1 Dem BAZL sind zur Genehmigung zu melden:
- a.
- ein vom Gesuchsteller als geeignet erachteter verantwortlicher Geschäftsführer;
- b.
- die dem verantwortlichen Geschäftsführer unterstellten leitenden Personen.
2 Diese Personen sind nach Massgabe des Instandhaltungsbetriebshandbuches für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich.
3 Der Instandhaltungsbetrieb muss genügend Personal beschäftigen, um die vorgesehenen oder vertraglich zugesicherten Arbeiten planen, durchführen, überwachen und überprüfen zu können. Bei über die Planung hinausreichendem Arbeitsaufwand kann der Betrieb vorübergehend zusätzliches Personal einsetzen, welches jedoch keine Freigabebescheinigungen ausstellen darf; Absatz 7 bleibt vorbehalten.
4 Ein angemessener Anteil des betriebseigenen Instandhaltungspersonals muss gemäss der VLIp23 oder gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/200324 berechtigt sein, Freigabebescheinigungen auszustellen. Das BAZL kann die Anzahl der freigabeberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten im Einzelfall festlegen.25
5 Instandhaltungsbetriebe, die Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, ausgenommen an Segelflugzeugen, Ballonen sowie Segelflugzeugen mit Klapptriebwerk, durchführen und bescheinigen, müssen über mindestens eine Person verfügen, die:
- a.
- geeignete Lizenzträgerin nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 oder nach Artikel 20 VLIp ist;
- b.
- mindestens drei Jahre Trägerin der Lizenz ist;
- c.
- die entsprechenden Tätigkeiten in den letzten zwei Jahren ausgeübt hat;
- d.
- vollzeitlich beschäftigt ist;
- e.
- über Kenntnisse verfügt über:
- 1.
- die Anwendung der Instandhaltungsunterlagen26 für die Durchführung von komplexen Instandhaltungsarbeiten,
- 2.
- Verfahren, mit denen bei komplexen Instandhaltungsarbeiten die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsanforderungen geprüft werden,
- 3.
- administrative Arbeiten, insbesondere das Erstellen oder Auswerten von Kontrollflugrapporten, das Führen von technischen Akten sowie das Abfassen von Arbeits- und Wägungsberichten.27
6 Der Instandhaltungsbetrieb muss:
- a.
- Aufzeichnungen über die freigabeberechtigten28 Personen führen, welche Einzelheiten zum Umfang der Berechtigungen enthalten;
- b.
- eine Kopie der Aufzeichnungen über die freigabeberechtigten Personen während zweier Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Aufgabe der entsprechenden Tätigkeit aufbewahren.
7 Er kann für fachspezifische Instandhaltungsarbeiten externe Fachspezialisten nach Artikel 6 VLIp beiziehen.
23 SR 748.127.2
24 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3617).
26 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3617).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3617).
28 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3617). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.