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Verordnung
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Das Bundesamt für Zivilluftfahrt2, gestützt auf Artikel 22 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483, verordnet: 2 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. 3 SR 748.0 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 9. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3094). |
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Art. 16
1 Das Gebiet der Schweiz und das des Fürstentums Liechtenstein bilden einen einzigen Such- und Rettungsbezirk. Seine Begrenzung fällt mit der Landesgrenze der Schweiz und derjenigen des Fürstentums Liechtenstein zusammen. 2 Die Luftwaffe wird als schweizerische Leitstelle des Such- und Rettungsdienstes der zivilen Luftfahrt bezeichnet. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt gibt im Luftfahrthandbuch (AIP)7 Schweiz, Kapitel SAR, an, wie die Leitstelle zu erreichen ist.8 3 Die Suchmassnahmen werden von der Luftwaffe durchgeführt. 4 Die Einzelheiten werden vertraglich vereinbart. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 9. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3094). 7 Das AIP (Aeronautical Information Publication) kann gegen Bezahlung bei Skyguide, Postfach 23, 8602Wangen bei Dübendorf, www.skyguide.ch bezogen oder kostenlos beim BAZL, Mühlestrasse 2, 3063Ittigen eingesehen werden. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 22. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2769). |
Art. 29
Die Kontrollzentren für den Luftverkehr, die Flugplatzleiter und die übrigen Organe der Luftpolizei geben der Leitstelle auf dem raschesten Wege Bericht, wenn ein Luftfahrzeug mit den Organen der Flugsicherung keine Verbindung mehr besitzt oder wenn es überfällig ist. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 9. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3094). |
Art. 3
1 Die Leitstelle benachrichtigt den Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, dessen Halter sowie alle beteiligten Behörden, Dienststellen und Organisationen, sobald sie Suchmassnahmen ausgelöst hat. 2 Je nach den Umständen gibt die Leitstelle über die Auslösung von Suchmassnahmen auch den benachbarten ausländischen Leitstellen Kenntnis, wobei sie, wenn nötig, um deren Mithilfe nachsucht. |
Art. 4
Die Leitstelle versucht, alle irgendwie erhältlichen Angaben über das Luftfahrzeug (Flugplan, Fluganmeldung, vorgesehene Ausweichflugplätze, Notlandung, Unfall usw.) zu beschaffen, den zurückgelegten Flugweg zu ermitteln und das Suchgebiet abzugrenzen. |
Art. 510
Die Kontrollzentren für den Luftverkehr versuchen, mit dem Luftfahrzeug Kontakt aufzunehmen und dessen Standort in der Luft oder am Boden ausfindig zu machen. 10Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 1996, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 767). |
Art. 6
1 Die Leitstelle kann Luftfahrzeuge einsetzen, welche die Gegenden absuchen, in welchen das vermisste Luftfahrzeug voraussichtlich einen Unfall erlitten oder eine Notlandung vorgenommen hat. 2 Die Besatzungen der hiefür eingesetzten Luftfahrzeuge versuchen, sofern sie über die nötigen Einrichtungen verfügen, die Funkverbindung mit dem Luftfahrzeug herzustellen oder seine Ausstrahlungen aufzunehmen. |
Art. 9
1 Die erste Hilfe wird in der Regel durch die örtlichen Behörden geleistet und, wenn nötig, durch zusätzliche Hilfeleistungen der Leitstelle ergänzt. 2 Sofern sich das Wrack in schwer zugänglichem Gebiet befindet, kann die Leitstelle Bergungsmassnahmen durch Kolonnen am Boden oder mit Luftfahrzeugen anordnen. |
Art. 10
1 Der Inhalt der für die Überlebenden abgeworfenen Packungen mit Hilfsmaterial wird mit folgenden farbigen Streifen kenntlich gemacht:
2 Enthält eine Packung Material verschiedener Gruppen, so sind Streifen aller in Frage kommenden Farben zu verwenden. 3 Die Packungen enthalten gedruckte Gebrauchsanweisungen in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache für die darin enthaltenen Gegenstände. |
Art. 11
1 Die Bergungsmannschaften sorgen dafür, dass, abgesehen von den notwendigen Rettungs- und Bergungsarbeiten, auf der Unfallstelle keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die amtliche Untersuchung erschweren können. 2 Sie treffen ferner alle nötigen Massnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches. |
Art. 12
1 Die Verbindungen Boden–Luft erfolgen durch optische Zeichen, für die Überlebenden nach dem im Anhang wiedergegebenen internationalen Schlüssel A, für die Such- und Rettungsmannschaften nach dem internationalen Schlüssel B. 2 Die Luftfahrzeugbesatzungen, welche ein solches Zeichen am Boden erkannt und verstanden haben, bestätigen es durch Abwurf einer Meldung oder durch Schwenken des Luftfahrzeuges um die Längsachse. |
Anhang 11
11Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 8. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Dez. 1981 (AS 1981 1736). |
(Art. 12) |
Internationaler Schlüssel B für die Zeichengebung Boden-Luft durch die Bodenmannschaften des Such- und Rettungsdienstes |
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