erteilt werden kann. Es führt die Prüfungen nach Eingang der vollständigen Unterlagen des Gesuchstellers in Anwesenheit eines Vertreters des Herstellerbetriebs durch.
2 Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfungen.
3 Es kann für die Prüfungen aussenstehende Sachverständige beiziehen.
4 Das Ergebnis der Prüfungen wird in einem Prüfbericht festgehalten und dem Gesuchsteller innert zwei Wochen mitgeteilt.
5 Ergeben die Prüfungen, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, so teilt das BAZL dem Gesuchsteller dies schriftlich mit. Für die Behebung des Mangels setzt es eine angemessene Frist.
6 Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gelten die Prüfungen als nicht bestanden.
7 Für Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/201227 sind, erfolgen keine zusätzlichen Prüfungen zur Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises nach dieser Verordnung, sofern dieselben Herstellungsverfahren angewendet werden.
26 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 305).
27 Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).