luftfahrzeuge werden vom Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (Such- und Rettungsdienst) durchgeführt. 2 Bei Such- und Rettungsmassnahmen für schweizerische Militärluftfahrzeuge kann die Luftwaffe die Mitwirkung des Such- und Rettungsdienstes in Anspruch nehmen. |
Art. 3 Mitwirkung Dritter
Für die Durchführung von Such- und Rettungsmassnahmen kann die Mitwirkung anderer Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung sowie, im Einvernehmen mit den Kantonen und Gemeinden, der Polizei und anderer Organe der Kantone oder der Gemeinden in Anspruch genommen werden. |
Art. 5 Grenzverkehr
1 Die zuständigen eidgenössischen Dienststellen erleichtern nach Möglichkeit die Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt von ausländischem Personal, das im Einvernehmen mit der Luftwaffe an Such- und Rettungsmassnahmen mitwirkt. 2 Sie erleichtern den Grenzübergang von Waren und Material, die für Such- und Rettungsmassnahmen Verwendung finden. |
Art. 6 Regelung des Luftverkehrs
1 Das Bundesamt regelt den Luftverkehr in Gebieten, in denen Such- oder Rettungsmassnahmen für Luftfahrzeuge oder Hilfsaktionen mit Luftfahrzeugen in Fällen von Katastrophen stattfinden. 2 Es kann das Überfliegen dieser Gebiete für alle Luftfahrzeuge, welche für die Abwicklung der eingeleiteten Massnahmen nicht notwendig sind, untersagen oder einschränken. |
Art. 7 Kosten
1 Die Kosten der Such- und Rettungsmassnahmen werden vom Bundesamt bezahlt und vom Halter des Luftfahrzeuges oder vom Dritten, der die Kosten verursacht hat, zurückgefordert. 2 Die Kosten werden von der Eidgenossenschaft getragen, wenn es der Bundesrat ausdrücklich verfügt oder wenn es sich um Such- und Rettungsmassnahmen für ausländische Luftfahrzeuge handelt, die in einem Staat eingetragen sind, welcher die Kosten von Such- und Rettungsmassnahmen für schweizerische Luftfahrzeuge innerhalb seines Staatsgebietes übernimmt. |
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesratsbeschluss vom 11. März 19552 über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt wird aufgehoben. 2 [AS 1955311, 19943028Ziff. II 3] |